Berücksichtigung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der EL-Berechnung
Mitteilung AHV/EL 427 · 26. Juni 2020 · AHV, EL
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BSV · Mitt. AHV/EL 427 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
26. Juni 2020
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL- Durchführungsstellen Nr. 427
Berücksichtigung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der EL-Berechnung
Mit der vorliegenden Mitteilung informieren wir Sie darüber, wie die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist.
Bei der Corona-Erwerbsersatzentschädigung handelt es sich um Soforthilfe, die im Zusammenhang mit einer ausserordentlichen Lage gewährt wird. Die Berücksichtigung dieser Entschädigung bei der EL-Berechnung darf nicht zu einer Reduktion des EL-Betrages oder zu einem Verlust des EL-Anspruches führen.
Anrechnung bei selbstständigerwerbenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern
Selbstständigerwerbenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern wird die Entschädigung direkt ausbezahlt. Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen werden normalerweise vollumfänglich als Einnahmen berücksichtigt (Art. 11 Abs. 1 Bst. d ELG); privilegiert angerechnet werden nur Erwerbseinkommen (Arbeitsanreiz). Unter den besonderen Umständen, welche die Corona-Krise mit sich brachte, war es den EL-Bezügerinnen und -Bezügern unabhängig von ihrem Willen und ihren Bemühungen um berufliche Integration nicht möglich, ihre Erwerbstätigkeit ausüben. Diese Verschlechterung ihrer Situation soll durch die Berücksichtigung der Corona-Erwerbsersatzentschädigung bei der EL-Berechnung nicht noch weiter verschärft werden. Die EL-Berechnung enthält bereits das durch die selbstständigerwerbende Person deklarierte Jahreseinkommen (Akontobeiträge oder letzte Beitragsverfügung). Bei einer Berücksichtigung auf Jahresbasis stellt die während eines begrenzten Zeitraumes ausgerichtete Entschädigung einen integralen Bestandteil des Einkommens der Person dar. Wenn die Entschädigung gemäss Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d ELG nochmals zusätzlich als Einkommen angerechnet würde, dann würde sie in der EL-Berechnung doppelt berücksichtigt. Dies gilt es zu vermeiden.
In besonderen Situationen, in denen sich das Erwerbseinkommen der selbstständigerwerbenden Person erheblich verschlechtert hat, empfiehlt sich eine Anpassung der EL-Berechnung (z. B. wenn das berücksichtigte Einkommen nicht mehr der Realität entspricht, weil die Erwerbstätigkeit nicht mehr ausgeübt wird).
In Fällen, in denen die Corona-Erwerbsersatzentschädigung bereits als Einkommen berücksichtigt wurde, ist die EL-Berechnung im Sinne der vorliegenden Mitteilung anzupassen.
Anrechnung bei unselbstständigerwerbenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern
Bei unselbstständigerwerbenden EL-Bezügerinnen und -Bezügern wird die Entschädigung grundsätzlich direkt dem Arbeitgeber ausbezahlt. Bei der Auszahlung der Entschädigung an den Arbeitgeber richtet dieser den Lohn weiter aus. Somit wird bei der EL-Berechnung das Erwerbseinkommen (privilegiert) und nicht die Entschädigung angerechnet. Erfolgt die Auszahlung der Entschädigung direkt an die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer, ist die Entschädigung gleich zu behandeln wie das Erwerbseinkommen.