Corona-Erwerbsersatz (CE) für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung

Mitteilung AHV/EL 448 · 21. Januar 2022 · AHV, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. AHV/EL 448 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

21.01.2022

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 448

Corona-Erwerbsersatz (CE) für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnli-

cher Stellung

Voraussetzung für CE-Berechtigung

Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung und deren Ehepartner können bei behördlich angeordneter Betriebsschliessung oder einem Veranstaltungsverbot sowie bei einer Umsatzeinbusse aufgrund einer erheblichen Einschränkung der Geschäftstätigkeit durch Corona-Schutzmassnahmen Corona-Erwerbsersatz auf der Basis der Höhe der Einkommenseinbusse beziehen. Das Vorliegen einer Einkommensein-

busse ist eine Grundvoraussetzung für den Corona-Erwerbsersatz.

Nur wenn der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr in vollem Umfang ausbezahlte, kann dieser Ausfall entschädigt werden.

Empfänger der Auszahlung

EO-Leistungen für einen Arbeitnehmer werden im Normalfall an den Arbeitgeber ausgerichtet, weil er in der Regel den Lohn weiterhin ausbezahlt und damit Art. 19 Abs. 2 ATSG, Art. 21 Abs. 2 EOV und Rz 6029 WEO zur Anwendung gelangen.

Richtet der Arbeitgeber keinen Lohn mehr aus, dann werden die Entschädigungen direkt dem Arbeitnehmer ausbezahlt (Rz 6024 WEO).

Wird nicht mehr der ganze Lohn ausbezahlt, dann "darf die dem Arbeitgeber zukommende Entschädigung in keinem Fall mehr betragen, als der für die Zeit des Dienstes ausgerichtete Lohn oder Teillohn. Allfällige Mehrbeträge sind direkt den Arbeitnehmenden auszurichten" (Rz 6031 WEO).

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Diese Regelung gilt auch für den Corona-Erwerbsersatz (Art. 7 Abs. 2 Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus und Rz 1070 KS CE).

Im Fall des Corona-Erwerbsersatzes für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung ist es gerade die Voraussetzung für den Leistungsan-

spruch, dass der Arbeitgeber den Lohn nicht mehr ausbezahlt hat.

Entsprechend kann hier keine Auszahlung an den Arbeitgeber erfolgen, weil dem Arbeitgeber damit eine Leistung ersetzt würde, die er gar nicht erbracht hat. Zusätzlich würden dem Arbeitgeber auch die Arbeitgeberbeiträge auf diese Leistung vergütet.

Auszahlung an Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung

Gestützt auf die oben zitierten Vorgaben, muss der Corona-Erwerbsersatz an Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung direkt an den Arbeitnehmer als Privatperson und nicht an den Arbeitgeber (juristische Person) ausbezahlt werden.

Die Ausgleichskasse zieht dabei die Arbeitnehmerbeiträge ab und trägt die CE-Leistungen in das individuelle Konto ein.

Beispiel:

• Lohn vor der Pandemie: 8’000

• Tatsächlich an AN ausbezahlter Lohn: 2'000 – dieser wird in der Lohnmeldung 2021 der AK gemeldet und im IK eingetragen.

• Lohnausfall: 6’000

• CE (80%): 4’800

- AK zahlt Entschädigung direkt an den Arbeitnehmer aus.

- AK zieht AN-Beiträge ab (Fall gemäss Rz 8015 WEO).

- AK trägt den CE im IK ein.

 Für das entsprechende Kalenderjahr gibt es damit zwei IK-Einträge: CE direkt durch AK und Restlohn aufgrund der Lohnmeldung des Arbeitgebers.

Effektive Zahlungsempfänger gemäss Datenanalyse

Die Datenanalyse hat nun das Bild ergeben, dass der Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung in grosser Anzahl an die Arbeitgeber und nicht direkt an die Arbeitnehmer ausbe-

zahlt worden ist. Entsprechend wurden die Arbeitgeberbeiträge ebenfalls überwiesen.

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Diese Auszahlungsart bedingt, dass der Arbeitgeber die erhaltene Entschädigung doch noch als Lohn ausbezahlt und darauf Sozialversicherungsbeiträge bezahlt. Entsprechend muss die Jahreslohnmeldung den Corona-Erwerbsersatz ebenfalls enthalten.

- AK zahlt Entschädigung und Arbeitgeberbeitrag an den Arbeitgeber aus (Fall gemäss Rz 8011 WEO)

- AK nimmt keinen IK-Eintrag vor

- Arbeitgeber bezahlt den Lohn aus (mindestens den CE) und rechnet die Beiträge im Rahmen der Lohnmeldung mit der AK ab.

Problem: In Lohnbuchhaltung ist die Lohneinbusse nicht mehr sichtbar

Das führt nun aber dazu, dass in der Lohnbuchhaltung die ursprünglich deklarierte Lohneinbusse nicht mehr sichtbar ist. Der Jahreslohn ist lediglich noch um die 20% Differenz der gemeldeten Lohneinbusse zum Corona-Erwerbsersatz tiefer (im Beispiel CHF 6'800). Die eigentliche Lohneinbusse als Grundvoraussetzung für den Leistungsanspruch ist aber nicht mehr sichtbar. Der Leistungsanspruch könnte dadurch nicht mehr mit der Lohnbuchhaltung bewiesen und bei Datenanalysen in Frage gestellt werden.

Um dies zu verhindern, kommt es vor, dass Arbeitnehmer bis zum Eingang der Corona-Erwerbsersatzleistung vorübergehend ganz auf die Lohnzahlung verzichten oder sich ein Darlehen auszahlen lassen. Sobald die Entschädigung beim Arbeitgeber eingetroffen ist, überweist dieser sie an den Arbeitnehmer oder verrechnet sie (ausserhalb der Lohnbuchhaltung) mit dem Darlehen. Dieses Vorgehen hat zur Folge, dass auf dem Corona-Erwerbsersatz überhaupt keine Beiträge abgerechnet werden und dieser nicht im IK eingetragen wird. Es kann zu Beitragslücken kommen. Zudem werden dem Arbeitgeber zu Unrecht Arbeitgeberbeiträge ausbezahlt.

Wie eingangs erwähnt, dürften eigentlich bei einer Lohnreduktion keine Auszahlungen an die Arbeitgeber stattfinden. Die Datenanalyse hat jedoch ergeben, dass das verbreitet der Fall ist. Wir möchten flächendeckende Korrekturen vermeiden, müssen gleichzeitig aber auch sicherstellen, dass den CE-Bezügern keine Beitragslücken entstehen.

Die Ausgleichskassen müssen deshalb in allen Fällen, in denen sie Corona-Erwerbsersatz für Arbeitnehmer in arbeitgeberähnlicher Stellung an Arbeitgeber ausbezahlt haben, prüfen, dass diese Leistungen tatsächlich in der Jahreslohnmeldung enthalten sind.

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Auftrag an die AHV-Ausgleichskassen, die Auszahlungen an Arbeit-

geber vorgenommen haben

1. Bei Auszahlungen an Arbeitgeber von Arbeitnehmern in arbeitgeberähnlicher Stellung müssen die Ausgleichskassen die Lohnmeldungen dieser Bezüger gezielt kontrollieren und sicherstellen, dass mindestens der Corona-Erwerbsersatz und der allenfalls deklarierte Restlohn in der Jahreslohnmeldung enthalten sind. (Empfehlung: IT-gestützten Datenabgleich ca. im Mai zwischen CEE und Lohnmeldung pro AHV-Nummer vorsehen).

2. In diesen Fällen darf die Verbuchung als Lohn nicht zu einem Wegfall

des Leistungsanspruchs führen (Arbeitgeberkontrolleure und Stichprobenkontrolleure müssen entsprechend orientiert werden).

3. Ab sofort dürfen die Corona-Auszahlungen für Arbeitnehmer in arbeit-

geberähnlicher Stelle nicht mehr an den Arbeitgeber bezahlt werden.

4. Die Datenauswertung für die Evaluation der Fälle, die geprüft werden

müssen, muss bis spätestens zum 30.11.2022 abgeschlossen sein. Die Korrekturen selber sollen möglichst zeitnah erfolgen, können aber auch im Rahmen von Arbeitgeberkontrollen stattfinden, sofern diese innerhalb der nächsten vier Jahre stattfinden.

Für weitere Auskünfte oder Fragen:

Olaf Wolfensberger, Leiter Bereich Aufsicht und Organisation,

[email protected], 058/469.60.74