Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

Mitteilung AHV/EL 451 · 1. April 2022 · AHV, EL

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BSV · Mitt. AHV/EL 451 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

01.04.2022

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451

Beherbergung von Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S durch Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen

1. Ausgangslage

Am 24. Februar 2022 hat der russische militärische Angriff auf die Ukraine begonnen. Seitdem hat die Schweiz Massnahmen getroffen. Sie nimmt Kriegsflüchtlinge auf.

Um den Geflüchteten schnell und möglichst unbürokratisch Schutz zu gewähren, hat der Bundesrat erstmals den Schutzstatus S aktiviert. Dieser gilt seit dem 12. März 2022. Mit dem Schutzstatus S kann einer bestimmten Personengruppe für die Dauer einer schweren Gefährdung, insbesondere während eines Krieges, kollektiv Schutz gewährt werden. Das Aufenthaltsrecht in der Schweiz ist auf ein Jahr befristet, kann aber verlängert werden. Der Status S ermöglicht es den Schutzbedürftigen auch, Familienangehörige nachzuziehen. Er gilt für folgende Personenkategorien:

• Schutzsuchende ukrainische Staatsbürger und ihre Familienangehörigen – unabhängig von deren

Nationalität (Ehegatte, Partner, minderjährige Kinder und andere Verwandte, welche zum Zeitpunkt der Flucht ganz oder teilweise unterstützt wurden), welche vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine wohnhaft waren;

• Schutzsuchende Personen anderer Nationalität sowie Staatenlose jeweils mit ihren Familienange-

hörigen, welche vor dem 24. Februar 2022 einen internationalen oder nationalen Schutzstatus in der Ukraine hatten;

• Schutzsuchende anderer Nationalität sowie Staatenlose jeweils mit ihren Familienangehörigen, wel-

che mit einer gültigen Kurzaufenthalts- oder Aufenthaltsbewilligung belegen können, dass sie über eine gültige Aufenthaltsberechtigung in der Ukraine verfügen und nicht in Sicherheit und dauerhaft in ihre Heimatländer zurückkehren können.

Schutzbedürftige Personen aus der Ukraine werden in den Bundesasylzentren untergebracht. Sie können jedoch auch bei Privaten Zuflucht finden. Es ist denkbar, dass auch EL-Bezügerinnen und -Bezüger solche Personen bei sich aufnehmen.

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Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 451

2. EL-Berechnung von Bezügerinnen und Bezügern, die Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S bei sich aufnehmen

Nimmt eine EL-beziehende Person oder Familie weitere Personen in ihrer Wohnung auf, hat dies in der Regel Auswirkungen auf die EL-Berechnung. Wird nämlich eine Wohnung auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, ist der Mietzins zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der EL-Berechnung ausser Acht gelassen (Art. 16c ELV, Rz 3231.03 WEL).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann von der Aufteilung des Mietzinses zu gleichen Teilen abgewichen werden, wenn die EL-beziehende Person aus einem triftigen Grund alleine für den Mietzins aufkommt (BGE 105 V 271). Zumindest in den ersten Monaten ihres Aufenthaltes verfügen Personen, die vor dem Ukrainekrieg in die Schweiz geflüchtet sind, über kein laufendes Einkommen. Auch der Zugriff auf das Vermögen ist oftmals erschwert oder nicht möglich. Diese Personen können ihre Wohnkosten oftmals nicht aus eigenen Mitteln finanzieren. In Fällen, in denen EL-Bezügerinnen und -Bezüger Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S kostenlos bei sich aufnehmen, sind diese Personen deshalb bei der Aufteilung des Mietzinses deshalb ausser Acht zu lassen. Die Höhe des in der EL-Berechnung berücksichtigten Betrages für den Mietzins bleibt folglich unverändert.

In Fällen, in denen der Mietzins(anteil) der EL-beziehenden Person durch das Mietzinsmaximum nicht gedeckt ist, gilt Folgendes:

• In altrechtlichen Fällen verbleibt das Mietzinsmaximum für die EL-beziehende Person oder Familie

unverändert bei 13'200 bzw. 15'000 Franken.

• In neurechtlichen Fällen, die bereits nach den Bestimmungen der EL-Reform berechnet werden,

entspricht die für das Mietzinsmaximum massgebende Haushaltsgrösse weiterhin der Anzahl Personen, die in der EL-Berechnung berücksichtigt werden (vgl. Rz 3232.07 WEL). In Abweichung von Rz 3232.08 WEL kommt bei EL-Bezügerinnen und -Bezügern, die vor der Aufnahme der Personen aus der Ukraine alleine gelebt haben, weiterhin das Mietzinsmaximum für Alleinstehende – und nicht dasjenige für Personen in einer Wohngemeinschaft – zur Anwendung.

In vielen Kantonen erhalten die vor dem Ukrainekrieg geflüchteten Personen rasch Unterstützung durch die Sozialhilfe oder durch Hilfsorganisationen. Wenn eine dieser Stellen für die Wohnkosten aufkommt, entfällt der triftige Grund für den Verzicht auf die Mietzinsteilung. Dasselbe gilt für den Fall, in dem die beherbergte Person in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aufnimmt und ein existenzsicherndes Einkommen erzielt. In allen anderen Fällen ist auf die Mietzinsteilung zu verzichten, bis die betroffene Person den Schutzstatus S verliert, höchstens jedoch für ein Jahr.

Die Kantone haben die Möglichkeit, Personen und Familien, die vor dem Ukrainekrieg geflüchtete Personen bei sich aufnehmen, finanziell zu unterstützen. Fälle, in denen EL-Bezügerinnen und -Bezüger solche Unterstützungsleistungen erhalten, können dem BSV unterbreitet werden.