Einbezug der obligatorischen Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ins vereinfachte Abrechnungsverfahren

Mitteilung AHV/EL 466 · 17. Februar 2023 · AHV, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. AHV/EL 466 · Deutsch

1

Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL

17.02.2023

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 466

Einbezug der obligatorischen Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ins vereinfachte Abrechnungsverfahren

1. Ausgangslage

Im Herbst 2021 hat das Parlament die Motionen 20.4425 Dittli (Abrechnung der

Sozialversicherungen und der Steuern bei Hausdienstangestellten vereinfachen) und 20.4552 Gmür (Eine Abrechnungsstelle für Sozialversicherungen und Steuern) einstimmig

gutgeheissen. Die Motionen verlangen den Einbezug der obligatorischen Unfallversicherung gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ins vereinfachte

Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarzarbeit (BGSA). Arbeitgebende in Privathaushalten sollen die Möglichkeit erhalten, die Prämien der obligatorischen Unfallversicherung gemeinsam mit den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen und den Steuern über die AHV-Ausgleichskasse abzurechnen.

In seiner Stellungnahme auf die beiden Motionen hat der Bundesrat die Schaffung einer einheitlichen Abrechnungsstelle für alle Sozialversicherungsbeiträge für sinnvoll erachtet. Er stellte fest, dass das geltende Recht bereits heute die Möglichkeit vorsehe, das Inkasso der Unfallversicherungsprämien den Ausgleichskassen zu übertragen (Art. 3 Abs. 2 BGSA und Art. 118 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Da diese Möglichkeit bisher kaum genutzt worden ist, hat der Bundesrat die zuständigen Bundesämter - das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) und das Bundesamt für Gesundheit (BAG) – beauftragt, eine entsprechende Rahmenvereinbarung zwischen Ausgleichskassen und Unfallversicherern zu initiieren. Nur falls auf diesem Weg keine praxistaugliche Lösung erzielt werden könne, werde er dem Parlament eine Anpassung der gesetzlichen

Rahmenbedingungen vorschlagen.

Das BAG und das BSV haben zur Umsetzung der Motionen eine Arbeitsgruppe mit

Vertretenden der Unfallversicherer und Ausgleichskassen einberufen. Diese hat die

Eckpunkte der Zusammenarbeit zwischen Unfallversicherern und Ausgleichskassen definiert und dazu eine Muster-Rahmenvereinbarung ausgearbeitet (Anhang, siehe Ziffer 3).

2. Abschluss von Rahmenvereinbarungen

Die kantonalen Ausgleichskassen und die interessierten Verbandsausgleichskassen werden mit je einem Unfallversicherer eine Rahmenvereinbarung abschliessen. Gestützt darauf wird die Ausgleichskasse als Bevollmächtigte für die im vereinfachten Verfahren abrechnenden

2

Arbeitgebenden die obligatorische Unfallversicherung nach UVG beim betreffenden

Unfallversicherer abschliessen und das Inkasso der UVG-Prämien übernehmen.

Arbeitgebende, die ihre Arbeitnehmenden bereits über einen Unfallversicherer versichert haben, müssen nichts unternehmen.

Für den Abschluss dieser Rahmenvereinbarungen ist nach Einschätzung der

Wettbewerbskommission keine öffentliche Ausschreibung notwendig. Die (privaten)

Unfallversicherer werden mittels Kreisschreiben des BAG über die Möglichkeit informiert, mit einer Ausgleichskasse eine Rahmenvereinbarung abzuschliessen. Im Kreisschreiben werden die Details der Zusammenarbeit präsentiert und die Muster-Rahmenvereinbarung erklärt. Die Ausgleichskassen werden anschliessend mit den Versicherern Verhandlungen über den Abschluss einer Rahmenvereinbarung führen.

Zur Klärung der Umsetzungsfragen auf Seiten der Ausgleichskassen wird eine Arbeitsgruppe unter Beteiligung des BSV eingesetzt.

3. Erläuterungen zu den Rahmenvereinbarungen

3.1. Bezeichnung und Geltungsbereich

Das vereinfachte Abrechnungsverfahren unter Einschluss der Unfallversicherung wird als «vereinfachtes Abrechnungsverfahren plus» bezeichnet. Es ist auf Arbeitgebende von in Privathaushalten beschäftigten Personen beschränkt. Nur Personen, deren Löhne der AHV-Beitragspflicht unterliegen, können davon profitieren.1

3.2. Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgebenden und Unfallversicherer

Mit der Anmeldung zum «vereinfachten Abrechnungsverfahren plus» bevollmächtigen die Arbeitgebenden die Ausgleichskasse, einen Versicherungsvertrag mit dem betreffenden Unfallversicherer abzuschliessen und bei Kündigung der Rahmenvereinbarung diesen Versicherungsvertrag wieder zu kündigen. Die Ausgleichskasse teilt den Arbeitgebenden die Kontaktdaten des zuständigen Unfallversicherers mit und fordert sie auf, Unfallmeldungen direkt an diesen zu richten. Die Arbeitgebenden können das «vereinfachte

Abrechnungsverfahren plus» jederzeit verlassen. In diesem Fall müssen sie selber einen UVG-Vertrag abschliessen.

Die Ausgleichskasse teilt dem Unfallversicherer auf Nachfrage mit, ob für einen bestimmten Arbeitgebenden im Rahmen des «vereinfachten Abrechnungsverfahrens plus» ein

Versicherungsvertrag besteht.

Wird die Rahmenvereinbarung durch die Ausgleichskasse oder den Unfallversicherer

gekündigt, so endet der UVG-Versicherungsvertrag mit Ablauf der Kündigungsfrist der Rahmenvereinbarung. Bei befristeten Rahmenvereinbarungen endet der

Versicherungsvertrag mit Ablauf der vereinbarten Dauer. Die Ausgleichskasse informiert die Arbeitgebenden über die Beendigung der Rahmenvereinbarung und den Wechsel des Unfallversicherers. Sie weist die Arbeitgebenden darauf hin, dass diese die

Unfallversicherung beim bisherigen Unfallversicherer weiterführen können. Sie müssen die Weiterführung diesem gegenüber jedoch ausdrücklich beantragen und verlassen damit das «vereinfachte Abrechnungsverfahren plus».

Schliesst die Ausgleichskasse Arbeitgebende, die ihre Beiträge nicht bezahlen oder ihre Mitwirkungspflicht verletzen, aus dem «vereinfachten Abrechnungsverfahren plus» aus, sind

1 Diese Bedingung ist in der Zwischenzeit aufgehoben worden, um eine Ungleichbehandlung zum regulären vereinfachten Abrechnungsverfahren zu vermeiden (Änderung: 19. September 2024).

3

diese verpflichtet, selbstständig eine Unfallversicherung gemäss UVG bei einem UVG-Versicherer abzuschliessen.

Bei einem Arbeitspensum von mindestens 8 Wochenstunden muss auch eine Versicherung für Nichtberufsunfälle (NBU) abgeschlossen werden. Die Prüfung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, obliegt den Arbeitgebenden. Sie müssen die Ausgleichskasse bei der Anmeldung zum «vereinfachten Abrechnungsverfahren plus» über das voraussichtliche Arbeitspensum informieren und ihr die tatsächlichen Verhältnisse im Rahmen der jährlichen Lohnmeldung bestätigen sowie die Lohnsummen nach Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung getrennt melden

3.3. Bezug der Prämien bei den Arbeitgebenden

Die Unfallversicherungsprämien werden in Promillen des versicherten Lohns berechnet (keine Mindestprämie). Der versicherte Lohn entspricht dem massgebenden AHV-Lohn.

Die Ausgleichskasse erhebt die Prämien zeitgleich mit den Beiträgen an die AHV/IV/EO/ALV und der Quellensteuer (Art. 118 Abs. 1 UVV). Dazu fordert sie die Arbeitgebenden auf, ihr innert 30 Tagen nach Ende des Jahres die ausbezahlten Löhne zu melden. Gestützt auf die Lohnmeldung stellt die Ausgleichskasse den Arbeitgebenden die Prämien, Beiträge und Steuern in Rechnung.

Bei Verletzung der Abrechnungs- oder Zahlungspflicht schliesst die Ausgleichskasse die Arbeitgebenden ab sofort aus dem «vereinfachten Abrechnungsverfahren plus» aus (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit; VOSA).

3.4. Überweisung der Prämien an den Unfallversicherer

Die Ausgleichskasse überweist dem Unfallversicherer zu Beginn des Jahres eine

Akontozahlung. Diese basiert auf der voraussichtlichen Gesamtlohnsumme aller

Arbeitgebenden, die bei der betreffenden Ausgleichskasse im «vereinfachten

Abrechnungsverfahren plus» abrechnen.2

Im Folgejahr teilt sie dem Unfallversicherer die ihr von Arbeitgebenden gemeldeten

tatsächlichen Lohnsummen mit. Sie unterscheidet dabei Löhne, auf denen NBU-Prämien geschuldet sind von jenen, auf denen nur BU-Prämien erhoben werden müssen. Der

Unfallversicherer stellt ihr gestützt darauf die Prämien in Rechnung. Prämien, die die

Ausgleichskasse bei den Arbeitgebenden nicht hat einziehen können, kann sie nicht vom Rechnungsbetrag abziehen.

Die Frist für die Meldung der Lohnsummen wird zwischen Ausgleichskasse und

Unfallversicherer vereinbart.

Der Unfallversicherer entschädigt den Aufwand der Ausgleichskasse für das Inkasso der UVG-Prämien vollständig. Die Ausgleichskasse kann die vereinbarte Entschädigung mit dem Prämienbetrag verrechnen, den sie dem Unfallversicherer zu überweisen hat.

Anhang: Muster- Rahmenvereinbarung

2 Dieser Punkt ist in der Zwischenzeit aufgehoben worden, denn eine Akontozahlung ist aufgrund von Art. 118 Abs. 1 UVV nicht nötig (Änderung: 19. September 2024).

4

Anhang

Titel Rahmenvereinbarung über den Abschluss der obligatorischen Unfallversicherung und das Inkasso der Prämien im Rahmen des vereinfachten Abrechnungsverfahrens

zwischen der AHV-Ausgleichskasse ... (nachfolgend Ausgleichskasse)

und dem Unfallversicherer ... (nachfolgend Unfallversicherer)

1 Arbeitgebende in Privathaushalten, die AHV-pflichtige3 Löhne im vereinfachten

Abrechnungsverfahren gemäss Artikel 2 des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit (BGSA) über die Ausgleichskasse abrechnen, können ihre Angestellten beim Unfallversicherer gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichern («vereinfachtes Abrechnungsverfahren plus»).

2 Als Arbeitgebende in Privathaushalten gelten solche gemäss Artikel 34d Absatz

2 Buchstabe a der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV).

3 Das Versicherungsverhältnis wird durch einen Vertrag zwischen der/dem

Arbeitgebenden und dem Unfallversicherer begründet (Art. 59 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung; UVG). Durch die Anmeldung zum «vereinfachten Abrechnungsverfahren plus», bevollmächtigt die/der Arbeitgebende die Ausgleichskasse für das Zustandekommen des Versicherungsvertrages zwischen der/dem Arbeitgebenden und dem Unfallversicherer besorgt zu sein und das Kündigungsrecht der/des Arbeitgebenden gemäss Artikel 59a Absatz 2 UVG auszuüben.

4 Ausserordentliche Kündigung:

Die Ausgleichskasse kann die vorliegende Rahmenvereinbarung bei Erhöhungen des Nettoprämiensatzes oder des Prozentsatzes des Prämienzuschlags für Verwaltungskosten innert einer Frist von 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung durch den Unfallversicherer kündigen (ausserordentliche Kündigung). Der Unfallversicherer muss die Erhöhungen der Ausgleichskasse mindestens zwei Monate vor Ende des laufenden Rechnungsjahres mitteilen.

Die Ausgleichskasse ist verpflichtet, die angeschlossenen Arbeitgebenden einen Monat vor der Kündigung der Rahmenvereinbarung über die Aufhebung und einen allfälligen Wechsel des Unfallversicherers zu informieren.

5 Ordentliche Kündigung:

Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt beidseitig 6 Monate auf Ende eines Kalenderjahres.

6 Bei einer Kündigung der Rahmenvereinbarung durch die Ausgleichskasse

kündigt diese auch die Versicherungsverträge zwischen den Arbeitgebenden und dem Unfallversicherer. Die Arbeitgebenden haben die Möglichkeit, die Zusammenarbeit mit dem aktuellen UVG-Versicherer weiterzuführen. In diesem Fall verlassen sie das «vereinfachte Abrechnungsverfahren plus» und haben in

3 siehe Fussnote 1.

5

eigener Regie einen UVG-Vertrag mit dem bisherigen UVG-Versicherer abzuschliessen (Art. 59 Abs. 2 UVG).

7 Schliesst die Ausgleichskasse Arbeitgebende wegen Nichterfüllens der

Zahlungs- und Mitwirkungspflichten aus dem vereinfachten Abrechnungsverfahren aus (Art. 1 Abs. 3 der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Schwarzarbeit; VOSA), so kündigt sie auch die Versicherungsverträge zwischen den Arbeitgebenden und dem Unfallversicherer. Die Arbeitgebenden müssen in eigener Regie einen neuen Versicherungsvertrag abschliessen.

8 Die Prämien werden vom Unfallversicherer in Promillen des versicherten

Verdienstes festgesetzt (Art. 92 Abs. 1 UVG). Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn (Art. 22 Abs. 2 der Verordnung über die Unfallversicherung; UVV). Die Prämien betragen bei Inkrafttreten der Rahmenvereinbarung für die

Berufsunfallversicherung: … ‰ des versicherten Verdienstes.

Nichtberufsunfallversicherung: … ‰ des versicherten Verdienstes.

9 Die Ausgleichskasse bezahlt zu Beginn des Jahres einen Akontobetrag an den

Unfallversicherer, basierend auf der voraussichtlichen Gesamtlohnsumme aller Arbeitgebenden in diesem Verfahren.4

10 Die Ausgleichskasse teilt dem Unfallversicherer nach Ablauf des

Rechnungsjahres die zur Berechnung der endgültigen Prämienbeträge tatsächlichen Lohnsummen mit (Art. 93 Abs. 4 UVG). Sie unterscheidet Löhne, auf denen NBU-Prämien geschuldet sind von jenen, auf denen nur BU-Prämien erhoben werden müssen.

11 Die Ausgleichskasse übernimmt das Inkasso der Prämien bei den

Arbeitgebenden (Art. 3 Abs. 2 BGSA und Art. 118 Abs. 1 UVV).

12 Die Unfallmeldung (Art. 45 UVG) an den Unfallversicherer erfolgt direkt durch

die Arbeitgebenden bzw. durch die Arbeitnehmenden.

13 Die Ausgleichskasse und der Unfallversicherer verpflichten sich, einander die

für die Abwicklung dieser Rahmenvereinbarung erforderlichen Angaben und Unterlagen fristgerecht zur Verfügung zu stellen.

14 Der Unfallversicherer vergütet der Ausgleichskasse für den Bezug der UVG-

Prämien eine Abgeltung von …% der bezogenen Prämien (Art. 118 Abs. 2 UVV und Art. 63a Abs. 3 des Bundesgesetzes über die AHV; AHVG).

15 Diese Vereinbarung tritt am … in Kraft.

4 siehe Fussnote 2.