Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital - Art. 18 Abs. 2 AHVV

Mitteilung AHV/EL 480 · 18. Januar 2024 · AHV, EL

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. AHV/EL 480 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen

18.01.2024

Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 480

Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital - Art. 18 Abs. 2 AHVV

Für das Jahr 2023 kann vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Zins von 2 % des im Betrieb investierten Eigenkapitals abgezogen werden.

Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV „der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank“. Berücksichtigt werden die ausgewiesenen Renditen von CHF-Anleihen verschiedener Schuldnerkategorien der drei Rubriken „Pfandbriefinstitute“, „Geschäftsbanken“ sowie „Industrie und Handel“ mit einer Laufzeit von 8 Jahren. Die Daten werden im Datenportal der SNB unter Renditen von Obligationen – Tag | Datenportal der SNB publiziert. Der Durchschnitt beläuft sich für das vergangene Jahr auf 1,896%. Nach der Rundungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2023 ein Zinssatz von 2 % resultiert.