Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital - Art. 18 Abs. 2 AHVV
Mitteilung AHV/EL 504 · 19. Januar 2026 · AHV, EL
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. AHV/EL 504 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und Ergänzungsleistungen
19.01.2026
Mitteilungen an die AHV-Ausgleichskassen und EL-Durchführungsstellen Nr. 504
Zinsabzug auf dem investierten Eigenkapital - Art. 18 Abs. 2 AHVV
Für das Jahr 2025 kann vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit ein Zins von 1 % des im Betrieb investierten Eigenkapitals abgezogen werden.
Der Zins entspricht nach Art. 18 Abs. 2 AHVV „der jährlichen Durchschnittsrendite der Anleihen in Schweizer Franken der nicht öffentlichen inländischen Schuldner gemäss Statistik der Schweizerischen Nationalbank“. Berücksichtigt werden die ausgewiesenen Renditen von CHF-Anleihen verschiedener Schuldnerkategorien der drei Rubriken „Pfandbriefinstitute“, „Geschäftsbanken“ sowie „Industrie und Handel“ mit einer Laufzeit von 8 Jahren. Die Daten werden im Datenportal der SNB unter >ergänzende Daten>Renditen und Anleihen publiziert. Der Durchschnitt beläuft sich für das vergangene Jahr auf 0,925 %. Nach der Rundungsregel von Art. 18 Abs. 2 AHVV wird der massgebende Zinssatz auf das nächste halbe Prozent auf- oder abgerundet, womit für das Jahr 2025 ein Zinssatz von 1 % resultiert.