Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31 (08.12.1994)
Mitteilung BV 031 · 8. Dezember 1994 · BV
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. BV 031 · Deutsch
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 31
vom 8. Dezember 1994
INHALTSVERZEICHNIS
180 Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge 181 Hinweise zur Freizügigkeit
182 Teuerungsanpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten auf den
1. Januar 1995
183 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1995
184 Die ab 1. Januar 1995 gültigen Grenzbeträge
Vorbemerkung
Die neue Regelung der Wohneigentumsförderung und der Freizügigkeit tritt am
1. Januar 1995 in Kraft. Das Bundesamt für Sozialversicherung wird im Sinne
einer Hilfestellung für die sachgemässe und einheitliche Einführung dieser Gesetze verschiedene häufig gestellte Fragen in den folgenden Nummern der Mit-
teilungen beantworten.
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen erge-
ben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83 94.831 Internet: http://www.bsv.admin.ch
180 Hinweise zur Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge
1. Was versteht man unter Verpfändung in der Wohneigentumsförderung?
( Art. 30b BVG, Art. 331d OR)
Die neuen Artikel 30b BVG bzw. 331d OR behandeln die Verpfändung. Nebst der Verpfändung des Anspruchs auf alle künftigen Vorsorgeleistungen besteht nun die Möglichkeit, einen Betrag maximal in der Höhe der Freizügigkeitsleistung zu verpfänden. Im letztgenannten Fall steht dem Gläubiger ein Pfandrecht an einem Betrag zu, welcher - falls die pfandvertraglichen Voraussetzungen für die Rückzahlung der pfandgesicherten Forderung nicht eingehalten werden - vor dem Vorsorgefall jederzeit verwertet werden kann. Entsteht ein Anspruch auf eine Vorsorgeleistung bei Alter, Tod oder Invalidität, so kann kein Freizügigkeitsfall mehr entstehen und der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung geht unter (Art. 2 FZG). Demzufolge fällt das Pfandobjekt dahin und das Pfandrecht geht unter, ausser es wäre im Pfandvertrag ein Ersatzpfand vereinbart worden. So kann beispielsweise im Pfandvertrag vorgesehen werden, dass bei Eintritt eines Vorsorgefalls der ursprüngliche Pfandgegenstand (Betrag in der Höhe der Freizügigkeitsleitung) durch einen neuen Pfandgegenstand (z.B. die fällig werdende Vorsorgeleistung) ersetzt wird.
Im Falle der Verpfändung des Anspruchs auf Vorsorgeleistungen kann als Pfandgegenstand alternativ oder kumulativ die Anwartschaft auf eine Alters-, Invaliditäts- oder Todesfallleistung vereinbart werden. Durch die kumulative Verpfändungsmöglichkeit wird die Attraktivität des Pfandes gegenüber früher wesentlich gesteigert. Werden nämlich Alters-, Invaliditäts- und Todesfallleistungen kumulativ verpfändet, ist die Pfandverwertung nicht mehr vom Erlebensfall abhängig, sondern in jedem Vorsorgefall möglich. Allerdings fällt die Pfandrealisierung auch in Zukunft dahin, wenn überhaupt keine Vorsorgeleistung ausgerichtet wird, weil kein Vorsorgefall eintritt (z.B. Tod eines Versicherten ohne Hinterbliebenen). Verwertbar ist das Pfand in jedem Fall erst dann, wenn eine der verpfändeten Vorsorgeleistungen fällig geworden ist und nur so lange, wie Vorsorgeleistungen ausgeschüttet werden. Fällt nämlich in einem späteren Zeitpunkt die Rente weg, so fällt auch das Pfandsubstrat dahin. Das Risiko des Wegfalls der Leistungen trägt somit der Pfandgläubiger.
Im Gegensatz zum bisherigen Recht1 werden die Folgen des Dahinfallens der seinerzeitigen Verpfändungsvoraussetzungen nicht mehr geregelt. Man kann daraus schliessen, dass beim Dahinfall einer Voraussetzung für die Verpfändung (z.B. Verkauf der Wohnung) das Pfandrecht bestehen bleibt.
2. Wie wird der Wohnsitz für Ausländer definiert ?
(Art. 30b, 30c BVG; Art. 331d, 331e OR; Art. 4 WEFV)
Der Wohnsitz wird für Ausländer, die sich in der Schweiz aufhalten, grundsätzlich nach dem schweizerischen innerstaatlichen und internationalen Privatrecht definiert. Dies ist nach Artikel 23 ZGB und nach Artikel 20 IPRG2 der Ort, wo sich die betreffende Person mit der Absicht des dauernden Verweilens tatsächlich aufhält.
1 Art. 11 der Verordnung vom 7. Mai 1986 über die Wohneigentumsförderung
2 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (SR 291)
Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dies ihr Lebensmittelpunkt, der sich nach den Umständen der betreffenden Person bestimmt.
3. Welche Sicherung des Vorsorgezweckes ist bei Versicherten mit Wohn-
sitz im Ausland vorgesehen?
(Art. 30e BVG; Art. 331e Abs. 8 OR)
Wird mit einem Vorbezug Wohneigentum in der Schweiz finanziert, so ist im Grundbuch eine Veräusserungsbeschränkung anzumerken. Diese Anmerkung soll sicherstellen, dass der Vorsorgezweck erhalten bleibt. Liegt das Wohneigentum aber im Ausland (z.B. Wohneigentum von Grenzgängern), ist eine Sicherung mit einer grundbuchlichen Veräusserungsbeschränkung nicht möglich. Der Versicherte mit Wohnsitz im Ausland muss allerdings vor der Auszahlung des Vorbezuges beziehungsweise vor der Verpfändung des Vorsorgeguthabens nachweisen, dass er die Mittel der beruflichen Vorsorge für sein Wohneigentum verwendet (vgl. Art. 30e Abs. 5 BVG). Als Beweis kann die Vorsorgeeinrichtung insbesondere eine notarielle oder eine amtliche Beglaubigung verlangen.
4. Was bewirkt die grundbuchliche Anmerkung ?
(Art. 30e BVG; Art. 331e Abs. 8 OR, Art. 960 ZGB)
Im Grundbuch ist die durch das Gesetz bestimmte Veräusserungsbeschränkung anzumerken, wenn mit Vorsorgegeldern Wohneigentum finanziert wird. Diese Anmerkung hat zur Folge, dass das Eigentum an diesem Wohnobjekt nur an einen Dritten übertragen werden kann, wenn der bisherige Eigentümer nachweist, dass der Vorbezug beziehungsweise der aus einer Pfandverwertung des Vorsorgeguthabens erzielte Erlös an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge zurückbezahlt worden ist. Über die formellen grundbuchtechnischen Vorkehren wird das Eidgenössische Grundbuchamt den Grundbuchämtern die notwendigen Anweisungen und Empfehlungen erteilen.
5. Hat die Vorsorgeeinrichtung die Möglichkeit, einen Vorbezug mit einem Grundpfand abzusichern?
(Art. 1 WEFV)
Die Vorsorgeeinrichtung gewährt dem Versicherten mit dem Vorbezug kein Darlehen, sondern händigt das diesem für das Wohneigentum zur Verfügung stehende Vorsorgevermögen einem nach Artikel 1 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung vom 3. Oktober 1994 Berechtigten aus, falls damit das Wohneigentum des Versicherten finanziert wird. Da es sich nicht um eine Kapitalanlage der Vorsorgeeinrichtung handelt, braucht die Vorsorgeeinrichtung auch keine Grundpfandsicherung.
6. Kann der Versicherte, der einen Vorbezug geltend gemacht hat, zur Zu-
satzversicherung gezwungen werden?
(Art. 30c Abs. 4 BVG; Art. 331e Abs. 4 OR)
Die Vorsorgeeinrichtung kann den Versicherten, der einen Vorbezug geltend macht, nicht zum Abschluss einer Zusatzversicherung zwingen. Der Abschluss einer Zusatzversicherung ist ein Recht, nicht aber eine Pflicht des Versicherten. Zur Ausübung eines Rechts kann niemand gezwungen werden.
7. Muss die Vorsorgeeinrichtung eine Zusatzversicherung anbieten?
(Art. 30c Abs. 4 BVG; Art. 331e Abs. 4 OR)
Die Vorsorgeeinrichtung muss eine Zusatzversicherung anbieten. Ist es ihr nicht möglich, die Zusatzversicherung selbst durchzuführen, so muss sie eine derartige Versicherung vermitteln.
8. Was geschieht, wenn nach dem Vorbezug ein Barauszahlungsgrund gel-
tend gemacht wird?
(Art. 30 c BVG; Art. 331 e OR; Art. 5 FZG)
Mit der Auszahlung des Vorbezugs wird die Freizügigkeitsleistung entsprechend dem Reglement der betreffenden Vorsorgeeinrichtung gekürzt. In dem nach dem Vorbezug vorhandenen Umfang der Freizügigkeitsleistung kann weiterhin bei Vorliegen eines Barauszahlungsgrundes die Barauszahlung verlangt werden.
9. Bis zu welchem Zeitpunkt kann der Versicherte einen Vorbezug geltend machen?
(Art. 30c Abs. 1 BVG; Art. 331d Abs. 1 OR)
Gemäss Art. 30c Abs. 1 BVG und Art. 331d Abs. 1 OR kann der Versicherte bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruches auf Altersleistungen einen Vorbezug geltend machen. Dabei ist auf den reglementarischen Anspruch auf Altersleistungen gemäss Art. 13 Abs. 2 BVG abzustellen. Sieht das Reglement ein flexibles Rücktrittsalter vor, so ist auf das vom Versicherten im voraus gewählte Rücktrittsalter abzustellen. Der gleiche Grundsatz gilt auch für die Verpfändung.
10. Darf ein Teil des Vorbezugs dazu verwendet werden, die Steuern zu be-
zahlen, die gemäss Art. 83a Abs. 1 BVG geschuldet sind?
(Art. 83a Abs. 1 BVG; Art. 1, 6 Abs. 2 WEFV )
Die Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) regelt in Art. 1 Abs. 1 abschliessend, für welche Zwecke die Mittel der beruflichen Vorsorge verwendet werden dürfen. Die Bezahlung der Steuern wird nicht erwähnt. Auch bestimmt Art. 6 Abs. 2 WEFV, dass die Vorsorgeeinrichtung den Vorbezug direkt an den Verkäufer, Ersteller, Darlehensgeber oder an die nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. b Berechtigten auszahlt; eine Überweisung an den Versicherten oder gar an die Steuerbehörde ist nicht vorgesehen. Deshalb können aus den vorbezogenen Mitteln der beruflichen Vorsorge keine Steuern bezahlt werden, ausser es wären die Voraussetzungen für eine Quellenbesteuerung gegeben.
• 181 Hinweise zur Freizügigkeit
1. "Verzugszinsregelung" im Freizügigkeitsgesetz
(Art. 2 Abs. 3, 4 Abs. 2, 10 Abs. 2 FZG; Art. 7 FZV)
In drei Artikeln wird im FZG von Verzugszinsen gesprochen:
- Nach Artikel 2 Absatz 3 wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen.
- Gemäss Artikel 4 Absatz 2 hat die Vorsorgeeinrichtung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall die Austrittsleistung samt Verzugszins der Auffangeinrichtung zu überweisen, wenn sie von der versicherten Person keine Meldung erhalten, in welcher Form der Vorsorgeschutz erhalten werden soll.
- Artikel 10 Absatz 2 bestimmt, dass die Eintrittsleistung mit dem Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung fällig wird. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen.
Dieser Verzugszins entspricht nach Artikel 7 FZV dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Prozent. Er beträgt somit zur Zeit fünf Prozent.
Der Gesetzgeber ist hierbei nicht absolut von der obligationenrechtlichen Verzugszinsregelung, wie sie in Artikel 104 OR vorgesehen ist, ausgegangen. Es handelt sich einfach um eine Berechnungsgrundlage für eine fällige Leistung (vgl. Amtl. Bull. Ständerat 1993 S. 563).
Er wollte nämlich, dass auch dann ein Zins zu bezahlen ist, wenn noch nicht bekannt ist, an wen die Freizügigkeitsleistung zu überweisen ist (Art. 4 Abs. 2 FZG). Ein solcher Sachverhalt würde bekanntlich nach 104 OR keinen Verzug auslösen. Im umgekehrten Fall ist auch die Eintrittsleistung ab Eintritt in die neue Vorsorgeeinrichtung zum gleichen Zinssatz zu verzinsen. Auf die Kenntnis der Höhe der Eintrittsleistung kommt es aber nicht an (Art. 10 Abs. 2 FZG).
Dem Gesetzgeber schien der Ausdruck "Verzugszins" am geeignetsten, um diesen speziellen Umständen des Freizügigkeitsgesetzes gerecht zu werden.
Nach Artikel 4 Absatz 2 FZG hat die Vorsorgeeinrichtung, wenn sie von der versicherten Person keine Meldung erhalten hat, die Austrittsleistung spätestens zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall an die Auffangeinrichtung zu überweisen. Eine Vorsorgeeinrichtung muss nun aber diese zweijährige Frist nicht abwarten, sondern kann – nachdem sie die versicherte Person innert angemessener Frist aufgefordert hat, ihr Mitteilung über die Verwendung der Austrittsleistung zu machen und keine Antwort erhalten hat – die Überweisung an die Auffangeinrichtung vornehmen. So kann sie Zinszahlungen vermeiden.
Wird die Austrittsleistung innerhalb von zwei Jahren an die Auffangeinrichtung überwiesen, so hört die Verzugszinszahlung für die bisherige Vorsorgeeinrichtung mit der Überweisung auf. Die Auffangeinrichtung ist nun aber nicht verpflichtet, diese Freizügigkeitsleistung bis zwei Jahre nach dem Freizügigkeitsfall gemäss Artikel 7 FZV zu fünf Prozent weiter zu verzinsen, sondern sie hat den Betrag im Rahmen eines Freizügigkeitskontos gleich wie jede andere Freizügigkeitseinrichtung marktüblich zu verzinsen, d.h. der tatsächlich erwirtschaftete Zins ist weiterzugeben.
2. Gesundheitliche Vorbehalte
(Art. 14 FZG; Art. 3, 11 FZV; Art. 331c OR)
Zur Erhaltung des erworbenen Vorsorgeschutzes gehört auch, dass dieser nicht mit neuen gesundheitlichen Vorbehalten durch die neue Vorsorgeeinrichtung belastet wird (Art. 14 FZG). Dies ist ein Angelpunkt der Erhaltung des Vorsorgeschutzes und bedeutet gegenüber der bisherigen Praxis im ausserobligatorischen Vorsorgebereich einen wesentlichen Fortschritt. Der Gesetzgeber liess sich hier von der analogen Regelung in der Krankenversicherung leiten.
In der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind gesundheitliche Vorbehalte grundsätzlich ausgeschlossen. Dies wird zwar nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich aber aus der Umschreibung der Leistungen, die als Mindestleistungen definiert sind und
deren Berechnung vorgegeben ist. Solche Vorbehalte bestehen hingegen in der ausserobligatorischen Vorsorge. Bezüglich der neuen Freizügigkeitsordnung gilt nun folgendes:
- Im Umfang der eingebrachten Austrittsleistung darf kein neuer Vorbehalt gemacht werden. Bestand in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung ein Vorbehalt, so kann er durch die neue übernommen werden; dann muss sie allerdings die abgelaufene Zeit an die maximal zulässige Zeit von fünf Jahren anrechnen. Eine allfällige günstigere Vorbehaltsregelung der neuen Vorsorgeeinrichtung geht aber vor (Art. 14 FZG).
- Im Umfang des zusätzlich eingekauften Vorsorgeschutzes darf die Vorsorgeeinrichtung einen Vorbehalt anbringen. Dieser darf allerdings nicht länger als fünf Jahre dauern (Art. 331 c OR).
Die Befristung eines gesundheitlichen Vorbehaltes auf maximal fünf Jahre gilt für jeden Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung, d.h. es spielt keine Rolle, ob eine versicherte Person zum ersten Mal oder nach längerer Zeit wieder in eine Vorsorgeeinrichtung eintritt.
Nach welchen Kriterien und in welcher Form eine Vorsorgeeinrichtung einen gesundheitlichen Vorbehalt für die Risiken Tod und Invalidität anbringen will, wird im Gesetz nicht näher geregelt. Die Gestaltungsfreiheit der Vorsorgeeinrichtung wird somit nicht eingeschränkt.
Medizinische Daten dürfen nur vom vertrauensärztlichen Dienst der bisherigen Vorsorgeeinrichtung demjenigen der neuen Vorsorgeeinrichtung übermittelt werden. Es bedarf dazu aber der Einwilligung der versicherten Person (Art. 3 FZV).
Die Bestimmungen über die gesundheitlichen Vorbehalte in Artikel 14 FZG sowie Artikel 331c OR beziehen sich in erster Linie auf einen nahtlosen Wechsel von einer Vorsorgeeinrichtung zu einer andern. Sie sind aber auch für Freizügigkeitspolicen sowie Zusatzversicherungen bei Freizügigkeitskonti (Versicherungen für den Todes- oder Invaliditätsfall) anwendbar (Art. 11 FZV).
• 182 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1.1.1995
(Art. 36 BVG)
Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) müssen periodisch der Entwicklung des Indexes der Konsumentenpreise angepasst werden. Der Teuerungsausgleich hat erstmals nach einer Laufzeit von drei Jahren, und danach in der Regel in einem zweijährigen, seit dem 1.1.1992 auf die AHV abgestimmten Rhythmus zu erfolgen. Das heisst, dass die nachfolgenden Anpassungen auf den gleichen Zeitpunkt vorzunehmen sind wie die Anpassung der Renten der AHV.
Auf den 1. Januar 1995 müssen erstmals diejenigen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten der dreijährigen Preisentwicklung angepasst werden, die im
Laufe des Jahres 1991 zum ersten Mal ausgerichtet wurden. Der Anpassungssatz
für diese Renten beträgt 7,7 %
Die obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die in den Jahren 1985 bis 1990 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, sind wie folgt anzupassen:
Jahr des Rentenbeginns Letzte Anpassung Anpassung am 1. Januar
1995
1985 - 1989 1. Januar 1993 4,1 %
1990 1. Januar 1994 0.6 %
Für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, ist der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch, als die Gesamtrente höher als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente ist.
Ebenfalls der Preisentwicklung anzupassen sind die BVG-Altersrenten, sofern die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung dies erlauben. Den Entscheid über die Anpassung dieser Renten an die Teuerung hat das paritätische Organ der Einrichtung zu fällen.
• 183 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssatz für das Jahr 1995
Der Bundesrat hat den vom Stiftungsrat des Sicherheitsfonds BVG festgesetzten Beitragssatz von 0,04 Prozent der Summe der koordinierten Löhne für das Jahr 1995 genehmigt. Der Beitragssatz bleibt somit seit 1990 unverändert.
Die im Register für die berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtungen haben den entsprechenden Betrag dem Sicherheitsfonds zu entrichten, damit dieser die gesetzlichen Leistungen im Falle der Zahlungsunfähigkeit einer Vorsorgeeinrichtung bzw. bei deren ungünstiger Altersstruktur erbringen kann.
Der Beitragssatz bleibt für das Jahr 1995 unverändert, auch wenn der Sicherheitsfonds BVG mit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes neue Aufgaben übernimmt.
• 184 Die ab 1. Januar 1995 gültigen Grenzbeträge
(Art. 2, 7, 8, 46 BVG, Art. 7 BVV 3)
Der Bundesrat hat am 23. November 1994 die Verordnung 95 über die Anpassung der Grenzbeträge bei der beruflichen Vorsorge verabschiedet, die am 1. Januar 1995 in Kraft tritt. Die BVG-Grenzbeträge dienen namentlich dazu, die Mindestlohngrenze für die obligatorische Unterstellung, die untere und obere Grenze des versicherten Lohnes (im Gesetz koordinierter Lohn genannt) sowie den minimalen koordinierten Lohn zu bestimmen.
Das BVG räumt dem Bundesrat die Kompetenz ein, diese Grenzbeträge der einfachen minimalen AHV-Altersrente anzupassen, um so die Koordination zwischen Erster uns Zweiter Säule zu gewährleisten. Da auf den 1. Januar 1995 die monatliche AHV-Rente von 940 auf 970 Franken erhöht wird, hat der Bundesrat die Grenzbeträge nach BVG auf den gleichen Zeitpunkt wie folgt festgelegt:
a. für die berufliche Vorsorge
- Mindestjahreslohn (Art. 2, 7 und 46 Abs. 1 BVG) 23'280 Fr.
- Koordinationsabzug (Art. 8 Abs. 1 BVG) 23'280 Fr.
- Obere Limite des Jahreslohnes (Art. 8 Abs. 1 BVG) 69'840 Fr.
- Maximaler koordinierter Lohn somit 46'560 Fr.
- Minimaler koordinierter Lohn (Art. 8. Abs. 2 BVG) 2'910 Fr.
Zur Berechnung der einmaligen Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration veröffentlicht das BSV, wie schon in den vergangenen Jahren, eine Tabelle mit Anwendungsbeispielen für das Jahr 1995. Diese Publikation kann ab Ende Dezember 1994 bei der Eidgenössischen Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern, bezogen werden.
b. für die gebundene Vorsorge der Säule 3a
Die BVV 3 hat formell keine Änderung erfahren, da sie bezüglich der Abzugsberechtigung mit Prozentzahlen operiert. Durch die Erhöhung der Grenzbeträge ergibt sich ab Januar 1995 aufgrund der Änderung der unter Buchstabe a oben erwähnten Bezugsgrössen folgende maximale Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen:
- bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung
der Zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) 5'587 Fr.
- ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung
der Zweiten Säule (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3)
maximal 20 % des Erwerbseinkommens, höchstens 27'936 Fr.