Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 35 (20.05.1996)

Mitteilung BV 035 · 20. Mai 1996 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 035 · Deutsch

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 35

vom 20. Mai 1996

Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen erge-

ben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.

SONDERAUSGABE

Revision der BVV 2: Änderung der Buchführungs- und Anlagevorschriften / Einsatz derivativer Finanzinstrumente

Mit einer am 24. April1996 beschlossenen Änderung der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche AHI-Vorsorge (BVV 2) hat der Bundesrat die Buchführungs- und Anlagevorschriften für die registrierten Vorsorgeeinrichtungen im Interesse einer verbesserten Transparenz und Sicherheit der Vermögensanlagen angepasst. Die Änderungen erfolgen im Zusammenhang mit der Regelung des Einsatzes von derivativen Finanzinstrumenten und treten auf den 1. Juli 1996 in Kraft.

Was wird neu geregelt?

- Für die Rechnungslegung der Vorsorgeeinrichtungen werden Anforderungen aufgestellt, wie sie bereits im Aktien- bzw. Banken- und Börsenrecht Gültigkeit haben (geänderter Art. 47).

- Die Führungsaufgabe des paritätischen Organs bei der Organisation der Vermögensverwaltung und des Rechungswesens (neuer Art. 49a) wird verdeutlicht.

- Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente wird geregelt (neuer Art. 56a).

Die neuen Anforderungen betreffen alle registrierten Vorsorgeeinrichtungen, auch wenn sie keine Derivate einsetzen. Sie sind praktikabel, vertretbar und achten den Selbständigkeitsbereich der Einrichtungen.

Nachfolgend der Wortlaut der Änderungen und anschliessend die detaillierten Erläuterungen hiezu. Wir machen Sie darauf aufmerksam, dass ausschliesslich der in der amtlichen Sammlung veröffentlichte Text massgebend ist.

Das Bundesamt für Sozialversicherung wird Fachrichtlinien als Anwendungshilfen' für die Umsetzung der neuen Bestimmungen veröffentlichen.

96.379 BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83 Internet: http://www.bsv.admin.ch

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Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2)

Änderung vom 24. April1996

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 47

2. Abschnitt: Rechnungswesen und Rechnungslegung

Art. 47 Ordnungsmässigkeit

(Art.71 Abs. 1 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Grundsätze des Rechnungswesens und der Rechnungslegung fest und ist für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.

2 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsmässigen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Die tatsächliche finanzielle Lage muss daraus deutlich hervorgehen.

3 Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erläuterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.

4 lm übrigen gelten die Artikel 957-964 des Obligationenrechts2 über die kaufmännische Buchführung.

Art. 49a Führungsaufgabe

(Art.51 Abs. 1, 2 und 71 Abs. 1 BVG)

Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so fest, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann.

2 SR 220

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Art. 56a Derivative Finanzinstrumente

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

1 Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.

2 Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Besonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.

3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich im Zeitpunkt der Ausübung des Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein.

4 Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.

5 Die Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten.

6 Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.

7 ln der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente vollumfänglich dargestellt werden.

Art. 59 Abs. 1 Einleitungssatz

1 Die Vorsorgeeinrichtung darf im Einzelfall von den Artikeln 53 - 55, 56a Absätze 1 und 5 sowie Artikel 57 nur abweichen, wenn:.......

Il

Diese Änderung tritt am 1. Juli 1996 in Kraft.

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Erläuterungen zu den neuen bzw. geänderten Bestimmungen der BVV2

(Änderung der BVV2: Einfügen der Artikel 49a und 56a; Änderung des Artikels 47 und des Artikels 59 Absatz 1, Einleitungssatz BVV2)

1. Vorbemerkungen

Die Revision der Buchführungs- (neu: Rechnungslegungs-) und der Anlagevorschriften ist von der Eidg. Kommission für die berufliche Vorsorge, einem Konsultativorgan des Bundesrates, an der Sitzung vom 19. September 1994 initiiert worden. Sie hat eine Expertengruppe zusammengestellt aus Fachleuten aus dem Bereich der beruflichen Vorsorge, des Rechnungswesens, des Banken- und Börsenrechts sowie aus Derivatspezialisten. Den Vorschlägen der Expertengruppe hat die BVG-Kommission an ihrer Sitzung vom 15. September 1995 zugestimmt.

Diese Vorschläge spiegeln die gesamtheitliche Sicht wider, welche sich bezüglich der Sicherheit der Pensionskassen hauptsächlich an den Grundsätzen der Eigenverantwortung der paritätischen Organe sowie der Transparenz orientiert. Sie sind als ein Ganzes gedacht und werden daher in einem Gesamtpaket in Kraft gesetzt. Die Vorschläge werden in Ziffer 2 zunächst mit grundsätzlichen Überlegungen begründet. In Ziffer 3 folgt eine eigentliche Kommentierung, welche die Verordnungsbestimmungen erläutert und für die Anwendungspraxis später Hilfe bieten kann. In Ziffer 4 sind die Motive hinsichtlich des Geltungsbereichs und der Inkraftsetzung aufgeführt.

2. Grundsätzliche Überlegungen

2.1 Problemstellung und Regelungsbedarf

Derivative Finanzinstrumente (kurz Derivate genannt) sind von Basisanlagen (wie einzelne Aktien, Obligationen, Devisen usw.) abgeleitete Kontrakte und beinhalten Rechte bzw. Pflichten auf künftige Lieferung oder künftigen Bezug der entsprechenden Basisanlagen zu festgelegten Konditionen. Beispiele sind: die klassischen Termingeschäfte, Financial Futures, Swaps und Optionen.

Derivate weisen infolge ihrer Komplexität inhärente Risiken auf, welche nicht unmittelbar ersichtlich sind. Dies kann dazu führen, dass an sich sinnvolle Anlageinstrumente falsch angewandt werden.

Vorsorgeeinrichtungen orientieren sich heute beim Einsatz der Derivate recht-

lich. verbindlich ausschliesslich an den allgemeinen Anlagegrundsätzen

(Art. 71 Abs. 1 BVG). Anleitungen des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) sind zwar nützliche Hilfen, siehe Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 11, 16 und 23, vermögen aber keine Rechtssicherheit zu schaffen. In der Praxis der Vermögensanlage an sich und der Darstellung der Vermögensanlage in der Jahresrechnung bestehen zum Tell erhebliche Unsicherheiten, die nicht nur die Wahrnehmung der Eigenverantwortung der zuständigen Organe, sondern auch die Erfüllung der Aufgaben von Revision und Aufsicht in Frage stellen.

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Regelungen im Rahmen der BVV 2 sind im Interesse der Versicherten und der Entwicklung der Pensionskassen insgesamt nötig. Änderungen bzw. Ergänzungen der BVV 2 müssen aber den nachfolgend dargestellten Leitideen entsprechen.

2.2 Selbständigkeitsbereich und Transparenz

Das BVG will als Rahmengesetz den Vorsorgeeinrichtungen einen möglichst grossen Selbständigkeitsbereichbelassen (Art. 49). Dies darf nach wie vor als richtig gelten. Allerdings gehören zur Selbständigkeit aktuelle und verbindliche Massstäbe für die Transparenz, auf welche Arbeitgeber und Arbeitnehmer bzw. Versicherte als Partner im Vorsorgevertrag gleichermassen Anspruch haben. Hier hat das Verordnungsrecht erhebliche Lücken, die es zu schliessen gilt.

Es ist heute insbesondere die Entwicklung zu nutzen, welche Rechnungswesen und Rechnungslegung erfahren haben (siehe hinten Ziffer 2.5). Insbesondere sind im Interesse der Rechtsgleichheit die Anforderungen an die Transparenz der Jahresrechnung nicht nur bezüglich der Aktivseite der Bilanz (Vermögensanlage), sondern ebenso bezüglich der Passivseite der Bilanz zu konkretisieren.

Transparenz ist zudem nicht teilbar. Sie hat zwar für die Anwendung derivativer Finanzinstrumente spezielle Aspekte (siehe insbesondere Art. 56a Abs. 6 und Abs. 7), muss aber allgemein insbesondere für das Rechnungswesen und die Rechnungslegung (siehe Art. 47 BVV 2) besser verwirklicht werden. Nur so sind Risiken anderer Anlagen aktuell für sich und im Zusammentreffen mit der Anwendung von Derivaten zuverlässig zu erkennen und zu kontrollieren. Nur so gewinnt aber ebenfalls Art. 36 Abs. 2 BVG, der die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten der Pensionskasse verlangt, (endlich) rechtsgleich praktische Bedeutung. Nur so sind ferner Teilliquidationen im Sinne des Art. 23 FZG und des Art. 9 FZV nach Massgabe der tatsächlichen finanziellen Lage der Pensionskasse rechtsgleich praktisch abzuwickeln.

2.3 Parität. Eigenverantwortung. Führungsaufgaben

Art. 51 Abs. 1 BVG verlangt die paritätische Verwaltung der Pensionskassen. Diese sozialpartnerschaftliche Führung (um Führung geht es und nicht bloss um Verwaltung) rechtfertigt besonders ausgeprägt, dass Vorsorgeeinrichtungen gesetzliche Vorgaben möglichst eigenverantwortlich erfüllen und Selbständigkeitsbereiche möglichst eigenverantwortlich nutzen.

Eigenverantwortung verlangt qualifizierte Führung. Nun ist aber das heutige Recht gerade für wesentliche Führungsbereiche wie Rechnungswesen und Rechnungslegung sowie Vermögensanlage unzureichend konkretisiert. Dies hat Unsicherheit speziell (aber nicht nur) beim Einsatz der Derivate zur Folge. Dem muss auf Verordnungsebene abgeholfen und damit speziell auch bewusst gemacht werden, dass eigenverantwortliche Führung ebenfalls mit eigenverantwortlicher Überwachung (Controlling / Reporting) verbunden ist.

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Die neuen Bestimmungen von Art. 47 und 49a BVV 2 setzen die aktuelle und unerlässliche Struktur für Führungsaufgaben im Bereiche des Rechnungswesens und der Rechnungslegung sowie der Vermögensanlage voraus. Der Einsatz der Derivate hat sich neu an Art. 56a BVV 2 zu orientieren.

Unterstützung bei der Bewältigung von Führungsaufgaben im aufgezeigten Sinn bewahrt auch am besten vor unangemessenen Diskussionen oder gar Streitfällen über die Verantwortlichkeit (vgl. Art. 52 BVG).

2.4 Geschäftsführung. Revision. Aufsicht

Nach Art. 53 BVG prüft die Revisionsstelle jährlich die Geschäftsführung, das Rechnungswesen und die Vermögensanlage. Vor allem weil das Rechnungswesen durch geltendes Recht für die Stufe der eigenverantwortlichen Kontrolle der Vorsorgeeinrichtungen keine ausdrückliche Berücksichtigung und Konkretisierung erfährt, ist diese Gesetzesbestimmung gerade in differenzierten Fällen, etwa beim Einsatz von Derivaten, zu wenig griffig. Die Vorschläge schaffen hier Abhilfe. Dabei wird nicht nur der Bereich des Rechnungswesens, sondern ebenfalls der Bereich der Geschäftsführung bei der Vermögensanlage allgemein sowie beim Einsatz der Derivate speziell behandelt.

Verwesentlichung der Revision im Interesse eigenverantwortlicher Geschäftsführung gibt ebenfalls für die hoheitliche repressive Funktion der Aufsicht eine klare Ausgangslage. Die Aufsichtsbehörde kann sich in Bereichen der Geschäftsführung wie Rechnungswesen und Rechnungslegung sowie Vermögensanlage auf repressive Massnahmen konzentrieren. Ein (vorwiegend nicht bewusst gesuchtes) rechtlich nicht begründetes Einmischen in Führungsautonomie sollte damit ausgeschlossen werden.

Gerade der Anhang (siehe Art. 47 Abs. 1 und 3 BVV 2) ais Teil der von der Revisionsstelle geprüften Jahresrechnung gibt der Aufsicht bessere Grundlagen. Er enthält zudem aktuelle Informationen, weil im Anhang auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag einzugehen ist, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.

2.5 Verhältnismässigkeit und Praxistauglichkeit

Die neuen Bestimmungen sind verhältnismässig und praxistauglich. Dies ergibt sich aus den vorangegangenen Ausführungen. Zusätzlich darf bemerkt werden, dass mit den Vorschlägen Insolvenzfälle noch besser verhindert und damit die Belastungen des Sicherheitsfonds im Griff gehalten werden können.

Zudem wird nach Möglichkeit auf Begriffe Bezug genommen, die im Recht und in der Praxis der beruflichen Vorsorge und im aktuellen kaufmännischen Rechnungswesen behandelt und anerkannt sind. Für die Regelungsvorschläge bezüglich der Derivate sind die aktuellen Rechtserlasse und Diskussionen aus relevanten Bereichen berücksichtigt. Zu erwähnen sind speziell die Änderung der Bankenverordnung vom 12. Dezember 1994 und die Richtlinien der Eidg. Bankenkommission zu den Rechnungslegungsvorschriften vom 14. Dezember 1994, ferner die Richtlinien und der

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Kommentar der Schweizerischen Bankiervereinigung für die Ausübung von Verwaltungsaufträgen an die Bank.

Die Einbettung der Vorschläge in das interdisziplinäre Umfeld ist aber stets orientiert am Auftrag und am Zweck der beruflichen Vorsorge sowie an den anzunehmenden strategischen Bedürfnissen der Führungsorgane und am Erfordernis des nötigen Spielraums für die eigenverantwortliche Umsetzung.

Die neuen Verordnungsbestimmungen bleiben daher und ebenfalls im Sinne der Offenheit für künftige Anforderungen nach Möglichkeit im Grundsätzlichen. Es ist beabsichtigt, dass für die Konkretisierung Fachrichtlinien im eigenverantwortlichen Zusammenwirken der betroffenen Kreise geschaffen werden.

3. Kommentar der einzelnen Bestimmungen

3.1 Revidierter Art. 47 BVV 2

Einleitung

Der heutige Art. 47 BVV2 (im zweiten Abschnitt, der mit "Buchführung" bezeichnet ist) verweist für die Ordnungsmässigkeit lediglich auf die allgemeinen kaufmännischen Grundsätze gemäss den Art. 957-964 OR. Damit bietet die Verordnung keine ausreichende Grundlage für die aktuellen Herausforderungen der beruflichen Vorsorge. Insbesondere findet der im Art. 53 BVG über die Revision verwendete Begriff des Rechnungswesens für die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtungen keine ausdrückliche and ausreichende Beachtung.

Der zweite Abschnitt im vierten Kapitel "Finanzierung" soll neu "Rechnungswesen und Rechnungslegung" heissen. lm revidierten Art. 47 BVV 2 sind dann unter dem Aspekt der Ordnungsmässigkeit die nötigen Vorgaben für die Führungsaufgaben in den erwähnten Bereichen gegeben. Dabei wird auch der nötige und sinngemässe Anschluss an die Weiterentwicklung der Rechnungslegung vollzogen, welche unter dem Impuls des neuen Aktienrechts der kaufmännischen Buchführung entscheidende Fortschritte gebracht hat.

Für die Würdigung des geänderten Art. 47 BVV2 ist die Erläuterung des Begriffs des Rechnungswesens wesentlich. Der Begriff wird umfassend verstanden. Das Rechnungswesen ist Teil der Geschäftsführung und umfasst die Buchführung, die Vermögensverwaltung, die Führung der Alterskonten und im Ergebnis die Jahresrechnung. Teile des Rechnungswesens sind auch das Controlling (laufende Erfassung der Geschäfte, Buchhaltung usw.) sowie das interne Reporting (Berichterstattung).

Um anpassungsfähig und praxistauglich zu sein, sollen Regelungen für Rechnungswesen und Rechnungslegung lediglich in der Form von Grundsätzen in die BVV 2 aufgenommen werden und lm wesentlichen

- die Zusammensetzung der Jahresrechnung aus Bilanz, Betriebsrechnung und neu Anhang festlegen, sowie

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- Adressaten und Zweck der Rechnungslegung in Anlehnung an die Art. 959 und Art. 662a OR sowie an spezielle Aussagen im Recht der beruflichen Vorsorge bestimmen.

Absatz 1

1Die Vorsorgeeinrichtung legt die Grundsatze des Rechnungswesens und der

Rechnungslegung fest und ist für die Erstellung der Jahresrechnung verantwortlich. Die Jahresrechnung besteht aus der Bilanz, der Betriebsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen.

Zuständig ist in der Regel das oberste Organ. lm Rahmen der Regeln über die paritätische Verwaltung kommen aber in der Praxis Abweichungen vor. Das zuständige Organ muss die Zielsetzungen und die Grundsätze der Durchführung festlegen, bestimmte Aufgaben delegieren und überwachen. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass mit der obersten Geschäftsleitung untrennbar die Überwachung, d.h. die ständige Übersicht über die Geschäfte und die laufende oder wenigstens periodische Begleitung der Geschäfte verbunden ist.

Die Einführung des Anhangs als Teil der Jahresrechnung erfolgt analog zum Aktienrecht im Hinblick auf die aktuellen Herausforderungen, mit welchen die eigenverantwortlichen Organe der Vorsorgeeinrichtungen, die Kontrollstellen (besser ais Revisionsstellen zu bezeichnen) und die Aufsichtsbehörden konfrontiert sind. Näheres dazu im Kommentar zum Absatz 3. Das Erfordernis, die Vorjahreszahlen aufzunehmen, wird ebenfalls analog zum Aktienrecht aufgestellt.

Absatz 2

2Die Jahresrechnung wird nach den Grundsatzen der ordnungsmassigen

Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Die tatsachliche finanzielle Lage

muss daraus deutlich hervorgehen. '

Für die Ordnungsmässigkeit der Rechnungslegung kann sinngemäss auf Art. 662a Abs. 2 OR und die zugehörigen Darstellungen in der anerkannten Praxis verwiesen werden. Die Gliederung der Jahresrechnung ergibt sich in der Regel aus dem Kontenplan der einzelnen Vorsorgeeinrichtung (siehe dazu Schweizer Kontenrahmen für Personalvorsorgeeinrichtungen, Fachmitteilung der Treuhand-Kammer Nr. 5/1992).

Diese Bestimmung enthält die Zielsetzung, dass die Jahresrechnung die tatsächliche finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Momentaufnahme transparent darstellen muss. Diese Umschreibung ist nicht neu: Bereits nach geltendem Recht (Verweis in Art. 47 BVV 2 auf Art. 959 OR) soll die Jahresrechnung vollständig, klar und übersichtlich so aufgestellt werden, dass "die Beteiligten einen möglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche Lage des Geschäftes erhalten". Die neu vorgeschlagene Formulierung entspricht jedoch den Bedürfnissen der Partner im Vorsorgevertrag besser und

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deckt sich mit derjenigen in Art. 9 der FZV33, welcher für die Berechnung der freien Mittel im Falle der Teilliquidation massgebend ist. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 36 Abs. 2 BVG für die Anpassung der laufenden Renten an die Preisentwicklung dieser Formulierung recht ähnlich auf die "finanziellen Möglichkeiten" verweist.

Trotz dieser Zielsetzung sind Bewertungen in der kaufmännischen Bilanz im Rahmen von Art. 48 BVV 2 weiterhin möglich. Diese Bestimmung ist (wie auch Art. 960 OR) eine Höchstbewertungsvorschrift. Unterbewertungen und damit die Bildung von Bewertungsreserven bleiben weiterhin möglich. Im Hinblick auf die Transparenz muss jedoch der Anhang die zusätzlichen Informationen über die tatsächliche finanzielle Lage und die Bewertung geben. Wenn die Bilanzwerte unter dem Verkehrswert bzw. Marktwert liegen, wird dessen Angabe also im Anhang erforderlich, ohne dass aber damit erfolgswirksame Buchungen verbunden sind. Zu berücksichtigen sind bei dies en Bewertungserläuterungen die Rückstellungen für Wertschwankungen der Vermögensanlagen.

Absatz 3

3Der Anhang enthält ergänzende Angaben und Erlauterungen zur Vermögensanlage, zur Finanzierung und zu einzelnen Positionen der Bilanz und der Betriebsrechnung. Auf Ereignisse nach dam Bilanzstichtag ist einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen.

Einzelne für den Anhang vorgesehene Angaben können auch in der Bilanz oder Betriebsrechnung erscheinen. Das Erfordernis, auf Ereignisse nach dem Bilanzstichtag einzugehen, wenn diese die Beurteilung der Lage der Vorsorgeeinrichtung erheblich beeinflussen, gibt der eigenverantwortlichen Geschäftsführung, der Revision sowie der Aufsicht den nötigen möglichst aktuellen Bezug.

Der Anhang hat die Grundsätze der ordnungsmassigen Rechnungslegung zu befolgen und ist als Teil der Jahresrechnung Gegenstand der Prüfung durch die Kontrollstelle. Damit erhält die Kontrollpyramide aus eigenverantwortlicher Kontrolle, Revision und Aufsicht eine vollständige und effiziente Verwirklichung.

Absatz 4

4Im übrigen gelten die Art. 957-964 des Obligationenrechts über die käufmännische Buchführung.

Der ergänzende Hinweis auf die allgemeinen Regeln der kaufmännischen Buchführung im OR ist nach wie vor sinnvoll. Insbesondere wird damit auch der Anschluss an mögliche Fortentwicklungen der Vorschriften zur Rechnungslegung im Rahmen des OR sichergestellt.

3 Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV, SR. 831.425)

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3.2 Neuer Art. 49a BVV 2

Die Vorsorgeeinrichtung legt die Ziele und Grundsätze, die Durchführung und

Überwachung der Vermögensanlage nachvollziehbar so test, dass das paritätische Organ seine Führungsaufgabe vollumfänglich wahrnehmen kann kann.

Dieser neue Art. 49a BVV 2 enthält als Teil des dritten Abschnittes über die Anlage des Vermögens eine zu den Vorgaben für das Rechnungswesen und die

Rechnungslegung (neuer Art. 47 BVV 2) analoge Umschreibung der Führungsaufgaben im Zusammenhang mit der Vermögensanlage. Es wird damit auch dem Art. 51 Abs. 2 lit. c BVG, welcher die Gewährleistung der paritätischen Vermögensverwaltung vorschreibt, in einer rechtsgleich nachvollziehbaren Form entsprochen.

Es ist nötiger denn je, dass sich die zuständigen (in der Regel sind es die obersten Organe, welche meistens paritätisch besetzt sind) Organe der Vorsorgeeinrichtungen mit der Gestaltung der Vermögensanlage auseinandersetzen. Das Erreichen der immer vielfältigeren Zielsetzungen der beruflichen Vorsorge ist davon direkt abhängig.

Die neue Bestimmung verpflichtet die Vorsorgeeinrichtung, bzw. das zuständige Organ, einen Ablauf bei der Vermögensanlage festzulegen, so dass die Führungsaufgabe des paritätischen Organs zum Tragen kommen kann. Die Verpflichtung besteht darin, mit der Festlegung von Zielen, Grundsätzen, der Durchführung und der Überwachung die Voraussetzungen für eine optimale Führung der Vorsorgeeinrichtung zu schaffen. Der Begriff "wahrnehmen können" gibt jedoch dem paritätisch besetzten Organ keine Handlungsalternative: Es wird verlangt, dass dieses Organ tätig wird.

Es genügt demnach nicht, dass sich das zuständige Organ auf die allgemeinen Grundsätze gemäss Art. 71 BVG und die Einhaltung von Begrenzungen gemäss der BVV 2 beruft. Das zuständige Organ nimmt seine Führungsaufgabe nur dann vollumfänglich wahr, wenn es

- Ziele und Grundsätze der Vermögensanlage (ausreichende Liquidität, not-

wendige Rendite, tragbares Risiko) anhand der spezifischen Bedürfnisse und Rahmenbedingungen der Vorsorgeeinrichtung konkretisiert;

- die Aufgaben-, Mittel- und Kompetenzverteilung (Anlageorganisation) bei der

Durchführung und der Überwachung der Vermögensanlage regelt;

- die zu den vorstehend erwähnten Bereichen vorgenommenen Konkretisierun-

gen (z.B. im Rahmen eines Anlagereglements) nachvollziehbar schriftlich festhält.

Mit dem Hinweis auf die Nachvollziehbarkeit soll unterstrichen werden, dass sich die zuständigen Organe für die Vermögensanlage an einen Rahmen halten müssen, den sie mit Hilfe yon Fachpersonen begreifen können. lm Zweifelsfalle ist Abstand zu nehmen.

Die Vorgaben des neuen Art. 49a BVV 2 sollen zusammenfassend sicherstellen,

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dass

- die zuständigen Organe sich eigenverantwortlich mit der anlagepolitischen Risi-

kofähigkeit der Vorsorgeeinrichtung und der optimal darauf abgestimmten Anlagepolitik auseinandersetzen und dabei festlegen, in welchem Umfang der gesetzliche Anlagespielraum ausgeschöpft werden soll;

- die mit der Durchführung der Vermögensanlage betrauten Pers on en und

Fachstellen unmissverständliche Zielvorgaben und Anlagerichtlinien erhalten;

- die Anlagetätigkeit, das Einhalten der Kompetenzen und der daraus resultie-

rende Erfolg regelmässig überwacht werden können.

Zu grundsätzlichen Überlegungen zum neuen Artikel 49a BVV 2 wird zusätzlich auf die Ausführungen in Ziffer 2 verwiesen.

3.3 Neuer Art. 56a BVV 2

Einleitung

Da es sich bei Derivaten um abgeleitete Anlageinstrumente handelt, kann eine Investition über Derivate als Alternative zu einer äquivalenten Basisanlage betrachtet werden. Derivative Instrumente dienen also nicht ausschliesslich zur Risikoverminderung (Hedging), sondern ihr Einsatz ist auch für eine Risikopositionierung denkbar. Je nach Strategie kann eine Risikoveränderung (im Sinne einer Erhöhung oder Verminderung) kostengünstiger über Derivate oder über Basisanlagen erzielt werden. Derivate Instrumente sind also richtig eingesetzt im Rahmen einer professionellen Bewirtschaftung sinnvoll.

Das Risiko von Derivaten kann in drei Komponenten aufgeteilt werden:

- Derivate weisen das analoge Grundrisiko wie die äquivalente Position in der entsprechenden Basisanlage auf. Steigt also beispielsweise der Marktwert der Basisanlage (z.B. Aktienindex), so steigt unter sonst gleichbleibenden Bedingungen der Wert des Derivates mit Kaufrecht bzw. -verpflichtung (z.B. Call-Option bzw. Futures auf den Aktienindex).

- Zusätzlich zu diesem Grundrisiko weisen Derivate instrumentenspe-

zifische Risiken auf. Diese Risiken werden in Art. 56a Abs. 2 BVV 2 näher geregelt. Darunter fällt insbesondere das sogenannte Gegenparteirisiko, d.h. die Wahrscheinlichkeit, dass die Gegenpartei des Kontraktes ihren Verpflichtungen nicht nachkommen kann, wobei der daraus resultierende Wertgewinn verlustig gehen kann. Ein anderes instrumentspezifisches Risiko ist die Möglichkeit, dass derivative Instrumente zu einem falschen Wert relativ zum Wert der Basisanlage gehandelt werden. Instrumentspezifische Risiken sind in der Regel kleiner bei standardisierten Kontrakten, welche an einer Terminbörse gehandelt werden.

- Infolge des hohen Komplexitätsgrades der Derivate besteht die Gefahr, dass

die inhärenten Risiken nicht richtig erkannt werden und dass so

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die Derivate unter Umständen falsch eingesetzt werden. Derivate weisen somit relativ hohe organisatorische Risiken auf, indem die verantwortlichen Organe sich kein Bild über die Konsequenzen des Einsatzes von Derivaten durch die Anlagebeauftragten machen können.

Der neue Art. 56a über derivative Finanzinstrumente regelt deren Einsatz als Investitionsalternative im Sinne der bestehenden Regelung von BVG und BVV 2 über die Vermögensanlage. Dabei werden alle drei Risikokomponenten berücksichtigt. Das Hauptgewicht liegt allerdings auf dem organisatorischen Risiko. Hier wird nicht nur eine Reger zur Überprüfung der Anlagebeschränkungen unter Miteinbezug derivativer Instrumente nach dem "Worst Case" Szenario vorgeschrieben, sondern auf das Jahresende hin auch eine entsprechende Berichterstattungspflicht.

Für grundsätzliche Überlegungen zu diesem Thema wird zusätzlich auf Ziffer 2 verwiesen. Nachstehend sind die einzelnen Absätze kommentiert.

Absatz 1

1Die Vorsorgeeinrichtung darf nur derivative Finanzinstrumente einsetzen, die von Anlagen nach Artikel 53 abgeleitet sind.

Ais Anlagen, welche derivativen Instrumenten ais Basisanlage unterliegen können, gelten grundsätzlich die Anlageformen, welche in Artikel 53 BVV 2 enthalten sind. Dies schliesst beispielsweise Warenterminkontrakte aus.

Es sind jedoch auch Teilanlageformen von Anlagen nach Artikel 53 BVV 2 ais Basisanlagen zulässig. Eine mögliche Teilanlageform ist die beispielsweise in Auslandanlagen enthaltene Fremdwährungskomponente. Zu beachten ist, dass nicht etwa die Rechnungseinheit der Basisanlage, sondern vielmehr das Wertverhalten der Basisanlage (ökonomisches Engagement) über das Vorhandensein von Währungskomponenten entscheidet.

Zudem ist die Kombination von einzelnen Anlageformen, welche in Artikel 53 BVV 2 aufgeführt sind, möglich. Dies schliesst beispielsweise Indizes auf Aktien, Obligationen etc. und Zinssätzen ein.

Absatz 2

2Der Bonität der Gegenpartei und der Handelbarkeit ist entsprechend der Be-

sonderheit des eingesetzten Derivats Rechnung zu tragen.

Die Bonitätsanforderung erstreckt sich auf die Forderung aus offenen Derivatposition en aufgrund ihres positiven Wiederbeschaffungswertes, ohne Verrechnung allfälliger Verpflichtungen anderer derivativer Position en mit der gleichen oder einer anderen Gegenpartei. Diesbezüglich sind die Diversifikationsbestimmungen gemäss Art. 50 Abs. 3 BVV 2 und die Schuldnerbeschränkungen gemäss Art. 54 BVV 2 zu beachten.

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Unter Handelbarkeit sind die sichtbaren und unsichtbaren Kosten bei Glattstellung eines derivativen Finanzkontrakts zu verstehen. Zu beachten ist, dass diesbezüglich standardisierte und an offiziellen Terminbörsen gehandelte Kontrakte zu bevorzugen sind. Beim Einsatz komplexer und nicht börsengehandelter Derivate sind gegebenenfalls entsprechende Rückstellungen zu äufnen.

Absatz 3

3 Sämtliche Verpflichtungen, die sich für die Vorsorgeeinrichtung BUS derivativen Finanzgeschäften ergeben oder sich. im Zeitpunkt der Ausübung des

Rechtes ergeben können, müssen gedeckt sein. .

Die Deckungspflicht bedeutet, dass für Derivate mit Kaufrecht bzw. Kaufverpflichtung die zur Erfüllung notwendige Liquidität jederzeit vorhanden bzw. beschaffbar ist. lm Falle von Derivaten mit Lieferrecht bzw. Lieferverpflichtung einer Basisanlage hat dieselbe jederzeit vorhanden zu sein. Letztere Bedingung ist auch dann einzuhalten, wenn die Ausübung des derivativen Instruments keine physische Lieferung des Basistitels, sondern nur die Zahlung der Wertdifferenz (Cash-Settlement) beinhaltet. lm weiteren ist die für die Margenerfüllung notwendige Liquidität auch unter Berücksichtigung zukünftiger Erfordernisse bereitzuhalten bzw. hat sie beschaffbar zu sein.

Derivate auf Aktienindizes, Zinsen und dgl. gelten im Falle einer Verkaufsverpflichtung bzw. Verkaufsberechtigung bereits dann ais gedeckt, wenn die Basisanlage in repräsentativem Umfang vorhanden ist.

Absatz 4

4Der Einsatz derivativer Finanzinstrumente darf auf das Gesamtvermögen keine Hebelwirkung ausüben.

Der Einsatz derivativer Instrumente ist nur erlaubt, wenn eine äquivalente Investition mittels Basisanlagen keine Kreditaufnahme bedingt. Äquivalent heisst, dass das ökonomische Engagement (sogenanntes "Exposure") gleich ist im Sinne eines analogen Wertverhaltens der physischen und der derivativen Investition. Es soll damit verhindert werden, dass mit einem geringen Kapitaleinsatz ein überproportionaler Gewinn bzw. Verlust erzielt wird.

Absatz 5

5Die Begrenzungen nach den Artikeln 54 und 55 sind unter Einbezug der derivativen Finanzinstrumente einzuhalten. .

Die Begrenzungen gemäss Art. 54 und 55 BVV 2 sind auch unter Berücksichtigung des ökonomischen Engagements (Definition vgl. Kommentar zu Absatz 4) aller derivativen Instrumente einzuhalten.

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Absatz 6

6Für die Einhaltung der Deckungspflicht und der Begrenzungen sind die Verpflichtungen massgebend, die sich für die Vorsorgeeinrichtung aus den derivativen Finanzinstrumenten bei Wandlung in die Basisanlage im extremsten Fall ergeben können.

Für die Deckungspflicht heisst dies, dass für derivative Positionen unabhängig von der Wahrscheinlichkeit der Lieferung von bzw. Belieferung mit Basisanlagen jederzeit die volle Deckung aufrechtzuerhalten ist.

Für Instrumente mit asymmetrischem Profil (wie z.B. Optionen), bei denen sich das ökonomische Engagement (Definition vgl. Kommentar zu Absatz 4) signifikant verändern kann, ist für die Überprüfung der Begrenzungen jeweils das extremst mögliche Engagement in der Basisanlage, sowohl im positiven wie im negativen Sinne, massgebend (so sind beispielsweise gekaufte Calloptionen für die Überprüfung der Maximallimite zum Marktwert der unterliegenden Basisanlage anzurechnen).

Absatz 7

7In der Jahresrechnung müssen alle laufenden derivativen Finanzinstrumente

vollumfänglich dargestellt werden.

Über die laufenden, das heisst per Stichdatum offenen, derivativen Instrumente ist dermassen zu informieren, dass das zuständige Organ die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen kontrollieren und sich ein Bild über die Vermögensanlagen bezüglich Wert und Strukturierung, unter Berücksichtigung aller laufenden derivaten Instrumente, machen kann.

Dem Darstellungserfordernis des Absatzes 7 wird vorwiegend im Anhang als Teil der Jahresrechnung zu entsprechen sein. Als Hilfe für die Praxis können gerade hier (zu erarbeitende) Fachrichtlinien dienen. Es soll jedoch der Spielraum für die eigenverantwortlich zu konkretisierende angemessene Erfüllung der Zielsetzung der Verordnung bewusst gewahrt bleiben.

3.4 Revidierter Art. 59 Abs. 1, Einleitungssatz BVV 2

1 Die Vorsorgeeinrichtung darf im Einzelfall von den Artikeln 53 - 55, 56a Ab-

sätze 1 und 5 sowie Artikel 57 nur abweichen, wenn: ...

Die in der heutigen Fassung von Art. 59 Abs. 1 BVV 2 erwähnten Abweichungsmöglichkeiten sind sinngemäss auch mit derivativen Instrumenten nutzbar. Deshalb werden Art. 56a Abs. 1 und Abs. 5ebenfalls in den sonst unveränderten Art. 59 Abs. 1 BVV 2 aufgenommen.

4. Geltungsbereich und Inkraftsetzung

Weil sich die Änderungen bzw. Ergänzungen der BVV 2 auf Art. 51 BVG (paritätische Verwaltung) bzw. Art. 71 Abs. 1 BVG (Vermögensverwaltung) ab-

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stützen, ist der Geltungsbereich auf die (zur Durchführung des BVG) registrierten Vorsorgeeinrichtungen beschränkt. Mittelbar ergeben sich aber Auswirkungen auch auf den ausserobligatorischen Bereich. Zum einen ist geltendes kantonales Recht (bzw. die Praxis ,des BSV) z.T. so ausgestaltet, dass die hier relevanten Bestimmungen der BVV 2 oh ne weiteres übernommen werden. Zum anderen entfaltet eine Revision der BVV 2 zweifellos bedeutende Beispielwirkung.

Dennoch muss mit einer Revision des BVG (allenfalls im Rahmen der aktuellen Diskussion über die Erweiterung der Insolvenzdeckung) möglichst bald eine gesamtheitliche Rechtslage geschaffen werden. Für Regelungsföderalismus in den Bereichen des Rechnungswesens und der Rechnungslegung sowie der Vermögensanlage von Vorsorgeeinrichtungen besteht kein Bedarf mehr. Diese Schlussfolgerung muss sich insbesondere nach dem erfolgten Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes und der Regelungen über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge zwingend aufdrängen.

Die Inkraftsetzung der vorgenannten Bestimmungen erfolgt auf den 1. Juli 1996. Deshalb kommen die Bestimmungen bereits für die Erstellung der Jahresrechnung 1996 für die Vorsorgeeinrichtungen zum Tragen.