Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 46 (20.08.1999)
Mitteilung BV 046 · 20. August 1999 · BV
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. BV 046 · Deutsch
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 46
vom 20. August 1999
SONDERAUSGABE
269 Anforderungen an Anlagestiftungen unter der Aufsicht des BSV
Das BSV hat seine Aufsichtspraxis über die unter seiner Aufsicht stehenden Anlagestiftungen in der Broschüre: Anforderungen an Anlagestiftungen zusammengefasst und am 1. Mai 1999 veröffentlicht.
Diese Publikation ist das Ergebnis einer Arbeitsgruppe BSV/eidg. Steuerbehörden/externe Fachpersonen und leitenden Personen von Anlagestiftungen. Sie hält die Aufsichtspraxis des Amtes fest und gilt für die Anlagestiftungen unter der Aufsicht des Amtes. Zugleich ist auf der Basis der neuformulierten Anforderungen ein neuer Fragebogen für die Kontrollstellen von Anlagestiftungen ausgearbeitet worden. Damit verfügt das BSV nun über das nötige Instrumentarium, um den Besonderheiten von Anlagestiftungen gerecht zu werden. Das BSV wendet diese Anforderungen auch bei Neugründungen von Anlagestiftungen an.
Zweck der Sonderausgabe ist es, diese neu formulierten Anforderungen publik zu machen. Den in der Durchführung, im Anlagebereich, in der Aufsicht und Kontrolle tätigen Personen sowie den weiteren interessierten Kreisen sollen diese Anforderungen Informationen über die Praxis des Amtes und eine Hilfestellung für ähnlich gelagerte Fragestellungen bieten. Die Sonderausgabe führt in die Thematik ein und enthält den Abdruck der Anforderungen an Anlagestiftungen.
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen ergeben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
BSV, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Tel. 031 322 91 51, Fax 031 324 06 83 Internet: http://www.bsv.admin.ch
269 Anforderungen an Anlagestiftungen unter der Aufsicht des BSV Einführung
Die Anlagestiftungen dienen der gemeinsamen Anlage von Vorsorgeeinrichtungen und stellen eine besondere Kategorie kollektiver Anlageformen dar. Die ersten Gründungen von Anlagestiftungen datieren aus den Jahren 1967 bzw. 1970 und 1973. Auf der Grundlage des Stiftungsrechts hat sich in der Praxis eine Stiftungsform entwickelt, welche in engem Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge steht und ausschliesslich Vorsorgevermögen verwaltet und anlegt. Das Institut der Anlagestiftung verzeichnet seit Jahren ein wachsendes Anlegerinteresse. Davon zeugen die auch in letzter Zeit zunehmende Zahl von Neugründungen. Die Anlagestiftungen sind heute ein wichtiges Anlageinstrument im Bereich der beruflichen Vorsorge.
Das Institut der Anlagestiftung hat bislang keine selbständige gesetzliche Regelung erfahren. Die Anlagestiftungen sind komplexe Gebilde, welche nicht allein stiftungsrechtlich erfasst werden. Aus stiftungsrechtlicher Sicht steht Artikel 84 ZGB im Vordergrund. Das BSV als Aufsichtsbehörde über die national tätigen Anlagestiftungen hat danach die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen dem gewidmeten Zweck entsprechend verwendet wird. Dabei wendet das BSV Bestimmungen des Vorsorgerechtes, namentlich die Anlagevorschriften, in analoger Weise auf die Anlagestiftung an. Zur Anwendung gelangen ebenso Vorschriften des Gesellschaftsrechtes sowie des Anlagefondsgesetzes.
Auf dieser Grundlage hat das BSV die wesentlichen Anforderungen zusammengefasst. Sie legen ein besonderes Gewicht auf die genügende Ausgestaltung der Anlegerrechte. Die am Vermögen der Stiftung beteiligten Anleger sollen besser in die Lage versetzt werden, ihre Anlage- und Kontrollaufgaben wahrzunehmen. Grundbedingung hierzu ist eine ausreichende Transparenz und Information.
Ausarbeitung von Grundlagen für die Anlagestiftungen
Im November 1997 hat eine Arbeitsgruppe unter Leitung von Herrn J.P. Landry den Auftrag erhalten, Anforderungen an Anlagestiftungen zu formulieren. Die Arbeitsgruppe setzte sich wie folgt zusammen:
Präsident:
J.P. Landry
Chef der Sektion Ökonomie und Revisionen in der Abteilung berufliche Vorsorge, BSV, Bern
Mitglieder:
W. Aeschbacher, Vizedirektor, R. Beyeler, Basellandschaftliche
STG Coopers & Lybrand, Zürich Beamtenversicherungskasse, Liestal
Dr. B. Brandenberger, Comple- Dr. A. Jaeggi (bis 31. Mai 1998)
menta AG, St. Gallen A. Theiler (ab 1. Juni 1998)
Direktor, Prevista Anlagestiftung, Zürich (Vertretung KGAST)
Dr. H. Mattmann, Direktor, Dr. P. Pawlowsky, Geschäftsführer,
HIG Anlagestiftung, Zürich Anlagestift. für Personalvorsorge, Basel
(Vertretung KGAST)
S. Steinmann, Direktor,
IST, Zürich
(Vertretung KGAST)
Vom BSV haben mitgearbeitet:
R. Gadola, Chef Sektion Aufsicht
B. Müller, wiss. Beamter
C. Schafer, wiss. Beamter
Vertreter der ESTV sind beigezogen worden.
Bedeutung, Funktion der Anforderungen
Die Anlagestiftungen sind nicht kodifiziert. Mit der Ausarbeitung der Anforderungen wird Transparenz über die Aufsichtspraxis des Amtes geschaffen. Es werden auch Standards für die Organisation der Anlagestiftung und den Umfang der Anlegerrechte, Information und Transparenz festgehalten. Damit wird der Sicherheitsaspekt
– der bei der beruflichen Vorsorge im Vordergrund steht – deutlich erhöht.
Geltungsbereich
Die Anforderungen gelten für die unter der Aufsicht des BSV stehenden Anlagestiftungen. Diese Stiftungen sind gehalten, ihre Urkunden und Reglemente auf ihre Übereinstimmung mit den Anforderungen zu überprüfen und allfällige Lücken zu schliessen. Der Anforderungskatalog dient zudem als Grundlage für das Ausfüllen des speziellen Fragebogens und richtet sich somit auch an die Kontrollstellen von Anlagestiftungen.
Bei Neugründungen gelten die Anforderungen als Vorgabe, die die Gründergesellschaft bzw. die Stifter zu erfüllen haben.
Bezugsquelle
Falls Sie weitere Exemplare der Broschüre oder des neuen Fragebogens wünschen, bitten wir Sie, sich mit dem Sekretariat der Abteilung Berufliche Vorsorge (031 322 91 51; Fax: 031 324 06 83) in Verbindung zu setzen.
Anforderungen an Anlagestiftungen
(Praxis des BSV zu den Anforderungen an Anlagestiftungen unter seiner Aufsicht)
1. Einleitung
Anlagestiftungen verwalten Vorsorgegelder von Vorsorgeeinrichtungen. Die vorliegenden Anforderungen an Anlagestiftungen dienen dem Schutze der Anleger.
Bei Anlagestiftungen handelt es sich um eine besondere Kategorie kollektiver Anlageformen, welche bis anhin keine selbständige gesetzliche Regelung erfuhr. Anlagestiftungen stellen ein komplexes Gebilde dar. Sie unterliegen dem Stiftungsrecht. Massgeblich sind ferner einzelne Vorschriften des BVG beziehungsweise der dazugehörigen Verordnungen. Einschlägig ist namentlich Art. 56 BVV 2 respektive gemäss der betreffenden Verordnungs-Systematik Art. 49ff. BVV 2. Daneben wird in der Lehre die durchaus überzeugende Ansicht vertreten, Anlagestiftungen würden neben dem Stiftungsrecht ebenso durch Gesellschaftsrecht bestimmt. Dieses finde seinen Niederschlag vornehmlich in der Ausgestaltung der Organisationsstruktur und den Teilnehmerrechten.
Das BSV als Aufsichtsbehörde über Anlagestiftungen von nationaler Bedeutung hat die Aufgabe, dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird (Art. 84 Abs. 2 ZGB). Dementsprechend hat das BSV für ausreichenden Schutz der Anleger zu sorgen. Dabei wendet es gestützt auf Art. 84 ZGB u.a. auch einzelne Vorschriften des Anlagefondsgesetzes in analoger Weise auf Anlagestiftungen an.
Ausgehend von den genannten gesetzlichen Bestimmungen und der praktischen Umsetzung von Art. 84 ZGB hat das BSV in der Folge wesentliche Anforderungen zusammengefasst, die an eine Anlagestiftung gestellt werden müssen. Dieser Anforderungskatalog setzt folgende Schwerpunkte:
° Anlegerrechte ° Organisation ° Information und Transparenz ° Externe Kontrolle ° Anlagevorschriften in Einzelfällen
Besonderes Gewicht wird auf genügende Ausgestaltung der Anlegerrechte gelegt. Hierin unterscheidet sich die Anlagestiftung von anderen kollektiven Anlagen; namentlich ist dies einer der Unterschiede zu Anlagefonds. Diese Rechte ermöglichen den Anlegern, eine Kontrollfunktion im Rahmen der Anlagestiftung wahrzunehmen.
Die am Vermögen der Stiftung beteiligten Anleger sind zur Erfüllung ihrer Anlage- und Kontrollaufgaben auf Transparenz und ausreichende Information angewiesen. Diese haben deshalb hohen Ansprüchen zu genügen.
2. Statuten
2.1 Name, Sitz und Errichtungsdatum
Die Stiftungsurkunde enthält folgende Angaben zu Name, Sitz und Errichtungsdatum:
Im Namen muss klar zum Ausdruck kommen, dass eine Anlagestiftung vorliegt.
Sämtliche Stifter sind in der Urkunde aufzuführen.
Die Statuten weisen darauf hin, dass eine Stiftung nach Art. 80 ff. ZGB errichtet wurde. Die Stiftungsurkunde nennt als Stiftungssitz einen Ort im Inland. Sie legt fest, dass sich Geschäftsführung sowie Revisionsstelle in der Schweiz befinden.
Anzugeben ist ferner das Datum der Errichtung der Urkunde.
2.2 Stiftungszweck und Anlegerkreis
Der Stiftungszweck soll sich ausschliesslich auf die kollektive Anlage und Verwaltung des von den Mitgliedern (Mitstiftern, Anlegern) eingebrachten Kapitals beschränken. Insbesondere ist nach Praxis des BSV die Errichtung einer Anlagestiftung, die zugleich Vorsorge- und Anlagefunktion vereinigt, unzulässig.
Die Steuerbehörden gewähren die Steuerbefreiung von Anlagestiftungen gestützt auf Art. 56 lit. e DBG sowie Art. 23 Abs. 1 lit. d StHG lediglich solange, als diese ausschliesslich Gelder der zweiten Säule oder von Bankstiftungen der dritten Säule a entgegennehmen. Demzufolge beschränkt sich der Anlegerkreis einer Anlagestiftung auf die entsprechenden Einrichtungen der zweiten und dritten Säule (Pensionskassen, Freizügigkeitseinrichtungen, Auffangeinrichtung, Sicherheitsfonds, Anlagestiftungen, Wohlfahrtsfonds, Finanzierungsstiftungen, Bankstiftungen im Rahmen der Säule 3a).
2.3 Stiftungsvermögen
Die Statuten bezeichnen das Vermögen der Stiftung. Es setzt sich zusammen aus:
a. dem Widmungsvermögen
b. dem Vermögen, das zum Zwecke der Anlage von den Anlegern eingebracht wird.
Bei Neugründungen soll das Widmungsvermögen mindestens Fr. 100'000.-- betragen. Die Höhe des Widmungsvermögens ist in der Urkunde aufzuführen.
Bei Anlagestiftungen mit mehreren Sondervermögen ist aus der Urkunde ersichtlich, dass die Anlagegelder in verschiedene, rechnerisch selbständig geführte, unabhängige Anlagegruppen investiert werden können.
Wir empfehlen, bereits in die Statuten eine grundsätzliche Bestimmung zu den Vermögensrechten der Anleger aufzunehmen.
2.4 Organisation
2.4.1 Allgemeines
In den Statuten sollten die Grundlagen der Organisation sowie sämtliche Organe der Stiftung aufgeführt und namentlich für jedes Organ die Aufgaben grob umschrieben werden. Im Reglement sollte lediglich die Detailregelung (z. B. Wahl, Amtsdauer, Abstimmungsmodus) erfolgen. Reglementarische Vorschriften müssen in den Statuten ausdrücklich vorbehalten werden.
Die Stiftung soll neben dem gesetzlichen Organ, dem Stiftungsrat, grundsätzlich auch immer über eine Anlegerversammlung (Mitstifterversammlung, Teilnehmerversammlung) verfügen. Fakultativ können weitere Organe bestehen.
2.4.2 Notwendige Bestimmungen zu den einzelnen Organen
Nachfolgende Anforderungen an die Regelung zu den einzelnen Organen (Aufgaben der einzelnen Organe, Zusammensetzung) sind vorzugsweise in den Statuten festzuhalten.
Die Anlegerversammlung hat mindestens einmal pro Jahr, innert sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres, stattzufinden. Die Möglichkeit von ausserordentlichen Versammlungen ist vorzusehen. Die Anlegerversammlung bildet das oberste Organ und fasst Beschluss über die Änderung von Statuten. Vorbehalten bleibt die Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ferner beschliesst sie, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde, über Auflösung und Liquidation der Stiftung. Sie genehmigt das Geschäftsreglement der Stiftung, den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung.
Die Anlegerversammlung wählt ferner die Revisionsstelle und nimmt deren Jahresbericht ab. Der Stifter kann vorsehen, einen Teil der Stiftungsratsmitglieder selbst zu benennen. Wir empfehlen, dass die Wahl sämtlicher Stiftungsratsmitglieder durch die Anlegerversammlung erfolgt und verlangen, dass wenigstens die Mehrheit der Mitglieder im Stiftungsrat durch die Anlegerversammlung bestimmt wird. Dies gilt nicht bei der Gründung einer Anlagestiftung. Für die Zustimmung zu einer Statutenrevision oder einer Stiftungsauflösung empfehlen wir einen qualifizierten Mehrheitsbeschluss vorzusehen. Zu regeln ist ferner die Beschlussfähigkeit der Anlegerversammlung.
Dem Stiftungsrat obliegen sämtliche Aufgaben, welche nicht ausdrücklich der Anlegerversammlung, der Revisionsstelle oder der Aufsichtsbehörde vorbehalten sind. Eine allfällige Befugnis zur Delegation von Aufgaben muss in einer statutarischen oder reglementarischen Delegationsnorm verankert sein. Für den Stiftungsrat wird ein Minimum von fünf Mitgliedern empfohlen. Anzugeben sind ferner die Amtsdauer der Mitglieder und die Beschlussfähigkeit bzw. die Konstituierung des Stiftungsrates.
2.5 Revisionsstelle
Die Wahl der Revisionsstelle erfolgt durch die Anlegerversammlung. Es ist vorzusehen, dass die Revisionsstelle organisatorisch, personell und wirtschaftlich unabhängig von Stifter, Stiftungsrat und Geschäftsführung sein muss.
Wir empfehlen, die Aufgaben der Revisionsstelle in den Grundzügen in den Statuten aufzuführen.
2.6 Erlass und Änderung von Reglementen
Das Stiftungsreglement sowie diesbezügliche Änderungen sind von der Anlegerversammlung zu genehmigen. Die Statuten können indes vorsehen, dass der Stiftungsrat weitere spezielle Reglemente und Richtlinien - namentlich die Reglementierung der Aufgaben eines Anlageausschusses oder der Geschäftsführung sowie Anlagerichtlinien - ohne Zustimmung der Anlegerversammlung erlassen kann.
2.7 Liquidationsbestimmungen
In den Statuten sind die Liquidationsbestimmungen festzuhalten.
3. Reglement
3.1 Allgemeines
Unter 2.4.1 wurde festgehalten, dass reglementarische Vorschriften in den Statuten ausdrücklich vorbehalten werden müssen. Soweit nicht in den Statuten verankert, sind nachfolgende Punkte durch das Reglement festzulegen.
3.2 Rechte der Anleger
Die Stiftungssatzungen enthalten Bestimmungen über die Rechte der Anleger. Sie regeln namentlich das Stimm- und Wahlrecht (vgl. oben unter Punkt 2.4.2) und das Auskunftsrecht.
In den Satzungen ist ferner eine eingehende Regelung der Vermögensrechte der Anleger vorzusehen. Die Art und Weise der Berechnung des Inventarwertes ist festzuhalten. Die Ausgabe der Ansprüche ist zu regeln. Für marktgängige Basiswerte empfehlen wir eine tägliche Ausgabe. Die Berechnung des Ausgabepreises muss ersichtlich sein. Die Rücknahme der Ansprüche, sowie Ausnahmen bezüglich der maximalen Rücknahmefrist, sind ausdrücklich zu regeln. Für marktgängige Basiswerte empfehlen wir eine tägliche Rücknahme. Bei weniger marktgängigen Basisanlagen empfehlen wir eine maximale Rücknahmefrist von einem Jahr. Die Berechnung des Rücknahmepreises muss ersichtlich sein.
Bei Immobiliengruppen in Anlagestiftungen oder Immobilien-Anlagestiftungen sind zur Wahrung der Anlegerinteressen Bestimmungen zum Schätzungsexperten und zur Schatzung im Sinne der Ziffern 5.3.1 und 5.3.2 aufzunehmen.
Soweit das Rechtsverhältnis zwischen Anlagestiftung und Anleger zusätzlich durch individuelle vertragliche Vereinbarungen (Teilnahmevertrag/Anschlussvertrag) geregelt wird, ist mindestens im Reglement darauf hinzuweisen.
Statuten oder Reglement müssen den Stiftungsrat zu ausreichender Information der Anleger und Anlageinteressenten verpflichten. Zum Inhalt der Informationspflicht siehe unter Ziffer 8.
Wir legen nahe, im Reglement vorzusehen, dass vor der Auflösung von Teilvermögen die Zustimmung der Anlegerversammlung eingeholt wird.
3.3 Organisation
In der Regel stehen die Grundsätze der Organisation in den Statuten und im Reglement die Einzelheiten. Es empfiehlt sich ein spezielles Organisationsreglement. Wichtig erscheint uns, dass sämtliche Entscheidungsträger mindestens reglementarisch genannt werden und deren Kompetenzen (Rechte und Pflichten) und Delegationsmöglichkeiten geregelt sind. Die Organisationsregelung muss die Aufgaben der einzelnen Entscheidungsträger ausreichend und klar regeln, um Kompetenzkonflikte negativer oder positiver Art auszuschliessen. Sie soll genügend Kontrollmechanismen vorsehen und die Ueberwachungsaufgaben eindeutig festlegen bzw. zuordnen. Ebenso sollten klare Bestimmungen über Wahl (Wahlorgan, Wahlverfahren, erstmalige Bestellung, Neuwahl, Amtsdauer, Abberufung), Zusammensetzung (Zahl der Mitglieder, sachliche und persönliche Voraussetzungen der Wählbarkeit) und interne Willensbildung (Beschlussfassung, etwa betr. Quorum, Stimmrecht, einfaches oder qualifiziertes Mehr, Stichentscheid, Einstimmigkeit, Zulässigkeit von Zirkularbeschlüssen, Ausstandsgründen, Protokollwesen usw.) vorliegen. Ferner sind die Aufgaben der Revisionsstelle und bei Bestehen einer speziellen Depotbank deren Funktion zu umschreiben.
3.4 Vermögensanlage
Die Stiftung hat die Anlagetätigkeit für jedes einzelne Sondervermögen zu umschreiben, vorzugsweise in speziellen Anlagerichtlinien. Die Umschreibung darf nicht zu Täuschungen oder Verwechslungen Anlass geben. Der Name der Anlagegruppe soll den Inhalt der Anlagegruppe charakterisieren.
4. Ergänzende Anforderungen an die Organisation
4.1 Führungsaufgabe
Die Anlagestiftung muss eine für die Erfüllung ihres Zweckes geeignete Organisation aufweisen. Sie legt die Aufbau- und Ablauforganisation klar fest. Insbesondere legt sie Wert auf eine klare Regelung der Kompetenzen und der internen Kontrolle.
Wir empfehlen in den Satzungen vorzusehen, dass die Geschäftsführung personell und wirtschaftlich unabhängig von Anbietern von Anlagen bzw. Dienstleistungen an die Stiftung sein muss. In Fällen, wo dies nicht zutrifft, ist vertraglich und/oder reglementarisch eine Regelung zu treffen, die die Kompetenzen, Verantwortlichkeiten, Unterstellungen und Kontrollen definiert, so dass potentielle Interessenkollisionen minimiert und deren Behandlung geregelt werden.
Die Anlagestiftung ist besorgt, dass die mit der Geschäftsführung der Anlagestiftung betrauten Personen nach Persönlichkeit sowie nach Ausbildung und Erfahrung zur Erfüllung ihrer Aufgaben fähig sind.
4.2 Wahrung der Interessen der Anleger
Sämtliche mit der Führung und Kontrolle der Anlagestiftung betrauten Personen haben ausschliesslich die Interessen der Anleger zu wahren.
5. Anlagen
5.1 Allgemein
5.1.1 Allgemeine Anlagevorschriften
Auf Anlagestiftungen werden die Anlagevorschriften des BVG analog angewendet. Es sind demzufolge grundsätzlich alle Anlagemöglichkeiten erlaubt, die gemäss BVG möglich sind.
5.1.2 Kreditaufnahme
Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Um der Sicherheit zu genügen, ist auf eine Kreditaufnahme in Bezug auf das Gesamtportefeuille grundsätzlich zu verzichten. Eine technisch bedingte, kurzfristige Kreditaufnahme ist tolerierbar. Für Immobilien-Sondervermögen gilt Ziffer 5.3.
5. 2 Wertschriften Anlagegruppen
5.2.1 Diversifikation
Die Diversifikationsvorschrift von Artikel 54 BVV 2 bezieht sich auf das gesamte Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung und nicht auf einzelne Teilvermögen. Anlagegruppen von Anlagestiftungen decken in der Regel nur einen Teil der Anlagemöglichkeiten einer Vorsorgeeinrichtung ab. Es ist deshalb tolerierbar, dass die Schuldnerbegrenzungen respektive die Gesellschaftsbegrenzungen in solchen Gruppen von denjenigen der BVV 2 abweichen.
Als Grundsatz gilt: Es ist eine genügende Diversifikation zu realisieren.
Passive Anlagestrategie:
Es können diversifizierte Indizes repliziert werden.
Aktive Anlagestrategie:
Es können im Einzelfall Anlagen über die Anlagebegrenzungen der BVV 2 hinausgehen. Sofern Anlagen die reglementarischen Anlagebegrenzungen der Anlagestiftung überschreiten, sind sie im Anhang fachmännisch zu begründen.
5.3 Immobilien-Anlagegruppen
5.3.1 Schätzungsexperten
Die Anlagestiftung hat mindestens einen unabhängigen Schätzungsexperten mit gutem Ruf zu ernennen. Die Anlagestiftung ist besorgt, dass dieser nach Ausbildung und Erfahrung zur Erfüllung seiner Aufgabe fähig ist. Die Identität der Schätzungsexperten ist im Jahresbericht zu veröffentlichen.
5.3.2 Schätzung
Die Anlagestiftung muss den Wert jedes Grundstücks, das sie erwerben oder veräussern will, durch den Schätzungsexperten überprüfen lassen. Sie lässt bei Bauvorhaben durch den Schätzungsexperten prüfen, ob die voraussichtlichen Kosten marktkonform und angemessen sind. Die Anlagestiftung lässt den Verkehrswert einmal jährlich durch den Schätzungsexperten ermitteln. Dieser Wert kann für den Rechnungsabschluss übernommen werden, sofern keine ersichtlichen wesentlichen Aenderungen seit der Schätzung eingetreten sind. Übernimmt die Anlagestiftung den Schätzungswert nicht unverändert in ihre Rechnung, so hat sie dies gegenüber der Revisionsstelle zu begründen.
5.3.3 Diversifikation
Die Anlagestiftung muss ihre Anlagen insbesondere nach Objekten, deren Alter und Lage verteilen. Anlagestiftungen haben deshalb ihre Anlagen auf mindestens 10 Grundstücke zu verteilen. Aneinandergrenzende Parzellen sowie Siedlungen, die nach gleichen baulichen Grundsätzen erstellt worden sind, gelten als ein einziges Grundstück. Der Verkehrswert eines Grundstückes darf nicht mehr als 25 Prozent des Anlagegruppen-Vermögens betragen.
5.3.4 Bauland
Bauland (inkl. Abbruchobjekte), angefangene Bauten und mit Baurechten belastete Grundstücke dürfen zusammen höchstens 10 Prozent des Fondsvermögens ausmachen. Unbebaute Grundstücke einer Immobiliengruppe müssen erschlossen und für eine umgehende Überbauung geeignet sein.
5.3.5 Kreditaufnahme/Hypotheken
Eine Kreditaufnahme wirkt sich als Hebel auf das Vermögen aus. Um der Sicherheit zu genügen, ist deshalb die Kreditaufnahme zu limitieren. Die der Anlagegruppe zugrunde liegenden Anlagen sind langfristiger Natur und kurzfristig schwer realisierbar. Die Liquiditätshaltung für eine solche Anlagegruppe ist deshalb deutlich erschwert. Um diesem Umstand Rechnung zu tragen, ist die Möglichkeit einer vorsichtigen Kreditaufnahme tolerierbar:
Die Belastung darf im Durchschnitt aller Grundstücke 40 Prozent des Verkehrswertes nicht überschreiten.
5.3.6 Treuepflicht
Die Führung der Anlagestiftung wahrt ausschliesslich die Interessen der Anleger. Der Zweck einer Anlagegruppe Immobilien ist die langfristige optimale Anlage in Immobilien. Damit ist eine Anlagestrategie unvereinbar, die auf das kurzfristige Generieren von Bauaufträgen ausgerichtet ist.
5.4 Nichttraditionelle Anlagen
5.4.1 Zulassung
Es werden nur Anlagen zugelassen, die den Anlagevorschriften der BVV 2 entsprechen. In Zweifelsfällen ist das BSV vorgängig zu konsultieren.
5.4.2 Besonderes Risiko
Bei Anlagegruppen, die ein besonderes Risiko beinhalten, sind vor der Einführung alle Unterlagen dem BSV zur Prüfung einzureichen. Bei solchen Anlagegruppen ist in der Produktinformation deutlich auf das besondere Risiko hinzuweisen. Zur Zeit werden Anlagegruppen mit Venture-Capital-Charakter als Anlagegruppen mit besonderem Risiko betrachtet.
5.5 Sacheinlagen bei Emission/Kauf
Sacheinlagen bei Fusionen sind zulässig.
Sacheinlagen in der Form von Wertschriften sind zulässig bei Anlagen, bei welchen ein objektiv feststellbarer Preis (Kurswert) besteht und welche mit der Anlagestrategie vereinbar sind. Die Interessen der übrigen Anleger dürfen dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Sacheinlagen in Form von Derivaten werden nur toleriert, wenn sie dem Art. 56a BVV 2 entsprechen und einen gehandelten Preis haben. Die Anlagestiftung protokolliert alle Sacheinlagen zuhanden der Revisionsstelle.
Die Revisionsstelle kontrolliert die zeitgleiche Bewertung der ein- und ausgelieferten Effekten und Ansprüche.
Bei Immobilien besteht kein objektiv gehandelter Preis. Dagegen ist ein gewisses Bedürfnis von Seiten der Vorsorgeeinrichtungen feststellbar, solche Einlagen zu tätigen.
Aus diesen Gründen legen wir für Immobilien das folgende Vorgehen fest:
Sacheinlagen sind nur zulässig, wenn sie mit der Anlagestrategie vereinbar sind. Die Interessen der übrigen Anleger dürfen dadurch in keiner Weise beeinträchtigt werden. Den Liquiditätsbedürfnissen ist genügend Rechnung zu tragen (u. a. angesichts der Kündigungsmöglichkeiten des Einbringers). Der Preis der Immobilie muss durch den unabhängigen Schätzer der Anlagestiftung gemäss der bestehenden Bewertungsmethode und den reglementarischen Bestimmungen geschätzt werden. Ein zweiter von der Anlagestiftung und vom ersten Experten unabhängiger Schätzer prüft die Schätzungen.
Die Revisionsstelle prüft die gewählte Schätzungsmethode. Sie prüft die Art der Ermittlung des Preises und ob der Preis vertretbar ist.
Die Anlagestiftung erstellt einen Bericht über alle erfolgten Immobilien-Sacheinlagen. Art, Ort, Preis und Bruttorendite der Sacheinlagen sind pro Objekt im Anhang aufzuführen.
6. Buchführung/Rechnungslegung
6. 1 Rechnungslegung
Die Bestimmungen des OR über die kaufmännische Buchführung sowie die Grundsätze der ordnungsmässigen Rechnungslegung (Art. 662a OR) sind sinngemäss anwendbar, soweit nicht das Gesetz oder die Verordnungen davon abweichen.
Bei Anlagestiftungen mit verschiedenen Sondervermögen, sowie für das Stammvermögen, muss für jedes Vermögen gesondert Buch geführt werden.
Die Buchführung umfasst mehrere gesondert geführte Teilbuchhaltungen wie: Finanzbuchhaltung, Anlagekonten (Wertschriften- und/oder Immobilienbuchhaltung), Anlegerbuchhaltung.
6.2 Kontenplan
Die Kontenpläne weisen die folgende Mindestgliederung auf:
6.2.1 Wertschriften-Anlagegruppen:
Aktiven
Geldmarktinstrumente
Aktive Rechnungsabgrenzungen
Effekten (inkl. ausgeliehene Effekten)
Andere Wertpapiere und Wertrechte
Sonstige, den Effekten gleichgestellte Rechte
Sonstige Aktiven
Angesammelte realisierte Kapitalverluste (Soll-Saldo)
Passiven
Kreditoren
Passive Rechnungsabgrenzung
Ansprüche
Angesammelte realisierte Kapitalgewinne (Haben-Saldo)
Zur Wiederanlage zurückbehaltene Erträge
Ausschüttungskonten
Gewinnvortrag
Anhang/Ausserbilanzgeschäfte
Angaben zu den derivativen Instrumenten gemäss Art 56a BVV 2
Angaben über Art und Umfang der ausgeliehenen Wertschriften
Aufwand
Passivzinsen
Revisionsaufwand
Verwaltungsaufwand
Reglementarische Vergütungen an die Leistungserbringer (Courtagen, Managementfee, Depotgebühren, übrige Gebühren)
Sonstige Aufwendungen
Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Ansprüchen
Ertrag
Erträge der Anlagen
Sonstige Erträge
Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Ansprüchen Spesen bei Anspruchszeichnungen bzw. Anspruchsrücknahmen (Realisierte Kapitalgewinne aus Nennwert bzw. Kapitalrückzahlung sind im Anhang darzustellen)
6.2.2 Immobilien-Anlagegruppen
Aktiven
Kurzfristige festverzinsliche Effekten
Aktive Rechnungsabgrenzungen
Grundstücke, aufgeteilt in
Bauland (inkl. Abbruchobjekte)
Angefangene Bauten (inkl. Land)
Fertige Bauten (inkl. Land)
Beteiligungen an Immobiliengesellschaften
Vorschüsse an Immobiliengesellschaften
Angesammelte realisierte Kapitalverluste (Soll-Saldo)
Passiven
Hypothekarschulden
Kreditoren
Passive Rechnungsabgrenzungen
Ansprüche
Abschreibungskonto der Grundstücke
Rückstellungskonto für künftige Reparaturen
Angesammelte realisierte Kapitalgewinne (Haben-Saldo)
Zur Wiederanlage zurückbehaltene Erträge
Ausschüttungskonten
Gewinnvortrag
Aufwand
Hypothekarzinsen
Sonstige Passivzinsen
Unterhalt und Reparaturen
Sonstiger Liegenschaftsaufwand
Steuern und Abgaben
Verwaltungsaufwand
Schätzungs- und Revisionsaufwand
Abschreibungen auf Grundstücken
Rückstellungen für künftige Reparaturen
Reglementarische Vergütungen an die Leistungserbringer (Courtagen, Managementfee, Depotgebühren, übrige Gebühren)
Sonstige Aufwendungen
Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Ansprüchen
Ertrag
Erträge der Anlagen in kurzfristigen festverzinslichen Effekten
Mietzinseinnahmen
Aktivierte Bauzinsen
Beteiligungserträge
Zinsen der Vorschüsse an Immobiliengesellschaften
Sonstige Erträge
Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Ansprüchen
Spesen bei Anspruchszeichnungen bzw. Anspruchsrücknahmen
6.2.3 Übrige Anlagegruppen
Die übrigen Anlagegruppen werden analog zu den Wertschriftengruppen behandelt.
6.2.4 Kapitalgewinne und -verluste
Die Anlagestiftung sammelt die aus der Veräusserung von Sachen und Rechten anfallenden Gewinne und Verluste auf dem Konto "Angesammelte realisierte Kapitalgewinne und -verluste". Die realisierten Kapitalgewinne können für Ausschüttungszwecke verwendet werden.
6.3 Bewertung
6.3.1 Wertschriften-Anlagegruppen
Die Vermögenswerte der Anlagegruppen sind zum Einstandspreis zu führen. Das Vermögen ist für jeden Tag zum Verkehrswert zu bewerten, an dem Ansprüche ausgegeben oder zurückgenommen werden, mindestens auf den Stichtag der Publikation der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Ansprüche.
Der Verkehrswert der Wertschriften oder eines Rechtes entspricht dem Preis, der bei einem sorgfältigem Verkauf erzielt würde. Bei kotierten sowie anderen - an einem geregelten, dem Publikum offenstehenden Markt - gehandelten Anlagen, entspricht er dem Kurswert.
6.3.2 Immobilien-Anlagegruppen
Die Anlagekonten sind zum Einstandspreis zu führen. Das Vermögen ist für jeden Tag zum Verkehrswert zu bewerten, an dem Ansprüche ausgegeben oder zurückgenommen werden.
Der Preis jeder Immobilie, die gekauft oder verkauft werden soll, ist zuvor durch einen unabhängigen Experten überprüfen zu lassen.
Auf Abschluss eines Rechnungsjahres wird der Verkehrswert sämtlicher Immobilien ermittelt. Die Besichtigung einer Immobilie muss innerhalb von drei Jahren wiederholt werden.
Die Schätzungsmethode ist im Anhang offenzulegen.
Abschreibungen und Rückstellungen sind nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu buchen. Die Grundsätze sind im Anhang offenzulegen. Aufwertungen von Bauland und angefangenen Bauten durch Bauzinsen zum marktüblichen Zins zugunsten der Erfolgsrechnung sind erlaubt. Dabei dürfen die Anlagekosten des betreffenden Objektes den geschätzten Verkehrswert nicht übersteigen.
6.3.3 Übrige Anlagegruppen
Die übrigen Anlagegruppen sind analog den Wertschriften-Gruppen zu behandeln. Sind andere Bewertungsvorschriften notwendig, sind diese im Reglement festzuhalten.
6.4 Anlegerbuchhaltung
Die Anlagestiftung führt für jeden Anleger ein separates Konto mit detaillierten Angaben.
6.5 Jahresrechnung
Der Jahresbericht umfasst den Bericht des Stiftungsrates an die Anlegerversammlung und die Jahresrechnung, bestehend aus der Vermögensrechnung, der Erfolgsrechnung und dem Anhang. Sie enthält die Vorjahreszahlen. Die Jahresrechnung wird auf den von der Stiftung festgelegten Bilanzstichtag abgeschlossen und nach den gesetzlichen Anforderungen erstellt. Sie hat ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage je Sondervermögen zu vermitteln.
6.5.1 Vermögensrechnung/Ausserbilanzgeschäfte/Erfolgsrechnung der Wert-
schriften - Sondervermögen
Die Vermögens- und Erfolgsrechnung für Wertschriften-Sondervermögen weist folgende Mindestgliederung auf:
6.5.1.1 Vermögensrechnung pro Anlagegruppe
Bankguthaben (einschliesslich Treuhandanlagen), aufgeteilt in
- Sichtguthaben
- Zeitguthaben
Geldmarktinstrumente
Effekten (inkl. ausgeliehene Effekten)
Andere Wertpapiere und Wertrechte
Sonstige, den Effekten gleichgestellte Rechte
Sonstige Vermögenswerte
Gesamtvermögen
abzüglich:
Verbindlichkeiten
Nettovermögen
Anzahl Ansprüche im Umlauf
Inventarwert pro Anspruch
6.5.1.2 Ausserbilanzgeschäfte
Angaben im Anhang zu den derivativen Instrumenten gemäss Art. 56a BVV 2 Angaben im Anhang zu den ausgeliehenen Wertschriften
6.5.1.3 Erfolgsrechnung
Erträge liquide Mittel und Festgelder
Erträge auf Wertschriften
Sonstige Erträge
Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Ansprüchen
Total Erträge
abzüglich:
Passivzinsen
Revisionsaufwand
Reglementarische Vergütungen an die Leistungserbringer, sofern über Erfolg gebucht (bei Buchungen zu Lasten Kapitalwert ist dies explizit im Anhang darzustellen) Sonstige Aufwendungen
Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Ansprüchen
Nettoertrag
Realisierte Kapitalgewinne und -verluste
Realisierter Erfolg
6.5.2 Vermögensrechnung/Ausserbilanzgeschäfte/Erfolgsrechnung der Immo-
bilien-Anlagegruppen
Die Vermögens- und Erfolgsrechnung für Immobilien-Anlagegruppen weist folgende Mindestgliederung auf:
6.5.2.1 Vermögensrechnung
Liquide Mittel und Festgelder
Kurzfristige festverzinsliche Effekten
Grundstücke, aufgeteilt in
- Bauland (inkl. Abbruchobjekte)
- Angefangene Bauten (inkl. Land)
- Fertige Bauten (inkl. Land)
- Sonstige Vermögenswerte
Gesamtvermögen
abzüglich:
Verbindlichkeiten, aufgeteilt in
- Hypothekarschulden und übriges Fremdkapital
- Sonstige Verbindlichkeiten
Nettovermögen vor geschätzten Liquidationssteuern
Geschätzte Liquidationssteuern
Nettovermögen
Anzahl Ansprüche im Umlauf
Inventarwert pro Anspruch
6.5.2.2 Informationen zur Bilanz und den gekündigten Ansprüchen
Angabe des Abschreibungs- und Rückstellungskontos (Rückstellungen für künftige Reparaturen) per Abschlusstag. Angabe der am Abschlusstag gekündigten Anzahl Ansprüche.
6.5.2.3 Erfolgsrechnung
Erträge aus liquiden Mitteln, Festgeldern und kurzfristigen Effekten
Mietzinseinnahmen
Aktivierte Bauzinsen
Sonstige Erträge
Einkauf in laufende Erträge bei der Ausgabe von Ansprüchen
Total Erträge
abzüglich:
Hypothekarzinsen
Sonstige Passivzinsen
Unterhalt und Reparaturen
Liegenschaftsverwaltung, aufgeteilt in:
- Liegenschaftenaufwand
- Verwaltungsaufwand
Schätzungs- und Revisionsaufwand
Abschreibungen auf Grundstücken
Rückstellung für künftige Reparaturen
Reglementarische Vergütungen an die Leistungserbringer sofern über Erfolg gebucht (bei Buchungen zu Lasten Kapitalwert ist dies explizit im Anhang darzustellen)
Sonstige Aufwendungen
Ausrichtung laufender Erträge bei der Rücknahme von Ansprüchen
Nettoertrag
Realisierte Kapitalgewinne und -verluste
Realisierter Erfolg
Nichtrealisierte Kapitalgewinne und -verluste
Gesamterfolg
6.5.3 Übrige Anlagegruppen
Die übrigen Anlagegruppen sind analog den Wertschriften-Anlagegruppen zu behandeln.
6.5.4 Anhang
Der Anhang enthält: Bewertungsgrundsätze, Ausführungen zur Vermögensanlage soweit nicht im Bericht an das oberste Organ enthalten, Erläuterungen zur Bilanz und Erfolgsrechnung, Einsatz derivativer Instrumente, Securities Lending.
6.5.5 Veränderung des Netto-Sondervermögens
Die Veränderung des Netto-Sondervermögens während eines Geschäftsjahres ist offenzulegen. Der Nachweis ist wie folgt zu erbringen:
- Vermögen zu Beginn des Geschäftsjahres
- Zeichnungen
- Rücknahmen
- Kursveränderungen und laufende Erträge (Gesamterfolg)
- Vermögen am Ende des Geschäftsjahres
Bei Immobilien-Sondervermögen:
Um obigen Nachweis bei Immobilien-Sondervermögen zu erbringen, müssen hier noch folgende Angaben berücksichtigt werden:
- Veränderung der Liquidationssteuern
- Veränderung des Abschreibungs- und Rückstellungskontos
6.5.6 Verwendung des Erfolges
Die Aufstellung über die Verwendung des Erfolges ist mindestens zu gliedern in:
- Nettoertrag des Rechnungsjahres
- zur Ausschüttung bestimmte Kapitalgewinne
- Vortrag des Vorjahres
- zur Verteilung verfügbarer Erfolg
- zur Ausschüttung vorgesehener Erfolg
- zur Wiederanlage zurückbehaltener Erfolg
- Vortrag auf neue Rechnung
6.5.7 Verkehrswerte
Die Stiftung veröffentlicht auf den Abschluss des Rechnungsjahres den Verkehrswert des Sondervermögens und den sich daraus ergebenden Inventarwert der Ansprüche.
7. Revision
7.1 Revisionsstelle
Zur Qualitätssicherung soll die Anlagestiftung Revisionsgesellschaften einsetzen, welche die folgenden Anforderungen erfüllen:
Es dürfen nur Treuhand- und Revisionsgesellschaften berücksichtigt werden.
Die Revisionsstelle muss Mitglied der Treuhandkammer sein.
Die Revisionsstelle verfügt über Erfahrung im Geschäft mit kollektiven Anlagen.
Die Leitung der Revisionsstelle hat einen guten Ruf und verfügt über ausreichende Fachkenntnisse im Bank- und Finanzbereich.
Die Revisionsstelle muss personell, organisatorisch und finanziell von der Stiftung bzw. deren Stifter getrennt und unabhängig sein.
Die Anlagestiftung darf den zeitlichen Aufwand und die Revisionskosten nicht zum Voraus festlegen.
Die leitenden Revisoren müssen einen guten Ruf haben und sich durch den Besitz des eidgenössischen Diploms für Wirtschaftsprüfer, eines gleichwertigen ausländischen Diploms oder auf andere Weise über gründliche Kenntnisse im Revisionswesen ausweisen können.
Revisionsstellen, die für die Banken- oder Fondsrevision anerkannt sind, erfüllen die Anforderungen an die Revisionsstelle.
7.2 Grundsätze der Revision
Die Revisionsstelle erstattet über ihre Prüfung einen Bericht zuhanden der Anlagestiftung und der Aufsichtsbehörde. Sie erläutert wesentliche Feststellungen zu einzelnen Positionen der Vermögensrechnung, der Bilanz, der Erfolgsrechnung, der Ausserbilanzgeschäfte kurz und eindeutig.
Sie äussert sich bei Immobilien-Anlagegruppen über die angewandten Bewertungsmethoden.
Der Revisionsbericht ist innerhalb sechs Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres zu erstatten.
Die Revisionsstelle füllt den Fragebogen zum Bericht der Kontrollstelle für Anlagestiftungen zu Handen der Aufsichtsbehörde aus.
Die Revision ist nach den anerkannten Grundsätzen des Berufsstandes durchzuführen.
Es wird empfohlen, im Verlauf des Jahres eine Zwischenrevision zu machen.
8. Information der Anleger
Von grosser Bedeutung ist die Information des Anlegers.
8.1 Statuten/Reglement/Anlagerichtlinien
Jedem Anleger sind Statuten, Reglement und Anlagerichtlinien bei Beitritt und nach jeder Revision abzugeben.
8.2 Produkteinformation
8.2.1 Ausgabe eines Produktebeschriebes
Bei Gründung einer Anlagestiftung und bei der Lancierung einer neuen Anlagegruppe ist ein Produktebeschrieb zu erstellen.
8.2.2. Mindestinhalt
– Name der Anlagegruppe
– Art der Anlagen
– Anlagekategorie gemäss BVV 2
– Anlagestrategie
– Modalitäten der Emission
– Rechnungsjahr
– Rücknahmefristen
– Angabe der Orte der Kurspublikationen
– Bei der Angabe einer Renditeindikation und/oder eines quantifizierten Risikos ist Methode und Basis darzustellen.
– Bei Anlagegruppen die gemäss 5.4.2 ein "besonderes Risiko" darstellen, ist auf das "besondere Risiko" hinzuweisen.
8.3. Jahresbericht
Die Anlagestiftung veröffentlicht innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres einen Jahresbericht; dieser enthält namentlich nachstehende Angaben samt Erläuterungen:
a) generell:
– die Organe der Anlagestiftung
– Revisionsstelle
– bei Anlagestiftungen mit Immobilienanlagegruppen den Schätzungsexperten
b) pro Anlagegruppe:
– die Jahresrechnung bestehend aus einer Vermögensrechnung zu Verkehrswerten, der Erfolgsrechnung und dem Anhang, sowie Angaben über die Verwendung des Erfolges (Darstellung gemäss Punkt 6.5)
– Darstellung der Anlagestruktur
– Beschrieb der verfolgten Anlagestrategie
– Performance für das abgelaufene Geschäftsjahr (die Berechnungsmethode ist anzugeben)
– das Risiko ist angemessen darzustellen
8.4 Semesterbericht
Innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der ersten Hälfte des Rechnungsjahres veröffentlicht die Anlagestiftung einen Halbjahresbericht. Das BSV empfiehlt die quartalsweise Veröffentlichung eines Berichtes.
8.5 Inventar
Auf Verlangen des Anlegers ist pro Anlagegruppe ein Inventar abzugeben. Bei Immobilien-Anlagegruppen ist das Inventar mindestens zu gliedern in:
a. Bauland inkl. Abbruchobjekte
b. die angefangenen Bauten
c. die fertiggestellten Bauten inkl. Land aufgeteilt in:
1. Wohnungen
2. Geschäftshäuser
3. gewerblich genutzte Grundstücke.
Auf Verlangen des Anlegers sind für die einzelnen Grundstücke getrennt Angaben zu machen zu:
a. Adresse
b. Gestehungskosten
c. Versicherungswert
d. Verkehrswert
e. erzielten Bruttoerträgen
8.6 Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte
Auf Verlangen des Anlegers hat die Anlagestiftung diesen über Käufe, Verkäufe und andere Geschäfte zu informieren.
Bei Immobilien kann der Anleger bei jedem Kauf oder Verkauf Auskunft über den vereinbarten Preis verlangen.
9. Dem BSV einzureichende Unterlagen
9.1 Unterlagen bei der Gründung einer Anlagestiftung
Einzureichen sind:
– Prospekt
– Statuten
– Reglement
– Anlagerichtlinien
– Organisationsreglement (Aufbau- und Ablauforganisation)
– Businessplan (u. a. Absatzgebiet, angestrebtes Volumen, budgetierter Verwaltungsaufwand, Gebühren, Kommissionen)
9.2 Periodische Unterlagen
9.2.1 nach Geschäftsabschluss
Bis sechs Monate nach Geschäftsabschluss sind dem BSV einzureichen:
– durch die Anlagestiftung: Jahresbericht mit Rechnungslegung
– durch die Revisionsstelle: Kontrollstellenbericht mit Fragebogen
9.2.2 weitere Unterlagen
Generelle Kundenunterlagen, z. B. der Quartalsbericht, sind dem BSV mit deren Erscheinen zuzustellen.
9.3 Lancierung neuer Anlagegruppen
Produktebeschrieb, Anlagerichtlinien und Reglement sind dem BSV bei der Einführung zur Kenntnis zu bringen. Bei Unklarheiten empfiehlt es sich, das BSV vorgängig zu konsultieren. Dieses behält sich vor, widerrechtliche Bestimmungen nachträglich zu beanstanden.
9.4 Aufhebung von Teilvermögen
Vor der Liquidation eines Teilvermögens ist dem BSV ein (in der von den Statuten oder dem Reglement vorgesehenen Form gefasster) Auflösungsbeschluss vorzulegen. Bei diesem Beschluss ist auf die Gleichbehandlung der Anleger und deren frühzeitige Information zu achten.
Nach erfolgter Liquidation hat die Kontrollstelle die korrekte Auflösung des Teilvermögens zu bestätigen.
9.5 Änderung der Satzungen
9.5.1 Statuten
Dem BSV sind die von der Anlegerversammlung beschlossenen Aenderungen zum Verfügungserlass zu unterbreiten. Es empfiehlt sich, dem BSV die Aenderungen vorgängig zu einem Vorentscheid zu unterbreiten.
9.5.2 Reglement, Anlagerichtlinien
Aenderungen sind dem BSV zur Kenntnis zu bringen. Besteht Unsicherheit über die Gesetzeskonformität einer neuen Regelung, empfiehlt es sich, das BSV vorgängig zu konsultieren. Dieses behält sich vor, widerrechtliche Bestimmungen auch nachträglich zu beanstanden.
Inhaltsverzeichnis
Anforderungen an Anlagestiftungen.................................................................................. 4
1. Einleitung ................................................................................................................ 4
2. Statuten................................................................................................................... 5 2.1 Name, Sitz und Errichtungsdatum .......................................................................... 5 2.2 Stiftungszweck und Anlegerkreis............................................................................ 5 2.3 Stiftungsvermögen .................................................................................................. 5 2.4 Organisation............................................................................................................ 6 2.5 Revisionsstelle ........................................................................................................ 7 2.6 Erlass und Änderung von Reglementen................................................................. 7 2.7 Liquidationsbestimmungen ..................................................................................... 7
3. Reglement............................................................................................................... 7 3.1 Allgemeines ............................................................................................................ 7 3.2 Rechte der Anleger ................................................................................................. 7 3.3 Organisation............................................................................................................ 8 3.4 Vermögensanlage................................................................................................... 8
4. Ergänzende Anforderungen an die Organisation ................................................... 8 4.1 Führungsaufgabe.................................................................................................... 8 4.2 Wahrung der Interessen der Anleger ..................................................................... 9
5. Anlagen ................................................................................................................... 9 5.1 Allgemein ................................................................................................................ 9 5.2 Wertschriften Anlagegruppen ................................................................................. 9 5.3 Immobilien-Anlagegruppen................................................................................... 10 5.4 Nichttraditionelle Anlagen ..................................................................................... 11 5.5 Sacheinlagen bei Emission/Kauf .......................................................................... 11
6. Buchführung/Rechnungslegung ........................................................................... 12 6.1 Rechnungslegung ................................................................................................. 12 6.2 Kontenplan............................................................................................................ 12 6.3 Bewertung ............................................................................................................. 14 6.4 Anlegerbuchhaltung .............................................................................................. 15 6.5 Jahresrechnung .................................................................................................... 15
7. Revision ................................................................................................................ 18 7.1 Revisionsstelle ...................................................................................................... 18 7.2 Grundsätze der Revision ...................................................................................... 19
8. Information der Anleger ........................................................................................ 19 8.1 Statuten/Reglement/Anlagerichtlinien .................................................................. 19 8.2 Produkteinformation.............................................................................................. 19 8.3. Jahresbericht ........................................................................................................ 20 8.4 Semesterbericht.................................................................................................... 20 8.5 Inventar ................................................................................................................. 20 8.6 Aufstellung der Käufe, Verkäufe und anderer Geschäfte..................................... 21
9. Dem BSV einzureichende Unterlagen.................................................................. 21 9.1 Unterlagen bei der Gründung einer Anlagestiftung .............................................. 21 9.2 Periodische Unterlagen ........................................................................................ 21 9.3 Lancierung neuer Anlagegruppen ........................................................................ 21 9.4 Aufhebung von Teilvermögen............................................................................... 21 9.5 Änderung der Satzungen...................................................................................... 22 Inhaltsverzeichnis ............................................................................................................ 23