Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 47 (22.11.1999)
Mitteilung BV 047 · 22. November 1999 · BV
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. BV 047 · Deutsch
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 47
Vom 22 November 1999
Sonderausgabe 270 Aenderung der Freizügigkeitsverordnung
• Anpassung an das neue Scheidungsrecht
• Neuer Verzugszinssatz für Austrittsleistungen
Die neuen Bestimmungen treten auf den ersten Januar 2000 in Kraft. Diese Sonderausgabe orientiert Sie über:
• den Text der Aenderungen der FZV (inoffizielle Fassung)
• die Erläuterungen der Aenderungen
• den Text der Verordnung des EDI über die Scheidung
• die Erläuterungen zu dieser Verordnung
Infolge Neuformatierung können sich bei der Paginierung Abweichungen erge-
ben zwischen der gedruckten und der elektronischen Fassung.
Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.
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Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsverordnung, FZV) Änderung vom
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet :
I
Die Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19941 wird wie folgt geändert:
Art. 7 Verzugszinssatz
Der Verzugszinssatz entspricht dem BVG2-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent.
Art. 8a Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung (neu)
1 Bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung nach Artikel 22 FZG wird für die Aufzinsung der im Zeitpunkt der Eheschliessung erworbenen Austritts- und Freizügigkeitsleistungen und der Einmaleinlagen bis zum Zeitpunkt der Ehescheidung der im entsprechenden Zeitraum gültige Mindestzinssatz nach Artikel 12 BVV 2 angewandt.
2 Für die Zeit vor dem 1. Januar 1985 gilt der Zinssatz von 4 Prozent.
II
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
........ Im Namen des Schweizerischen Bundesrates:
Die Bundespräsidentin: Ruth Dreifuss
Der Bundeskanzler: François Couchepin
1 SR 831.425
2 SR 841.40
ERLÄUTERUNGEN zur Freizügigkeitsverordnung
1. Art. 7 Verzugszinssatz
Nach Artikel 2 Absatz 1 FZG haben versicherte Personen, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt (Freizügigkeitsfall), Anspruch auf eine Austrittsleistung. Absatz 3 derselben Bestimmung hält fest, dass die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig wird und dass ab diesem Zeitpunkt ein Verzugszins zu zahlen ist. Artikel 26 Absatz 2 FZG zu Folge ist der Bundesrat für die Festsetzung des Verzugszinses zuständig. Der gegenwärtige Satz liegt bei 5 Prozent (Art. 7 FZV).
Art. 7 FZV legt neu einen Verzugszins fest, der dem BVG-Mindestzinssatz plus einem Viertel Prozent (vorher plus 1 Prozent) entspricht. Der Mindestzinssatz liegt zur Zeit bei 4 Prozent (Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 12 BVV 2), somit beträgt der Verzugszins nicht mehr 5, sondern 4 1/4 Prozent. Mit dieser Kürzung wird Situationen Rechnung getragen, wo Versicherte einen häufigen Wechsel der Vorsorgeeinrichtung verzeichnen - in gewissen Wirtschafts- und Berufssparten. Zudem wird verhindert, dass Versicherte bei jeder weiteren Überweisung durch erneute Kosten benachteiligt sind. Gleichzeitig schafft der neue Ansatz für die Vorsorgeeinrichtungen einen Anreiz, Austrittsleistungen vor der Überweisung an die Auffangeinrichtung länger einzubehalten, wenn keine Meldung vom Versicherten erfolgt.
2. Art. 8a Zinssatz bei der Teilung der Austrittsleistung infolge Scheidung (neu)
Artikel 22 Absatz 1 FZG verfügt im Falle einer Ehescheidung, dass die während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistungen zwischen den Ehegatten aufgeteilt werden. Im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 FZG entspricht die zu teilende Austrittsleistung der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung aufzuzinsen.
Anteile einer Einmaleinlage, die ein Ehegatte während der Ehe aus Vermögenswerten finanziert hat, die unter dem Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung von Gesetzes wegen zum Eigengut gehören (Art. 198 ZGB), sind zuzüglich Zins von der zu teilenden Austrittsleistung abzuziehen (Art. 22 Abs. 3 FZG).
Artikel 26 Absatz 3 FZG überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, die oben erwähnten Zinssätze festzusetzen. Dies ist der Grund für die vorliegende Änderung der FZV, die in einer Ergänzung durch einen Artikel 8a besteht.
Die gemäss den Artikeln 22 und 22a FZG zu verzinsenden Beträge sind grundsätzlich in einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung gebundene Gelder. Diese Gelder werden verzinst, sei es mit dem technischen Zinssatz bei versicherungsmässig
geführten Einrichtungen oder dem Sparzinssatz bei Spareinrichtungen. Es erscheint deshalb naheliegend, den gemäss Artikel 22 FZG zu bestimmenden Zinssatz entsprechend festzulegen. Dies könnte aber zusätzlichen administrativen Aufwand verursachen und zu Streitigkeiten führen: Wann hat z.B. eine Einrichtung den technischen Zinssatz geändert, wann vor allem hat eine Spareinrichtung jeweils ihren Sparzinssatz geändert?
Nun gilt einerseits ein enger Zinsrahmen von heute 3,5 - 4,5 Prozent für den technischen Zinssatz gemäss Artikel 26 Absatz 2 FZG und Artikel 8 FZV. Andererseits gilt seit dem Inkrafttreten des BVG derselbe BVG-Mindestzinssatz von 4 Prozent. In Absatz 1 wird deshalb der Zinssatz gemäss Artikel 22 FZG aufgrund des BVG-Mindestzinssatzes gemäss Artikel 12 BVV 2 festgelegt. Dies ist zumindest eine administrative Erleichterung für die Berechnung der für die Ehedauer zu ermittelnden Austrittsleistung. Im weitern beruht die Regelung darauf, dass der jeweils in einem bestimmten Zeitraum gültige Zinssatz für die Verzinsung angewandt wird.
Da für die Zeit vor dem Inkrafttreten des BVG kein BVG-Mindestzinssatz bestimmt war, wird für diese Zeit der Zinssatz gemäss Artikel 26 Absatz 3 FZG in Absatz 2 auf 4 Prozent festgesetzt. Damit wird der ab 1985 auf 4 Prozent festgesetzte BVG-Mindestzinssatz stetig in die Zeit vor 1985 extrapoliert.
Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes
vom ...
Das Eidgenössische Departement des Innern,
gestützt auf Artikel 22a Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes vom 17. Dezember 19933 (FZG),
verordnet:
Art. 1
1 Für die Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22a FZG gilt die Tabelle im Anhang.
2 Die Tabelle gibt in Prozenten den Anteil am errechneten Betrag nach Artikel 22a Absatz 2 FZG an, der als Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung gilt.
3 Massgebend für die Bestimmung des Anteils nach Absatz 2 sind:
a. die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b FZG und der Austrittsleistung nach Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a FZG;
b. die in der Beitragsdauer nach Buchstabe a liegende Ehedauer.
4 Die Beitragsdauern nach Absatz 3 werden auf ganze Jahre gerundet. Betragen beide Beitragsdauern weniger als 3,05 Jahre, so erfolgt die Rundung auf 0.1 Jahre genau.
Art. 2
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft.
........ Eidgenössisches Departement des Innern:
Ruth Dreifuss
3 SR 831.42
Anhang (Art. 1)
Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung nach Artikel 22a FZG
Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Ehe-
- schliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 0.1 0.2 0.3 0.4 0.5 0.6 0.7 0.8 0.9 1.0 0.10
- Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 1.1 1.2 1.3 1.4 1.5 1.6 1.7 1.8 1.9 2.0 1.10
- Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 2.1 2.2 2.3 2.4 2.5 2.6 2.7 2.8 2.9 3.0 2.10
- Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 10 11 12 13 14 15 16 1718
- Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 19 20 21 22 23 24 25 2627
- Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 28 29 30 31 32 33 34 3536
- Anzahl Beitragsjahre zwischen der Eintrittsleistung vor Eheschliessung und der Austrittsleistung nach Eheschliessung Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen 37 38 39 40 41 42 43 4445
ERLÄUTERUNGEN zur Verordnung des EDI über die Tabelle zur Berechnung der Austrittsleistung nach Artikel 22a des Freizügigkeitsgesetzes
I. Allgemeines
Wenn die Ehegatten, die sich scheiden lassen, vor dem 1. Januar 1995 geheiratet haben, ist nach Möglichkeit die Höhe der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung in Übereinstimmung mit dem FZG zu bestimmen. Gemäss Artikel 22a Absatz 1 Satz 2 ist dieser Betrag zur Berechnung der während der Dauer der Ehe erworbenen Austrittsleistung massgebend (Art. 22 Abs. 2 FZG), wenn der versicherte Ehegatte die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem Zeitpunkt der Eheschliessung und dem 1. Januar 1995 nie gewechselt hat.
Ein solches Vorgehen ist jedoch nicht möglich, wenn der versicherte Ehegatte während dieses Zeitraumes die Vorsorgeeinrichtung gewechselt hat. Im Allgemeinen sind in solchen Fällen keine vollständigen Unterlagen mehr vorhanden, so dass die nach neuem Recht im Zeitpunkt der Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung nicht mehr genau berechnet werden kann. Um die Durchführung der Teilung zu vereinfachen, ist deshalb von Werten auszugehen, die dem tatsächlichen Wert möglichst nahe kommen; diese sind mit Hilfe einer vom Eidgenössischen Departement des Innern erstellten Tabelle im Sinne von Artikel 22a Absatz 1 Satz 1 FZG und auf der Grundlage der in den Absätzen 2 und 3 genannten Grundsätze dieser Bestimmung zu berechnen.
Bei den in der Tabelle aufgeführten Werten handelt es sich um Durchschnittswerte, die in konkreten Fällen von den tatsächlichen Werten abweichen könnten. Versuche, für allfällige Abweichungen Beweise beizubringen, könnten sich schwierig gestalten und in vielen Fällen nicht zu klaren Ergebnissen führen. Die neue FZG-Regelung schliesst es daher aus, dass Betroffene den Beweis erbringen können, dass die tatsächliche Freizügigkeitsleistung unter oder über dem mit der Tabelle errechneten Wert liegt. Somit ist die Verwendung der Tabelle obligatorisch, wenn der versicherte Ehegatte die Vorsorgeeinrichtung zwischen dem Zeitpunkt der Eheschliessung und dem 1. Januar 1995 gewechselt hat (Art. 22a Abs. 1 Satz 1 FZG).
Diese Berechnungsmethode kommt auch für vor dem 1. Januar 1995 erworbene Freizügigkeitsguthaben (Art. 22a Abs. 4 FZG) zur Anwendung.
II. Erläuterungen zu Artikel 1
In Absatz 1 wird auf die Tabelle im Anhang zur Verordnung hingewiesen. Diese Tabelle enthält jene Werte (Prozente), welche es erlauben, den Anteil an Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung an dem gemäss Art. 22a Abs. 2 FZG errechneten Betrag zu bestimmen. Die Grundlagen dieser Tabelle werden in Abschnitt III dargelegt. Die Anwendung dieser Tabelle wird anhand der Anwendungsbeispiele unter Abschnitt IV aufgezeigt.
In Absatz 2 und 3 wird festgehalten, dass die Wahl des richtigen Tabellenwertes einzig von zwei Parametern abhängt. Der eine Parameter ist die Beitragsdauer zwischen einerseits der Erbringung der Eintrittsleistung beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung und andererseits der fällig gewordenen oder mitgeteilten Austrittsleistung. Der zweite Parameter ist die in diese Beitragsdauer fallende Ehedauer. Diese Wahl der beiden Parameter ist die gemäss Art. 22a Abs. 3 FZG vorgeschriebene Mindestwahl an Parametern.
Die beiden Tabellenparameter stellen Dauern dar. Bei der als hinreichend zu betrachtenden Maximaldauer von 45 Jahren ergibt das 45x365 = 16'425 Tage und damit mögliche Werte für diese beiden Parameter. Um diese Vielfalt zu beschränken, wird in Absatz 4 eine Rundung der beiden Parameterwerte auf ganze Jahre vorgeschrieben. Dies kann allerdings zu grobmaschig sein, wenn beide Parameterwerte klein ausfallen. Deshalb ist die Rundung auf 1/10 = 0.1 Jahre genau vorzunehmen, falls beide Parameterwerte sich im Bereich bis zu 3 Jahren befinden. Dabei werden halbe Zehnteljahre auf das nächste Zehnteljahr aufgerundet (aus z.B. 2.05 Jahre wird 2.1 Jahre).
III. Grundlagen der Tabelle
Die durch Art. 22a FZG vorgegebene Art der Berechnung der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung aufgrund einer Tabelle geht grundsätzlich davon aus, dass vor der Ehe zu irgendeinem (möglichst nahe bei der Eheschliessung liegenden) Zeitpunkt (tVOR) eine Eintrittsleistung ausgewiesen ist (Art. 22a Abs. 2 Buchstabe b). Eine solche Eintrittsleistung markiert den Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung. Dieser Betrag wird in der Folge zusätzlich (im allgemeinen durch periodische Beiträge) geäufnet. Weiter ist davon auszugehen, dass für die Zeit der Ehe zu einem bestimmten Zeitpunkt (tNACH) eine Austrittsleistung bekannt ist, entweder weil sie fällig wurde oder aufgrund des FZG berechnet wurde (Art. 22a Abs. 2 Buchstabe a).
Wie diese zwischen den Zeitpunkten tVOR und tNACH erfolgende Äufnung vor sich ging, lässt sich allgemeingültig nicht umschreiben. Hier sind neben den periodischen Beiträgen unterschiedlichste Ursachen möglich, wie angewandte Freizügigkeitsregelung, Einkäufe aufgrund von Lohnerhöhungen, Änderung der technischen Grundlagen, Vorsorgeplan, Verteilung freier Stiftungsmittel u.s.w.
Es ist für die Verlässlichkeit der zu bestimmenden Austrittsleistung bei Eheschliessung günstig, wenn sprunghaft erfolgende Äufnungen gesondert behandelt werden. Dazu gehören vor allem Einmalanlagen; nach Art. 22a Abs. 2 FZG sind sie denn auch gesondert zu behandeln.
Selbst wenn die augenfälligsten Sprunghaftigkeiten des Äufnungsprozesses eliminiert und gesondert behandelt werden, ist nicht Gewähr gegeben, dass der verbleibende Äufnungsprozess in jedem Fall gleichmässig und stetig verläuft. Darauf kann aber eine allgemeine Regel, wie sie die Tabelle definiert, nicht Rücksicht nehmen. Es wird deshalb von der im allgemeinen gut zutreffenden Hypothese der Gleichmässigkeit und Stetigkeit des verbleibenden Äufnungsprozesses ausgegangen.
Um den Umfang der Tabellen zu begrenzen, wird dem Äufnungsprozess ein Vorsorgeplan vom Typus Spareinrichtung mit altersunabhängigem Beitragssatz unterstellt. Damit berechnet sich der Tabellenwert zur Bestimmung der Austrittsleistung im Zeitpunk der Eheschliessung gemäss der Formel
Dabei bedeuten
i : durchschnittlicher jährlicher Zinssatz in der Periode von tVOR bis tNACH.
j : durchschnittliche jährliche Wachstumsrate der periodischen "Beiträge" in der Periode von tVOR bis tNACH (z.B. Lohnzuwachsrate der versicherten Person).
m : Dauer der Periode von tVOR bis zur Eheschliessung.
n : Dauer der Periode von tVOR bis tNACH.
Für den Zinssatz i wird unabhängig von der Verzinsungsdauer ein Wert von 4 Prozent angenommen.
Für die Bestimmung der durchschnittlichen Wachstumsrate j der periodischen "Beiträge" ergibt die Analyse der Zuwachsraten der allgemeinen Lohnentwicklung der Periode 1950 - 1995:
Durchschnittliche Lohnzu- Rahmen der für die Periode Intervallmitte
wachsraten aufgrund einer 1950 - 1995 zu beobach-
Periode von ... tenden durchschnittlichen
jährlichen Lohnzuwachsra-
ten
1 Jahr 1.34 % - 12.6% 6.95%
5 Jahre 2.49% - 11.4% 6.96%
10 Jahre 3.28% - 8.90% 6.09%
15 Jahre 3.88% - 8.31% 6.10%
20 Jahre 3.77% - 7.21% 5.49%
25 Jahre 5.18% - 6.61% 5.89%
30 Jahre 5.45% - 6.10% 5.77%
35 Jahre 5.55% - 5.86% 5.70%
40 Jahre 5.37% - 5.51% 5.44%
45 Jahre 5.15% 5.15%
Um die allgemeine Lohnentwicklung zu berücksichtigen, kann aufgrund der vorstehenden Tabelle von einer durchschnittlichen jährlichen Lohnzuwachsrate von 6 Prozent ausgegangen werden.
Einen hauptsächlichen Einflussfaktor auf den Äufnungsprozess stellt die zu unterstellende Freizügigkeitsregelung dar. Hier sind viele Möglichkeiten unter einen Hut zu bringen: Freizügigkeitsregelungen vor dem 1.1.1995 und gemäss FZG (Art. 15, 16, 17, 18 und 19 FZG). Neben der allgemeinen Lohnentwicklung beeinflusst zusätzlich die individuelle Lohnentwicklung den Äufnungsprozess. Um diesen Einflussfaktoren Rechnung zu tragen, wird die durchschnittlichen Wachstumsrate j der periodischen "Beiträge" auf 8 Prozent gesetzt, das heisst die allgemeine Lohnentwicklungsrate von 6% wird um 2 Prozentpunkte erhöht. Damit berechnet sich der Tabellenwert zur Bestimmung der Austrittsleistung im Zeitpunk der Eheschliessung schliesslich als
Die Tabellenwerte berücksichtigen somit einzig die Beitragsdauern. In Anlehnung an Art. 22a Abs. 3 FZG sind dies die Beitragsdauer zwischen der Erbringung der Eintrittsleistung nach Absatz 2 Buchstabe b und der Austrittsleistung gemäss Absatz 2 Buchstabe a (= n in obiger Schreibweise) sowie die in dieser Beitragsdauer liegende Ehedauer (= n-m in obiger Schreibweise). Grundsätzlich werden diese beiden Dauern auf ganze Jahre gerundet, wobei halbe Jahre aufgerundet werden (z.B. ergeben Dauern von 5.24, 12.5 oder 9.71 Jahren für den Einstieg in die Tabelle Dauern von 5, 13 resp. 10 Jahren). Eine feinere Unterteilung dieser Dauern ist aufgrund der Rechnungsgrundlage der Tabellenwerte nicht sinnvoll und führt zu falschen Genauigkeitsvorstellungen. Bei allerdings recht kurzen Dauern bis zu 3 Jahren soll die Rundung um eine Dezimalstelle verschoben werden, also auf 0.1 Jahre genau erfolgen (z.B. ergeben Dauern von 0.24, 1.55 oder 2.78 Jahren für den Einstieg in die Tabelle Dauern von 0.2, 1.6 resp. 2.8 Jahren).
IV. Anwendungsbeispiele
Da immer nach demselben, durch Artikel 22a Absatz 2 FZG definierten Verfahren vorzugehen ist, werden die Beispiele alle nach demselben Schema abgewickelt. Dabei sind die folgenden Angaben zu verwenden.
[1] Zeitpunkt und Höhe der letzten, vor der Eheschliessung bekannten Eintrittsleis-
tung in ein neues Vorsorgeverhältnis (Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe b FZG).
[2] Zeitpunkt der Eheschliessung.
[3] Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach Artikel 24 FZG von Gesetzes wegen mitge-
teilten Austrittsleistung oder, falls früher erfolgt, Zeitpunkt und Höhe der ersten, nach der Eheschliessung bekannten Austrittsleistung (Artikel 22a Absatz 2 Buchstabe a FZG).
[4] Zeitpunkt und Höhe aller zwischen den Zeitpunkten gemäss [1] und [3] erbrach-
ten Einmaleinlagen.
Aufgrund dieser Angaben wird mit Hilfe der Tabelle die Austrittsleistung im Zeitpunkt der Eheschliessung berechnet. Dabei sind Zinsen einzurechnen (Art. 22a Absatz 2 FZG). Der dabei zu benützende Zinssatz beträgt gemäss Art. 8a FZV 4 Prozent.
[5] Die Eintrittsleistung (gemäss [1]) und alle Einmaleinlagen (gemäss [4]) werden
auf den Zeitpunkt gemäss [3] aufgezinst. Diese aufgezinsten Beträge werden von der Austrittsleistung gemäss [3] abgezogen.
[6] Die
- Anzahl Beitragsjahre zwischen Eintrittsleistung vor Eheschliessung und Austrittsleistung nach Eheschliessung
(Beitragsdauer zwischen den Zeitpunkten gemäss [1] und [3])
- Anzahl Ehejahre, welche in der oben genannten Beitragsdauer liegen (Beitragsdauer zwischen den Zeitpunkten gemäss [2] und [3])
bestimmen den Aufteilungssatz in der Tabelle.
[7] Der durch [6] angegebene Teil des in [5] berechneten Betrages gilt als Austritts-
leistung im Zeitpunkt der Eheschliessung.
[8] Die Eintrittsleistung (gemäss [1]) und alle vor der Eheschliessung erbrachten
Einmaleinlagen (gemäss [4]) werden auf den Zeitpunkt gemäss [2] aufgezinst. Diese aufgezinsten Beträge werden zu der Austrittsleistung bei Eheschliessung gemäss [7] hinzugerechnet. Der sich so ergebende Betrag ist die gesamte Aus-
trittsleistung bei Eheschliessung.
Die so berechnete Austrittsleistung bei Eheschliessung wird zur Bestimmung der zu teilenden Austrittsleistung gemäss Artikel 22 Absatz 2 FZG verwendet.