Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 70 (27.10.2003)

Mitteilung BV 070 · 27. Oktober 2003 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 070 · Deutsch

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Alters- und Hinterlassenenvorsorge Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 91 51 Fax. 031 324 06 83 http://www.BSV.admin.ch

B MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 70

27. Oktober 2003

Inhaltsverzeichnis Hinweise

408 Teuerungsanpassung der Hinterlassenen- und Invalidenrenten der

obligatorischen beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2004

409 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Jahr 2004

410 Verrechnung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Leis-

tungen der beruflichen Vorsorge

Stellungnahmen des BSV

411 Ende der Unterstellung unter die obligatorische Versicherung und

Weiterführung der beruflichen Vorsorge

412 Verkaufsversprechen und Vorbezug für Wohneigentum

Rechtsprechung

413 Zinsen auf Austrittsleistung

414 Teilinvalidität und Scheidung

415 Zuständige Vorsorgeeinrichtung und vorzeitige Auflösung des Ar-

beitsverhältnisses

416 Passivlegitimation des früheren Arbeitgebers

417 Überweisung der Austrittsleistung bei Scheidung

418 Teilinvalidität bei zwei Halbtagsstellen

419 Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Alter, in dem ein An-

spruch auf Altersleistung besteht.

420 Kompetenz des Richters nach Art. 73 bei Scheidung

421 Zwangsanschluss durch die Auffangeinrichtung

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Hinweise

408 Renten BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten: Anpassung an die Preisentwicklung auf den 1. Januar 2004

Auf den 1. Januar 2004 werden die seit drei Jahren laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen zweiten Säule erstmals an die Preisentwicklung angepasst. Für diese Renten, die 2000 zum ersten Mal ausgerichtet wurden, beträgt der Anpassungssatz 1,7%.

Die Hinterlassenen- und Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge sind gemäss Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) regelmässig an den Index der Konsumentenpreise anzupassen. Das Bundesamt für Sozialversicherung berechnet und veröffentlicht den dem erhöhten Preisindex entsprechenden Anpassungssatz.

Die erste Anpassung der laufenden Hinterlassenen- und Invalidenrenten muss nach dreijähriger Laufzeit gewährt werden. Die darauffolgenden Anpassungen finden zeitgleich mit den Anpassungen der AHV-Renten statt, das heisst in der Regel alle zwei Jahre.

Die 2000 entstandenen obligatorischen Hinterlassenen- und Invalidenrenten sind auf den 1. Januar 2004 an die Teuerung der letzten drei Jahre anzupassen. Der Anpassungssatz beträgt 1,7%. Er stellt auf den Septemberindex der Konsumentenpreise im Jahr 2003 von 102.4 (Basis Mai 2000=100) und den Septemberindex des Jahres 2000 (100.7) ab. Übersteigt die Rente den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestansatz, so ist die Anpassung an die Preisentwicklung nicht obligatorisch.

Die nachfolgenden Anpassungen erfolgen zeitgleich mit den Anpassungen der AHV-Renten. Das heisst, dass die BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die zum ersten Mal vor 2000 ausgerichtet wurden, auf den 1. Januar 2004 nicht angepasst werden.

Die BVG-Altersrenten sind der Preisentwicklung anzupassen, sofern es die finanziellen Möglichkeiten der Vorsorgeeinrichtung erlauben. Der Entscheid darüber liegt beim paritätischen Organ der Vorsorgeeinrichtung.

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409 Sicherheitsfonds BVG; Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2004

Das Bundesamt für Sozialversicherung hat die Beitragssätze für das Bemessungsjahr 2004 gemäss Antrag des Stiftungsrates genehmigt. Sie betragen 0,06 Prozent für die Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur sowie 0.04 Prozent für die Insolvenzen und andere Leistungen. Die Beitragssätze bleiben somit unverändert. Beitragspflichtig sind alle dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) unterstellten Vorsorgeeinrichtungen.

410 Verrechnung von Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Leis-

tungen der beruflichen Vorsorge

Arbeitlosversicherung

Am 22 März 2002 wurde eine Änderung des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung beschlossen, die am 1. 7. 2003 in Kraft trat. Seither können die Leistungen der Arbeitslosenversicherung mit Leistungen der beruflichen Vorsorge verrechnet werden.

Text der Änderung :

Art. 94 Verrechnung

1Rückforderungen und fällige Leistungen auf Grund dieses Gesetzes können sowohl untereinander als auch mit Rückforderungen sowie fälligen Renten und Taggeldern der AHV, der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung sowie von Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und von gesetzlichen Familienzulagen verrechnet werden.

2Hat eine Kasse einem andern Sozialversicherer die Verrechnung einer fälligen Leistung angezeigt, so kann dieser seine Leistung im Umfang der Verrechnung nicht mehr befreiend an die versicherte Person bezahlen. Diese Regelung gilt auch für den umgekehrten Fall.

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Stellungnahmen des BSV

411 Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung und Weiterfüh-

ren der beruflichen Vorsorge

Gemäss Artikel 47 Absatz 1 BVG kann eine versicherte Person, die aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, ihre Vorsorge oder auch nur ihre Altersvorsorge im bisherigen Umfang bei derselben Vorsorgeeinrichtung weiterführen, sofern deren Reglement dies zulässt. Andernfalls besteht die Möglichkeit, die Vorsorge bei der Auffangeinrichtung weiterzuführen. Diese bietet zwei Pläne an: nach Vorsorgeplan WA sind Altersrente, Witwenrente sowie Todesfallkapital versichert, nach Plan WG sind Altersrente, Pensionierten-Kinderrente, Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente, Witwenrente, Waisenrente sowie Todesfallkapital versichert.

Personen, welche keine Taggelder der Arbeitslosenversicherung mehr beziehen und somit aus der obligatorischen Versicherung nach Artikel 2 Absatz 1bis BVG ausscheiden, können gemäss Artikel 47 Absatz 2 BVG ihre Vorsorge im bisherigen Umfang bei der Auffangeinrichtung weiterführen. So sind Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente, Witwenrente sowie Waisenrente versichert (Vorsorgeplan WR), nicht jedoch Altersrente und Todesfallkapital.

Da das Gesetz den Ausdruck ‚weiterführen’ verwendet, wird davon ausgegangen, dass ein jederzeitiger Eintritt in die Auffangeinrichtung nicht möglich ist. Die Auffangeinrichtung verlangt denn auch eine umgehende Anmeldung; ihre Reglemente enthalten die folgende Bestimmung: ‚Die Vorsorge beginnt am Tag, an dem die zu versichernde Person aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, frühestens jedoch mit Eingang der Anmeldung bei der Zweigstelle.’ Es ist deshalb unbedingt notwendig, dass die Vorsorgeeinrichtungen und die Arbeitslosenkassen die aus der obligatorischen Versicherung ausscheidenden Personen einerseits auf die Möglichkeit der Weiterversicherung bei der Auffangeinrichtung, anderseits aber auch auf die einzuhaltende Meldefrist hinweisen.

412 Verkaufszusage und Vorbezug für Wohneigentum

Dem BSV wurde folgende Frage unterbreitet: Kann die Vorsorgeeinrichtung den Betrag des Vorbezugs für Wohneigentum bereits im Zeitpunkt

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einer Verkaufszusage auszahlen oder muss sie damit bis zur endgültigen Eigentumsübertragung warten?

Nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge (WEFV) zahlt die Vorsorgeeinrichtung den Vorbezug gegen Vorweis der entsprechenden Belege und im Einverständnis der versicherten Person direkt an den Verkäufer, Ersteller, Dahrlehensgeber oder an die nach Art. 1 Abs. 1 Bst. b WEFV Berechtigten.

Die Ausrichtung eines Vorbezugs bereits im Zeitpunkt der Verkaufszusage erscheint zu früh. Solange der Verkauf nicht definitiv ist, ist noch nicht sicher, ob der Versicherte tatsächlich Wohneigentümer wird. Daher gilt es zu vermeiden, dass der Betrag des Vorbezugs das Vorsorgeguthaben der versicherten Person vermindert, während noch kein Eigentumserwerb erfolgt ist. Zudem verfügt die Vorsorgeeinrichtung in dem Fall, in welchem die Verkaufzusage schliesslich zu keinem Wohneigentumserwerb führt, über keine Garantie, diesen Vorbezug wieder zu erlangen, da Art. 30d BVG für diese Situation keine Pflicht zur Rückzahlung des Vorbezugs vorsieht. Ausserdem darf das Risiko eines möglichen Konkurses des potentiellen Verkäufers nicht vernachlässigt werden. Aus diesem Grunde schliesst Art. 6 Abs. 2 WEFV die Zahlung direkt an den potentiellen Verkäufer aus.

Das BSV vertritt die Meinung, dass es – bis zum Zeitpunkt, in dem der Verkauf definitiv und die Anmerkung im Grundbuch vorgenommen worden ist - ausschliesslich zulässig ist, beim verurkundenden Notar (und nicht direkt in die Hände des potentiellen Verkäufers) eine (aus Mitteln des Vorbezugs finanzierte) Anzahlung zu machen, welche blockiert ist. Sollte der Verkauf nicht zustande kommen, müsste die Auszahlung des Vorbezuges zugunsten der versicherten Person der Vorsorgeeinrichtung zurückerstattet werden. Es empfiehlt sich, dass die Vorsorgeeinrichtung und der Notar dies schriftlich festhalten.

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Rechtsprechung

413 Zinsen auf Austrittsleistung

Die im Rahmen eines Scheidungsverfahrens zu überweisende Austrittleistung ist zu dem für Altersguthaben vorgesehenen Mindest-

zinssatz – sofern das Vorsorgereglement keinen höheren Zinssatz vorsieht - zu verzinsen. Ein allfälliger Verzugszins ist ab Eröffnung

des Scheidungsurteils bzw. nach Ablauf von 30 Tagen seit dem Entscheid des BVG-Richters bzw. auf den Tag der Ausfällung der Ent-

scheidung des EVG fällig.

(Hinweis auf sieben Urteile des EVG vom 8. April 2003 i.Sa. P.B., B 70/02, i.Sa. U.G., B 71/02, i.Sa. U.F., B 73/02, i.Sa. R.D.J., B 78/02, i.Sa. F.K.-C, B 88/02, i.Sa. A.D., B 103/02, i.Sa. R.L., B 109/02 und vom 8. Juli 2003 i.Sa. G.L., B 113/02; alle in deutscher Sprache; vom 18. Juli 2003 i.Sa. M.L.-S., B 36/02 und vom 4. September 2003 i.Sa. C.C.-S., B 105/02; beide in französischer Sprache)

(Art. 122, 141 und 142 ZGB; Art. 2 Abs. 3 und 25a FZG, Art. 7 FZV)

Art 122 Abs. 1 ZGB räumt bei einer Scheidung jedem Ehegatten Anspruch auf die Hälfte der nach dem Freizügigkeitsgesetz (FZG) für die Ehedauer zu ermittelte Austrittsleistung des anderen Ehegatten ein, wenn einer oder beide Ehegatten einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angehören und bei keinem Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten ist. Im Falle der Nichteinigung wird die Streitsache an das gemäss Art. 73 BVG zuständige Gericht weitergeleitet, das die Teilung der Austrittsleistung durchzuführen hat (Art. 25a FZG, Art. 141 und 142 ZGB). Stehen den Ehegatten gegenseitig Ansprüche zu, so ist der Differenzbetrag zu teilen. Die geteilte Austrittsleistung soll grundsätzlich dem beruflichen Vorsorgeschutz erhalten bleiben.

Die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten entspricht der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Ehescheidung und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Für diese Berechnung sind die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im

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Zeitpunkt der Eheschliessung auf den Zeitpunkt der Ehescheidung mit dem im entsprechenden Zeitraum gültigen Mindestzinssatz nach Art. 12 BVV 2 (bis zum 31. Dezember 2002: 4% und ab 1. Januar 2003: 3,25%) aufzuzinsen, sofern das Vorsorgereglement für die Verzinsung keinen höheren Zinssatz vorsieht.

Nach Art. 2 Abs. 3 FZG wird die Austrittsleistung mit dem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung fällig. Ab diesem Zeitpunkt ist ein Verzugszins zu zahlen. Auf dem auszugleichenden Teil der Austrittsleistung sind ebenfalls Verzugszinsen zu zahlen. Der zu zahlende Verzugszins entspricht dem Mindestzinssatz gemäss Art. 12 BVV 2 plus einem Viertel Prozent (Art. 7 FZV).

Der Zeitpunkt, ab welchem der Verzugszins geschuldet wird, hängt davon ab, ob vor dem Scheidungsgericht eine Einigung über die Teilung der Austrittsleistung sowie die Art der Durchführung der Teilung zustande kommt (Art. 141 ZGB) oder die Sache an das kantonale Vorsorgegericht überwiesen worden ist (Art. 142 ZG). Im ersten Fall ist der Verzugzins auf der auszugleichenden Austrittsleistung nach 30 Tagen ab Eröffnung des Scheidungsurteils geschuldet; im zweiten Fall ist als Stichtag für den Beginn der 30tägigen Zahlungsfrist auf den Eintritt der Rechtskraft des Entscheids des kantonalen Vorsorgegerichts oder bei dessen Weiterzug auf den Tag der Ausfällung der Entscheidung des EVG abzustellen.

Es lohnt sich noch kurz auf das Urteil B 36/02 einzugehen. Das EVG hat darin die in den Urteilen vom 8. April und 8. Juli 2003 entwickelten Grundsätze bezüglich Beginn der Zinsberechnung präzisiert, insbesondere wenn das Urteil teilweise in Rechtskraft getreten ist. Im vorliegenden Fall wurde die Scheidung vom Scheidungsrichter am 26. April 2001 ausgesprochen und ist am 28. Mai 2001 definitiv in Rechtskraft erwachsen. Der zu teilende Betrag wurde vom Vorsorgerichter durch Urteil vom 26. März 2002 festgelegt. Mit Datum vom 28. März 2002 wurde das Urteil der Vorsorgeeinrichtung eröffnet. Die geschiedene Frau hat nicht die Teilung der Austrittsleistung an sich in der Folge angefochten, sondern weil das Vorsorgegericht keine Zinsen auf dem Betrag zugesprochen hatte. Unter Berücksichtigung der Rechtsmittelfristen und der Gerichtsferien ist dieses Urteil teilweise am 9. Mai 2002 in Rechtskraft getreten. Die Frage bezog sich daher nur auf die Verpflichtung zur Bezahlung von Zinsen und gegebenenfalls auch von Verzugszinsen. Das EVG hat bestimmt, da das Scheidungsurteil am 28. Mai 2001 in Kraft getreten ist, dass ab diesem Zeitpunkt der Zins zu laufen beginnt. Die Vorsorgeeinrichtung dagegen ist gehalten, Verzugszinse ab 31. Tag seit in Krafttreten des (Teil-)Urteils zu bezahlen, d.h. vom 8. Juni 2002 an, und zwar von 4,25% bis Ende 2002 und von 3,5% seit 1. Januar 2003 ( Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12

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von 3,5% seit 1. Januar 2003 ( Art. 7 FZV in Verbindung mit Art. 12 BVV 2).

414 Teilinvalidität und Scheidung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 15.5. 2003 i.Sa. K. und B., 5C66/2002; in deutscher Sprache)

(Art. 122 und 124 ZGB, Art. 22b Abs. 1 FZG)

Die Austrittsleistung kann im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nicht gemäss Art. 122 ZGB geteilt werden, wenn der Vorsorgefall bei einem Ehegatten bereits eingetreten ist. Als Vorsorgefälle gelten im Zusammenhang mit der Scheidung die Invalidität und die Erreichung der Altersgrenze. Dabei genügt auch der Eintritt einer Teilinvalidität.

Der Vorsorgefall „Invalidität“ ist eingetreten, wenn ein Ehegatte – weitergehende reglementarische Bestimmungen vorbehalten – mindestens zu 50% dauernd erwerbsunfähig geworden ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens zu 50% arbeitsunfähig war und von der Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente bezieht bzw. in Form einer Kapitalabfindung bezogen hat.

Erhält der Versicherte eine halbe Invalidenrente zugesprochen, so teilt die Vorsorgeeinrichtung das Altersguthaben in zwei gleiche Teile. Die eine Hälfte, welche nicht in eine Rente „umgewandelt“ wird, ist dem Altersguthaben eines voll erwerbstätigen Versicherten gleichgestellt. Im Vorsorgefall "Teilinvalidität" bleibt somit eine Austrittsleistung bestehen, deren Teilung "technisch möglich" ist. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 122 Abs. 1 und Art. 124 Abs. 1 ZGB, schliesst bereits „ein“ und damit jeder Vorsorgefall die Aufteilung nach Art. 122 Abs. 1 aus. Für eine den Wortlaut einengende Auslegung in dem Sinne, dass nur der Vorsorgefall gemeint ist, der die gesamte Austrittsleistung in eine Rente „umwandelt“, bieten die Materialien keine Grundlage.

Auch aus Gründen der Praktikabilität lehnt es das Bundesgericht ab, bei Teilinvalidität eine noch vorhandene Austrittsleistung nach Art. 122 ZGB zu teilen und die restlichen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge nach Art. 124 ZGB angemessen zu entschädigen. Es stellt sich die Frage, wie

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vorzugehen ist, wenn der Vorsorgefall „Invalidität“ " im Scheidungsverfahren zwar wahrscheinlich ist, aber noch nicht feststeht, oder wenn der Vorsorgefall "Invalidität" während des Scheidungsverfahrens eintritt. Ist bereits eine Teilinvalidität ausgewiesen, besteht eine erhöhte Gefahr, dass sich die Invalidität während des Scheidungsverfahrens verschlimmern könnte. Deshalb sind die Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge bei einer Teilinvalidität, die zu Leistungen der Vorsorgeeinrichtung geführt hat, nicht auf Art. 122 Abs. 1 ZGB abzustützen; es ist vielmehr ausschliesslich eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB geschuldet.

Wird einem Ehegatten nach Art. 124 ZGB eine angemessene Entschädigung zugesprochen, so kann gemäss Art. 22b Abs. 1 FZG im Scheidungsurteil bestimmt werden, dass ein Teil der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung übertragen wird. Die Anordnung dieser Zahlungsform setzt voraus, dass eine Austrittsleistung vorhanden ist, hängt aber nicht davon ab, ob ein Vorsorgefall eingetreten ist. Es genügt, dass eine Austrittsleistung vorhanden ist. Deshalb kann im Vorsorgefall „Teilinvalidität“ die angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB und damit in Anwendung von Art. 22b Abs. 1 FZG bezahlt werden.

Falls Unsicherheit darüber besteht, ob aus einer Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenleistung entsteht, die der Überweisung eines Teils der Austrittsleistung entgegenstehen würde, so kann der Richter – auf Antrag der berechtigten Partei – für diesen Fall eine Pflicht zu einer Ersatzleistung auferlegen.

Bei einer Übertragung nach Art. 22b Abs. 1 FZG ist der Entscheid des Richters für die Pensionskasse verbindlich, wenn sie nicht nur die Höhe der Austrittsleistung bestätigt hat, sondern auch die Durchführbarkeit der Teilung und Übertragung. Hat sie dies nicht bestätigt, könnte das Urteil möglicherweise nicht gegen sie vollstreckt werden.

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415 Zuständige Vorsorgeeinrichtung und vorzeitige Auflösung des Ar-

beitsverhältnisses

Zuständige Vorsorgeeinrichtung und vorzeitige Auflösung des Ar-

beitsverhältnisses Zuständigkeit der Vorsorgeeinrichtung, wenn das Arbeitverhältnis wegen Betriebsübertragung gemäss Art. 333 OR vorzeitig aufgelöst worden ist.

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 14. April 2003 i.Sa. M.S., B 89/02; in deutscher Sprache)

(Art. 10 Abs. 1 und 2, Art. 23, Art. 26 Abs. 1 BVG; Art. 333 OR)

Art. 333 OR regelt die Übernahme der Arbeitsverhältnisse, wenn der bisherige Arbeitgeber den Betrieb oder Betriebseinheiten auf einen Dritten überträgt. Diese arbeitsrechtliche Bestimmung setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Betrieb auf einen Dritten überträgt, der sich verpflichtet, die Arbeitsverhältnisse zu übernehmen. Unter Betrieb im Sinne von Art. 333 OR ist die organisatorische Zusammenfassung der persönlichen, sachlichen und immateriellen Mittel und Rechte zu verstehen, die eine ökonomische Einheit bilden und der fortgesetzten Verfolgung eines arbeitstechnischen Zweckes dienen. Betriebsübergang findet nur statt bei gleichbleibender Identität des Betriebes vor und nach der Übertragung. Organisation, Betriebszweck und individueller Charakter des Betriebes müssen dabei gewahrt bleiben, d.h. alle Aktiven und Passiven müssen übergehen, auf denen seine Fortführung im wesentlichen beruht. Hingegen ist weder erforderlich, dass alle Aktiven und Passiven übernommen, noch dass die Firma fortgeführt wird. Es können auch einzelne Unternehmensteile aus der Organisation herausgelöst werden, sofern sie nur nach ihrer Auflösung ihren bisherigen Zweck erfüllen können. Die Betriebsübernahme im Sinne von Art. 333 OR meint nur die rechtsgeschäftliche Übertragung des Betriebes auf einen anderen Rechtsträger.

Für die Beurteilung, welche Vorsorgeeinrichtung bei Invalidität leistungspflichtig ist, ist gemäss Art. 23 BVG darauf abzustellen, bei welcher Vorsorgeeinrichtung im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit ein Versicherter versichert war. Unabhängig davon, ob seine bisherige Arbeitgeberfirma liquidiert oder im Sinne von Art. 333 OR auf einen Erwerber übergegangen ist, ist bei einem Arbeitnehmer, bei dem eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, nachdem die Arbeitgeberfirma ihren Betrieb eingestellt hat, darauf abzustellen, ob dieser im Rahmen der Betriebsübernahme mit der Nachfolgefirma ein Arbeitsverhältnis abgeschlossen hat oder nicht. Hat er ein solches abgelehnt, so verbleibt er bis zum Ablauf des Arbeitsverhältnisses in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, welche allenfalls auch leistungspflichtig wird.

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416 Passivlegitimation des früheren Arbeitgebers

Der ehemalige Arbeitgeber eines Arbeitnehmers ist nur soweit passivlegitimiert, als eine falsche Abrechnung mit der Vorsorgeeinrichtung streitig ist, nicht aber wenn die Höhe der Austrittsleis-

tung beanstandet wird.

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 14. Mai 2003 i.Sa. H.O. B 69/01; in deutscher Sprache)

(Art 66 Abs. 3, 73 Abs. 1 BVG)

Nach ursprünglicher Rechtsprechung richtete sich eine Klage, welche sich auf die Nachzahlung von Beiträgen eines früheren Arbeitgebers bezog, in jedem Fall gegen die frühere Vorsorgeeinrichtung oder allenfalls gegen die Auffangrichtung, nie aber gegen den ehemaligen Arbeitgeber, selbst wenn dieser die abgezogenen Beiträge für die berufliche Vorsorge nie an eine Vorsorgeeinrichtung überwiesen hatte. Diese Praxis galt nicht nur bezüglich der Fälligkeit einer Austrittsleistung, sondern auch bei Eintritt des Vorsorgefalles wie z. B. Altersleistungen.

Später änderte das EVG seine Rechtsprechung und erkannte, dass ein Begehren um Nachzahlung von Beiträgen, d.h. Meldung eines höheren zu versichernden Verdienstes und Bezahlung entsprechend höherer Beiträge, eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG ist. Nachdem das EVG die Passivlegitimation des Arbeitgebers auch nach Auflösung des Arbeitsvertrages anerkannt hatte, und es für die Abrechnungspflicht des Arbeitgebers unerheblich war, ob sie nach Eintritt des Versicherungs- oder Freizügigkeitsfalles geltend gemacht wurde, hat nun das EVG im Sinne einer einheitlichen Rechtsprechung präzisiert, dass der ehemalige Arbeitgeber auch passivlegitimiert ist, sofern der Arbeitnehmer Ansprüche gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht, ungeachtet davon, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungsleistung oder – in der Terminologie von Art. 2 FZG

– eine Austrittsleistung nach sich zieht. Deshalb ist der ehemalige Arbeitgeber auch passivlegitimiert, soweit eine falsche Abrechnung eines ehemaligen Arbeitgebers mit der Vorsorgeeinrichtung geltend gemacht wird. Wird jedoch konkret die Höhe der Leistung beanstandet, ist die Vorsorge-, allenfalls die Auffangeinrichtung, nicht aber der Arbeitgeber passivlegitimiert.

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417 Ueberweisung der Austrittsleistung bei Scheidung

Die im Rahmen eines Scheidungsverfahren zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Line an die Vorsorgeeinrichtung der ande-

ren Ehegatten zu überweisen. Gehört die berechtigte Person keiner Vorsorgeeinrichtung an oder braucht sie diesen Betrag nicht für den

Einkauf in die reglementarischen Leistungen, darf ihr Anteil der Austrittsleistung nur auf höchstens zwei Freizügigkeitskonten überwie-

sen werden.

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 17. März 2003 i.Sa. W. + M.F., B 87/01; in deutscher Sprache)

(Art. 122 und 142 ZGB, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 22 FZG, Art. 12 Abs. 1 FZV)

Das Gericht gemäss Art. 73 BVG bzw. 25 und 25a FZG hat für die richtige Anwendung des Bundesrechts im Bereich der beruflichen Vorsorge zu sorgen. Es hat die Streitsache, welche ihm vom Scheidungsgericht überwiesen worden ist, von Amtes wegen an die Hand zu nehmen und die Teilung der Austrittsleistung gestützt auf den vom Scheidungsurteil bestimmten Aufteilungsschlüssel durchzuführen.

Sobald das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden ist, hat das kantonale Sozialversicherungsgericht von Amtes wegen über Bestand und Höhe der zu übertragenden Austrittsleistungen und über die Durchführung der Teilung zu entscheiden, d.h. die Modalitäten festzulegen, an welche Einrichtung (Pensionskasse, Freizügigkeitseinrichtung der anspruchsberechtigten Partei) der zu ermittelte Differenzbetrag der Austrittsleistungen zu übertragen ist.

Die zu teilende Austrittsleistung soll dazu dienen, den beruflichen Vorsorgeschutz der berechtigten Person zu erhalten. Daher ist der zu übertragende Teil der Austrittsleistung in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten zu überweisen. Der anspruchsberechtigten Person steht das Recht zu, sich mit dem zu übertragenden Teil der Austrittsleistung bis zu den vollen reglementarischen Leistungen einzukaufen und so die Leistungen bei Invalidität und Alter, aber auch allfällige Hinterlassenleistungen zu erhöhen.

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Gehört die anspruchsberechtigte Person keiner Vorsorgeeinrichtung an oder braucht sie nicht die gesamte Summe für den Einkauf in ihre Vorsorgeeinrichtung, hat sie der Vorsorgeeinrichtung des anderen Ehegatten mitzuteilen, in welcher Form sie den (übrigen) Vorsorgeschutz erhalten will. Dieser wird durch eine Freizügigkeitspolice oder durch ein Freizügigkeitskonto erhalten. Die zu übertragende Austrittsleistung darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtung überweisen werden (Art. 12 Abs. 1 FZV).

418 Teilinvalidität bei zwei Halbtagsstellen

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 18. Februar 2003 i.Sa. M. F., B 57/01; in deutscher Sprache)

(Art. 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 Bst. c BVV 2)

Eine Arbeitnehmerin war über mehrere Jahre in zwei 50% Stellen in vergleichbarer Funktion tätig gewesen und hatte bei beiden Arbeitgebern einen Lohn bezogen, der über dem Mindestlohn nach Artikel 2 Absatz 1 BVG lag. Sie war bei beiden Arbeitgebern in deren Vorsorgeeinrichtungen versichert. Nachdem sie zu 50 % invalid (55% erwerbsunfähig) geworden war, gab sie die Halbtagsstelle beim einen Arbeitgeber auf und führte die andere Halbtagsstelle weiter.

Das EVG entschied, dass bei mehreren auf die Dauer nebeneinander ausgeübten gleichwertigen Erwerbstätigkeit, bei denen jeweils der Mindestlohn überschritten wird, eine mehrfache Versicherungspflicht in der beruflichen Vorsorge besteht. Die Ausnahme für nebenberufliche Tätigkeiten (Art. 1 Abs. 1 Bst. c BVV 2) ist in diesem Fall nicht anwendbar, denn keine der Tätigkeiten kann als Nebenerwerbstätigkeit betrachtet werden.

Die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers, bei dem das Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, muss zur Zeit keine Invalidenleistung ausrichten. Hingegen muss die Vorsorgeeinrichtung des Arbeitgebers, bei dem die Stelle aufgegeben wird, eine ganze Invalidenrente auf dem bei ihr versicherten Lohn bezahlen. Erhöht sich die Arbeitsunfähigkeit auf mindestens 66 2/3% aus den gleichen gesundheitlichen Gründen, welche zur rund hälftigen Erwerbsunfähigkeit geführt haben, so hat diese zweite Vorsorgeeinrichtung dafür Leistungen zu erbringen, da die Arbeitsunfähigkeit in einem Zeitpunkt eintritt, in dem die Arbeitnehmerin bei ihr versichert ist und von der anderen Vorsorgeeinrichtung bereits eine volle Leistung erhält.

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419 Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Alter, in dem ein An-

spruch auf Altersleistung besteht.

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in einem Alter, in welchem bereits ein Anspruch auf Altersleistung besteht, kann auch gegen den Willen des Versicherten Altersleistungen auslösen.

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 23. Mai 2003 i.Sa. J.R., B 86/02; in deutscher Sprache)

(Art. 13 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 2 und 2 Abs. 1 FZG)

Aus dem Wortlaut von Art. 2 Abs. 1 FZG, wonach Versicherte, welche die Vorsorgeeinrichtung verlassen, bevor ein Vorsorgefall eintritt, Anspruch auf eine Austrittsleistung haben, und von Art. 1 Abs. 2 FZG, wonach das Freizügigkeitsgesetz auf alle Vorsorgeverhältnisse, in denen eine Vorsorgeeinrichtung aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt, ergibt sich, dass ein Versicherter nur Anspruch auf eine Austrittsleistung hat, wenn ein Versicherter die Vorsorgeeinrichtung verlässt, bevor er das Rentenalter erreicht hat.

Bei denjenigen Vorsorgeeinrichtungen, welche in ihrem Reglement die Möglichkeit einer vorzeitigen Pensionierung vorsehen, ist unter Eintritt des Vorsorgefalles „Alter“ nicht das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze gemäss Art. 13 Abs. 1 BVG, sondern das Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für eine vorzeitig Pensionierung zu verstehen. Daher entsteht bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses in einem Zeitpunkt, in welchem die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, grundsätzlich Anspruch auf die im Reglement vorgesehene Altersleistungen, ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein.

Nur bei Vorsorgeeinrichtungen, welche in ihrem Reglement die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente von der Ausübung einer entsprechenden Willenserklärung abhängig machen, gilt der Vorsorgefall „Alter“ nicht in jedem Fall als eingetreten, wenn das Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einem Zeitpunkt aufgelöst wird, in welchem der Versicherte das reglementarische Rentenalter für eine vorzeitige Pensionierung erreicht hat, sondern nur dann, wenn der Versicherte von der ihm in den Statuten eingeräumten Möglichkeit, die Ausrichtung einer vorzeitigen Altersrente zu verlangen, Gebrauch macht (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 64

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vom 28. Oktober 2002 Rz 390). Bei den übrigen Vorsorgeeinrichtungen kann die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in diesem Altersbereich auch gegen den Willen des Arbeitnehmers eine gekürzte Altersleistung auslösen.

420 Kompetenz des Richters nach Art. 73 bei Scheidung.

Im Scheidungsfall ist der Richter nach Art. 73 BVG zuständig für die Beurteilung der Übertragbarkeit der Hälfte der Austrittsleistung des

einen Ehegatten an die Einrichtung des anderen, obwohl die Über-

tragung selbst vom Zivilgericht entschieden worden ist

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 28.01.03 in Sachen F.C., B 96/00; Urteil in italienischer Sprache)

(Art. 73 BVG, 22 Abs. 2 FZG Fassung in Kraft bis 31.12.99)

Das EVG hatte den Fall einer geschiedenen Frau zu beurteilen, die von der Vorsorgeeinrichtung ihres Mannes die Übertragung der Hälfte von dessen Vorsorgeguthaben verlangte, so wie es vom Scheidungsrichter entschieden worden war. Die Vorsorgeeinrichtung verweigerte dies mit der Begründung, der Ehegatte sei vollständig arbeitsunfähig und der Vorsorgefall eingetreten. Die Frau erhob daraufhin bei der kantonalen Instanz nach Artikel 73 BVG (Kanton Tessin) Klage. Da sich dieses Gericht für unzuständig erklärte, gelangte sie ans EVG, welches ihr aus den folgenden Gründen Recht gab.

Als erstes hält das EVG fest, dass unbestrittenerweise ein Rechtsstreit zwischen einem Anspruchsberechtigten und einer Vorsorgeeinrichtung vorliege und dass die Beschwerdeführerin legitimiert sei, mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Vorsorgeeinrichtung ihres Ehegatten vorzugehen, dies angesichts der Tatsache, dass sie durch das Teilungsurteil des Zivilrichters Zessionarin der streitigen Forderung geworden war (Art. 166 OR) – Erw. 3.1.

Danach ruft das EVG in Erinnerung, dass nach altem Recht das Zivilurteil Rechtskraftwirkung nur gegenüber den Prozessparteien (die Ehegatten) hat. Die am Verfahren nicht beteiligte Vorsorgeeinrichtung sollte aber ebenfalls die Gelegenheit haben, vor dem zuständigen Richter eine Übertragung zu bestreiten. Es muss unterschieden werden zwischen der internen Beziehung unter Ehegatten und der Beziehung mit der Vorsorgeein-

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richtung. Der durch das Zivilurteil gebundene Ehegatte kann sich nicht gegen eine Übertragung wehren. Hingegen ist das Gericht nach Artikel 73 BVG zuständig für den Entscheid, ob das betreffende Urteil für die Vorsorgeeinrichtung ausführbar ist, indem es den Bestand und die Übertragbarkeit der Forderung prüft.

Anmerkung: Dieses Urteil hält fest, dass auf dem Gebiet der Übertragung der Austrittsleistung das Gericht nach Artikel 73 BVG zuständig ist, insbesondere für den Fall, dass die Vorsorgeeinrichtung eine Übertragung verweigert, da die Bedingungen dazu nicht oder nicht mehr erfüllt sind, wie beispielsweise bei Eintritt des Vorsorgefalles. Das Urteil betrifft das vor Inkrafttreten der neuen Scheidungsnormen geltende Recht. Es stellt sich die Frage, ob dieser Entscheid nicht mutatis mutandis auf das neue Recht angewendet werden kann, sieht doch Artikel 141 ZGB zwar vor, dass der Scheidungsrichter der Vorsorgeeinrichtung das Teilungsurteil eröffnet, räumt dieser aber doch nicht Parteistellung ein. Dies lässt sich auch aus BGE 128 V 41 ableiten.

421 Zwangsanschluss durch die Auffangeinrichtung – Verhältnis zwi-

schen Artikel 11 und 12 BVG – Verjährung

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 28.03.03 in Sachen BSV und BVG-Stiftung der Vaudoise Versicherungen, B 68 und 69/02; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 11, 12, 41 und 60 Abs. 2 Bst. d BVG, 142 OR)

Das EVG hatte eine gemeinsame Beschwerde des BSV und der BVG-Stiftung der Vaudoise Versicherungen gegen ein Urteil erster Instanz betreffend einen Zwangsanschluss zu beurteilen. Eine arbeitsunfähige Versicherte hatte von der Vorsorgeeinrichtung ihres ehemaligen Arbeitgebers eine Rente gefordert. Diese stellte fest, dass die Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum vor Abschluss des Anschlussvertrages zurückging, und verweigerte jegliche Leistung. Während ihrer Anstellung war die Versicherte jedoch bei keiner Vorsorgeeinrichtung versichert worden, obwohl sie es hätte sein sollen. Das BSV seinerseits machte Verjährung geltend und vertrat dabei die Meinung, dass im konkreten Fall weder die Einrichtung der Vaudoise noch die Auffangeinrichtung leistungspflichtig seien.

Auf die Frage der Verjährung ist das EVG nicht eingetreten, insofern als dieser Punkt im kantonalen Verfahren nicht vorgebracht worden war. Dagegen hat es festgehalten, dass die Arbeitnehmer gemäss Artikel 12 BVG einen Leistungsanspruch haben, auch wenn der Arbeitgeber keiner Vor-

16 Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 70

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sorgeeinrichtung angeschlossen ist. Solche Leistungen werden durch die Auffangeinrichtung erbracht, welche beim Arbeitgeber nicht nur die ausstehenden Beiträge, sondern auch einen Zuschlag als Schadenersatz einfordert. In bezug auf Artikel 11 BVG ist Artikel 12 ein Spezialfall, der sich dann ergibt, wenn ein Vorsorgefall entsteht, bevor der Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen worden ist. Folglich hat die Versicherte Anspruch auf die Leistungen der obligatorischen Versicherung, welche aber nicht durch die Vorsorgeeinrichtung der Vaudoise Versicherungen, sondern durch die Auffangeinrichtung erbracht werden müssen.

Das EVG hat die Sache an die untere Instanz zurückverwiesen, da die Auffangeinrichtung die Einrede der Verjährung erhoben hat. Es ist nun am Richter der ersten Instanz, diesen Punkt im Zusammenhang mit der Höhe des versicherten Verdienstes abzuklären.