Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 71 (23.12.2003)

Mitteilung BV 071 · 23. Dezember 2003 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 071 · Deutsch

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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 71

23. Dezember 2003

Inhaltsverzeichnis

Hinweise

422 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

423 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Rechtsprechung

424 Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, nach Eintritt eines Vorsorgefalles die Überweisung einer Austrittsleistung entgegen zu nehmen

425 Bestimmung des Zeitpunktes der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Hinweise 422 Keine Anpassung der Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge

Die minimale AHV-Altersrente erfährt für das Jahr 2004 keine Anpassung. Aus diesem Grund werden die Grenzbeträge in der beruflichen Vorsorge nicht verändert. Für die geltenden Beträge verweisen wir auf die Mitteilungen Nr. 65, Randziffer 394.

423 Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge

Siehe Anhang

Rechtsprechung 424 Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, nach Eintritt eines Vorsorgefalles die Überweisung einer Austrittsleistung entgegen zu nehmen

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 10.07.03 in Sachen J.-M. B., B 9/01; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 2, 3 und 9 FZG; Art. 1 Abs. 2 FZV)

In diesem Urteil beantwortet das EVG die Frage, ob die von einer versicherten Person in ihrer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung erworbene Austrittsleistung nach Eintritt eines Vorsorgefalles noch an die neue Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden muss, was, bejahendenfalls, der versicherten Person eine höhere BVG-Invalidenrente verschaffte. Im vorliegenden Fall hatte die versicherte Person ihrer ehemaligen Vorsorgeeinrichtung zudem keinerlei Anweisungen in Bezug auf die Überweisung ihrer Austrittsleistung erteilt.

Das Eidgenössische Gericht hält vorerst fest, dass der gemäss Artikel 3 Absatz 1 FZG bestehende Grundsatz der obligatorischen Überweisung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung seine Grenzen nur in den andern zulässigen Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes findet, nämlich bei Errichtung einer Freizügigkeitspolice oder eines -kontos. Dies hat zur Folge, dass solange, wie keine andere zulässige Form der Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht, welche der versicherten Person die Erhaltung oder den Ausbau ihrer früher erworbenen Vorsorge erlauben würde, der Grundsatz der obligatorischen Überweisung der Austrittsleistung an die neue zuständige Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich anwendbar bleibt, selbst wenn sich in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall ereignet hat und die versicherte Person nichts vorgekehrt hat, um eine rechtzeitige

Überweisung der Austrittsleistung zu ermöglichen.

Eine andere Interpretation ist angesichts von Artikel 9 Absatz 1 FZG, welcher die Erhaltung und den Ausbau der erworbenen Vorsorge in der neuen Vorsorgeeinrichtung bezweckt, nicht möglich. Unter dem Begriff „die mitgebrachten Austrittsleistungen“ in Artikel

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9 Absatz 1 FZG muss demzufolge der materielle Anspruch verstanden werden, welcher der versicherten Person gemäss Artikel 2 FZG zusteht, und nicht die effektiv erfolgte Überweisung der Austrittsleistung.

425 Bestimmung des Zeitpunktes der Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 4.11.2003 i.Sa. Pensionskasse U., 2A.576/2002; in französischer Sprache)

(Art. 23 Abs. 4 FZG)

Im vorliegenden Fall hatte sich ein Versicherter über die ungleiche Behandlung sowohl zwischen Versicherten als auch zwischen Versicherten und Pensionierten, die auf die neue Vorsorgeeinrichtung transferiert worden waren, beklagt. Im Verteilungsplan seien Versicherte, die, wie er, die Vorsorgeeinrichtung vor dem entscheidenden Zeitpunkt für die Verteilung der freien Mittel, verlassen haben, nicht eingeschlossen worden. Nach seiner Auffassung und gemäss konstanter Praxis hätten auch 3 bis 5 Jahre vor der Teilliquidation Ausgeschiedene miteinbezogen werden müssen.

Im vorliegenden Entscheid hat das Bundesgericht zwei wichtige Grundsätze bestätigt. Zum Ersten sind bei der Verteilung der freien Mittel auch Versicherte zu berücksichtigen, die die Firma vor dem entscheidenden Zeitpunkt der Teilliquidation verlassen haben. Es kann von einer Frist von 3 bis 5 Jahren ausgegangen werden (BGE 128 II 394 E. 6.4 S. 405). Zum Zweiten hat eine Reduktion von 10% des effektiven Personalbestandes eine Teilliquidation zur Folge. Es muss aber, wie vorliegend, wenn eine Firma ihr Personal schrittweise entlässt („Entlassungswellen“) dieser Vorgang als Einheit betrachtet werden, unter der Bedingung, dass er auf dasselbe wirtschaftliche Ereignis zurückzuführen ist. In einem solche Fall sind alle Personen, die in verschiedenen Stadien entlassen worden nach dieser umfassenden Betrachtungsweise bei der Verteilung der freien Mittel zu berücksichtigen (Urteil 2A. 48/2003 E. 3.1 und 2A. 76/1997 E. 3). Auf Grund dieser Prinzipien hat das Bundesgericht festgestellt, dass die ersten Entlassungen im Jahre 1996, die während der erwähnten Frist erfolgten, im bescheidenen Rahmen stattfanden, die keine Teilliquidation rechtfertigten. Im Gegenteil hat die Fusion der Firma U. mit einer anderen Unternehmung diese Massnahme bedingt. Da kein Zusammenhang zwischen den Reorganisations- und Restrukturierungsmassnahmen auf der einen Seite und der Fusion auf der anderen Seite bestand, sind folglich diese zwei Sachverhalte nicht als Einheit zu betrachten. Die Beschwerdekommission hat daher, indem sie den von der rekurierenden Vorsorgeeinrichtung festgelegten Zeitpunkt (Ankündigung der Fusion) als willkürlich bezeichnete, Artikel 23 Absatz 4 FZG verletzt und somit ungerechtfertigt in den Ermessensspielraum der Aufsichtsbehörde eingegriffen.

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 713

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge MARIE-CLAUDE SOMMER Bereich Mathematik des Kompetenzzentrums Grundlagen, Bundesamt für Sozialversicherung, Bern

Merkmale in Franken oder in Prozent 2001 20032004

63 für 63 für Rücktrittsalter : 62/65 62/65 Frauen 62/65 Frauen

1. jährliche AHV-Altersrente

minimal 12’360 12’660 12’660 maximal 24’720 25’320 25’320

2. Lohndaten

Koordinationsabzug (Schwellenwert) 24’720 25’320 25’320 max. rentenbildendes AHV-Jahreseinkommen 74’160 75’960 75’960 min. koordinierter Jahreslohn 3’090 3’165 3’165 max. koordinierter Jahreslohn 49’440 50’640 50’640

3. Altersguthaben (AGH)

BVG Mindestzinssatz 4% 3,25% 2,25% min. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw. 63 für Frauen 10’010 11’658 11’782 12’361 12’490 im Rücktrittsalter 62/65 bzw. 63 inkl. eEG (s. 4.) 20’020 23’316 23’564 24’722 24’980 in % des koordinierten Lohnes 647,9 736,7 744,5 781,1 789,3 max. AGH im Rücktrittsalter 62/65 bzw. 63 160’106 186’410 188’392 197’686 199’719 in % des koordinierten Lohnes 323,8 368,1 372,0 390,4 394,4

4. Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration (eEG)

unterer Grenzlohn für einmalige Ergänzungsgutschriften 9’960 10’200 10’200

- entspr. unterer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63 32’298 37’614 38’010 39’876 40’296 oberer Grenzlohn für eEG 19’920 20’400 20’400

- entspr. oberer Wert des AGH im Alter 62/65 bzw. 63 64’596 75’228 76’020 79’752 80’592

5. Altersrente und anwartschaftliche Hinterlassenenrenten

Renten-Umwandlungssatz in % des AGH im Alter 62/65 7,2% 7,2% 7,2% min. jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63 1’441 1’679 1’697* 1’780 1’799* in % des koordinierten Lohnes 46,6 53,0 53,6 56,2 56,8

- min. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 865 1’007 1’068

- min. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 288 336356

max. jährliche Altersrente im Alter 62/65 bzw. 63 11’528 13’422 13’564* 14’233 14’380* in % des koordinierten Lohnes 23,3 26,5 26,8 28,1 28,4

- max. anwartschaftliche jährliche Witwenrente 6’917 8’053 8’540

- max. anwartschaftliche jährliche Waisenrente 2’306 2’684 2’847

6. Barauszahlung im Leistungsfall

Grenzbetrag des AGH für Barauszahlung 17’100 17’500 17’500

7. Teuerungsanpassung Risikorenten

erstmals nach einer Laufzeit von 3 Jahren 2,7% 2,6% 1,7% nach einer weiteren Laufzeit von 2 Jahren 2,7% 1,2% -

nach einer weiteren Laufzeit von 1 Jahr 1,4% 0,5% -

8. Beitrag Sicherheitsfonds BVG

für Zuschüsse wegen ungünstiger Altersstruktur 0,05% 0,06% 0,06% für Leistungen bei Insolvenz und für andere Leistungen 0,03% 0,04% 0,04% max. Grenzlohn für die Sicherstellung der Leistungen 111’240 113’940 113’940

9. Versicherung arbeitsloser Personen im BVG

min. Tageslohn 94,90 97,25 97,25 max. Tageslohn 284,80 291,70 291,70 min. versicherter (koordinierter) Tageslohn 11,90 12,15 12,15 max. versicherter (koordinierter) Tageslohn 189,90 194,45 194,45

10. Steuerfreier Grenzbetrag Säule 3a

oberer Grenzbetrag bei Unterstellung unter 2. Säule 5’933 6’077 6’077 oberer Grenzbetrag ohne Unterstellung unter 2. Säule 29’664 30’384 30’384

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Wichtige Masszahlen im Bereich der beruflichen Vorsorge Die jährlichen Angaben seit 1985 sind erhältlich bei : E-mail : [email protected] oder per Tel : 031/322.90.52.

Erläuterungen zu den Masszahlen Art.

34 AHVG

1. Die minimale AHV-Altersrente entspricht der Hälfte der maximalen AHV-Altersrente.

34 Abs. 3 AHVG

2. Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn beziehen, der den 2, 7, 8 BVG Koordinationsabzug übersteigt, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres 8 Abs. 1 BVG für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für 8 Abs. 1 BVG das Alter der obligatorischen Versicherung. Der Koordinationsabzug entspricht der maximalen 8 Abs. 2 BVG AHV-Altersrente. Der min. koordinierte Lohn entspricht 1/8 des Koordinationsabzuges.

3. Das Altersguthaben besteht aus den Altersgutschriften samt Zinsen während der Zeit der 15 BVG Zugehörigkeit zur Pensionskasse und den Altersguthaben samt Zinsen, die von vorhergehenden

Einrichtungen überwiesen wurden (Mindestzinssatz 4% von 1985 bis 2002, 3,25% im 2003, 12 BVV2 2,25% im 2004). Ab 2002 entspricht der erste Wert dem BVG-Rücktrittsalter 62 für Frauen 21 Abs. 1 BVV bzw. 65 für Männer. Der zweite Wert entspricht dem seit 1.1.2001 auch möglichen 13 Abs. 1 BVG Rücktrittsalter 63 für Frauen (vgl. Bundesgesetz zur Weiterversicherung von erwerbstätigen

Frauen in der BV vom 23.03.01). 1 GW

4. Artikel 196, Ziffer 11 der Übergangsbestimmungen zur Bundesverfassung verpflichtet den 31, 32, 33 BVG Gesetzgeber, für die Eintrittsgeneration der beruflichen Vorsorge (Personen, die am 1.1.85 das 21 Abs. 2 BVV2 25 Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben) besondere Massnahmen Broschüre eEG vorzusehen. Näheres kann man der jährlich erscheinenden Broschüre „Einmalige 21 Abs. 1 BVV2 Ergänzungsgutschriften für die Eintrittsgeneration“ entnehmen. Broschüre eEG

5. Die Altersrente wird in Prozenten (Umwandlungssatz) des Altersguthabens berechnet, das der 14 BVG Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat. Minimale Altersrente BVG : 17 BVV2 Leistungsanspruch einer versicherten Person, die ab 1985 ununterbrochen immer mit dem 14 BVG minimalen koordinierten Lohn versichert war, unter Berücksichtigung der einmaligen

Ergänzungsgutschriften. Maximale Altersrente BVG : Leistungsanspruch einer versicherten 18, 19, 21, 22 BVG Person, die seit 1985 ununterbrochen immer mit dem maximalen koordinierten Lohn versichert 18, 20, 21, 22 BVG war (* unterster Wert, der überschritten werden muss, weil der Umwandlungssatz gemäss Art. 2 Ab. 2 GW 13 Ab. 2 BVG für Frauen, die bis 63 weiterarbeiten, entsprechend anzupassen ist).

Die Witwenrente entspricht 60% der Altersrente und die Kinderrente 20% der Altersrente. 18, 19, 21, 22 BVG Die anwartschaftlichen Risikoleistungen sind für Frauen auf der Summe des erworbenen und 18, 20, 21, 22 BVG des bis Rücktrittsalter 62 projizierten Altersguthabens berechnet.

6. Die VE kann anstelle der Rente eine Kapitalabfindung ausrichten, wenn die Alters- oder 37 Abs. 2 BVG Invalidenrente bzw. die Witwen- oder Waisenrente weniger als 10 bzw. 6 oder 2 Prozent der

Mindestaltersrente der AHV beträgt.

7. Die obligatorischen Risikorenten müssen bei Männern bis zum Alter 65 und bei Frauen bis 36 BVG zum Alter 62 der Preisentwicklung angepasst werden. Dies geschieht erstmals nach einer

Laufzeit von 3 Jahren auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres. Die Zeitpunkte der

nachfolgenden Anpassungen entsprechen denjenigen für die Renten der AHV.

14, 18 SFV

8. Der Sicherheitsfonds stellt die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehenden

15 SFV reglementarischen Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen VE sicher, soweit diese

Leistungen auf Vorsorgeverhältnissen beruhen, aber nur bis zu dem maximalen Grenzlohn. 16 SFV

56 Abs. 1c, 2 BVG 2 Abs. 1bis BVG

9. Bezüger von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung unterstehen für die Risiken Tod und

Invalidität der obligatorischen Versicherung. Die in den Artikeln 2, 7 und 8 BVG festgehaltenen

Grenzbeträge müssen in Tagesgrenzbeträge umgerechnet werden. Die Tagesgrenzbeträge erhält

man, indem die Grenzbeträge durch den Faktor 260,4 geteilt werden.

10. Maximalbeträge gemäss der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für 7 Abs. 1 BVV3 Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen : Gebundene Vorsorgeversicherungen bei

Versicherungseinrichtungen und gebundene Vorsorgevereinbarungen mit Bankenstiftungen.