Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77 (07.10.2004)

Mitteilung BV 077 · 7. Oktober 2004 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 077 · Deutsch

1

Alters- und Hinterlassenenvorsorge Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 91 51 Fax 031 324 06 83 http://www.bsv.admin.ch

MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 77

7. Oktober 2004

SONDERAUSGABE 457 Neuregelung der paritätischen Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

Inhaltsverzeichnis

A. Ausgangslage

B. Geltungsbereich

1. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen

2. Nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen

C. Inhalt der Neuerungen zur Parität im Stiftungsrat

1. Grundsatz

a. Neuerungen bei Sammelstiftungen

b. Neuerungen bei Gemeinschaftsstiftungen

2. Wahlverfahren

a. Aktives Wahlrecht

b. Passives Wahlrecht

3. Externe Vertretung

4. Vetorechte der Gründerin

5. Differenzierung (teil-)autonome Sammelstiftungen und Sammelstiftungen mit einem Vollversicherungsvertrag

D. Weiteres Vorgehen

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

2

457 Neuregelung der paritätischen Verwaltung von Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen

A. Ausgangslage

Der Gesetzgeber sowie die parlamentarischen Kommissionen haben im Rahmen der Beratungen zur 1. BVG-Revision und zur VAG-Revision mehrfach klar den Willen geäussert, dass die Parität auf der Ebene Stiftungsrat zu verwirklichen ist. Deshalb lautet die revidierte Fassung von Artikel 51 Absatz 1 BVG explizit ,in das oberste Organ..“. Entscheide auf Stiftungsratsebene sollen von den Sozialpartnern (Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter) getroffen und nicht mehr der Gründerin überlassen werden. Die sozialpartnerschaftliche Führung der Vorsorgeeinrichtungen wird nicht nur durch den politischen Willen gerechtfertigt, sondern auch durch die Tatsache, dass die Vorsorgestiftungen durch die Beiträge der Sozialpartner finanziert werden. Dementsprechend sollen die Sozialpartner und nicht die Gründerin ihre Vorsorgeeinrichtung führen.

Das BSV hat nun den Willen des Parlamentes umzusetzen. Das vorliegende Bulletin soll aufzeigen, welche Vorsorgeeinrichtungen von den Neuerungen betroffen sind (Buchstabe B) und welche Regelungen in der Urkunde und den Reglementen künftig zulässig oder nicht mehr zulässig sind (Buchstabe C).

B. Geltungsbereich

1. Registrierte Vorsorgeeinrichtungen

Die Neuregelung von Artikel 51 BVG gilt für alle registrierten Vorsorgestiftungen. Auslöser für die Neuregelung waren zwar primär die Sammelstiftungen der Lebens-

Versicherungsgesellschaften. Artikel 51 BVG unterscheidet jedoch weder nach der Art der Vorsorgeeinrichtung noch nach dem Stifter, weshalb die Neuregelung für alle registrierten Vorsorgestiftungen Gültigkeit hat.

Keine Auswirkungen hat die Änderung auf die Genossenschaften, weil bei diesen gemäss Artikel 879 OR zwingend die Generalversammlung das oberste Organ ist. Die Generalversammlung kann nicht paritätisch zusammengesetzt sein, besteht sie doch von Gesetzes wegen aus allen Mitgliedern bzw. Versicherten.

2. Nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen

Für die nicht registrierten Vorsorgestiftungen gilt nicht Artikel 51 BVG, sondern weiterhin Artikel 89bis ZGB, der aber hinsichtlich paritätischer Verwaltung keine Änderung erfahren hat. Die nicht registrierten Einrichtungen werden somit von der Neuerung nicht erfasst.

2 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77

3

C. Inhalt der Neuerungen zur Parität im Stiftungsrat

1. Grundsatz

Künftig werden alle Vorsorgeeinrichtungen von den Sozialpartnern und nicht mehr - wie bisher die meisten Sammelstiftungen - von der Gründerin geführt.

a. Neuerungen bei Sammelstiftungen

Nach bisheriger Praxis bezeichnet die Gründerin (Versicherungsgesellschaft, Bank,

Treuhand AG etc.) den Stiftungsrat. Der Stiftungsrat ist demnach nicht paritätisch zusammengesetzt. Die Parität ist auf Stufe der einzelnen Vorsorgewerke erfüllt. Mit der Revision ist diese Praxis nicht mehr haltbar. Der Stiftungsrat muss künftig zwingend aus Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern bestehen, die nicht von der Gründerin bezeichnet werden dürfen. Die Vertreter müssen nach einem statutarisch oder reglementarisch festgelegten Verfahren gewählt werden.

b. Neuerungen bei Gemeinschaftsstiftungen

Bei diesen Stiftungen (vorwiegend Verbandsvorsorgeeinrichtungen) sind die Stiftungsräte schon heute paritätisch zusammengesetzt. Es sind uns denn auch keine Probleme bekannt, was die Parität bei Gemeinschaftsstiftungen anbelangt. In der Regel bezeichnet die Gründerin die Arbeitgebervertreter. Die Arbeitnehmervertreter werden häufig von Arbeitnehmerorganisationen bezeichnet.

Im Gegensatz zu den Gründern von Sammelstiftungen, die grundsätzlich keine Beziehungen zu den angeschlossenen Unternehmen haben und eigene Interessen verfolgen (z.B. jene der Aktionäre), besteht zwischen dem Gründer einer Verbandsvorsorgeeinrichtung und den ihr angeschlossenen Arbeitgebern eine enge Beziehung. Es entspricht gerade dem Zweck eines Berufsverbandes, die Interessen seiner Mitglieder zu vertreten. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Arbeitgebervertreter vom Verband bzw. vom Vorstand des Verbandes bezeichnet werden. Man kann den Vorstand als „Delegiertenversammlung der Arbeitgeber“ betrachten, welche die Arbeitgebervertreter bezeichnet (vgl. Art. 51 Abs. 3 BVG).

2. Wahlverfahren

Bezüglich dem Wahlverfahren sind die Vorsorgeeinrichtungen im Rahmen der gesetzlichen Schranken (Art. 49 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 2 und 3 BVG) grundsätzlich frei. Es sind jedoch folgende Eckpfeiler zu beachten:

a. Aktives Wahlrecht

Die Arbeitnehmervertreter müssen von den Arbeitnehmern, die Arbeitgebervertreter von den Arbeitgebern gewählt werden.

Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch Delegierte (Art. 51 Abs. 3 Satz 1 BVG). Die Vertreter können demnach durch alle Versicherten, durch die im innerbetrieblichem Wahlverfahren gewählte Vorsorgekommissionen, durch die sozialpartnerschaftlich organisierten Verbände (Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen) oder

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 773

4

durch andere Delegierte gewählt werden. Ist eine Wahl wegen der Struktur der Vorsorgeeinrichtung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BVG). Diese Ausnahmebestimmung ist auf grosse Verbandseinrichtungen und Sammelstiftungen zugeschnitten, denen viele in der ganzen Schweiz verteilte Arbeitgeber angehören und bei denen eine Wahl aus organisatorischen Gründen nicht möglich ist. In diesen Fällen kann die Aufsichtsbehörde zulassen, dass die Versicherten in anderer Form vertreten werden bzw. keine Wahlen durchgeführt werden müssen. Selbstverständlich ist der Grundsatz der Parität auch hier einzuhalten.

b. Passives Wahlrecht

Die Vorsorgeeinrichtung sorgt dafür, dass sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber in den Stiftungsrat wählen lassen können. Das Reglement kann das passive Wahlrecht auf diejenigen Personen beschränken, die in den Vorsorgekommissionen vertreten sind. Das Reglement kann den Kreis der wählbaren Personen auch erweitern, in dem externe Vertreter gewählt werden können (z.B. Gewerkschaften, Arbeitgeberorganisationen, vgl. Ziff. 3).

Mit dem Gedanken der paritätischen Verwaltung nicht vereinbar ist es, wenn der Gründer der Sammelstiftung oder der aktuell nicht paritätisch zusammen gesetzte Stiftungsrat Wahlvorschläge macht. Sobald der Stiftungsrat aber paritätisch besetzt ist, kann auch er Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter vorschlagen.

Bei allen möglichen Varianten ist darauf zu achten, dass möglichst alle Kategorien von Arbeitnehmern vertreten sind (Art. 51 Abs. 2 Bst. b BVG).

Die Einzelheiten des Wahlverfahrens sind im Reglement zu regeln (Art. 51 Abs. 2 BVG). Das BSV wird die von ihm genehmigten Wahlverfahren im Internet publizieren.

3. Externe Vertretung

Nach bisheriger Praxis des BSV können sich die Arbeitnehmer und Arbeitgeber extern vertreten lassen, wenn die Urkunde oder das Reglement dies vorsehen. Falls sich die Arbeitgeber extern vertreten lassen dürfen, muss dieses Recht zwingend auch den Arbeitnehmern zustehen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben jederzeit das Recht, auf die externe Vertretung zu verzichten und ihre Rechte selbst wahrzunehmen (Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 48 vom 21.12.1999, Rz 280). Artikel 51 BVG hat sich in Bezug auf die externe Vertretung nicht geändert bzw. regelt die externe Vertretung gar nicht. Das BSV geht daher davon aus, dass externe Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter nach wie vor zugelassen sind, sofern dies in der Urkunde oder im Reglement vorgesehen ist und die Vertreter grundsätzlich durch Wahlen bestimmt werden.

4. Vetorechte der Gründerin

In den Urkunden ist häufig vorgesehen, dass gewisse Rechtsgeschäfte nur mit Zustimmung der Gründerin vorgenommen werden können (Urkundenänderung, Sitzverlegung, Fusion etc.). Solche Vetorechte zugunsten der Gründerin sind paritätsfremd und aus der

4 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 77

5

Urkunde zu streichen. Der Stiftungsrat muss in seinen Entscheidungen frei sein und darf nicht vom Willen Aussenstehender abhängig sein. Es besteht jedoch die Möglichkeit, für das Zustandekommen bestimmter Rechtsgeschäfte in der Urkunde ein qualifiziertes Mehr zu verlangen.

5. Differenzierung (teil-)autonome Sammelstiftungen und Sammelstiftungen mit einem Vollversicherungsvertrag

Bei (teil-)autonomen Sammelstiftungen tragen die Stiftungen und damit die Versicherten das Risiko ganz oder teilweise selber. Dem Wesen der Parität entsprechend sollen die Sozialpartner die Vorsorgeinrichtung allein führen. Eine stimmberechtigte Vertretung der Gründerin im obersten Organ rechtfertigt sich nicht. Vertreter der Gründerin dürfen ausschliesslich in beratender Funktion an den Sitzungen teilnehmen.

Bei Sammelstiftungen mit einem Vollversicherungsvertrag trägt ausschliesslich der jeweilige Kollektivversicherer (= Gründerin) die Verantwortung für die Risikoversicherung und die Vermögensanlage. Die Sammelstiftung selbst und deren Versicherte tragen kein Risiko. Das BSV ist daher der Ansicht, dass eine stimmberechtigte Minderheitsvertretung der Gründer dem Paritätsgedanken nicht widerspricht, falls ansonsten der Gedanke der Parität umgesetzt wird. Die statutarischen oder reglementarischen Regelungen dürften z. B. nicht dazu führen, dass der Gründerin im Stiftungsrat faktisch ein Vetorecht eingeräumt wird.

D. Weiteres Vorgehen

Aufgrund dieser Vorgaben haben alle registrierten Sammel- und Gemeinschaftseinrichtungen zu prüfen, ob zwecks Verwirklichung der Parität auf Stiftungsratsebene eine Urkundenänderung notwendig wird. Falls ja, ersuchen wir alle betroffenen Einrichtungen, dem BSV (oder der zuständigen kantonalen Aufsichtsbehörde), sobald als möglich, jedenfalls bis spätestens Ende 2004, einen Entwurf der neuen Urkunde als Gesamtkonzept zur Vorprüfung zuzustellen, da die paritätische Verwaltung bis zu diesem Zeitpunkt umgesetzt werden muss. Wir weisen darauf hin, dass es verschiedene Wege gibt, den Gedanken der Parität umzusetzen. Das Grundprinzip - die Führung der Vorsorgeeinrichtung durch die Sozialpartner - muss indes verankert werden.

Selbstverständlich werden durch dieses Bulletin nicht alle Fragen zur Neuregelung geklärt; im Gegenteil werden auch viele Fragen aufgeworfen. Die Vorsorgeeinrichtungen haben deshalb die Möglichkeit, Anfragen an folgende E-Mail Adresse zu richten:

[email protected].

Das BSV ist überzeugt, dass die betroffenen Institutionen diese Neuerung nicht nur als Mehraufwand betrachten, sondern darin auch die Chance erkennen, das Vertrauen der Versicherten in ihre Einrichtungen und in die Durchführung der beruflichen Vorsorge zu festigen

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 775

7

Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 91 51 Fax 031 324 06 83 http://www.bsv.admin.ch

Anhang: Wortlaut Artikel 51 BVG

Art. 51 revBVG Paritätische Verwaltung Art. 51 aBVG Paritätische Verwaltung

1Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in das ober-1 Arbeitnehmer und Arbeitgeber haben das Recht, in die Orste Organ der Vorsorgeeinrichtung die gleiche Zahl von Vertre- gane der Vorsorgeeinrichtung, die über den Erlass der retern zu entsenden. glementarischen Bestimmungen, die Finanzierung und die

Vermögensverwaltung entscheiden, die gleiche Zahl von Vertretern zu entsenden.

2Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchfüh-2 Die Vorsorgeeinrichtung hat die ordnungsgemässe Durchrung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es sind führung der paritätischen Verwaltung zu gewährleisten. Es namentlich zu regeln: sind namentlich zu regeln:

a. die Wahl der Vertreter der Versicherten; a. die Wahl der Vertreter der Versicherten;

b. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeit- b. eine angemessene Vertretung der verschiedenen Arbeit-

nehmerkategorien; nehmerkategorien;

c. die paritätische Vermögensverwaltung; c. die paritätische Vermögensverwaltung;

d. das Verfahren bei Stimmengleichheit. d. das Verfahren bei Stimmengleichheit.

3Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder durch3 Die Versicherten wählen ihre Vertreter unmittelbar oder Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgeeinrich- durch Delegierte. Ist dies wegen der Struktur der Vorsorgetung, namentlich bei Sammelstiftungen, nicht möglich, so kann einrichtung nicht möglich, kann die Aufsichtsbehörde andere die Aufsichtsbehörde andere Formen der Vertretung zulassen. Formen der Vertretung zulassen.

Den Vorsitz des paritätischen Organs führt abwechslungswei-

se ein Arbeitnehmer- und ein Arbeitgebervertreter. Das paritä-

tische Organ kann jedoch die Zuordnung des Vorsitzes anders

regeln.

4

4Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht geregelt, Ist das Verfahren bei Stimmengleichheit noch nicht gereso entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen bestimmter gelt, so entscheidet ein im gegenseitigen Einvernehmen beneutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung über den stimmter neutraler Schiedsrichter. Kommt keine Einigung Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der Aufsichtsbe- über den Schiedsrichter zustande, so wird dieser von der hörde bezeichnet. Aufsichtsbehörde bezeichnet.

5

5Erlässt nach Artikel 50 Absatz 2 der Bund, der Kanton oder Erlässt nach Artikel 50 Absatz 2 der Bund, der Kanton oder die Gemeinde die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, so die Gemeinde die Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung, ist das paritätisch besetzte Organ vorher anzuhören. so ist das paritätisch besetzte Organ vorher anzuhören.

6Die Vorsorgeeinrichtung hat die Erst- und Weiterbildung der

Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertreter im obersten paritäti-

schen Organ auf eine Weise zu gewährleisten, dass diese ihre

Führungsaufgaben wahrnehmen können.

7Die Vorsorgeeinrichtung kann vom Mitglied des obersten pa-

ritätischen Organs angehalten werden, eine angemessene

Entschädigung für die Teilnahme an Sitzungen und Schu-

lungskursen auszurichten.