Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 80 (22.03.2005)

Mitteilung BV 080 · 22. März 2005 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 080 · Deutsch

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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

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MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 80

22. März 2005

Inhaltsverzeichnis Stellungnahme des BSV

473 Teil- und Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und Anwendung des Fusionsgesetzes im Rahmen einer Vermögensübertragung (Art. 53 b ff. BVG; Art. 98 FusG)

474 Eröffnung eines Kontokorrents bei einem Arbeitgeber, wenn dieser eine Bank ist

Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Stellungnahme des BSV 473 Teil- und Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung und Anwendung des Fusionsgesetzes im Rahmen einer Vermögensübertragung

(Art. 53 b ff. BVG; Art. 98 FusG)

Die Teilliquidation von Vorsorgeeinrichtungen richtet sich nach dem neuen Artikel 53b BVG, der infolge der 1. BVG-Revision am 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist. Diese Bestimmung übernimmt die im alten Artikel 23 Absatz 4 FZG festgehaltenen Voraussetzungen für eine Teilliquidation, legt jedoch neu fest, dass die Entscheidung, ob der Tatbestand einer Teilliquidation erfüllt ist, nicht mehr der BVG-Aufsichtsbehörde obliegt. Künftig ist es Sache der Vorsorgeeinrichtungen, die Durchführung und das Verfahren für eine Teilliquidation in ihrem Reglement zu regeln. Die Aufsichtsbehörde wird nur beigezogen, wenn die Versicherten oder Rentnerinnen bzw. Rentner eine Massnahme anfechten und sie gemäss Artikel 53d Absatz 6 BVG darüber entscheiden muss.

Die Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung hat in der Regel die Übertragung eines Teiles ihres Vermögens auf eine andere Vorsorgeeinrichtung zur Folge. Solche Vermögensübertragungen ereignen sich vor allem dann, wenn ein Arbeitgeber einen Anschlussvertrag mit einer Sammelstiftung kündigt, um in eine andere Kasse zu wechseln. Es stellt sich dementsprechend die Frage, inwieweit hier das Fusionsgesetz (FusG) zur Anwendung gebracht werden soll. In den Artikeln 98 bzw. 69 bis 77 FusG ist eine spezifische Regelung für die Übertragung von Vorsorgevermögen vorgesehen.

Um diese Frage zu klären, werden kurz die Hauptmerkmale des FusG in Erinnerung gerufen:

- Das FusG ist ein allgemeines Gesetz, das andere Rechtsbestimmungen des Bundes, mit denen es zusammentrifft, nicht aufhebt, sondern ergänzt.

- Ein Rechtsträger, wie bspw. eine Vorsorgeeinrichtung, kann sein Vermögen oder Teile davon auf andere Rechtsträger übertragen. Die Übertragung erfolgt in einem Akt (uno actu) mit Aktiven und Passiven, ohne dass andere für die Einzelübertragung massgebenden Formvorschriften beachtet werden müssen. Die Vorschriften für die Singularsukzession fallen demnach weg.

- Sämtliche zu übertragenden Gegenstände müssen in einem Inventar festgehalten sein. Dieses ist Bestandteil des Übertragungsvertrags (Art. 70 und 71 FusG)1.

- Der Uebertragungsvertrag wird erst mit der Eintragung ins Handelsregister rechtswirksam (Art. 73 FusG).

- Die Vermögensübertragung gemäss FusG setzt eine ausdrückliche Willensäusserung der betroffenen Parteien voraus: Nach Artikel 70 Absatz 2 FusG bedarf der Übertragungsvertrag der schriftlichen Form.

1Im Übrigen muss der besagte Vertrag nach Art. 70 Abs. 1 FusG von den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen der beteiligten Rechtsträger abgeschlossen werden. Gemäss Art. 51 BVG ist das paritätische Organ dafür zuständig.

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Der letzte Punkt ist besonders wichtig, da die Vermögensübertragung von einer Vorsorgeeinrichtung auf eine andere Einrichtung bzw. auf einen anderen Rechtsträger auf freiwilliger2 Basis erfolgt. Bei einer Teilliquidation ist es deshalb Aufgabe der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen, die Art der Vermögensübertragung eindeutig festzulegen. Im Reglement müssen keine Sonderbestimmungen vorgesehen werden. Der Uebertragungsvertrag muss die Anwendbarkeit des FusG ausdrücklich vorsehen, man kann nicht durch Auslegung des Vertrags auf die Anwendbarkeit des FusG schliessen. Fehlt eine klare Willensäusserung der Parteien, ist das FusG nicht anwendbar und die Übertragung ist nur nach den Regeln der Singularsukzession durchführbar. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Übertragungsvertrag unvollständig ist, zum Beispiel, weil ein oder mehrere Vermögensteile nicht aufgeführt sind (vgl. Art. 71 Abs. 1 Bst. b FusG). Nicht im Inventar aufgeführte Vermögensteile müssen, sofern keine ausdrückliche Willensäusserung vorliegt, nach den Regeln der Singularsukzession übertragen werden.

Bei einer Gesamtliquidation (Art. 53c und 53d BVG) muss das FusG nicht zwingend angewendet werden, da Artikel 98 FusG keinen Unterschied macht zwischen einer Gesamt- und einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung. Demzufolge gelten die genannten Grundsätze, insbesondere die freiwillige Anwendung des FusG auch bei einer Gesamtliquidation. Artikel 98 Absatz 3 FusG sieht eine Genehmigung der BVG-Aufsichtsbehörde nur vor, wenn dies im Recht der beruflichen Vorsorge ausdrücklich vorgesehen ist. Bei einer Gesamtliquidation oder einer Anfechtung im Sinne von Artikel 53d Absatz 6 BVG werden zwei unterschiedliche Verwaltungsbehörden beigezogen: in Anwendung des FusG das Handelsregisteramt und gemäss BVG die Aufsichtsbehörde. Beide haben allerdings ihre eigenen Aufgaben und wirken kumulativ, denn das Vorsorgerecht und das Zivilrecht sind zwei klar getrennte Bereiche. Da die Übergangsmodalitäten ausschliesslich dem Zivilrecht unterstehen (OR, ZGB, FusG)3, obliegt es ganz klar dem Handelsregisteramt und nicht den BVG-Aufsichtsbehörden zu überprüfen, ob die Übertragung vorschriftgemäss abgewickelt wurde. Die BVG-Regelung in Bezug auf die Aufsichtspflicht sollte also nicht in Konflikt mit den besonderen Bestimmungen über die Vermögensübertragung stehen. Es kann jedoch vorkommen, dass eine Vermögensübertragung vom Handelsregisteramt genehmigt wird, der Entscheid der Aufsichtsbehörde im Rahmen des Liquidationsverfahren jedoch noch offen ist.

2s. Kann-Formulierung in Art. 98 Abs. 1, bzw. 69, Abs. 1 FusG. Das gleiche gilt für Fusionen mit überwiegend fakultativem Charakter (Art. 88 Abs. 1 FusG).

3Diese Aufgabe ist in der Handelsregisterverordnung (HregV) ausdrücklich festgehalten. Insbesondere verpflichtet die Verordnung den Registerführer, zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Gesetz und Verordnung erfüllt sind.

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 803

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In solchen Fällen entfaltet die Handelsregistereintragung die zivilrechtlichen Wirkungen gemäss Artikel 932 Absatz 2 OR, und zwar unabhängig vom Entscheid der Aufsichtsbehörde4.

Wie sich zeigt, ist das FusG für die Organe von Vorsorgeeinrichtungen ein wertvolles Instrument, wenn es darum geht, die Vermögensübertragung infolge einer Teil- oder Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung zu regeln. Dadurch, dass die betroffenen Rechtsträger im Einzelfall frei über die geeignetste Übertragungsmethode entscheiden können, vereinfacht das FusG die Verwaltungsabläufe der Pensionskassen im Interesse der Versicherten. Das FusG ist daher eine unverzichtbare Ergänzung bei der Durchführung der beruflichen Vorsorge.

474 Eröffnung eines Kontokorrents bei einem Arbeitgeber, wenn dieser eine Bank ist

Wenn die Vorsorgeeinrichtung oder eine Sammeleinrichtung einer Bank Fonds auf einem Kontokorrent bei der Stifterin deponiert, bei der sich herausstellt, dass es sich um eine Bank handelt, so ist ein solcher Vorgang nach Ansicht des BSV nicht als Anlage beim Arbeitgeber im Sinne von Artikel 57 und 58 BVV 2 zu bewerten; dies umso mehr als Artikel 58 Absatz 2 Buchstabe a BVV 2 den Fall der Banken ausdrücklich vorbehält.

Erratum Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 74 enthalten auf der letzten Seite ein „Erratum“ betreffend die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 72 zu Artikel 57 BVV 2 Anlagen beim Arbeitgeber.

Dieses Erratum ist insofern zu ergänzen, dass auch die Erläuterungen zu Artikel 59 Absatz 1 BVV 2 Erweiterung der Anlagemöglichkeiten zu streichen sind. Dieser Kommentar ist gegenstandslos geworden, da er sich auf eine alte Fassung der Änderung der BVV 2 bezieht, welche in der Folge fallen gelassen wurde. Wir bitten unsere Leser, dieses Versehen zu entschuldigen.

Internet-Fassung

In der Internet-Fassung wurde der oben erwähnte Kommentar gestrichen.

4Umgekehrt kann die BVG-Aufsichtsbehörde die Gesamtliquidation einer Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 53c BVG genehmigen, auch wenn die Vermögensübertragung noch nicht im Handelsregister eingetragen wurde. Die Kognitionsbefugnis des Handelsregisteramtes wird durch den Entscheid der Aufsichtsbehörde allerdings in keiner Weise beschränkt und die Vermögensübertragung wird auch hier erst mit der Eintragung ins Handelsregisteramt rechtswirksam.