Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 90 (15.02.2006)

Mitteilung BV 090 · 15. Februar 2006 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 090 · Deutsch

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Alters- und Hinterlassenenvorsorge

Effingerstrasse 20, 3003 Bern Tel. 031 322 91 51 Fax 031 324 06 83 http://www.bsv.admin.ch

MITTEILUNGEN ÜBER DIE BERUFLICHE VORSORGE NR. 90

15. Februar 2006

Inhaltsverzeichnis

Stellungnahmen

518 Mindestleistungen für die Eintrittsgeneration und Verwendung der Mittel für

Sondermassnahmen

519 Freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden im Bereich der

weitergehenden und ausserobligatorischen Vorsorge

520 Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall

521 Informationen im Freizügigkeitsfall

Rechtsprechung

522 Berücksichtigung einer aufgrund unvollständiger Eintrittsleistung vorzunehmenden Kürzung bei der Berechnung der Austrittsleistung

523 Reglementsänderung bei einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung;

Rückwirkung von Erlassen; Beschwerdelegitimation

524 Auch unter dem ATSG keine Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle ihre Verfügung der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet

Anhang

Tabelle zur Berechnung des grösstmöglichen 3a-Guthabens (nach Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3) nach Jahrgang

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des Bundesamtes für Sozialversicherung. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Stellungnahmen

518 Mindestleistungen für die Eintrittsgeneration und Verwendung der Mittel für Sondermassnahmen

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Vorsorgeeinrichtungen nicht mehr verpflichtet, für bestimmte Versicherte der Eintrittsgeneration einmalige Ergänzungsgutschriften oder jährliche Zusatzgutschriften zu machen. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen (aArt. 21 bis 23 BVV 2) wurden mit dem 2. Paket der 1. BVG-Revision aufgehoben. Es ist auch nicht mehr notwendig Mittel für die Sondermassnahmen bereit zu stellen oder bereits früher für diese Massnahmen bereitgestellte Mittel weiter für diesen Zweck zu reservieren.

In der 1. BVG-Revision wurde zwar Artikel 33 BVG „Mindestleistungen in der Übergangszeit“ nicht aufgehoben, sondern nur sein 2. Absatz, der sich auf die Finanzierung bezieht, geändert. (aArt. 70 BVG, „Sondermassnahmen“, der sich ebenfalls auf die Finanzierung bezog, wurde aufgehoben). Da sich die Arbeiten an der 1. BVG-Revision und die Erarbeitung der Verordnungsbestimmungen bis zum Inkrafttreten dieser neuen Bestimmungen über eine längere Zeit hinzogen, trat die Situation ein, dass die ursprüngliche in der Verfassung vorgesehene Übergangszeit inzwischen ablief. Der Bundesrat verzichtete in der Folge darauf, weiterhin eine spezielle Mindesthöhe der Leistungen an Personen der Eintrittsgeneration zu definieren1. Es wurde auch keine Übergangsbestimmung mit einer Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtung, die bereits angesparten Mittel der Sondermassnahmen in einem bestimmten Sinn zu verwenden, geschaffen.

Das BSV wurde mehrmals angefragt, wie die bereits früher angesparten Mittel zu verwenden seien, insbesondere, ob diese nun freie Mittel seien? Es vertritt die Meinung, dass diese Mittel nun nicht mehr für einen bestimmten Verwendungszweck gebunden sind. Vorsorgeeinrichtungen, die noch über solche Mittel verfügen, hatten sie per Definition früher nicht nötig, um das damals verlangte Niveau der Mindestleistungen zu erreichen. Es handelt sich jedoch auch nicht generell um freie Mittel. Falls in einer Vorsorgeeinrichtung eine Unterdeckung besteht, müssen diese Mittel zu ihrer Deckung verwendet werden2. Falls keine Unterdeckung besteht, müssen Sie für die Äufnung allfällig ungenügender Reserven verwendet werden. Nur falls es sich tatsächlich um freie Mittel handelt, können sie anderweitig verwendet, insbesondere verteilt werden. Dabei darf beim Verteilschlüssel der ursprüngliche Verwendungszweck (kleine Einkommen und ältere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) allenfalls berücksichtigt werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Das paritätische Organ muss über die Verwendung dieser Mittel entscheiden und dabei die aktuelle finanzielle Situation der Vorsorgeeinrichtung berücksichtigen.

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Vgl. dazu Synthese der Resultate des Vernehmlassungsverfahrens zum 2. Paket in Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75 vom 2. Juli 2004, S. 47f.

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Bereits vor dem 1. 1. 2005 wurde in den damaligen Weisungen über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen in der Beruflichen Vorsorge in Ziff. 32 verlangt, dass bei Unterdeckung diese Mittel zur Deckung verwendet wurden, sofern die gesetzlichen Ansprüche sichergestellt waren, vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 68 vom 10. Juni 2003, S. 15

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519 Freiwillige Versicherung von Selbständigerwerbenden im Bereich der weitergehenden und ausserobligatorischen Vorsorge

(Art. 4 Abs. 3 und 44 BVG)

Artikel 44 BVG regelt die freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende im Rahmen der obligatorischen Vorsorge. Die gesetzlichen Mindestbestimmungen, insbesondere die Einkommensgrenzen, gelten deshalb sinngemäss für die freiwillige Versicherung, wie dies in Artikel 4 Absatz 2 BVG festgehalten ist. Eine solche Versicherung können Selbständigerwerbende nur bei der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer oder bei der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes abschliessen (Art. 44 Abs. 1 BVG).

Wenn sich Selbständigerwerbende nicht bei einer Vorsorgeeinrichtung versichern lassen können, sind sie berechtigt, sich der Auffangeinrichtung anzuschliessen (Art. 44 Abs. 2 BVG). Hinzu kommt, dass sich Selbständigerwerbende gestützt auf Artikel 49 Absatz 2 BVG für mehr als die BVG-Mindestleistungen versichern lassen können, wenn dies das Regelement der Vorsorgeeinrichtung vorsieht. Dies gilt ja im Übrigen auch für Arbeitnehmer.

Mit Artikel 4 Absatz 3 BVG, der im Rahmen der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2005 in Kraft getreten ist, wurde für Selbständigerwerbende neu die Möglichkeit eingeführt, sich direkt, d.h. ohne obligatorische Versicherungsdeckung, bei einer Vorsorgeeinrichtung im Bereich der weitergehenden Vorsorge zu versichern, insbesondere auch bei einer Vorsorgeeinrichtung, die nicht im Register für die berufliche Vorsorge eingetragen ist.

Der Eintritt in die weitergehende Vorsorge gestaltet sich heute also einfacher. Dennoch stellt sich die Frage, ob Selbständigerwerbende die Versicherung individuell abschliessen können, d.h. unabhängig von ihren Angestellten oder der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufverbandes, gemäss Artikel 44 BVG.

Bei den Vorbereitungsarbeiten zur 1. BVG-Revision verwies Artikel 4 Absatz 3 BVG ursprünglich auf die allgemeinen Grundsätze der beruflichen Vorsorge. Damit wollte man vor allem Steuermissbräuchen vorbeugen3. In der Folge wurden die Grundsätze der Angemessenheit, der Kollektivität, der Gleichbehandlung, der Planmässigkeit sowie des Versicherungsprinzips ausdrücklich in Artikel 1 Absatz 3 BVG aufgenommen, wobei es Sache des Bundesrats ist, diese näher zu definieren. Dieser Auftrag ist mit dem 3. Paket der 1. BVG-Revision per 1. Januar 2006 konkretisiert worden4. Somit machte es keinen Sinn mehr, die Grundsätze auch in Artikel 4 BVG zu verankern. Der Sachverhalt muss somit vor dem Hintergrund der neuen BVV 2-Bestimmungen geklärt werden (vgl. insbesondere die Art. 1c bis 1 h BVV 2).

Der Grundsatz der Kollektivität ist im neuen Artikel 1c BVV 2 klar umschrieben. Ein Versichertenkollektiv muss definitionsgemäss mehr als eine versicherte Person umfassen. Bei Selbständigerwerbenden muss indes in Betracht gezogen werden, dass sie sich individuell oder mit ihrem Personal versichern lassen können (Art. 44 BVG). Selbständigerwerbende haben immer die Möglichkeit, sich direkt der weitergehenden oder ausserobligatorischen Vorsorge der Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes, mit oder ohne Personal,

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Vgl. Antrag Engelberger, der ausdrücklich vorsah, dass die Vorsorgeeinrichtung über einen Vorsorgeplan verfügen und den Grundsatz der Kollektivität einhalten muss.

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AS 2005, S. 4279

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anzuschliessen, vorausgesetzt, das Regelement richtet sich nach den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge; in diesem Fall dem Grundsatz der Kollektivität. Dieser Grundsatz der Kollektivität wird hingegen verletzt, wenn Selbständigerwerbende sich einzeln, d.h. ohne Personal, in einer Vorsorgeeinrichtung ausserhalb ihres Berufsverbandes versichern lassen. In diesem Fall bildet der Selbständigerwerbende keine «virtuelle» Kollektivität im Sinne von Artikel 1c Absatz 2 BVV 2, da er im Endeffekt kein dem Versicherungsplan unterstelltes Personal hat, so dass es sich hier um eine reine, dem BVG zuwiderlaufende Individualisierung der Vorsorge handelt. Deshalb schliesst dieser Artikel die freiwillige Versicherung für Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 44 BVG ausdrücklich von der «virtuellen» Kollektivität aus (für weitere Informationen siehe Erläuterungen zur Änderung der BVV 2 in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 83, S. 14).

In Anbetracht dieser Ausführungen lässt sich ein enger Zusammenhang zwischen den beiden Systemen der freiwilligen Versicherung feststellen. Aber nur wenn die sich aus Artikel 44 BVG für Selbständigerwerbende ergebenden besonderen Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung erfüllt sind, ist der Eintritt in die freiwillige weitergehende und ausserobligatorische Vorsorge nach Artikel 4 Absatz 3 BVG möglich.

520 Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der zu überweisenden Austrittsleistung im Scheidungsfall

(Art. 2 Abs. 3 FZG)

Das BSV hat Kenntnis von Vorsorgeeinrichtungen erhalten, welche trotz Kenntnis verbindlicher erstinstanzlicher Scheidungsurteile den Grundsatz der durchgehenden Verzinsung der an eine andere Einrichtung der beruflichen Vorsorge zu überweisenden Austrittsleistung ab einem bestimmten Stichtag nicht einhalten.

Das BSV nimmt dazu wie folgt Stellung:

Gemäss Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) zu Art. 2 Abs. 3 FZG (BGE 129 V 251 E. 3.2 S. 255 und Urteil vom 08.04.2003 B 94/02) gilt der Grundsatz der sofortigen und durchgehenden Verzinsung der Austrittsleistung ab Freizügigkeitsfall auch für den Fall der verfahrensmässig bedingten Verzögerung der Aufteilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung und deren Vollzug. D.h. auch wenn die Teilung der Austrittsleistung auf einen Zeitpunkt vor dem Datum des Ehescheidungsurteils vorgenommen wird, muss die Austrittsleistung durchgehend verzinst werden. Demzufolge ist gemäss EVG die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Fall der Scheidung zustehende Austrittsleistung vom massgebenden Stichtag der Teilung an bis zum Zeitpunkt der Überweisung oder des Beginns der Verzugszinspflicht zu verzinsen. Nach der seit 01.01.2005 gültigen Fassung von Art. 2 Abs. 3 FZG ist hierbei zumindest der BVG-Mindestzinssatz (von derzeit 2,5 %) anwendbar. Sofern das Reglement der Vorsorgeeinrichtung für die Verzinsung der Altersguthaben einen höheren Zinssatz vorsieht, gelangt dieser zur Anwendung.

Wenn eine Vorsorgeeinrichtung die erwähnte Rechtsprechung zu Art. 2 Abs. 3 FZG im Scheidungsfall systematisch nicht beachtet, stellt dies nach der Praxis der Aufsicht Berufliche Vorsorge des BSV einen organisatorischen Mangel dar, bei welchem sie in jedem Fall intervenieren wird. Die Aufsichtsbehörde hat die Möglichkeit, der fehlbaren Vorsor-

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geeinrichtung Weisungen zu erteilen, diese beziehungsweise deren paritätisches Organ zu mahnen, zu verwarnen oder sogar – unter bestimmten Voraussetzungen - mit einer Ordnungsbusse zu belegen (vgl. Art. 79 Abs. 1 BVG).

Falls es sich bei den fraglichen Vorsorgeeinrichtungen, welche den Grundsatz der durchgehenden Verzinsung trotz Kenntnis der ihnen zugestellten Auszüge von Scheidungsurteilen konstant nicht beachten, um gesamtschweizerisch tätige Sammeleinrichtungen von Versicherern oder Gemeinschaftseinrichtungen von Berufsverbänden handelt, können sie dem BSV (Adresse: Bundesamt für Sozialversicherung, Aufsicht Berufliche Vorsorge, Effingerstrasse 20, 3003 Bern) gemeldet werden. Bei den übrigen Einrichtungen ist je nach Sitz der Vorsorgeeinrichtung die kantonale BVG-Aufsichtsbehörde zuständig.

521 Informationen im Freizügigkeitsfall

Das BSV wurde wiederholt von Freizügigkeitseinrichtungen darauf aufmerksam gemacht, dass Vorsorgeeinrichtungen Austrittsleistungen überweisen, ohne die notwendigen Informationen mit zu liefern. Häufig fehlten zum Beispiel Angaben über das Guthaben im Alter von 50 Jahren oder im Zeitpunkt der Eheschliessung, obwohl die versicherte Person in diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgeeinrichtung versichert gewesen war. Für die nachfolgenden Freizügigkeits- und Vorsorgeeinrichtungen ist es später schwierig und zeitaufwändig, diese Informationen nachträglich bei der früheren Vorsorgeeinrichtung zu beschaffen. Ausserdem entstehen dabei oft erhebliche administrative Kosten.

Das BSV erinnert daran, dass die lückenlose Weiterleitung einer ganzen Reihe von Informationen unabdingbare Voraussetzung für das Funktionieren verschiedener Teile der beruflichen Vorsorge sind. Gesetz und Verordnung statuieren daher ausdrückliche Pflichten, bestimmte Informationen an die nächstfolgende Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weiter zu leiten.

Rechtsprechung

522 Berücksichtigung einer aufgrund unvollständiger Eintrittsleistung vorzunehmenden Kürzung bei der Berechnung der Austrittsleistung

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 21. Dezember 2005, i.Sa. Vorsorgestiftung X. gegen S., B 11/05; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 16 FZG)

In Art. 22 Ziff. 2 des Reglements der Vorsorgestiftung X. ist vorgesehen:

"Die Austrittsleistung entspricht dem Barwert der bis zum Austritt erworbenen Rente; sie wird vermindert um den Barwert des nicht eingekauften Teils, entspricht jedoch mindestens dem BVG-Altersguthaben. Die Barwerte richten sich nach der Tabelle im Anhang. Massgeblich sind die zurückgelegten Versicherungsjahre im Verhältnis zu den insgesamt möglichen Versicherungsjahren."

Die Vorsorgestiftung X. vertritt den Standpunkt, die mit dem Rentensatz multiplizierte ordentliche Rente sei um den vollen Betrag der Kürzung zu reduzieren. Sie stützt sich auf ein Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in einem ähnlich gelagerten Fall (Urteil B. vom 15. April 2004, B 99/02), in welchem das Gericht erwog, dass beide

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Lösungen mit Art. 16 FZG vereinbar seien und nach der massgebenden Statutenregelung nicht klar sei, welche Lösung den Vorrang verdiene. Versicherungstechnische und - mathematische Überlegungen gaben schliesslich den Ausschlag, dass das Gericht entschied, der (in Abzug zu bringende) noch ausstehende Teil bemesse sich nach der vollen Einkaufssumme. Die Beschwerdegegnerin S. und die Vorinstanz gehen hingegen davon aus, dass die ordentliche Kürzung mit dem (unbestrittenen) Rentensatz zu multiplizieren sei. Sie vertreten u.a. den Standpunkt, dass - anders als im damals beurteilten Fall - das anwendbare Reglement in Art. 22 Ziff. 2 Satz 3 eine klare Antwort dahingehend gebe, dass auch für die Berechnung der Kürzung auf das Verhältnis zwischen den zurückgelegten und den möglichen Versicherungsjahren abzustellen sei.

Der dritte Satz von Art. 22 Ziff. 2 scheint sich nach seiner Stellung innerhalb der Norm auf beide Komponenten des ersten Satzes zu beziehen, mithin sowohl auf den Barwert der Rente als auch auf den davon abzuziehenden Barwert des nicht eingekauften Teils. Dass die Parteien übereinstimmend - und im Einklang mit Art. 16 Abs. 2 FZG - trotzdem die angerechneten und nicht gemäss Wortlaut des dritten Satzes die zurückgelegten Versicherungsjahre zugrunde legen, ist ein Indiz dafür, dass Art. 22 Ziff. 2 Satz 3 des Reglements nicht unbedingt wörtlich zu verstehen ist. Art. 22 Ziff. 2 des Reglements ist im Zusammenhang mit Art. 10 Ziff. 4 des Reglements zu lesen, welche Bestimmung vorsieht, wie mit dem nicht erbrachten Teil der Einkaufssumme verfahren wird. Nach dem offensichtlichen Sinn dieser Norm ist bei der Kürzung der gesamte - und nicht nur der zeitproportionale - Betrag der nicht erbrachten Einkaufssumme massgebend. Denn dieser fehlende Betrag, welcher einer fehlenden Beitragsdauer entspricht, kann nicht rentenbildend sein, weshalb logischerweise die Rente entsprechend den fehlenden Beiträgen zu kürzen ist. Die fehlende Beitragsdauer steht bei Eintritt in die Pensionskasse fest und verändert sich nicht in Abhängigkeit zur nachfolgenden Versicherungsdauer. Demzufolge ist nach versicherungstechnischen Überlegungen auch bei der Berechnung der Austrittsleistung der Barwert dieses gesamten Betrages abzuziehen, nicht bloss ein Anteil, welcher dem (zufälligen) Verhältnis zwischen anrechenbaren und möglichen Versicherungsjahren entspricht. Eine Lösung, wie sie die Beschwerdegegnerin vertritt, würde bedeuten, dass eine versicherte Person, die nicht den vollen Einkauf geleistet hat und vorzeitig austritt, eine Leistung erhält, die nicht finanziert worden ist. Dies ist auch bei einer Vorsorgeeinrichtung im Leistungsprimat grundsätzlich systemwidrig, da nicht finanzierte Leistungen von der Gesamtheit der verbleibenden Versicherten getragen werden müssen.

Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berechnungsweise der Vorsorgestiftung X., gemäss welcher die mit dem Rentensatz multiplizierte ordentliche Rente um den vollen Betrag der Kürzung zu reduzieren ist, den Vorzug verdient.

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523 Reglementsänderung bei einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung; Rückwirkung von Erlassen; Beschwerdelegitimation

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 23. November 2005, i.Sa. Einwohnergemeinde und Personalvorsorgekasse der Stadt Bern; 2A.228/2005; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 61 Abs. 1, 62 Abs. 1, 65d und 74 BVG, Art. 103 lit. a OG)

Die Personalvorsorgekasse der Stadt Bern ist eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung mit eigener Persönlichkeit.

Das Personalvorsorgereglement (Reglement über die Vorsorgekasse der Stadt Bern [PVR]) vom 26. April 1990 enthielt in Art. 74 unter dem Marginale "Garantie" u.a. folgende Bestimmungen:

1Die Stadt garantiert die Versicherungsleistungen der Kasse nach den Bestimmungen dieses Reglements.

2Die Stadt garantiert der Pensionskasse die Verzinsung des versicherungstechnisch notwendigen Deckungskapitals zu 4 Prozent. Die angeschlossenen Arbeitgebenden haben sich daran anteilmässig zu beteiligen. Massgebend für die Berechnung ist die Summe der versicherten Löhne.

Am 27. März 2003 beschloss der Stadtrat von Bern auf entsprechenden Antrag des Gemeinderates, das Personalvorsorgereglement zu ändern und insbesondere Art. 74 Abs. 2 PVR aufzuheben. Gleichzeitig wurde neu Art. 89b mit dem Marginale "Übergangsregelung Zinsgarantie" aufgenommen, der lautet: Für die Jahre 2002 und 2003 verzichtet die Kasse auf Zinsgarantieleistungen gemäss bisherigem Artikel 74 Absatz 2 dieses Reglements.

Mit Verfügung vom 27. Mai 2003 stellte das Amt für Sozialversicherung und Stiftungsaufsicht des Kantons Bern - dem als Aufsichtsbehörde die Reglementsänderung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) zur Prüfung zu unterbreiten war - fest, das geänderte Reglement stehe mit Ausnahme von Art. 89b PVR in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften; Art. 89b PVR sei dahingehend zu ändern, dass der Verzicht auf Garantieleistungen auf das Jahr 2003 beschränkt werde. Ein Verzicht für das Jahr 2002 verstosse gegen den Vertrauensgrundsatz und das Rückwirkungsverbot.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die vom Kanton bezeichnete Aufsichtsbehörde wacht darüber, dass die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten (Art. 62 Abs. 1 i.V.m. Art. 61 Abs. 1 BVG). Sie prüft insbesondere die Übereinstimmung der reglementarischen Bestimmungen mit den gesetzlichen (bundesrechtlichen) Vorschriften (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG) und ist befugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). So kann sie gesetzwidrige Reglemente oder Teile davon aufheben und den Vorsorgeeinrichtungen verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen. Ihre Verfügungen können an die Eidgenössische Beschwerdekommission BVG weitergezogen werden (Art. 74 Abs. 2 lit. a BVG), deren Entscheide ihrerseits der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht unterliegen (Art. 74 Abs. 4 BVG).

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Das Urteil der Vorinstanz schützt die teilweise Nichtgenehmigung einer Änderung des Reglements der Vorsorgeeinrichtung der Stadt Bern. Da dieser Entscheid sowohl gegenüber der Vorsorgeeinrichtung selber als auch gegenüber der Einwohnergemeinde der Stadt Bern als Arbeitgeberin und Trägerin der Vorsorgeeinrichtung unmittelbare Rechtsfolgen - mit insbesondere finanziellen Auswirkungen - zeitigt, sind diese davon direkt betroffen und daher zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt (Art. 103 lit. a OG).

Als unzulässig erweist sich der Antrag der Beschwerdeführerinnen, auch die Verfügung der Aufsichtsbehörde aufzuheben. Diese ist durch den angefochtenen Entscheid der Eidgenössischen Beschwerdekommission BVG ersetzt worden (Devolutiveffekt) und gilt als mitangefochten; ihre selbständige Beanstandung ist ausgeschlossen.

Nebst dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheides stellen die Beschwerdeführerinnen auch einen Feststellungsantrag. Da - entgegen der allgemeinen Regel - bei der Überprüfung von Entscheiden der Aufsichtsbehörde eine abstrakte Normenkontrolle vorgenommen wird, hat auch das Bundesgericht in diesem Rahmen die Übereinstimmung der Reglemente mit dem Bundesrecht zu prüfen und gegebenenfalls die diesem widersprechenden Reglementsbestimmungen aufzuheben. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz den Entscheid der Aufsichtsbehörde geschützt, der die Unrechtmässigkeit der Reglementsänderung in Bezug auf Art. 89b des Vorsorgereglements - soweit dieser einen Verzicht auf die Zinsgarantieleistungen für das Jahr 2002 vorsieht - feststellte. Sollte sich der angefochtene Entscheid insoweit als bundesrechtswidrig erweisen, wäre der fraglichen Reglementsänderung die vollumfängliche Genehmigung zu erteilen. Der Feststellungsantrag erweist sich daher in diesem Sinne als zulässig.

Strittig war bereits im vorinstanzlichen Verfahren lediglich die Frage, ob der mit der Reglementsänderung vom 27. März 2003 neu aufgenommene Art. 89b PVR insoweit Bundesrecht verletze, als er einen Verzicht auf Zinsgarantieleistungen (gemäss dem bis dahin geltenden Art. 74 Abs. 2 PVR) auch (rückwirkend) für das Jahr 2002 festlegt; der in derselben Bestimmung vorgesehene Verzicht für das Jahr 2003 ist stets unbestritten geblieben.

Das Personalvorsorgereglement der Stadt (bzw. Einwohnergemeinde) Bern ist gestützt auf die allgemeine Rechtsetzungsbefugnis von Art. 48 der Gemeindeordnung der Stadt Bern vom 3. Dezember 1998 vom Stadtrat, d.h. vom kommunalen Gesetzgeber, beschlossen bzw. erlassen worden. Die Frage der Zulässigkeit einer rückwirkenden Reglementsbestimmung beurteilt sich somit nach den Grundsätzen, die allgemein für die Rückwirkung von Erlassen gelten.

In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhaltes galten; später eingetretene Änderungen müssen unberücksichtigt bleiben. Knüpft ein Erlass dennoch an Sachverhalte bzw. Ereignisse an, die in der Vergangenheit liegen und vor Erlass der Norm abgeschlossen wurden, liegt eine echte Rückwirkung vor, die grundsätzlich unzulässig ist, sofern sie sich belastend auswirkt; gegen eine begünstigende Rückwirkung bestehen hingegen im Allgemeinen keine Bedenken. Ein Abweichen von diesem Grundsatz ist verfassungsrechtlich nur ganz ausnahmsweise und unter strengen Voraussetzungen zulässig; dies ist dann der Fall, wenn die Rückwirkung ausdrücklich angeordnet oder nach dem Sinn des Erlasses klar gewollt ist, wenn sie zeitlich mässig ist, wenn sie keine stossen-

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den Rechtsungleichheiten bewirkt, wenn sie sich durch triftige Gründe rechtfertigen lässt und wenn sie nicht in wohlerworbene Rechte eingreift. Keine - bzw. eine unechte - Rückwirkung ist demgegenüber gegeben, wenn der Gesetzgeber auf Verhältnisse abstellt, die zwar unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern.

Nach Art. 73 Abs. 1 PVR fällt das Rechnungsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Ob und in welchem Umfang die in Art. 74 Abs. 2 PVR statuierte Garantie der Verzinsung des Deckungskapitals zu vier Prozent in Anspruch genommen werden muss, steht demnach per 31. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres fest. Die Zinsgarantie erreichte für das Jahr 2002 einen Betrag von rund 22,3 Mio. Franken. Dass die genaue Berechnung des geschuldeten Betrages erst bei Vorliegen der Jahresrechnung im März/April des Folgejahres feststeht, spielt keine Rolle. Nach dem 31. Dezember 2002 eingetretene Ereignisse sind für die Jahresrechnung 2002 nicht mehr relevant. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht angenommen, die im März 2003 beschlossene Aufhebung der Zinsgarantie für das Jahr 2002 entfalte eine echte Rückwirkung.

Die Vorinstanz hat festgestellt, durch den rückwirkenden Verzicht auf die Zinsgarantieleistung verschlechtere sich der Deckungsgrad der Personalvorsorgekasse. Gemäss Geschäftsbericht und Jahresrechnung 2002 habe sich der Deckungsgrad der Kasse von 92,32 % im Jahr 2001 auf 89,08 % im Jahr 2002 reduziert. Diese Reduktion wirke sich für die Versicherten ungünstig aus.

Dass die in Frage stehende Reglementsänderung eine Verminderung des Deckungsgrades zur Folge hat, anerkennen die Beschwerdeführerinnen ausdrücklich. Was sie indessen gegen die belastende Wirkung des Verzichts auf die Zinsgarantie vorbringen, überzeugt nicht. Wohl garantiert die Stadt Bern in Art. 74 Abs. 1 PVR die (reglementarischen) Versicherungsleistungen der Kasse. Dies hat jedoch entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen nicht zur Folge, dass die belastende Wirkung des Verzichts auf die Zins- bzw. Kapitalertragsgarantie entfällt. Nach Art. 20 Abs. 1 PVR werden nämlich die laufenden Kassenrenten im Rahmen der Möglichkeiten der Kasse der Teuerungsentwicklung angepasst. Diese Rentenanpassung ist somit gerade nicht garantiert. Verschlechtert sich der Deckungsgrad, so vermindert dies die finanziellen Möglichkeiten der Kasse. Es liegt auf der Hand, dass unter diesen Voraussetzungen auch die Teuerungsanpassung der laufenden Renten entsprechend geringer aus- oder gar wegfallen wird. Es kommt hinzu, dass bei zunehmender Unterdeckung eher eine Sanierung der Kasse droht, bei welcher damit zu rechnen ist, dass die Versicherten - auch wenn das Personalvorsorgereglement dies ausdrücklich nur für die angeschlossenen Arbeitgebenden vorsieht (Art. 74 Abs. 3 PVR) - in irgendeiner Form (Erhöhung der Beiträge, Verminderung der Leistungen) daran werden beitragen müssen (vgl. den am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Art. 65d BVG).

Den rückwirkenden Verzicht auf die Garantieleistung haben die Beschwerdeführerinnen mit der angespannten finanziellen Lage der Stadt Bern begründet, die dringend saniert werden müsse.

Fiskalische Gründe bilden in aller Regel keinen triftigen Grund für eine echte Rückwirkung, es sei denn, die öffentlichen Finanzen seien in Gefahr. Die Vorinstanz hat dazu erwogen, der Finanzhaushalt der Stadt Bern erweise sich nicht als derart prekär, dass

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sich eine rückwirkende Sanierung desselben zu Lasten der Finanzlage der Pensionskasse geradezu aufdrängen würde.

Von einer durch die umstrittene Zinsgarantieleistung bewirkten Gefahr für die Finanzen der Stadt Bern kann jedenfalls vorliegend nicht die Rede sein. Damit erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen, die für die Zulässigkeit einer echten Rückwirkung erfüllt sein müssen.

524 Auch unter dem ATSG keine Bindungswirkung, wenn die IV-Stelle ihre Verfügung der Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet

(Hinweis auf ein Urteil des EVG vom 9. Dezember 2005, i.Sa. Sammelstiftung N. gegen IV-Stelle Bern, I 66/05; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 49 Abs. 4 ATSG)

Der Rechtsstreit beschlägt die Frage, wie der Umstand zu würdigen ist, dass die IV-Stelle es versäumte, die Sammelstiftung als BVG-Versicherer in das der rentenzusprechenden Verfügung vom 5. März 2003 vorangehende IV-Verfahren einzubeziehen. Dafür sind nach den hier anwendbaren allgemeinen Grundsätzen des intertemporalen Rechts und des zeitlich massgebenden Sachverhalts die ab 1. Januar 2003 gültigen Bestimmungen anwendbar.

An der gesetzlichen Konzeption, die auf der Überlegung fusst, die Organe der beruflichen Vorsorge von eigenen aufwändigen Abklärungen freizustellen, und folglich nur bezüglich Feststellungen und Beurteilungen der IV-Organe gilt, welche im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren für die Festlegung des Anspruchs auf eine Invalidenrente entscheidend waren, hat sich mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG), welchem die berufliche Vorsorge grundsätzlich nicht untersteht, nichts geändert.

Indem die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung für die Organe der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge über den 1. Januar 2003 hinaus prinzipiell bindend ist, ist sie geeignet, die Leistungspflicht des BVG-Versicherers in grundsätzlicher, zeitlicher und masslicher Hinsicht im Sinne von Art. 49 Abs. 4 ATSG (unmittelbar) zu berühren. Die Organe der beruflichen Vorsorge sind daher zur Einsprache gegen die Verfügung oder zur Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der IV-Stelle über den Rentenanspruch als solchen oder den Invaliditätsgrad berechtigt; ebenso ist der BVG-Versicherer befugt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Eidgenössische Versicherungsgericht gegen Entscheide kantonaler Gerichte in Streitigkeiten um eine Rente der Invalidenversicherung zu führen.

Einem Eröffnungsfehler gegenüber einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung ist auch unter Geltung des ATSG in der Weise Rechnung zu tragen, dass den Ergebnissen bezüglich Invalidität aus dem IV-Verfahren keine Bindungswirkung für die Invaliditätsbeurteilung im berufsvorsorgerechtlichen Verfahren zuzuerkennen ist. Es besteht daher kein Grund, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen.