Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111 (06.04.2009)

Mitteilung BV 111 · 6. April 2009 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 111 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Geschäftsfeld Alters- und Hinterlassenenvorsorge

6. April 2009

Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 111

Hinweise

684 Anpassung der Verordnungsbestimmungen über den kollektiven Anspruch auf

Wertschwankungsreserven bei Teilliquidation im Fall der Mitgabe von Barmitteln

Stellungnahmen

685 Rechtsweg bei Rechtsverweigerung oder unbegründeter Rechtsverzögerung seitens der

Aufsichtsbehörde

686 Ausgesteuerte Arbeitslose und Säule 3a

Rechtsprechung

687 Einbeziehung der AHV-Altersrente in die Überentschädigungsberechnung einer unfallinvaliden

Person

688 Konkursprivileg für Anleihensobligationen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem konkursiten

Arbeitgeber

689 Scheidung: Verweigerung einer offensichtlich unbilligen Teilung

690 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen

691 Begünstigung des Lebenspartners nach bis Ende 2004 geltender Regelung

692 Begünstigung des verwitweten und rentenbeziehenden Lebenspartners im

Freizügigkeitsbereich

693 Vorsorgefall Invalidität und Vorbezug

694 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung: abstrakte Normenkontrolle von kantonalen Erlassen

durch das BGer und nicht durch die Aufsichtsbehörden

Anhang

695 Tabellen 2009 BVG-Altersguthaben

Die Mitteilungen über die berufliche Vorsorge sind ein Informationsorgan des BSV. Ihr Inhalt gilt nur dann als Weisung, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gesagt wird.

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Hinweise

684 Anpassung der Verordnungsbestimmungen über den kollektiven Anspruch auf Wertschwan-

kungsreserven bei Teilliquidation im Fall der Mitgabe von Barmitteln

Der Bundesrat stärkt die Solidarität bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen. Die Pensionskassen werden dazu verpflichtet, betroffenen Versicherten, die gemeinsam in eine neue Einrichtung übertreten, ihren Anteil der vorhandenen Rückstellungen und Schwankungsreserven auch dann in die neue Pensionskasse mitzugeben, wenn die Austrittsleistung ausschliesslich in Form von flüssigen Mitteln übertragen wird. Die entsprechende Änderung der Verordnung BVV 2 vom 1. April 2009 tritt

auf den 1. Juni 2009 in Kraft.

Die Verordnungsänderung betrifft Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen, bei welchen die austretenden Versicherten gemeinsam in eine neue Vorsorgeeinrichtung übertreten, z.B. weil ein Unternehmensteil an ein anderes Unternehmen verkauft wurde. Grundsätzlich müssen bereits heute diesen Personen neben ihren Guthaben und einem allfälligen Anteil an freien Mitteln grundsätzlich auch Rückstellungen und Reserven anteilsmässig mitgegeben werden. Umstritten war die Frage, ob das auch dann zwingend ist, wenn die bisherige Vorsorgeeinrichtung der neuen ausschliesslich flüssige Mittel überträgt – nicht aber z.B. einen Teil in Wertpapieren, was häufig der Fall ist. Das Bundesgericht hat am 9. Juni 2005 entschieden, dass die alte Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall die gesamten Wertschwankungsreserven zurückbehalten darf, mit der Begründung, bei der Mitgabe von Barmitteln würden keine anlagetechnischen Risiken übertragen.

Damit wurde die Praxis jener Vorsorgeeinrichtungen gestützt, welche die grundsätzlich geforderte Mitgabe von Wertschwankungsreserven mit der Barauszahlung unterlaufen und so die verbleibenden Versicherten gegenüber dem austretenden Kollektiv besserstellen. Diese Praxis berücksichtigt nämlich nicht, dass die neue Vorsorgeeinrichtung die Barmittel nicht in dieser Form behalten kann, sondern wiederum in Anlagen investieren muss, die Wertschwankungen unterliegen.

Die vom Bundesrat beschlossene Revision sieht darum vor, dass die Wertschwankungsreserven anteilsmässig mitgegeben werden, d.h. dass der Anteil der mitzugebenden Wertschwankungsreserven an den gesamten Wertschwankungsreserven gleich hoch sein muss wie der Anteil des ausgeschiedenen Deckungskapitals am gesamten Deckungskapital, und zwar unabhängig davon, in welcher Form die Guthaben übertragen werden.

Im Folgenden publizieren wir diese Verordnungsänderung mit den entsprechenden Erläuterungen.

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Nur der Text, der in der amtliche Sammlung des Bundesrechts veröffentlicht wird, ist rechtsgültig.

Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Änderung vom 1. April 2009

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 18. April 19841 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge wird wie folgt geändert:

Art. 27g Abs. 2

2 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden freien Mittel entsprechend anzupassen.

Art. 27h Abs. 1 und 4

1 Treten mehrere Versicherte gemeinsam in eine andere Vorsorgeeinrichtung über (kollektiver Austritt), so besteht zusätzlich zum Anspruch auf die freien Mittel ein kollektiver anteilsmässiger Anspruch auf die Rückstellungen und Schwankungsreserven. Bei der Bemessung des Anspruchs ist dem Beitrag angemessen Rechnung zu tragen, den das austretende Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserven geleistet hat. Der Anspruch auf Rückstellungen besteht jedoch nur, soweit auch versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Der Anspruch auf Schwankungsreserven entspricht anteilsmässig dem Anspruch auf das Spar- und Deckungskapital.

4 Bei wesentlichen Änderungen der Aktiven oder der Passiven zwischen dem Stichtag der Teilliquidation oder der Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel sind die zu übertragenden Rückstellungen und Schwankungsreserven entsprechend anzupassen.

Art. 48b Abs. 2

2 Lebensversicherungseinrichtungen, die Verträge mit Sammeleinrichtungen haben, müssen diesen die notwendigen Informationen aufgrund der Betriebsrechnung nach Artikel 37 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 17. Dezember 20042 liefern.

Art. 60

Aufgehoben

II

Diese Änderung tritt am 1. Juni 2009 in Kraft.

1. April 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz

Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

1 SR 831.441.1

2 SR 961.01

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Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV 2)3

1 Ausgangslage

1.1 Parlamentarische Initiative Rechsteiner-Basel

Am 15. Dezember 2005 reichte Nationalrat Rudolf Rechsteiner eine Parlamentarische Initiative mit Titel “Vermögensverteilung bei Teilliquidationen von Vorsorgeeinrichtungen“ (Geschäftsnummer 05.461) ein, mit der er forderte, dass die Gesetzgebung betreffend die berufliche Vorsorge demgemäss zu ändern sei, dass bei einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung die Wertschwankungsreserven nach den gleichen Prinzipien anteilmässig mitzugeben seien wie die versicherungstechnischen Rückstellungen. Am 22. November 2006 gab die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) dieser parlamentarischen Initiative Folge. Die entsprechende Kommission des Ständerates (SGK-S) gab am 8. November 2007 ihre Zustimmung.

Die SGK-N beauftragte für die Umsetzung und für die Erarbeitung eines Erlassentwurfes ihre Subkommission "BVG". Diese wiederum beauftragte die Verwaltung, einen konkreten Vorschlag zur Lösung der Problematik zu erarbeiten. Die von der Verwaltung vorgeschlagene Änderung von Art. 27h Abs. 1 der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 (BVV2) wurde von der SGK-N gutgeheissen.

Da auf dem Weg der Parlamentarischen Initiative nur ein Erlass der Bundesversammlung, nicht jedoch eine Verordnungsänderung angeregt werden kann, entschied die SGK-N, mit ihrem Anliegen an den Bundesrat zu treten und ihn zu bitten eine entsprechende Revision der BVV 2 in Angriff zu nehmen. Der Bundesrat zeigte sich mit Schreiben vom 13. Oktober 2008 mit dem Begehren der SGK-N einverstanden und sicherte zu, die Anpassung von Art. 27h BVV2 umgehend anzugehen.

1.2 Problemstellung

Bei einer Teilliquidation mit gemeinsamem Übertritt von austretenden Versicherten in eine neue Vorsorgeeinrichtung, allenfalls sogar einer Neugründung einer Vorsorgeeinrichtung für diese Gruppe von Versicherten, müssen diesen Personen neben ihren Guthaben und einem allfälligen Anteil an freien Mitteln auch Rückstellungen und Reserven anteilsmässig mitgegeben werden (vgl. Art. 27h Abs. 1 BVV 2 ). Eine Streitfrage ergab sich bei der Mitgabe von flüssigen Mitteln: Eine Vorsorgeeinrichtung hatte der gemeinsam übertretenden Versichertengruppe ausschliesslich flüssige Mittel - und als Folge davon keine Wertschwankungsreserven – mitgegeben, während die eigenen Mittel weitestgehend angelegt und mit den entsprechenden Wertschwankungsreserven gesichert waren. Das Bundesgericht hat in diesem Fall entschieden, dass dieses Vorgehen korrekt sei, da gemäss Art. 27h Abs.1 BVV2 der Form der zu übertragenden Vermögenswerte Rechnung zu tragen sei und bei der Mitgabe von Barmitteln keine anlagetechnischen Risiken übertragen würden.

Bei der Bestimmung der Höhe des mitzugebenden Teils der Wertschwankungsreserve muss Gleichbehandlung zwischen den Versicherten, die in der Vorsorgeeinrichtung verbleiben und den Versicherten, die gemeinsam übertreten, angestrebt werden. Die abgebende Vorsorgeeinrichtung soll nicht durch die Tatsache, dass die mitgegebenen Vermögenswerte nicht gleich auf die verschiedenen Anlagen und flüssigen Mittel aufgeteilt sind, wie es ihr bisheriges Vermögen war, eine Besserstellung der verbleibenden Versicherten bewirken können. Insbesondere soll sie nicht durch die weitgehende Mitgabe von flüssigen Mitteln die austretende Gruppe schlechter stellen dürfen. Ein ganz ähnliches Problem stellt sich jedoch auch dann, wenn (stark) überproportional andere bestimmte Anlagen mitgegeben werden, zum Beispiel Obligationen mit kurzer Laufzeit, bei denen ein ähnlicher Effekt wie bei der Mitgabe von flüssigen Mitteln entsteht.

3 SR 831.441.1

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Das System der beruflichen Vorsorge baut darauf auf, dass die Vorsorgemittel angelegt sind und die Vorsorgeeinrichtungen darauf genügende Erträge erwirtschaften. Könnte man nicht davon ausgehen, dass die angelegten Vorsorgemittel Erträge abwerfen, müsste offensichtlich für die Berechnung der Deckungskapitalien, die für die Finanzierung der zukünftigen Vorsorgeleistungen notwendig sind, von wesentlich höheren Beträgen ausgegangen werden. Wenn bei einer Teilliquidation die in der alten Vorsorgeeinrichtung verbleibenden Versicherten weitgehend angelegtes Vermögen (inklusive die entsprechenden Wertschwankungsreserven) behalten und die andere Versichertengruppe überwiegend oder sogar ausschliesslich flüssige Mittel mitbekommen wird eigentlich nicht Gleiches mit Gleichem verglichen. Nur wenn man davon ausgeht, dass es sich bei diesen Mitteln um anzulegende Mittel handelt, kann man auch davon ausgehen, dass auf diesen Mitteln in Zukunft noch Erträge erwirtschaftet werden.

1.3 Grundzüge der Änderung

Die Änderung von Art. 27h Abs. 1 BVV2 hat zur Folge, dass die Wertschwankungsreserven anteilsmässig mitgegeben werden müssen, d.h. dass der Anteil der mitzugebenden Wertschwankungsreserven an den gesamten Wertschwankungsreserven gleich hoch sein muss wie der Anteil des ausgeschiedenen Deckungskapitals am gesamten Deckungskapital. Die Höhe der mitzugebenden Wertschwankungsreserven berechnet sich demnach nicht nach der Höhe der mitgegebenen Anlagerisiken, sondern aufgrund des mit zu gebenden Deckungskapitals. Insgesamt ist diese Lösung einfach zu berechnen und fair. Wenn für die austretenden Versicherten eine neue Vorsorgeeinrichtung gegründet werden muss, dann müssen die Anlagen sowieso neu strukturiert werden. Wenn sie hingegen das Kapital in eine bestehende Vorsorgeeinrichtung einbringen, dann werden die einzubringenden Wertschwankungsreserven nicht nach den Risiken der eingebrachten Vermögenswerten berechnet, sondern in erster Linie aufgrund der bestehenden Wertschwankungsreserven dieser bereits existierenden Vorsorgeeinrichtung. Diese Lösung ist auch bei Sammelstiftungen anzuwenden: Wenn bei einem Anschluss die Mitgabe einer Wertschwankungsreserve vorgesehen ist, soll dies nach dem gleichen Mechanismus erfolgen wie bei einer autonomen Einrichtung.

Um die Zielsetzung der parlamentarischen Initiative, d.h. die Gleichbehandlung der Destinatäre zu erreichen, werden zusätzlich die bisherigen Kann-Vorschriften in den Artikeln 27g Abs. 2 und 27h Abs. 4 durch verpflichtende Bestimmungen abgelöst.

1.4 Redaktionelle Anpassung weiterer Artikel

Mit der vorliegenden Änderung der BVV2 werden gleichzeitig noch zwei redaktionelle Anpassungen vorgenommen, die nicht im Zusammenhang mit Vermögensansprüchen bei Teilliquidationen stehen:

• Art. 48b Abs. 2 BVV2 verweist auf Art. 6a des Lebensversicherungsgesetzes, welches per 1.1.2006 aufgehoben wurde. Die damalige Regelung befindet sich heute in Artikel 37 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Der Verweis ist dementsprechend zu korrigieren.

• Mit der Verordnungsänderung vom 19. September 2008 betreffend die Anlagevorschriften wurde der Inhalt von Art. 60 BVV2 in Art. 50 Abs. 5 BVV2 übernommen. Es wurde jedoch versäumt Art. 60 BVV2 zu streichen. Dies soll nun nachgeholt werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 Artikel 27g Abs. 2

Die bisherige Kann-Vorschrift wird abgelöst durch eine verpflichtende Formulierung. Eine wesentliche Änderung der Aktiven oder Passiven zwischen dem Stichtag der Teil- oder Gesamtliquidation und der Übertragung der Mittel soll zwingend berücksichtigt werden. Nur so ist sichergestellt, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung bei Teilliquidationen eingehalten wird.

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2.2 Artikel 27h Abs. 1 und 4

Die Bedingungen für den kollektiven Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bleiben unverändert: Nur bei einem kollektiven Übertritt mehrerer Versicherter (als Gruppe) in eine andere Vorsorgeeinrichtung besteht nebst dem Anspruch auf die Austrittsleistung und auf freie Mittel zusätzlich ein Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven.

Im zweiten Satz von Absatz 1 wird die bisherige Kann-Formulierung ersetzt durch eine zwingende Formulierung: Es soll nicht im Ermessen der Vorsorgeeinrichtung liegen, ob sie dem Beitrag Rechnung trägt, den das Kollektiv zur Bildung der Rückstellungen und Schwankungsreserve geleistet hat, sondern es soll diesem Umstand zwingend in angemessener Form Rechnung getragen werden. Insbesondere bei Sammelstiftungen, bei denen es zu häufigen Wechseln der Anschlüsse kommt, ist diese Regelung von grosser Bedeutung: Ein angeschlossenes Vorsorgewerk, welches mit einem Deckungsgrad von 100 Prozent bei einer Sammelstiftung mit einem Deckungsgrad von 120 Prozent eingetreten ist und diese bereits nach sehr kurzer Zeit wieder verlässt, soll nicht 20 Prozent zusätzlich mitnehmen und sich so quasi sanieren können. Die entsprechenden Regelungen müssen in den Anschlussverträgen festgehalten werden.

Keine Änderungen erfahren hat der Grundsatz, dass nur soweit Anspruch auf Rückstellungen besteht als auch entsprechende versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Mit anderen Worten besteht somit der Anspruch auf Rückstellungen nur, falls auch tatsächlich versicherungstechnische Risiken übertragen werden. Wechseln keine Rentner die Vorsorgeeinrichtung, so besteht für das austretende Kollektiv z.B. kein Anspruch auf gebildete Rückstellung für Schwankungen im Risikoverlauf (Abweichung von der statistischen Lebenserwartung) oder auf Rückstellungen für Rentenerhöhungen.

Änderungen ergeben sich bei der Mitgabe von Wertschwankungsreserven. Der mitzugebende Anteil soll neu nicht mehr von den übertragenen anlagetechnischen Risiken und der Form der zu übertragenden Vermögenswerte abhängig sein, sondern vom Verhältnis des abzugebenden Spar- und Deckungskapital am gesamten Spar- und Deckungskapital. So wird künftig die abgebende Vorsorgeeinrichtung durch die Tatsache, dass die mitgegebenen Vermögenswerte nicht gleich auf die verschiedenen Anlagen und flüssigen Mittel aufgeteilt sind, keine Besserstellung der verbleibenden Versicherten bewirken können. Insbesondere wird durch eine weitgehende Mitgabe von flüssigen Mitteln nicht gleichzeitig auch ein Verzicht auf Mitgabe von Wertschwankungsreserven stipuliert und dadurch die austretende Gruppe schlechter gestellt werden.

In Absatz 4 wird die bisherige Kann-Vorschrift analog zu Abs. 1, zweiter Satz und Art. 27g Abs. 2 und ebenfalls durch ein verpflichtende Formulierung ersetzt.

2.3 Artikel 48b Abs. 2

Art. 48b Abs. 2 BVV2 verweist auf Art. 6a des Lebensversicherungsgesetzes, welches per 1.1.2006 aufgehoben wurde. Die damalige Regelung befindet sich heute in Art. 37 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Der Verweis ist dementsprechend zu korrigieren.

2.4 Artikel 60

Mit der Verordnungsänderung vom 19. September 2008 betreffend die Anlagevorschriften wurde der Inhalt von Art. 60 BVV2 in Art. 50 Abs. 5 BVV2 übernommen. Art. 60 BVV2 kann somit gestrichen werden.

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Stellungnahmen

685 Rechtsweg bei Rechtsverweigerung oder unbegründeter Rechtsverzögerung seitens der Aufsichtsbehörde

Bei einer Rechtsverweigerung oder bei unbegründeter Rechtsverzögerung seitens der Aufsichtsbehörde kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt werden: Art. 37 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) sieht nämlich vor, dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) richtet, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Gemäss Art. 46a VwVG kann «gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung Beschwerde geführt werden». Dieser neue Artikel ist zeitgleich mit dem VGG per 1. Januar 2007 in Kraft getreten.

Die Botschaft des Bundesrates vom 28. Februar 2001 zur Revision der Bundesrechtspflege hält fest, dass «das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren Verfügung der gleichen Beschwerdemöglichkeit unterstellt [wird] wie die verweigerte bzw. verzögerte Verfügung selbst. Die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung richtet sich demnach an die Beschwerdeinstanz (und nicht an die Aufsichtsbehörde)»: BBl 2001, S. 4202 ff., insbesondere S. 4408 (Kommentar zu Art. 46a): http://www.admin.ch/ch/d/ff/2001/4202.pdf

Die Beschwerde gegen eine Verfügung der Aufsichtsbehörde ist an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (Art. 74 Abs. 1 BVG und Art. 33 Bst. d [direkte Bundesaufsicht] und Bst. i [kantonale Aufsichtsbehörden] VGG; vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 95, Rz. 563, S. 11).

Folglich ist die Beschwerde wegen Rechtsverweigerung oder unbegründeter Rechtsverzögerung seitens einer Aufsichtsbehörde gemäss Art. 46a VwVG ebenfalls an das Bundesverwaltungsgericht zu richten (und nicht an das BSV als Oberaufsichtsbehörde).

686 Ausgesteuerte Arbeitslose und Säule 3a

Folgender Fall wurde dem BSV zur Stellungnahme unterbreitet:

Eine Person bezieht noch während einigen Monaten Arbeitslosenentschädigung und wird danach ausgesteuert.

Welche Beiträge können in diesem Fall maximal in die Säule 3a einbezahlt werden und bis wann?

Eine Person, die Arbeitslosenentschädigung bezieht, kann Beiträge in die Säule 3a einbezahlen, denn die Arbeitslosenentschädigung gilt als Ersatzeinkommen zum Erwerbseinkommen (siehe Kreisschreiben Nr. 18 der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV «Steuerliche Behandlung von Vorsorgebeiträgen und -leistungen der Säule 3a», S. 3, Ziffer 5.1; siehe auch Anwendungsfall B.2.1.1 im Ordner «Vorsorge und Steuern» der Schweizerischen Steuerkonferenz, Verlag Cosmos, Muri/Bern, 2008). Die Beitragszahlungen können solange weitergeführt werden, wie eine Arbeitslosenentschädigung bezogen wird. Da Bezüger und Bezügerinnen von Arbeitslosenentschädigung obligatorisch bei der BVG-Auffangeinrichtung für die Risiken Invalidität und Tod versichert sind, können sie Beitragszahlungen in die Säule 3a von jährlich maximal 6'566 Franken (Stand 2009) abziehen (siehe Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3). Im Jahr, in dem der Anspruch auf die Arbeitslosenentschädigung erlischt, können sie den Höchstbetrag abziehen, auch wenn sie nur während einigen Monaten eine Entschädigung bezogen haben (siehe Art. 7 Abs. 4 BVV 3). Die gesamte jährliche Arbeitslosenentschädigung muss allerdings mindestens 6'566 Franken betragen. Es ist also nicht möglich, höhere Beitragszahlungen als die Arbeitslosenentschädigung selbst in Abzug zu bringen. Ausserdem muss der Höchstbetrag von 6'566 Franken bereits vor Erlöschen des Anspruchs auf die Arbeitslosenentschädigung einbezahlt worden sein. Die Beitragszahlungen in die Säule 3a sollten also nicht bis zum Jahresende aufgeschoben werden. Sobald der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erlischt, sind keine weiteren Bei-

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tragszahlungen in die Säule 3a mehr möglich, weil dann kein AHV-pflichtiges Einkommen mehr vorhanden ist (siehe Anwendungsfall B.2.1.5 im Ordner «Vorsorge und Steuern»). Auch bereits ausgesteuerte Personen können keine weiteren Beiträge in die Säule 3a einbezahlen, wenn sie nicht wieder eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine kurz vor der Aussteuerung stehende Person, die noch im selben Jahr eine selbständige Tätigkeit aufnimmt, kann Beitragszahlungen in die Säule 3a noch bis zu 20 % ihres selbständigen Erwerbseinkommens, aber höchstens 32'832 Franken (Stand 2009) für das ganze Jahr abziehen, wenn sie keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist (siehe Art. 7 Abs. 1 Bst. b BVV 3; siehe auch Anwendungsfall B.2.3.3 im Ordner «Vorsorge und Steuern»).

Rechtsprechung

687 Einbeziehung der AHV-Altersrente in die Überentschädigungsberechnung einer unfallinvaliden Person

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 19. Dezember 2008 i.Sa. Pensionskasse SBB gegen P., 9C_517/2008, BGE 135 V 29; Urteil in deutscher Sprache; siehe auch BGE 135 V 33 in französischer Sprache)

(Art. 24 Abs. 2 und 3 BVV 2)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht einzig die Rechtsfrage, ob die AHV-Altersrente der unfallinvaliden Versicherten in die Überentschädigungsberechnung einzubeziehen ist; unbestritten war demgegenüber, dass einzig eine Leistung im Bereich des Obligatoriums zur Diskussion steht. Die Frage der Überentschädigung richtet sich daher nach Art. 24 BVV 2, nicht nach einer allenfalls davon abweichenden reglementarischen Regelung.

Die Verordnung legt nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 BVV2 das Prinzip der sachlichen und ereignisbezogenen Kongruenz fest: Was nicht aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet wird, kann nicht in die Überentschädigungsberechnung einbezogen werden. Die Rente der Unfallversicherung und die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge werden aufgrund der unfallbedingten Invalidität ausbezahlt. Die Altersrente der AHV wird demgegenüber nicht aufgrund desjenigen schädigenden Ereignisses ausgerichtet, das zu diesen Renten geführt hat, sondern aufgrund des Versicherungsfalls „Alter“. Sie würde auch ausgerichtet, wenn das schädigende Ereignis nicht eingetreten wäre. Sie ist deshalb nach dem klaren Wortlaut von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 nicht anrechenbar.

Das Bundesgericht prüft weiter, ob andere Auslegungselemente eine Abweichung von diesem klaren Wortlaut nahe legen, kommt aber zum Ergebnis, dass dem nicht so ist. Auch der Umstand, dass die Nichtberücksichtigung der AHV-Altersrente in der Überentschädigungsberechnung insbesondere eine Besserstellung der Unfall-Invalidenrentner bewirkt, führt zu keinem andern Resultat, denn diese Besserstellung ist vom Gesetz (UVG) klar so angeordnet und damit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 190 BV). Dass daraus auch beim Zusammentreffen der Altersrenten der AHV und der beruflichen Vorsorge eine Besserstellung der Unfall-Invalidenrentner gegenüber anderen Personen resultiert, ist nichts anderes als eine direkte Konsequenz dieser gesetzlich gewollten Regelung.

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688 Konkursprivileg für Anleihensobligationen der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem konkursi-

ten Arbeitgeber

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 23. Oktober 2008 i. Sa. Kaderversicherung der SAirGroup gegen Nachlassmasse der SAirGroup in Nachlassliquidation, 5A_131/2008, zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

(Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG)

Nach Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG sind die Ansprüche der Versicherten nach dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung sowie aus der nicht obligatorischen beruflichen Vorsorge und die Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber den angeschlossenen Arbeitgebern in der ersten Klasse zu kollozieren.

Anlass zur vorliegenden Beschwerde gibt die Kollokation der im Bestand anerkannten Forderungen aus Anleihensobligationen, welche von einer Personalvorsorgeeinrichtung gezeichnet und erworben worden sind.

Die Beschwerdegegnerin ist in den Jahren 1980, 1988 und 1993 durch Einschaltung eines Bankenkonsortiums mit Anleihensobligationen an das Publikum gelangt, um sich auf dem Kapitalmarkt die notwendigen Mittel für die Investitionen in ihren Flugzeugpark zu beschaffen. Eine solche Fremdemission zeichnet sich durch die feste Übernahme einer bestimmten Tranche seitens der in eigenem Namen und auf eigenes Risiko auftretenden Banken aus, wodurch der Anleihensschuldner über den vereinbarten Betrag unmittelbar verfügen kann. Die Beschwerdeführerin erwarb von den Banken solche Anleihensobligationen auf dem Wege der öffentlichen Zeichnung und durch späteren Kauf. Mit der Liberierung der ausgegebenen Obligationen wurde das Bankenkonsortium Gläubiger des Emittenten und mit der Inbesitznahme deren Eigentümer. Erst mit der käuflichen Übertragung der Titel vom Bankenkonsortium auf die Beschwerdeführerin wurde diese Anleihensobligationärin bzw. Gläubigerin der Beschwerdegegnerin. Von einer Verletzung der Regeln über die Stellvertretung kann daher von vornherein nicht die Rede sein. Allerdings stellt sich die Frage, ob das Vorliegen einer Fremdemission für die Privilegierung der Forderung der Beschwerdeführerin überhaupt massgeblich ist.

Das Bundesgericht befasste sich im Jahre 2003 bereits mit der Tragweite des Konkursprivilegs der Personalvorsorgeeinrichtungen. Es kam aufgrund der Entstehungsgeschichte der Regelung in Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG zum Schluss, dass das Privileg erster Klasse ausdrücklich nicht auf die Beitragsforderungen der Vorsorgeeinrichtungen beschränkt worden sei. Der Gesetzgeber habe hier eine bewusste Wertentscheidung getroffen, welche eine einschränkende Auslegung des klaren Gesetzeswortlautes ausschliesse. Damit genössen alle Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber angeschlossenen Arbeitgebern, unabhängig von ihrer rechtlichen Grundlage, das Konkursprivileg erster Klasse (BGE 129 III 468 E. 3.5 S. 475).

Mit dem Erwerb der Anleihensobligation vom Bankenkonsortium verfügt die Beschwerdeführerin über eine Forderung gegen eine angeschlossene Arbeitgeberin. Das entspricht der gesetzlichen Tatbestandsumschreibung privilegierter Forderungen gemäss Art. 219 Abs. 4 Erste Klasse lit. b SchKG. Sind Forderungen von Personalvorsorgeeinrichtungen gegenüber einem angeschlossenen Arbeitgeber privilegiert, kann es nicht massgeblich sein, ob der Gläubiger mit dem Schuldner direkt kontrahiert hat, wie das bei einer reinen Selbstemission der Fall wäre, oder ob er, wie vorliegend, im Rahmen einer Fremdemission den Titel erst vom Bankenkonsortium käuflich erworben hat. Entscheidend ist, dass mit dem Kauf des einen Teilbetrag des gesamten Darlehens verkörpernden Titels der Anleihensobligationär zum Darleiher wird und gegenüber dem Emittenten ein (Rück-)Forderungsrecht erwirbt (BGE 113 II 283 E. 5a S. 288 mit Hinweisen). Handelt es sich beim Anleihensobligationär um eine Personalvorsorgeeinrichtung und beim Schuldner (Emittenten) um einen angeschlossenen Arbeitgeber, ist die Forderung laut Gesetz privilegiert.

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Insgesamt besteht angesichts des gesetzgeberischen Entscheides, Personalvorsorgeeinrichtungen durch die Einräumung eines Konkursprivileges erster Klasse besser zu stellen, keine Möglichkeit, die in Frage stehenden Anleihensforderungen, welche auf einem Darlehen beruhen, in der dritten Klasse zu kollozieren.

Demgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, und es sind die anerkannten Forderungen aus den Anleihensobligationen in der ersten Klasse zu kollozieren.

689 Scheidung: Verweigerung einer offensichtlich unbilligen Teilung

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 14. November 2008, 5A_25/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in französischer Sprache)

(Art. 123 Abs. 2 ZBG)

Im vorliegenden Fall verlangt die Beschwerdeführerin, dass in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB von der hälftigen Teilung des Vorsorgevermögens, das sie während ihrer Ehe angespart hat, abzusehen sei. Die Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge sind grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen (Art. 122 ZGB). Ausnahmsweise kann das Gericht die Teilung ganz oder teilweise verweigern, wenn sie aufgrund der güterrechtlichen Auseinandersetzung oder der wirtschaftlichen Verhältnisse nach der Scheidung offensichtlich unbillig wäre (Art. 123 Abs. 2 ZGB). Art. 123 Abs. 2 ZGB muss restriktiv angewendet werden, um zu verhindern, dass das Prinzip der hälftigen Teilung der Vorsorgeguthaben ausgehöhlt wird. Der Richter kann die Teilung auch aus anderen Gründen als den wirtschaftlichen Verhältnissen nach der Scheidung oder der güterrechtlichen Auseinandersetzung verweigern, wenn dadurch gegen das Verbot des Rechtsmissbrauches verstossen wird (Art. 2 Abs. 2 ZGB; BGE 133 III 497 Erw. 4). Dieser Umstand darf jedoch nur mit grosser Zurückhaltung zur Anwendung kommen (BGE 133 III 497 Erw. 4.4).

Beim Vergleich der Gesamtvorsorge der beiden Parteien ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin beim Rentenantritt eine Rente der AHV sowie eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehen wird, deren Beträge nicht aus dem kantonalen Urteil hervorgehen. In jedem Fall bleibt der Beschwerdeführerin angesichts der Tatsache, dass sie in Kürze das ordentliche Rentenalter erreichen wird, kaum noch Zeit, ihr Vorsorgeguthaben von 172'862 Franken (Stand 18. September 2006) zu erhöhen. Zur Deckung der monatlichen Kosten von 2'581 Franken, die sich bis zum Rentenantritt kaum verändern dürften – kann die Beschwerdeführerin zusätzlich auf Mieteinnahmen von 750 Franken zurückgreifen. Ihr Anspruch auf Unterhaltsbeiträge erlischt jedoch. Der Ehemann hingegen hat keine Austrittsleistung angespart, und er hat seine selbständige Tätigkeit als Landwirt bereits seit mehreren Jahren aufgegeben. Neben seinem Vermögen, das genauso wenig wie der Vermögensertrag exakt abgeschätzt werden kann, verfügt er über ein monatliches Einkommen von 8'600 Franken. Auf jeden Fall erlaubt es ihm seine finanzielle Situation, weiterhin einen hohen Lebensstandard aufrecht zu erhalten. Ganz im Gegensatz zur Beschwerdeführerin, deren Lebensstandard, auch bei Aufrechterhaltung der gesamten beruflichen Vorsorge, drastisch eingeschränkt wird. Im vorliegenden Fall besteht das Einkommen der Ehegattin beim Rentenantritt – abgesehen von der AHV-Rente – im Wesentlichen aus der BVG-Rente, während der Beklagte in sehr guten finanziellen Verhältnissen lebt. Unter diesen Umständen würde die hälftige Teilung des von der Ehegattin angesparten Vorsorgevermögens das Missverhältnis der finanziellen Situation der beiden Parteien noch vergrössern und zu einem offensichtlich unbilligen Ergebnis führen. Folglich ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen, und die Teilung in Anwendung von Art. 123 Abs. 2 ZGB zu verweigern.

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690 Konkubinat und Hinterlassenenleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des BGer vom 28. November 2008 in Sa. X. gegen Stiftung 1 und Stiftung 2, 9C_710/2007, Urteil in französischer Sprache)

(Art. 10 BVV 2, Art. 331 ZGB, Art. 5 und 9 BV, Art. 97 BGG)

Y. ist im Januar 2001 als Direktor der Gruppe Z. eingestellt und in verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen versichert worden, namentlich in der Stiftung 1 und in der Stiftung 2. Die Beschwerdeführerin X. lebte während 20 Jahren in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit Y. und hatte mit ihm zwei Kinder. Nach dem Tod von Y. im August 2003 ersuchte X. die Stiftungen 1 und 2, ihr eine Konkubinatsrente auszubezahlen. Beide Stiftungen lehnten mit der Begründung ab, dass sie nicht zu Lebzeiten des Versicherten über Zusammenleben und Unterhalt informiert worden seien.

Art. 5.4.4 Abs. 1 des Reglements der Stiftung 1 sieht die Auszahlung einer Hinterlassenenleistung für Konkubinatspartner vor, wenn (a) die Partner nicht verheiratet waren, (b) der überlebende Konkubinatspartner von der versicherten Person in erheblichem Masse unterstützt wurde und (c) die Lebensgemeinschaft mindestens die letzten 5 Jahre bis zum Tod der versicherten Person ununterbrochen gedauert hat oder wenn der überlebende Partner für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufzukommen hat. Art. 5.4.4 Abs. 2 Satz 1 schreibt vor, dass das Zusammenleben oder der Unterhalt in einer beglaubigten schriftlichen Vereinbarung festgehalten sein und der Pensionskasse zu Lebzeiten der versicherten Person gemeldet werden muss.

Art. 5.4.4 Abs. 1 des Reglements der Stiftung 2 überträgt Konkubinatspartnern in Bezug auf die Hinterlassenenleistungen dieselben Rechte wie Ehegatten, sofern (a) es sich nicht um eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft handelt und die Partner im selben Haushalt gelebt haben, (b) das Zusammenleben der Pensionskasse mitgeteilt wurde und der überlebende Partner während mindestens 10 Jahren bis zum Ableben der versicherten Person von dieser unterstützt worden ist.

Die Beschwerdeführerin X. beklagt eine unrichtige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts durch das Kantonsgericht und wirft diesem vor, nicht angeführt zu haben, dass die Lebensgemeinschaft mit dem verstorbenen Y. zumindest dem Arbeitgeber gemeldet worden sei. Sie behauptet, das angefochtene Urteil verletze Art. 10 BVV 2 und Art. 311 Abs. 4 ZGB, da der Arbeitgeber über die Lebensgemeinschaft informiert gewesen sei und dies der Pensionskasse hätte melden sollen, wie er es bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse zur Festsetzung der Familienzulagen getan hatte. X. beruft sich auf ihren guten Glauben (Art. 9 BV), denn sie konnte davon ausgehen, dass der Arbeitgeber die erforderlichen Schritte bei der Vorsorgeeinrichtung unternommen hatte. Sie schliesst daraus, dass die beklagten Stiftungen für die Folgen der fehlenden Anmeldung durch den Arbeitgeber haftbar seien. Die Beschwerdeführerin macht ebenfalls eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlender Begründung des angefochtenen Urteils in folgenden zwei Punkten geltend: Zum einen behauptet sie, dass der verstorbene Y. nicht über die im Dezember 2002 beschlossene und rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft getretene Änderung des Reglements der Stiftung 1 informiert worden sei, so dass die Vorsorgeeinrichtung für diese Unterlassungen des Arbeitgebers haften und ihr zumindest eine Partnerrente der Stiftung 2 ausrichten sollte. Zum anderen ist sie der Ansicht, dass die beiden Vorsorgeeinrichtungen keine Übergangsphase berücksichtigt haben, in welcher die fehlende notarielle Beglaubigung hätte angefertigt werden können. X. ist zudem der Ansicht, dass die beklagten Stiftungen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit missachtet hätten (Art. 5 Abs.2 BV), was nicht nur zu einem falschen, sondern auch zu einem ungerechten Ergebnis geführt habe.

Gemäss BGer ist die Beweisführung von X. zu den Auswirkungen einer sogenannten Verletzung der Auskunftspflicht gemäss Art. 10 BVV 2, wonach der Arbeitgeber seine Arbeitnehmenden der Vorsorgeeinrichtung melden muss, unerheblich, denn diese Bestimmung regelt nur die obligatorische Vorsorge. Die streitbaren Leistungen hingegen beziehen sich ausschliesslich auf die weitergehende Vorsorge. Auch die indirekt durch Verweis auf Art. 331 Abs. 4 OR am Arbeitgeber geübte Kritik ist ohne

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Auswirkung auf den Ausgang der Streitigkeit mit den beiden beklagten Stiftungen. Diese können nämlich nicht dafür haftbar gemacht werden, dass der Arbeitgeber seine Auskunftspflicht gegenüber den Arbeitnehmenden verletzt.

In Bezug auf die Stiftung 1 steht fest, dass keine beglaubigte schriftliche Vereinbarung über die Lebensgemeinschaft erstellt worden ist. Das BGer führt im Weiteren an, dass die kantonale Instanz nachgewiesen hat, dass Y. bei seiner Einstellung von beiden Stiftungen ein Reglement erhalten hat, und das gesamte Personal über die Änderungen für Konkubinatspartner vom Dezember 2002 informiert worden ist. Da zwischen dem Zeitpunkt der Information des Personals und dem Hinschied von Y. im August 2003 mehrere Monate liegen, hätte dieser reichlich Zeit gehabt, die von der Stiftung 1 reglementarisch vorgeschriebenen Formalitäten zu erledigen. Der Vorwurf in Bezug auf die Übergangsphase ist somit ungerechtfertigt. Das BGer verweist auf eine ähnliche Angelegenheit, bei der es die Ansicht vertrat, dass die in der PKBV 1 festgehaltene Pflicht, die Lebenspartnerschaft in Form eines Unterstützungsvertrages der Publica zu melden, eine materielle Voraussetzung für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente darstellt (BGE 133 V 314 Erw. 4 S. 316 ff.) Die Ansprüche der Klägerin gegenüber der Stiftung 1 sind folglich unbegründet.

Das Reglement der Stiftung 2 (Ausgabe 1998) hält fest, dass der Anspruch auf eine Konkubinatsrente neben anderen Voraussetzungen nur dann gegeben ist, wenn die Lebensgemeinschaft der Pensionskasse gemeldet worden ist. Die Meldung unterliegt keiner besonderen Form. Sie kann schriftlich oder mündlich erfolgen und von der versicherten Person, dem Arbeitgeber, dem Konkubinatspartner oder einer dritten Person ausgehen. Im Übrigen lässt die Vergangenheitsform und der ausdrückliche Hinweis auf den Zeitpunkt des Todes in Art. 5.4.4 Abs. 1 Bst. b keine Zweifel daran, dass die Meldung zu Lebzeiten der versicherten Person zu erfolgen hat. Dass die Vorsorgeeinrichtung Kenntnis gewisser Tatsachen hat, reicht nicht aus. Im vorliegenden Fall zeigt die Beschwerdeführerin mit der Feststellung, dass die Lebensgemeinschaft der Stiftung 2 nicht mitgeteilt worden ist, nicht auf, inwiefern das Kantonsgericht den Sachverhalt offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung basierend dargelegt hat (Art.97 Abs. 1 BGG). Die Forderungen gegenüber der Stiftung 2 sind aufgrund fehlender Meldung ebenfalls unbegründet.

691 Begünstigung des Lebenspartners nach bis Ende 2004 geltender Regelung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2008 i.Sa. B. gegen M. und R. und PKG Pensionskasse für Gewerbe, Handel und Industrie gegen M. und R., 9C_267/2008 und 9C_318/2008; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 49 Abs. 2 BVG)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht, ob die ehemalige Lebenspartnerin oder die volljährigen Söhne des Verstorbenen Anspruch auf das Todesfallkapital bei der Vorsorgeeinrichtung haben. Da der Versicherte im Jahr 2004 verstarb, finden die bis Ende 2004 anwendbar gewesenen Bestimmungen Anwendung, somit die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung.

Die Rangordnung der Begünstigten im Reglement bestimmt, dass das Todesfallkapital in erster Linie an den Ehegatten, in zweiter Linie an erheblich unterstützte minderjährige oder erwerbsunfähige Kinder und an dritter Stelle an den Lebenspartner auszubezahlen ist, „mit dem die versicherte Person unter gegenseitig vereinbarter Unterstützungspflicht nachweislich in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tode ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat oder mit dem sie für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen musste.“

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Vorinstanz dem klaren Wortlaut des Reglements widersprochen hat, indem sie eine gegenseitige Verpflichtung als unzureichend für die Begründung eines Leistungsanspruchs des Lebenspartners erachtet hat, und - ungeachtet der im Reglement verwendeten Formulierung, wonach eine „gegenseitig vereinbarte Unterstützungspflicht“ (zusammen mit der unbe-

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strittenen fünfjährigen Lebensgemeinschaft) für eine Begünstigung ausreicht - die vom Bundesgericht anhand anderslautender Reglementsbestimmungen entwickelte Rechtsprechung zur erforderlichen Unterstützung im erheblichen Ausmass für anwendbar erachtet hat. Der Wortlaut des Reglements lässt keinen Zweifel daran, dass für eine Begünstigung einzig entscheidend ist, ob die Lebenspartner bereit waren, sich bei Bedarf gegenseitig zu unterstützen. Angesichts des klaren und eindeutigen Wortlautes braucht nicht weiter geprüft zu werden, ob und allenfalls inwiefern die steuerrechtliche Betrachtung bei der Auslegung einer unklaren Begünstigungsregelung zu beachten ist. Die Vorsorgeeinrichtungen waren bis Ende 2004 frei, wie weit sie den Kreis der potentiell begünstigten Personen fassen wollten. Sie können sich ihren reglementarischen Begünstigungsregeln nicht entziehen mit dem Argument, diese stünden ihrer Steuerbefreiung entgegen. Die Vorinstanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, hat daher noch zu klären, ob zwischen dem Versicherten und der ehemaligen Lebenspartnerin eine Bereitschaft zur gegenseitigen Unterstützung im Bedarfsfall bestanden hat (wobei das Bundesgericht bereits darauf hinweist, dass die reglementarische Regelung für die Vereinbarung der gegenseitigen Unterstützungspflicht keine Schriftform voraussetzt, sondern diese auch mündlich erfolgt sein oder sich aus den Umständen ergeben kann), und anschliessend neu zu entscheiden.

692 Begünstigung des verwitweten und rentenbeziehenden Lebenspartners im Freizügigkeitsbe-

reich

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2008 i.Sa. U. und B. gegen Stiftung Auffangeinrichtung und G., 9C_550/2008, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV und Art. 20a Abs. 2 BVG)

Umstritten war in diesem Verfahren vor Bundesgericht einzig die Rechtsfrage, ob das auf dem Freizügigkeitskonto bei der Auffangeinrichtung liegende Guthaben des Verstorbenen dessen volljährigen Töchtern oder seiner ehemaligen Lebenspartnerin zusteht.

Nach dem klaren Wortlaut von Art. 15 FZV hat die ehemalige Lebenspartnerin, welche unbestrittenermassen unter Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV fällt, vor den beiden volljährigen Töchtern des Verstorbenen Anspruch auf die Leistung.

Die Beschwerdeführerinnen (die Töchter) berufen sich jedoch auf Art. 20a Abs. 2 BVG, gemäss welchem kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Art. 20a Abs. 1 BVG besteht, wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht. Es ist unbestritten, dass die ehemalige Lebenspartnerin des Verstorbenen, welche eine Witwenrente der AHV wie auch der 2. Säule bezieht, nach dieser Bestimmung keinen Anspruch auf die Hinterlassenenleistung hätte, mit der Konsequenz, dass diese den Töchtern zustünde. In Art. 15 FZV fehlt jedoch eine zu Art. 20a Abs. 2 BVG analoge Bestimmung. Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass Art. 20a Abs. 2 BVG direkt oder analog auch für die Begünstigung im Freizügigkeitsbereich anwendbar sei.

Das Bundesgericht verwirft eine direkte Anwendung von Art. 20a Abs. 2 BVG auf die in Art. 15 FZV geregelte Begünstigung im Rahmen von Freizügigkeitskonten, da die beiden Bestimmungen unterschiedliche Sachverhalte regeln.

Vorliegend ist somit Art. 15 FZV anwendbar, dessen Wortlaut in Bezug auf die Frage nach der Anspruchsberechtigung eindeutig ist. Fraglich ist nur, ob diese Bestimmung richterlicher Korrektur bedarf, weil sie von Art. 20a Abs. 2 BVG abweicht, was das Bundesgericht verneint: Es legt anhand der Entstehungsgeschichte und der Systematik dar, dass die Begünstigungsregelung nach BVG und diejenige nach FZV nicht völlig deckungsgleich waren und sind. Im Rahmen der 1. BVG-Revision war zwar eine Harmonisierung zwischen BVG und FZV angestrebt worden; es ist jedoch zweifelhaft, ob die Übernahme der Regelung von Art. 20a Abs. 2 BVG in die FZV geradezu zwingend war. Die beiden Begünstigungsregelungen unterscheiden sich nämlich trotz Harmonisierung nach wie vor gewollt von-

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einander (z.B. ist ohne weiteres möglich, dass nach Art. 15 FZV begünstigte Personen von Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtung ausgeschlossen sind, was insbesondere auf volljährige Kinder zutrifft). Art. 20a Abs. 2 BVG hat zudem zum Zweck, eine Kumulation von Hinterlassenenleistungen zu verhindern, was eine spezifisch vorsorgerechtlich (im engern Sinne) Überlegung ist und für die Leistung von Freizügigkeitseinrichtungen nicht zwingend gleichermassen gelten muss.

693 Vorsorgefall Invalidität und Vorbezug

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 21. November 2008 i.Sa. C. gegen Pensionskasse der Stadt Luzern, 9C_476/2008, BGE 135 V 13; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 23 und 26 BVG; Art. 2 und 3 FZG)

Strittig ist vor Bundesgericht die Zulässigkeit des - der Beschwerdeführerin nach Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit ausbezahlten - Vorbezugs für den Erwerb einer Eigentumswohnung; zudem stellte sich die Frage, ob es zulässig sei, die an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesene Austrittsleistung, welche von der Beschwerdeführerin zuerst verpfändet und anschliessend von der Pfandgläubigerin verwertet wurde, der Vorsorgeeinrichtung durch eigene, bisher ungebundene Mittel zurückzuerstatten.

Das Bundesgericht prüft zunächst die Frage nach der Rechtmässigkeit des Vorbezugs und hält fest, dass sich das Gesetz dazu nicht ausdrücklich äussert, eine Antwort sich jedoch implizit daraus ergibt, dass der beziehbare Betrag durch die Höhe der Freizügigkeitsleistung begrenzt ist. Der Vorbezug setzt somit den Bestand einer Freizügigkeitsleistung voraus. Da ein Anspruch auf Austrittsleistung nur besteht, soweit noch kein Vorsorgefall eingetreten ist (Art. 2 Abs. 1 FZG), ist auch ein Vorbezug nicht mehr möglich, soweit ein Vorsorgefall eingetreten ist, denn damit wird das Freizügigkeitskapital in Deckungskapital für die Rentenleistung umgewandelt. In BGE 134 V 28 hat das Bundesgericht klargestellt, dass der Vorsorgefall Invalidität erst mit dem effektiven Eintritt des versicherten Ereignisses und nicht bereits mit der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führt, eintritt. Der Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität stimmt daher zeitlich überein mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG). Bis zu diesem Zeitpunkt ist ein Vorbezug zulässig. Es besteht daher kein Anlass, einen Vorbezug bereits bei einer bevorstehenden Invalidität zu verunmöglichen, wie dies das BSV unter anderem in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 32, Randziffer 188.2 festhielt. Vorliegend ist die rentenbegründende Invalidität am 1. Mai 2003 eingetreten. Der am 16. April 2003 mit Valuta 30. April 2003 ausbezahlte Vorbezug erfolgte somit vor Eintritt des Vorsorgefalles und war rechtmässig.

Das Bundesgericht prüft weiter die per 13. August 2003 erfolgte Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens. Da der Vorsorgefall Invalidität bereits am 1. Mai 2003 eintrat, konnte der Anspruch auf die Austrittsleistung später nicht mehr entstehen. Die Austrittsleistung hätte somit nicht ausbezahlt werden sollen. Allerdings kann der Vorsorgeeinrichtung nicht vorgeworfen werden, sie habe die Austrittsleistung zu Unrecht erbracht, da das FZG davon ausgeht, dass die Austrittsleistung nach dem Austritt rasch überwiesen werden muss. Dass sich im Nachhinein herausgestellt hat, dass der Vorsorgefall bereits früher eingetreten ist, ändert daran nichts. Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG enthalten für derartige Fälle eine sachgerechte Lösung. Art. 3 FZG erfasst vom Wortlaut her zwar nur die Vorsorgeeinrichtungen, er muss aber angesichts der funktionellen Gleichgerichtetheit von Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen gleichermassen gelten, wenn die Austrittsleistung nicht an eine neue Vorsorge-, sondern an eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen worden ist. Zudem gelten Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG nicht nur dann, wenn der Vorsorgefall nach dem Eintritt des Freizügigkeitsfalles eintritt und sich nachträglich zeigt, dass trotzdem noch die frühere Vorsorgeeinrichtung leistungspflichtig ist, sondern auch dann, wenn sich nachträglich erweist, dass der Vorsorgefall bereits vor dem Freizügigkeitsfall eingetreten ist. Die Auszahlung der Austrittsleistung des Freizügigkeitsguthabens war demnach rechtmässig erfolgt. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher, wegen unterbliebener Rückerstattung der Austrittsleistung durch

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die Versicherte, aufgrund von Art. 3 Abs. 3 FZG berechtigt, die Invalidenrente entsprechend zu kürzen.

Es stellt sich die Frage, ob eine solche Rückerstattung möglich wäre. Das Bundesgericht bejaht diese Frage und stellt fest, dass die Austrittsleistung nicht nur von demjenigen zurückerstattet werden kann, welcher die Leistung erhalten hat (d.h. von der neuen Vorsorge-, einer Freizügigkeits- oder der Auffangeinrichtung), sondern auch von einer andern Person, namentlich dem Versicherten selber. Für die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung kann es weder rechtlich noch versicherungstechnisch eine Rolle spielen, wer die Austrittsleistung zurückerstattet. Erhält sie den erforderlichen Betrag zurück, ist sie versicherungstechnisch so gestellt, wie sie es richtigerweise zur Deckung ihrer Leistungspflicht sein muss.

694 Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung: abstrakte Normenkontrolle von kantonalen Erlassen durch das BGer und nicht durch die Aufsichtsbehörden

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 12. Dezember 2008 i.Sa. Einwohnergemeinde Zug und X. gegen Kanton Zug, 9C_914/2007, zur Publikation vorgesehen; Urteil in deutscher Sprache)

(Art. 49 BV, Art. 87 Abs. 1 BGG, Art. 11 Abs. 2, 50 Abs. 1 und 3, 61 Abs. 1, 62 Abs. 1 lit. a und d und 74 BVG, Art. 7ff. BVV 2)

Die Einwohnergemeinde Zug und X., welche seit Jahren an einer Schule der Stadt unterrichtet, fechten § 1 Abs. 1 lit. b des am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Gesetzes vom 31. August 2006 über die Zuger Pensionskasse an. Nach dieser Bestimmung ist - neben dem Staatspersonal (lit. a) und dem Personal der angeschlossenen Organisationen nach § 2 (lit. c) - auch das Lehrpersonal der gemeindlichen Schulen bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons versichert. Die Beschwerdeführerinnen rügen, § 1 Abs. 1 lit. b des Pensionskassengesetzes verstosse u.a. gegen Art. 11 Abs. 2 BVG («Verfügt der Arbeitgeber nicht bereits über eine Vorsorgeeinrichtung, wählt er eine solche im Einverständnis mit seinem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung») sowie Art. 49 Abs. 1 BV («Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor»).

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen kantonale Erlasse ist unmittelbar nur zulässig, sofern kein kantonales Rechtsmittel ergriffen werden kann (Art. 87 Abs. 1 BGG). Nach Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichnet jeder Kanton eine Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt. Zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde gehört u.a. die Prüfung der reglementarischen Vorschriften auf ihre Übereinstimmung mit dem Gesetz (Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG). Insoweit übernimmt sie auch die abstrakte Normenkontrolle von Erlassen der zuständigen legislativen oder exekutiven Behörden als Reglement öffentlich-rechtlicher Vorsorgeeinrichtungen (BGE 134 I 23 E. 3.2 S. 27 mit Hinweisen; 121 II 198 E. 2a S. 201). Die Aufsichtsbehörde nach Art. 61 Abs. 1 BVG kann somit in ihrem Zuständigkeitsbereich Vorinstanz im Sinne der Überschrift von Art. 87 BGG sein. Ihre Entscheide können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 74 BVG).

Die Befugnis der Aufsichtsbehörde zur abstrakten Normenkontrolle beurteilt sich nach den möglichen Massnahmen, welche sie zur Behebung von Mängeln anordnen kann (Art. 62 Abs. 1 lit. d BVG). Die Aufsichtsbehörde kann den gesetzlichen Vorschriften widersprechende Reglemente oder Teile davon nur aufheben resp. deren Nichtanwendbarkeit feststellen, soweit sie der Vorsorgeeinrichtung verbindliche Weisungen über die Ausgestaltung entsprechender Bestimmungen erteilen kann (vgl. BGE 119 V 195 E. 3c S. 199). Diese Massnahmen müssen ihre Grundlage im BVG haben (BGE 134 I 23 E. 3.4 S. 28 f.). Zu den einer abstrakten Normenkontrolle zugänglichen reglementarischen Bestimmungen im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG zählen in erster Linie die von den Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 50 Abs. 1 BVG zu erlassenden Bestimmungen über die Leistungen (lit. a), die Organisation (lit. b), die Verwaltung und Finanzierung (lit. c), die Kontrolle (lit. d) sowie das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu

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den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten (lit. e). Der Kreis der versicherten Personen resp. der anschlussberechtigten Arbeitgeber fehlt in dieser - allerdings nicht abschliessenden (BBl 1976 I S. 257) - Aufzählung. Dies spricht gegen eine diesbezügliche Prüfungsbefugnis im Sinne einer abstrakten Normenkontrolle durch die Aufsichtsbehörde. Diese könnte einer Vorsorgeeinrichtung ohnehin nicht verbindliche Weisungen betreffend den zu versichernden Personenkreis oder die anzuschliessenden Arbeitgeber erteilen. Die Aufsichtsbehörde hat in Anschlussfragen nach Art. 11 f. BVG und Art. 7 ff. BVV 2 keine Kompetenzen. Insbesondere könnte sie weder eine Vorsorgeeinrichtung dazu verhalten, einen angeschlossenen Arbeitgeber abzugeben, noch eine andere Vorsorgeeinrichtung verpflichten, diesen aufzunehmen (vgl. SVR 2006 BVG Nr. 22 S. 86, B 72/04, E. 5.1). Die Aufsichtsbehörde fällt somit als für die Beurteilung der Verfassungs- und Gesetzmässigkeit von § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Zuger Pensionskasse zuständige Vorinstanz ausser Betracht und die direkte Beschwerde an das Bundesgericht ist daher zulässig.

Der Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend geregelt hat, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen die Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen den Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 130 I 279 E. 2.2 S. 283 mit Hinweisen).

Das Bundesrecht räumt den Gemeinden als Arbeitgeberinnen nach Art. 11 BVG die Befugnis ein, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich zu diesem Zweck einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, beispielsweise jener des betreffenden Kantons, anzuschliessen (vgl. § 2 Pensionskassengesetz). In diese auf Art. 11 und 50 f. BVG gestützte Kompetenz dürfen die Kantone nicht eingreifen und etwa Gemeinden den Anschluss an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung vorschreiben. Das tut aber § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Zuger Pensionskasse, indem es das Lehrpersonal der gemeindlichen Schulen zum Versichertenkreis zählt. Diese Bestimmung ist daher wegen Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) aufzuheben, und zwar in sinngemässer Anwendung von Art. 50 Abs. 3 zweiter Satz BVG mit Wirkung ex nunc et pro futuro, ohne dass es noch ihrer formalen Aufhebung durch den kantonalen Gesetzgeber bedarf. Um bei den betroffenen Lehrpersonen Versicherungslücken zu vermeiden, hat die bisherige Regelung übergangsrechtlich bis zum Inkrafttreten einer bundesrechtskonformen neuen Ordnung weiter zu bestehen. Der Eventualantrag des Kantons Zug, § 1 Abs. 1 lit. b des Gesetzes vom 31. August 2006 über die Zuger Pensionskasse sei lediglich im Umfang der BVG-Mindestleistungen aufzuheben, ist unbegründet. Das Recht der Gemeinden, ihr gesamtes Personal bei der eigenen Vorsorgeeinrichtung zu versichern, umfasst den obligatorischen und den weitergehenden Vorsorgebereich.

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Anhang

695 Tabellen 2009 BVG-Altersguthaben

Die Tabellen zeigen für eine ununterbrochene Zugehörigkeit zum BVG seit dem 1.Januar desjenigen Kalenderjahres, das dem 24. Geburtstag folgt (Beginn des Sparprozesses) aber frühestens seit dem 1.Januar 1985 das minimale und das maximale Altersguthaben BVG, das am Ende jedes Kalenderjahres seit 1985 erworben wurde. Dies für Männer und Frauen entsprechend dem Alter, das sie 2009 erreichten ( Differenz zwischen laufendem Kalenderjahr und Geburtsjahr). Das minimale Altersguthaben entspricht einer Person, die jedes Jahr mit dem minimalen koordinierten Lohn versichert war. Das maximale Altersguthaben gehört zu einer Person, die jedes Jahr mit dem gesetzlich vorgegebenen maximalen koordinierten Lohn versichert war.

Um die genaue Situation eines Versicherten zu ermitteln, muss man immer seine BVG-Schattenrechnung zu Rate ziehen, die seine Vorsorgeeinrichtung führt.

Die folgenden Tabellen erlauben aber, das von 1985 bis 31.Dezember 2009 erworbene Altersguthaben abzuschätzen. Dies kann nützlich sein, um

• Die Höhe einer neuen Invalidenrente oder Hinterlassenenrente zu schätzen, denn wenn man das erworbene Altersguthaben kennt, kann man leicht das projektierte Altersguthaben bestimmen und damit die BVG-Invalidenrente

• Den BVG-Teil bei umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen ermitteln (ihre Leistungen gehen über die minimalen BVG-Leistungen hinaus)

• Im Fall von Freizügigkeit, Scheidung oder Wohneigentumsförderung die Höhe des Altersguthabens kontrollieren

• Den maximal möglichen Einkauf beim Eintritt in eine Vorsorgeeinrichtung schätzen, deren Vorsorgeplan mit dem BVG berechnet ist.

Anwendungsbeispiele finden sich im Dokument „technische Aspekte der obligatorischen beruflichen Vorsorge“, das unter der Internetadresse

http://www.bsv.admin.ch/themen/vorsorge/00039/index.html?lang=de

verfügbar ist. Seit 2002 können Frauen nach dem Rücktrittsalter bis zum Alter 63 weiterarbeiten und dem BVG unterstellt sein gemäss eines Bundesgesetzes bzgl. der Fortführung der Versicherung für Frauen vom 23.03.01 (aufgehoben am 1.1.2005).

Seit dem 1.1.2005 gilt für Frauen das Rücktrittsalter 64, die Altersklassen mit gleichem Gutschriftensatz entsprechen denjenigen der Männer.

Das individuelle Altersguthaben liegt entsprechend der Höhe des versicherten Lohnes zwischen dem minimalen und dem maximalen Wert in den folgenden Tabellen.