Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 139 (09.07.2015)

Mitteilung BV 139 · 9. Juli 2015 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 139 · Deutsch

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Hinweise

917 Aufsichtsabgabe für die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK) nach Art. 64c BVG i.V.m. Art. 7 BVV 1

Seit Einführung der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) anfangs 2012 schulden die Behörden, welche die direkte Aufsicht ausüben, der OAK BV die Abgabe nach Art. 64c BVG. Ob die direkten Aufsichtsbehörden diese Abgaben den Vorsorgeeinrichtungen weiterbelasten dürfen, war streitig: Drei Vorsorgeeinrichtungen hatten die entsprechenden Verfügungen der Aufsicht Berufliche Vorsorge des BSV für die OAK-Abgabe für das Jahr 2012 angefochten. Mit den Urteilen 9C_349/2014, 9C_331/2014 und 9C_332/2014 hat das Bundesgericht nun die Verfügungen des BSV betreffend die Frage der Überwälzung der Abgaben auf die Vorsorgeeinrichtungen geschützt.

Gerügt hat das Bundesgericht in diesen Urteilen hingegen die Höhe der Abgaben. Das Kostendeckungsprinzip lasse es nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der Gesamtaufwand ausfallen würden (E. 4.2 des Entscheids 9C_349/2014 bzw. E. 5.2 des Entscheids 9C_331/2014, 9C_332/2014). Da die OAK in den Jahren 2012 und 2013 mehr Einnahmen generierte als Aufwand, floss dieser Überschuss in die Bundeskasse und verletzte damit das Kostendeckungsprinzip. Das Bundesgericht hielt fest, dass die in casu anwendbare und bis Ende 2014 geltende Fassung von Artikel 7 Abs. 1 lit. b BVV 1 konzeptionell keine Gewähr bietet, dass die erhobenen Abgaben wenigstens annähernd den effektiven Kosten der OAK BV entsprechen. Das Kostendeckungsprinzip sei bei der Festsetzung der Abgaben für das Jahr 2012 und 2013 verletzt worden (E. 4.1-4.3 bzw. E. 5.1-5.3). Das BSV wird als Konsequenz aus diesen Urteilen dafür sorgen, dass den Vorsorgeeinrichtungen die zu viel bezahlten Oberaufsichtsabgaben zurückerstattet werden können. Es hat die dafür notwendigen Mittel für das Bundesbudget 2016 gemeldet. Das Budget muss allerdings noch vom Parlament genehmigt werden. Das Parlament wird sich in der Wintersession 2015 mit dem Voranschlag des Bundes befassen.

Der Umstand, dass mit den bis Ende 2014 (somit bis und mit Geschäftsjahr 2013) geltenden Regelungen in der BVV 1, die fixe Beträge für die Berechnung der Oberaufsichtsabgabe vorsahen, dem Kostendeckungsprinzip nicht Rechnung getragen werden konnte, wurde bereits erkannt und entsprechende Verordnungsänderungen wurden vorgenommen, die am 1. Januar 2015 in Kraft traten (vgl. die Medienmitteilung des BSV vom 2. Juli 2014). Diese geänderten Bestimmungen der BVV 1 zu den Abgaben an die OAK BV (Artikel 7 und 8 BVV 1) sehen nun neu Maximalansätze vor. Die OAK BV legt jeweils anfangs Jahr die für das vergangene Jahr zu erhebenden Abgaben aufgrund der effektiv angefallenen Kosten fest. Die neuen Bestimmungen werden zum ersten Mal für die Abgaben für das Jahr 2014 angewendet, die im Herbst 2015 den Aufsichtsbehörden in Rechnung gestellt werden. Damit ist das Kostendeckungsprinzip gewährleistet.

918 Reduktion des BVG-Beitrags für Arbeitslose

Bezüger und Bezügerinnen von Taggeldern der Arbeitslosenversicherung sind in der beruflichen Vorsorge obligatorisch gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Die Stiftung Auffangeinrichtung BVG führt die Versicherung durch. Die Beiträge werden auf der Arbeitslosenentschädigung durch die Ausgleichsstelle der ALV erhoben und der Auffangeinrichtung überwiesen. Aufgrund der Jahresrechnung 2014 hat die Auffangeinrichtung den Antrag an die Ausgleichsstelle der ALV zuhanden des Bundesrates gestellt, den Beitragssatz um einen Prozentpunkt von heute 2,5 % auf neu 1,5 % des versicherten Taggeldes zu senken.

Der Bundesrat hat am 27. Mai 2015 mit einer Anpassung der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen den BVG-Beitrag für Arbeitslose von 2.5 % auf 1.5 % des koordinierten Taglohnes gesenkt. Die Verordnungsänderung tritt am 1. Juli 2015 in Kraft.

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Stellungnahme

919 Einlagensicherung bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen

Einlagen bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen sind bis zum Höchstbetrag von Fr. 100'000.- je Gläubiger privilegiert, d.h. sie gelangen beim Konkurs der vermögensverwaltenden Bank nach Art. 219 Abs. 4 Bst. f SchKG bis zu diesem Betrag in die zweite Gläubigerklasse. Das Privileg betrifft Einlagen bei Banken. Nicht im Sinne der BankG-Bestimmungen privilegiert sind Freizügigkeits- und Säule 3a- Guthaben bei Versicherungseinrichtungen oder Guthaben bei Vorsorgeeinrichtungen.

Bei einem Bankenkonkurs werden Bareinlagen bis zum Betrag von Fr. 100'000.- privilegiert behandelt. Das heisst, die privilegierten Einlagen werden nach den Forderungen der Arbeitnehmer (erste Gläubigerklasse), jedoch vor den Forderungen der übrigen Gläubiger (dritte Gläubigerklasse) ausbezahlt. Zu diesen privilegierten Einlagen gehören auch die Einlagen bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen. Für sie gilt allerdings das darüber hinaus gehende Einlagensicherungssystem nicht1.

Nach Art. 37a Abs. 5 BankG gelten Einlagen auf Konten bei Freizügigkeits- und Säule 3a-Stiftungen als Einlagen des Vorsorgenehmers selber und nicht der Vorsorgestiftung (vgl. auch Art. 19 Abs. 1 FZV für Freizügigkeitsstiftungen), auch wenn die Einlagen im Namen der Stiftung verwaltet werden. Hat ein Vorsorgenehmer sowohl 3a- als auch Freizügigkeitsguthaben bei derselben Bank angelegt, werden diese für die Ermittlung der Anspruchsprivilegierung zusammengezählt. Nicht dazugezählt werden hingegen andere Einlagen des Vorsorgenehmers bei derselben Bank, für welche wiederum eine hiervon unabhängige Sicherung bzw. Privilegierung gilt. Der Teil der 3a- und Freizügigkeitsguthaben, der Fr. 100'000.- übersteigt, gelangt im Konkursfall als Forderung in die dritte Gläubigerklasse.

Guthaben aus Freizügigkeitspolicen und Säule 3a-Policen sind jederzeit vollumfänglich garantiert. Die Versicherungsgesellschaft muss die Ansprüche der Versicherten sicherstellen, indem sie dafür ein gebundenes und speziell ausgeschiedenes Vermögen bildet. Die Einhaltung der diesbezüglichen Vorschriften wird durch die FINMA überwacht. Für Guthaben bei Vorsorgeeinrichtungen gilt Folgendes: Der Sicherheitsfonds stellt in einem bestimmten Umfang Leistungen von zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtungen sicher (Art. 56 Abs. 1 Bst. b. und c. BVG). Zahlungsunfähig ist eine Vorsorgeeinrichtung, wenn sie fällige gesetzliche oder reglementarische Leistungen nicht erbringen kann und eine Sanierung nicht mehr möglich ist (Art. 25 Abs. 1 SFV).

Rechtsprechung

920 Kapitalbezug einer versicherten Person bei Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente?

Artikel 37 Absatz 2 BVG ist in der weitergehenden Vorsorge nicht anwendbar. Der Anspruch auf die Kapitalabfindung besteht bei der Umwandlung der Invaliden- in eine Altersrente nur, wenn er sich direkt aus dem Reglement ergibt.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 17.März 2015, 9C_725/2014; Entscheid in deutscher Sprache, Publikation vorgesehen)

(Artikel 26 Absatz 3, 37 Absatz 2 und Artikel 49 Absatz 2 BVG)

1 Für Einlagen, die durch das Einlagensicherungssystem gesichert sind (Guthaben von Privatpersonen, Wirtschaftsunternehmen und öffentlichen Stellen, also z.B. Privat-, Spar-, Anlage-, Lohn-, Nummern-, Depositenkonten, Kontokorrent und Kassenobligationen), stellen die der Aufsicht der FINMA unterstehenden Banken und Effektenhändler in der Schweiz im Fall des Konkurses eines Finanzinstituts Geld zur Verfügung u.a. für die rasche Auszahlung an die berechtigten Gläubiger. Zu diesem Zweck haben die Banken und Effektenhändler einen Fonds geäufnet (Obergrenze zurzeit Fr. 6 Mrd.).

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Der Beschwerdeführer bezieht eine ganze Rente der Invalidenversicherung und verlangte bei der Vorsorgeeinrichtung den Kapitalbezug für einen Viertel seines Altersguthabens. Die Einrichtung und die Vorinstanz lehnten den Kapitalbezug ab.

Da sich in casu der Anspruch auf den Kapitalbezug klar nicht aus dem Reglement ergibt, prüfte das Bundesgericht, ob sich die Kapitalauszahlung auf Artikel 37 Absatz 2 BVG stützen lässt. Dabei stellte sich die Frage, ob Artikel 37 Absatz 2 BVG in der weitergehenden Vorsorge anwendbar ist, obwohl dieser nicht im Katalog von Artikel 49 Absatz 2 BVG aufgeführt ist. Dies verneinte das Bundesgericht. Der Anspruch auf die Kapitalabfindung nach Artikel 37 Absatz 2 BVG bezieht sich somit nur auf das BVG- und nicht auf das gesamte reglementarische Altersguthaben.

Zu prüfen blieb danach noch, ob der Anspruch auf Kapitalbezug nach Artikel 37 Absatz 2 BVG besteht, wenn gemäss Reglement die Invalidenrente in eine Altersrente umgewandelt wird. Das Bundesgericht hält vorab fest, dass im BVG-Obligatorium die Invalidenrente (grundsätzlich) lebenslang entrichtet wird (Art. 26 Abs. 3 BVG) und deshalb kein Anspruch auf Altersleistungen bei vollständiger Invalidität vor Erreichen des gesetzlichen oder reglementarischen Rücktrittsalters besteht (mit Verweis auf BGE 135 V 33 E. 4.3 S. 35; 118 V 100 E. 4b S. 106). In solchen Situationen fällt folglich ein Anspruch auf Kapitalabfindung gestützt auf Artikel 37 Absatz 2 BVG, der ausschliesslich Altersleistungen betrifft, ausser Betracht. Mit der Umwandlung der Invaliden- in eine reglementarische Altersrente tritt zwar der neue Vorsorgefall ‚Alter‘ ein. Da diese Altersrente auf dem Reglement beruht, ist ein Kapitalbezug nur möglich, wenn sich der Anspruch darauf direkt aus dem Reglement ergibt.

921 Invalidenleistungen - Statuswechsel in der Invalidenversicherung bei laufender IV-Rente

Ein Statuswechsel im Rahmen des IV-Revisionsverfahrens für sich allein ändert am Rentenanspruch gegenüber der 2. Säule nichts, selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung laut Reglement die Renten neuen Verfügungen der IV-Stelle anpasst.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 16. Januar 2015, 9C_354/2014 zur Publikation vorgesehen; Entscheid in deutscher Sprache)

Das Bundesgericht hatte in diesem Urteil mehrere Rechtsfragen zu entscheiden. Die vorliegende Zusammenfassung beschränkt sich auf die folgende: Welchen Einfluss hat es auf eine laufende Invalidenrente der 2. Säule, wenn die 1. Säule bei einer Rentenrevision neu die gemischte Methode statt die Methode des Einkommensvergleichs anwendet und die Rente aufhebt?

In casu wurde der Invaliditätsgrad der Versicherten ursprünglich mittels der Methode des Einkommensvergleichs bemessen2. Es wurde ihr von der IV aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50% eine halbe Rente zugesprochen. Auch die Vorsorgeeinrichtung erbrachte eine halbe Invalidenrente. Einige Jahre später leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein. Sie wendete nun für die Bemessung des Invaliditätsgrades die gemischte Methode an, da im konkreten Fall davon auszugehen war, dass die Versicherte - die inzwischen Mutter geworden war - im Gesundheitsfall noch zu 50% erwerbstätig wäre. Die Invaliditätsbemessung ergab einen Invaliditätsgrad von 10%, weshalb die IV die Rente aufhob. Auch die Vorsorgeeinrichtung stellte die Rentenzahlung ein.

Das Bundesgericht urteilte, dass ein Statuswechsel3 im Rahmen des IV-Revisionsverfahrens für sich allein am Rentenanspruch gegenüber der 2. Säule nichts ändere, obwohl die Vorsorgeeinrichtung nach ihrem Reglement die Renten neuen Verfügungen der IV-Stelle an sich anpasst. Das Gericht wies zu

2 Diese Bemessungsmethode kommt bei Personen zur Anwendung, bei denen davon auszugehen ist, dass sie ohne die gesundheitliche Beeinträchtigung vollerwerbstätig wären.

3 Im vorliegenden Fall wechselte die Versicherte vom Status einer Vollerwerbstätigen, auf welche die Methode des Einkommensvergleichs angewendet wird, zur Teilerwerbstätigen, bei der der Invalididitätsgrad mittels der gemischten Methode bestimmt wird.

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Begründung unter anderem auf seine frühere Rechtsprechung zur Versicherung von Teilzeitbeschäftigten hin (u.a. Urteil 9C_821/2010 vom 8. April 2011): Nach diesem Urteil ist die Versicherungsdeckung von teilzeiterwerbstätigen Arbeitnehmenden auf den Umfang der Teilzeitbeschäftigung begrenzt. Die Versicherungsdeckung kann nicht später mit der Begründung ausgeweitet werden, die versicherte Person hätte im Gesundheitsfall das Arbeitspensum erhöht. Umgekehrt kann es keine Auswirkung auf die Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge haben, wenn - wie im vorliegenden Fall - davon auszugehen ist, dass im Gesundheitsfall das Pensum reduziert worden wäre. Soweit die Aufhebung der halben Rente der 1. Säule auf dem Statuswechsel beruhe, kann die Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht aufgehoben werden. Nur die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von in casu 50% auf 70% könne eine Neuberechnung der Invalidenleistung der beruflichen Vorsorge begründen.

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Exkurs 922 Synoptische Tabelle des Rechts der beruflichen Vorsorge mit einer Übersicht der Rechtsprechung (Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Rechtsanwalt, Jurist im BSV)

BVG (mit Internetlinks)

• Text des BVG

• Botschaften: Botschaft 1975, Botschaft 1. BVG-Revision, Botschaft Massnahmen gegen Unterdeckungen, Strukturreform und Massnahmen für ältere Arbeitnehmende, Reform der Altersvorsorge 2020

• Rechtsprechung zum BVG (BGE: in der amtlichen Sammlung publizierte Urteile des Bundesgerichts)

• Zusammenstellung der Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

FZG (mit Internetlinks)

• Text des FZG

• Botschaften: Botschaft 1992 zum FZG, bilaterale Abkommen (insb. S. 6343 f.), Botschaft 1995 zur Ehescheidung, Botschaft 2013 zur Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung, Botschaft 2015 (« Stahl »)

• Rechtsprechung zum FZG (BGE)

• Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammenstellung zur Freizügigkeit

BVV 1 (Verordnung über die Aufsicht in der beruflichen Vorsorge)

• Text der BVV 1

• Erläuterungen zur BVV 1 (Strukturreform)

• Rechtsprechung zur BVV 1 (BGE)

BVV 2

• Text der BVV 2

• Erläuterungen: Entwurf der BVV 2 1983, 1. BVG-Revision, Anlagevorschriften 2008 und 2014, Änderungen im Rahmen der Strukturreform

• Rechtsprechung zur BVV 2 (BGE)

BVV 3 (Säule 3a)

• Text der BVV 3

• Erläuterungen zur BVV 3 1985

• Rechtsprechung zur BVV 3 (BGE)

• Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammenstellung Steuern

WEFV (Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge)

• Text der WEFV

• Botschaft zur Wohneigentumsförderung

• Erläuterungen zur WEFV

• Rechtsprechung zur WEFV (BGE)

• Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Zusammenstellung Wohneigentumsförderung

FZV (Freizügigkeitsverordnung)

• Text der FZV

• Erläuterungen zur FZV

• Rechtsprechung zur FZV (BGE)

SFV (Verordnung über den Sicherheitsfonds)

• Text der SFV

• Erläuterungen zur SFV, Änderungen im Rahmen der Strukturreform

• Rechtsprechung zur SFV (BGE)

• Website des Sicherheitsfonds BVG

Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge

• Text der Verordnung über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der beruflichen Vorsorge

• Website der Auffangeinrichtung

ASV (Verordnung über die Anlagestiftungen)

• Text der ASV

• Erläuterungen zur ASV

Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen

• Text

• Erläuterungen

• Rechtsprechung zur obligatorischen beruflichen Vorsorge von arbeitslosen Personen (BGE)

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Mitteilungen über die berufliche Vorsorge: Rechtsprechung / Übersicht über die zusammengefassten Urteile

Übersicht über die Rechtsprechung zum BVG (Regeste der in der amtlichen Sammlung publizierten

Urteile des Bundesgerichts BGE, mit Internetlinks) :

Art. 2 BVG : obligatorische Versicherung

118 V 158

Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, Art. 9 VVG: Mitgliedschaft von Invaliden bei einer Vorsorgeeinrichtung.

- Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, wonach Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind, ist nicht gesetzeswidrig (Erw. 4b-Erw. 4d).

- Wann kann bei einer bereits invaliden Person eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden, welche die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung gestattet? (Erw. 4e).

- Analogieweise Anwendung von Art. 9 VVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge, wenn der Versicherte beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist (Erw. 5).

118 V 239

Art. 2 und 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Verhältnis zwischen den Art. 2 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 einerseits und Art. 23 BVG anderseits im Bereich des Anspruchs auf eine vorsorgerechtliche Invalidenrente.

Ist ein Invalider im Bereich der obligatorischen Vorsorge nach den Art. 2 Abs. 1 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 obligatorisch versichert und ist er im Bereich der weitergehenden Vorsorge von der Vorsorgeeinrichtung gemäss deren reglementarischen Bestimmungen ohne Vorbehalt aufgenommen worden, so kann er eine vorsorgerechtliche Invalidenrente auch dann beanspruchen, wenn die Invalidität auf Ursachen aus der Zeit vor der Aufnahme in die Versicherung zurückzuführen ist. Art. 23 BVG steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen: diese Bestimmung will lediglich vermeiden, dass von Leistungen ausgeschlossen wird, wer im Anschluss an eine Krankheit oder einen Unfall entlassen wird und nicht mehr versichert ist im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Leistungen entsteht, was in der Regel bei Ablauf der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Fall ist.

126 V 303

Art. 2 Abs. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2; Art. 154 Abs. 1 OR: Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium.

Auf unbefristete Dauer beschäftigte Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung unterstellt.

Ein Saisonnier mit einem eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 154 OR enthaltenden Arbeitsvertrag ist der obligatorischen Versicherung unterstellt, da eine solche Vereinbarung keinen auf eine bestimmte Dauer geschlossenen Vertrag begründet.

127 V 301

Art. 2 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV 2: Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Der vom Versicherten für den Fall des Ausscheidens aus der Vorsorgeeinrichtung vertraglich erklärte Verzicht auf die Arbeitgeberbeiträge darf nicht einem Gesuch um Befreiung vom Versicherungsobligatorium im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BVV 2 gleichgestellt werden.

Art. 49 Abs. 2 BVG: Weitergehende Vorsorge. Auslegung der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, wonach der Anschluss bedingt, dass die Person dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland nicht genügend versichert ist.

Art. 331 Abs. 3 OR: Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Personalvorsorge. Dieser Bestimmung kommt zwingender Charakter zu.

129 V 132

Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen.

Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet, ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitgebers nicht leistungspflichtig, während die andere eine volle Rente auszurichten hat.

136 V 390

Art. 2, 23 und 24 BVG; obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen; Teilinvalidität.

Ist ein Versicherter auf Grund von drei Teilzeitbeschäftigungen mit Pensen von 50, 30 und 20 % bei drei Vorsorgeeinrichtungen obligatorisch versichert und muss er invaliditätsbedingt eine der drei Stellen aufgeben, hat die Pensionskasse des Arbeitgebers, mit welchem das Anstellungsverhältnis behinderungsbedingt beendet wurde, eine ganze Invalidenrente, berechnet auf dem Lohn aus dem aufgegebenen Teilzeitpensum, zu entrichten. Die beiden anderen Vorsorgeeinrichtungen sind demgegenüber nicht leistungspflichtig (E. 3 und 4).

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Art. 4 BVG : freiwillige Versicherung

134 V 170

Art. 4 Abs. 4 BVG; Vorbezug und Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals.

Entgegen dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 4 BVG sind im Rahmen der freiwilligen Versicherung der Vorbezug und die Barauszahlung von Beiträgen sowie Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung in klar bestimmten Schranken, namentlich für Betriebsinvestitionen, zulässig, wie eine Auslegung der Bestimmung insbesondere aufgrund der Gesetzesmaterialien und der Systematik ergibt (E. 4).

135 V 418

Art. 4 Abs. 4 BVG; Art. 5 Abs. 1 FZG; Vorbezug und Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals.

Ein Vorbezug des Alterskapitals für betriebliche Investitionen ist nur zulässig, wenn der Selbständigerwerbende den Vorsorgevertrag kündigt und die vertraglichen Beziehungen mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet (E. 3).

Art. 7 BVG : obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer, Mindestlohn und Alter

Art. 8 BVG : Koordinierter Lohn

140 V 145

Art. 7 und 49 Abs. 1 BVG; versicherter Lohn gemäss Vorsorgereglement.

Bestimmung des versicherten Lohns, wenn das Vorsorgereglement dessen Pränumerando-Festsetzung vorsieht und zugleich regelmässig ausgerichtete Lohnbestandteile - wie dreizehnter Monatslohn, Gratifikation, Bonus oder andere Vergütungen - in wenig genau umschriebener Weise vom versicherten Lohn ausnimmt. Anwendungsfall (E. 6).

129 V 15

Art. 8 und 24 BVG; Art. 3 und 18 BVV 2: Bestimmung des koordinierten Lohnes für die Berechnung der Invalidenrente. Ändern die Anstellungsbedingungen eines im Dienste desselben Arbeitgebers bleibenden Arbeitnehmers, ist der koordinierte Lohn an die neue Situation anzupassen. Zur Ermittlung des versicherten Lohnes ist der Koordinationsbetrag von dem seit der Änderung der Anstellungsbedingungen geltenden Lohn abzuziehen; dieser ist, auch wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen hat, in einen Jahreslohn umzuwandeln. Da im zu beurteilenden Fall beweiskräftige Elemente für die Berechnung des massgebenden Einkommens fehlen, wird das mutmassliche Jahresgehalt pauschal festgesetzt. Berechnung der Invalidenrente im konkreten Fall.

Art. 26 Abs. 2 BVG; Art. 27 BVV 2: Rentenaufschub. Art. 26 Abs. 2 BVG hat nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung, unter bestimmten Bedingungen, die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann.

Art. 10 BVG : Beginn und Ende der obligatorischen Versicherung

115 V 27

Art. 28 BVG, Art. 331a und 331b OR: Freizügigkeit. Berechnung der Freizügigkeitsleistung, wenn der Anschluss an die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung vor dem 1. Januar 1985 erfolgt war (Erw. 4c).

Art. 10 Abs. 2 BVG, Art. 331a und 331b OR: Ende des Vorsorgeverhältnisses. Fall eines Versicherten, der nachträglich einen Lohnanspruch geltend macht, weil die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist nach alt Art. 336e OR erklärt worden war (Erw. 5).

Art. 11 und 12 BVV 2, Art. 102 und 104 OR: Verspätete Überweisung der Freizügigkeitsleistung. Verzug der Vorsorgeeinrichtung und Zinssatz (Erw. 8).

118 V 35

Art. 10 Abs. 3 BVG. Tragweite der Nachdeckung: Wird innerhalb der 30tägigen Nachdeckungsfrist ein neues Arbeitsverhältnis begründet, so ist der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt bei der Vorsorgeeinrichtung des neuen Arbeitgebers versichert (Erw. 2a).

Art. 26 BVG. Eine reglementarische Bestimmung, welche den Anspruch auf eine Invaliditätsleistung im Obligatoriumsbereich erst nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Monaten ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehen lässt, ist mit Art. 26 BVG nicht vereinbar (Erw. 2b/cc).

Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG.

- Die Grundsätze über die Massgeblichkeit des IV-Beschlusses im Obligatoriumsbereich gelten nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 208), sondern auch für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2b/aa).

- Unter den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, fällt auch eine erhebliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der Nachdeckungsfrist. Schuldet die Vorsorgeeinrichtung aus Arbeitsunfähigkeit, welche während der Versicherungsdauer eingetreten ist, eine Invalidenleistung, so bleibt sie hierfür leistungspflichtig, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ändert (Erw. 5).

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118 V 158

Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, Art. 9 VVG: Mitgliedschaft von Invaliden bei einer Vorsorgeeinrichtung.

- Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, wonach Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind, ist nicht gesetzeswidrig (Erw. 4b-Erw. 4d).

- Wann kann bei einer bereits invaliden Person eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden, welche die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung gestattet? (Erw. 4e).

- Analogieweise Anwendung von Art. 9 VVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge, wenn der Versicherte beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist (Erw. 5).

120 V 15

Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben,

wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b).

Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a).

Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3).

Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4).

121 V 277

Art. 10 Abs. 3 BVG, Art. 331a Abs. 2 OR, Art. 337d OR: Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge.

Wenn der Arbeitnehmer nach einer Ferienperiode die Arbeit nicht wieder aufnimmt, ohne dem Arbeitgeber während mehrerer Monate ein Lebenszeichen zu geben, liegt der Tatbestand des Verlassens der Arbeitsstelle nach Art. 337d OR vor.

In einem solchen Fall endet das Versicherungsverhältnis der beruflichen Vorsorge.

138 V 227

Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BVG; Eintritt des Vorsorgefalles "Alter".

Der Vorsorgefall "Alter" (vorzeitig) schliesst den Eintritt des Versicherungsfalles "Invalidität" aus. In casu trat der Vorsorgefall "Alter" auf Grund der vorzeitigen Pensionierung des Betroffenen vor Eintritt der Invalidität ein, sodass die Vorsorgeeinrichtung nicht gehalten ist, Invalidenleistungen zu erbringen (selbst wenn die diesbezüglich massgebende Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der gegen den Willen des Betroffenen vorzeitig erfolgten Pensionierung eingetreten ist; E. 3-5).

Art. 11-12 BVG : Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung

120 V 299

Art. 11 BVG, Art. 404 Abs. 1 OR, Art. 2 und 27 ZGB: Anschlussvertrag mit einer Sammelstiftung.

Der Anschlussvertrag eines Arbeitgebers mit einer Sammel- oder Gemeinschaftsstiftung ist ein Innominatvertrag sui generis im engen Sinne und nicht ein gemischter Vertrag. Wenn der Vertrag auf bestimmte Dauer abgeschlossen worden ist, handelt es sich um einen Dauervertrag, auf den Art. 404 Abs. 1 OR keine Anwendung findet.

Im vorliegenden Fall erweist sich eine zehnjährige Dauer nicht als unverhältnismässig, so dass der Arbeitgeber nicht berechtigt war, den Vertrag vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist aufzulösen.

120 V 445

Art. 11 BVG, Art. 49 Abs. 2 BVG: Anschlussvertrag. Auslegung der Kündigungsklausel eines Anschlussvertrages zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer Einwohnergemeinde, deren Wortlaut mit Bezug auf die Berechnung der Austrittsleistung unklar ist. Dabei kommt dem Umstand entscheidende Bedeutung zu, dass die Beendigung der Rechtsbeziehungen zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber (durch Auflösung des Anschlussvertrages) keinen Freizügigkeitsfall im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331a Abs. 1, 331b Abs. 1 OR darstellt (Erw. 5).

Art. 4 BV: Verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz im Verhältnis zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts?

- Sind die Rechtsbeziehungen zwischen zwei juristischen Personen des öffentlichen Rechts (verwaltungs- oder privat-)vertraglicher Natur, besteht für die Anrufung des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes kein Raum.

Denn es stehen sich zwei gleichberechtigte Rechtssubjekte gegenüber, deren Rechte und Pflichten sich in erster Linie aus Vertrag ergeben (Erw. 4b).

- In casu Anwendbarkeit des öffentlichrechtlichen Vertrauensschutzes verneint im Verhältnis zwischen einer kantonalen Vorsorgeeinrichtung und einer ihr berufsvorsorgerechtlich angeschlossenen Einwohnergemeinde (Erw. 4c und d).

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125 V 421

Art. 11 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung.

Zur Stellung der eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehenden Personen, wenn das Anschlussverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber, dem sie zuzuordnen sind, aufgelöst wird.

127 V 377

Art. 11 und 51 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung.

- Wechsel der eine Rente beziehenden Personen zur neuen Vorsorgeeinrichtung bejaht, da durch die Kündigung des Anschlussvertrages auch der von der alten Vorsorgeeinrichtung abgeschlossene Kollektivversicherungsvertrag dahingefallen ist.

- Die Zustimmung des paritätischen Organs erstreckt sich auch auf die Renten beziehenden Personen.

Art. 7 FZV; Art. 104 Abs. 1 OR. Die Verzinsung des infolge der Kündigung des Anschlussvertrages zu überweisenden Deckungskapitals richtet sich nach Art. 104 Abs. 1 OR.

129 V 237

Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. d BVG: Auffangeinrichtung.

Im Verhältnis zu Art. 11 BVG regelt Art. 12 BVG eine spezielle Situation, darin bestehend, dass ein Versicherungsfall (Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers) eintritt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, bevor sich der Arbeitgeber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen, welche an Stelle der vom Arbeitgeber und seinem Personal noch nicht bestimmten Vorsorgeeinrichtung von der Auffangeinrichtung zu erbringen sind.

130 V 526

Regeste b

Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. a BVG: Anschluss an die Auffangeinrichtung.

Der Anschluss von Amtes wegen im Sinne von Art. 11 BVG erfolgt in dem Ausmass, in welchem neue Verpflichtungen zu Lasten des Arbeitgebers geschaffen werden, durch eine gestaltende Verfügung. Im Fall von Art. 12 BVG ergibt sich der Anschluss an die Auffangeinrichtung aus dem Gesetz, sodass einer diesbezüglichen Verfügung nur Feststellungscharakter zukommen kann (Erw. 4.3).

Art. 13-16 BVG : Altersleistungen

117 V 229

Art. 13, 49 und 91 BVG; Art. 4 BV: Schutz der Pensionsansprüche von Beamten bei Änderung der gesetzlichen Ordnung.

- Die finanziellen Ansprüche von Beamten werden nur dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Gesetz die Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn mit dem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden. Soweit die erwähnten Ansprüche nicht wohlerworbene Rechte darstellen, sind sie gegenüber Massnahmen des Gesetzgebers nach Massgabe des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots geschützt (Bestätigung der Rechtsprechung).

- Im Lichte dieser Grundsätze Prüfung der Ansprüche eines Beamten auf vorzeitige Pensionierung, nachdem die gesetzliche Regelung seit der Anstellung in einer für ihn ungünstigen Weise geändert worden ist, indem die bisherigen alternativen Voraussetzungen des zurückgelegten 65. Altersjahres oder des vollendeten 40. Dienstjahres ersetzt worden sind durch die kumulativen Voraussetzungen des 60. Altersjahres und von 30 Dienstjahren.

120 V 306

Art. 13 und Art. 27 Abs. 2 BVG, Art. 331b Abs. 1 OR: Verhältnis zwischen Altersleistungen und Freizügigkeitsleistung.

- Erfolgt die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter, in dem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung entsteht, besteht kein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung mehr (Erw. 4a).

- Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Zeitpunkt, in welchem die reglementarischen Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllt sind, führt zur Entstehung des Anspruchs auf die im Reglement vorgesehenen Altersleistungen, ungeachtet der Absicht des Versicherten, anderweitig erwerbstätig zu sein (Erw. 4b und c).

123 V 122

Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 BVG, Art. 25 Abs. 1 BVV 2.

Anspruch auf eine Altersrente im Bereich der weitergehenden Vorsorge wegen fehlender Versicherteneigenschaft verneint bei einem Arbeitnehmer, der zur IV- und UV-Invalidenrente gestützt auf BGE 116 V 189 eine im Reglement ausgeschlossene (gekürzte) BVG-Invalidenrente erhält.

11

127 V 252

Art. 13 BVG; Art. 66 ff. OR; Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV: Rückerstattung von Auskaufszahlungen, welche sich im Pensionierungszeitpunkt auf den Altersrentenanspruch nicht mehr auswirken.

Erlangt ein Versicherter aus einem - im Hinblick auf einen vorgezogenen Altersrücktritt erfolgten - Auskauf einer Rentenkürzung insofern keinen Vorteil mehr, als er zufolge unvorhergesehener vorzeitiger Pensionierung durch den Arbeitgeber auch ohne Auskauf in den Genuss derselben Leistungen gekommen wäre, liegt trotz der damit verbundenen faktischen Ungleichbehandlung gegenüber ebenfalls durch den Arbeitgeber vorzeitig pensionierten Versicherten, die sich nicht rückwirkend eingekauft haben, kein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot vor; Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Auskaufssumme besteht auch unter dem Blickwinkel der ungerechtfertigten Bereicherung oder des Vertrauensschutzes nicht.

132 V 149

Art. 13 Abs. 2 und Art. 73 BVG: Auslegung und Anwendung von Reglementsbestimmungen in der weitergehenden beruflichen Vorsorge bei Verzicht auf Rentenkürzung im vorzeitigen Altersrücktritt.

Die Arbeitgeberin hat sich im Zusammenhang mit einer ihr reglementarisch eingeräumten Potestativbedingung bei der Willensbetätigung von sachlichen Kriterien, den Grundsätzen der beruflichen Vorsorge und den rechtsstaatlichen Minimalanforderungen (Willkürverbot, Rechtsgleichheit) leiten zu lassen. (Erw. 5.2.6)

133 V 279

Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BVG; Art. 17 BVV 2 (aufgehoben zum 1. Januar 2005): Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung.

Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen Pensionierung, also während mehreren Jahren, der Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des geänderten Umwandlungssatzes erfolgte (E. 3.3).

138 V 176

Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 62a BVV 2; Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine Altersrente; Pensionsalter.

Im Bereich der erweiterten (überobligatorischen) Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen frei - soweit die vom BVG festgelegten Minimalanforderungen eingehalten werden - den Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente auf ein gegenüber dem ordentlichen Rentenalter tieferes Alter zu beschränken (E. 8).

Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn einer Versicherten die Ausrichtung der reglementarischen Invalidenrente, deren Ende mit 62 Jahren vorgesehen ist, nicht bis zum 64. Altersjahr verlängert wird (E. 8.3).

Art. 62a BVV 2 ist nur anwendbar, wenn es darum geht, die Leistungen zu definieren, die auf Grund der Minimalerfordernisse gemäss BVG geschuldet sind (E. 9).

138 V 227

Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 2 BVG; Eintritt des Vorsorgefalles "Alter".

Der Vorsorgefall "Alter" (vorzeitig) schliesst den Eintritt des Versicherungsfalles "Invalidität" aus. In casu trat der Vorsorgefall "Alter" auf Grund der vorzeitigen Pensionierung des Betroffenen vor Eintritt der Invalidität ein, sodass die Vorsorgeeinrichtung nicht gehalten ist, Invalidenleistungen zu erbringen (selbst wenn die diesbezüglich massgebende Arbeitsunfähigkeit vor dem Beginn der gegen den Willen des Betroffenen vorzeitig erfolgten Pensionierung eingetreten ist; E. 3-5).

141 V 162

Art. 13 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 BVG; Altersleistung.

Ob mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Freizügigkeitsfall oder der Vorsorgefall "Alter" eintritt, bestimmt sich - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1bis FZG - nach dem anwendbaren Reglement. Der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ändert daran nichts (E. 4.3). Altersleistungen können mindestens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Kapitalform bezogen werden (E. 4.5).

140 V 154

Regeste a

Art. 14-16 BVG; Berechnung von Altersleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge.

Mit Blick auf die enge Beziehung zwischen den Beiträgen und dem Betrag der Altersleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge geht es nicht an, die Altersleistungen unter Einbezug von Altersgutschriften zu berechnen, die eine Versicherungszeit betreffen, für welche keine entsprechenden Beitragszahlungen entrichtet wurden und auch nicht mehr entrichtet werden müssen (E. 6 und 7).

117 V 42

Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 28 BVG, Art. 11 BVV 2, Art. 331a und 331b OR: Zinsen auf Freizügigkeitsleistung und Einkaufssummen.

- Das Bundesrecht sieht im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Verzinsung der vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der von ihm entrichteten Einkaufssummen vor (Erw. 4).

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- Kann der Versicherte aufgrund der Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2 BVG eine nach dem Obligationenrecht bemessene Leistung verlangen, stehen ihm darüber hinaus keine Zinsen auf dem von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Altersguthaben zu (Erw. 6).

132 V 278

Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 15 FZG.

Auslegung des Reglementes einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, in welchem nur die Verzinsung des minimalen Altersguthabens nach BVG, nicht aber die Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge geregelt ist.

Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt. (Erw. 4)

Art. 17 BVG : Alterskinderrente

133 V 575

Art. 6, Art. 13 Abs. 2 und Art. 17 BVG: Kinderrente bei vorzeitiger Pensionierung.

Auch bei vorzeitiger Pensionierung besteht im obligatorischen Bereich Anspruch auf eine Kinderrente nach Art. 17 BVG (E. 3-6).

Art. 18 BVG : Hinterlassenenleistungen, Voraussetzungen

115 V 96

Art. 18 ff. BVG: Hinterlassenenleistungen. Bestimmung von Form und Umfang der Hinterlassenenleistungen.

117 V 309

Art. 18 ff., 37 und 49 BVG, Art. 6 Verordnung vom 12. November 1986 über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit, Art. 4 BV: Hinterlassenenleistungen.

- Gesetzwidrigkeit der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung verneint, welche beim Tode eines Versicherten die Auszahlung des mit Arbeitnehmerbeiträgen finanzierten Altersguthabens oder eines Todesfallkapitals an unterstützte Personen bzw. an die gesetzlichen Erben davon abhängig macht, dass keine Hinterlassenenrente ausgerichtet wird (Erw. 4a).

- Eine solche Regelung verstösst nicht gegen allgemeine Rechtsgrundsätze, insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn sie danach unterscheidet, ob die Waise einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente hat oder ob sie keine solche Leistung beanspruchen kann (Erw. 4b).

134 V 28

Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; Art. 18 lit. a, Art. 20a Abs. 1 lit. b, Art. 22 Abs. 1 BVG;

Eintritt des Vorsorgefalles "Tod".

Der Versicherungs- oder Vorsorgefall "Tod" tritt mit dem Tod des Versicherten ein (E. 3.2).

Präzisierung der Rechtsprechung zum Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" (E. 3.4).

Kein offenbarer Rechtsmissbrauch, wenn sich der Versicherte selbstständig macht, um seinem Bruder die Austrittsleistung vererben zu können (E. 4).

Art. 19 BVG : überlebender Ehegatte

119 V 289

Art. 19 BVG, Art. 20 Abs. 1 und 2 BVV 2: Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen; Koordination mit den übrigen Versicherungen.

Die reglementarische Bestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, die der geschiedenen Ehefrau beim Tode ihres geschiedenen Ehemannes "die in BVV 2 vorgesehenen Mindestleistungen" zusichert, muss in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Frau Anspruch hat auf die Mindestleistungen gemäss BVG nach Vornahme der Kürzung nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2.

128 V 116

Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG; Art. 23 der Verordnung vom 2. März 1987 über die Eidgenössische Versicherungskasse (EVK-Statuten): Anspruch auf Witwenrente.

Auslegung von Gesetz und Statuten.

Anspruchsvoraussetzung ist eine beim Tod des Versicherten bestehende und darüber hinaus andauernde, gesetzliche oder vertragliche Unterhaltspflicht der Witwe.

Frage offen gelassen, ob das Stiefkind unter Art. 19 Abs. 1 lit. a BVG fällt.

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134 V 208

Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen); Art. 46 der st. gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person.

Art. 46 Satz 1 VVK/SG, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten, beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die Minimalleistungen gemäss BVG, d.h. 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten (E. 3).

Die - in casu gestützt auf Art. 46 Satz 2 VVK/SG anwendbare - Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 erlaubt die Anrechnung nur solcher Leistungen, welche durch den Tod des geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die AHV-Altersrente ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen, durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (E. 4).

137 V 373

Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente".

Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6).

Art. 20a BVG : weitere begünstigte Personen

134 V 369

Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV; Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen. Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV können auch Personen gleichen Geschlechts bilden (E. 6.3).

Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft bildet kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für eine Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (E. 7.1).

135 V 80

Art. 20a Abs. 1 und 2 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; Art. 26 Abs. 1 FZG; Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen.

Die Begünstigungsregelungen bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG und bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG vorgesehene Ausschluss von Hinterlassenenleistungen bei Bezug einer Witwer- oder Witwenrente ist nicht auch auf Freizügigkeitsleistungen anzuwenden (E. 3.4).

136 V 49

Art. 19, 20 und 20a Abs. 1 BVG; Hinterlassenenleistungen in der weitergehenden Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin.

Im Bereich der weitergehenden Vorsorge ist es zulässig, die gestützt auf Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und die reglementarischen Bestimmungen begünstigte Lebenspartnerin in Bezug auf Hinterlassenenleistungen besserzustellen als die Waisen nach Art. 20 BVG. Die Begünstigung der Lebenspartnerin setzt nicht voraus, dass auch den Waisen Hinterlassenenleistungen im gleichen Umfang zustehen (E. 4).

136 V 127

Art. 20a Abs. 1 und Art. 49 BVG; Hinterlassenenleistungen der weitergehenden beruflichen Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin.

Es ist mit Art. 20a BVG vereinbar, wenn eine Pensionskasse reglementarisch den Anspruch der überlebenden Konkubinatspartnerin auf das Todesfallkapital an die formelle Voraussetzung einer Begünstigung zu Lebzeiten knüpft (E. 4.5).

137 V 105

Art. 73 Abs. 1 BVG: Feststellungsklage; Art. 20a BVG: Rente des überlebenden Lebenspartners; Art. 8 Abs. 2 BV: Gleichbehandlung.

Einführung einer Rente für den überlebenden Lebenspartner durch eine Vorsorgeeinrichtung seit 2008 (Reglement 2008). Nachfolgende Änderung des Reglements, die das Recht auf diese Leistung ausschliesst, wenn der Verstorbene sich vor 2008 pensionieren liess (Reglement 2009). Feststellungsklage von zwei Konkubinatspartnern, von denen der eine seit 2006 bei der beschwerdegegnerischen Vorsorgeeinrichtung pensioniert ist, auf Anerkennung des Rechts des Überlebenden auf eine Rente beim Tod des Lebenspartners.

Auf eine Feststellungsverfügung anwendbare Fassung des Vorsorgereglements (E. 5). Voraussetzungen, unter denen eine Vorsorgeeinrichtung das Reglement einseitig abändern kann (E. 6); Prüfung im konkreten Fall (E. 7). Wesen und Bedeutung der Verpflichtung der Konkubinatspartner, ihre Partnerschaft zu Lebzeiten zu melden (E. 8); unterschiedliche Behandlung gegenüber verheirateten Personen und eingetragenen Partnern (E. 9).

137 V 383

Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen.

Es ist den Vorsorgeeinrichtungen - in den Schranken von Rechtsgleichheitsgebot und Diskriminierungsverbot - grundsätzlich erlaubt, den Kreis der zu begünstigenden Personen (etwa solche, die mit dem Versicherten in den

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letzten fünf Jahren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt haben) enger zu fassen als im Gesetz umschrieben (E. 3.2).

Bei einer Lebensgemeinschaft ist in Bezug auf das zusätzliche Erfordernis eines unmittelbar vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen geführten gemeinsamen Haushalts massgebend, ob die Lebenspartner den manifesten Willen hatten, ihre Lebensgemeinschaft, soweit es die Umstände ermöglichen, als ungeteilte Wohngemeinschaft im selben Haushalt zu leben (E. 3.3).

Auslegung und Anwendung des reglementarischen Begriffs, dass während mindestens fünf Jahren "ununterbrochen ein gemeinsamer Haushalt geführt wurde" (E. 5).

138 V 86

Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 73 Abs. 2 BVG; § 38 Abs. 1 lit. b und c Gesetz betreffend die Pensionskasse Basel-Stadt (PKG); gemeinsame Haushaltung und gegenseitige Unterstützungspflicht (lit. b) sowie Meldung der anspruchsberechtigten Lebenspartnerin oder des anspruchsberechtigten Lebenspartners zu Lebzeiten (lit. c) als Voraussetzungen des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen in Form einer Lebenspartnerrente; Anforderungen an das Klageverfahren (Substanziierungspflicht und Beweisführungslast).

Auslegung der für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente zulässigerweise (E. 4.2) statuierten Voraussetzungen der gemeinsamen Haushaltung (E. 5.1 und 5.1.1) und der gegenseitigen Unterstützungspflicht (E. 5.2.1).

Das Fehlen eines gemeinsamen Wohnsitzes führt zur Verneinung der Voraussetzung der gemeinsamen Haushaltung im Sinne des § 38 Abs. 1 lit. b PKG (E. 5.1.2 und 5.1.3). Selbst wenn die Voraussetzung erfüllt wäre, besteht kein Anlass für weitere Abklärungen im Sinne einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Überprüfung der zusätzlichen Voraussetzung der gegenseitigen Unterstützungspflicht wegen diesbezüglich nicht rechtsgenüglicher Substanziierung und ungenügender Beweisführung im kantonalen Verfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3).

Frage offengelassen, ob es sich bei der Voraussetzung des § 38 Abs. 1 lit. c PKG um ein rein formelles Erfordernis ohne konstitutive Wirkung handelt (E. 5.3).

138 V 98

Art. 20a Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 3 BVG; § 39 des Dekrets vom 22. April 2004 über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse; Begünstigung auf Hinterlassenenleistungen (Lebenspartnerrente).

Die Vorsorgeeinrichtungen können die Ausrichtung von Hinterlassenenleistungen an den Lebenspartner der verstorbenen versicherten Person unter die doppelte Voraussetzung stellen, von dieser in erheblichem Masse unterstützt worden zu sein und mit ihr in den letzten fünf Jahren bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt zu haben (E. 4).

Die Träger der beruflichen Vorsorge, bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen der Gesetzgeber, dürfen umschreiben, wann eine Person als vom oder von der verstorbenen Versicherten "in erheblichem Masse unterstützt" zu gelten hat (E. 5.2).

Massgeblichkeit der individuellen und nicht der gemeinsamen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit für die Bestimmung und Quantifizierung von allfälligen Unterstützungsleistungen (E. 6.2.2).

Im konkreten Fall wird eine Unterstützung in erheblichem Masse im Sinne der einschlägigen kantonalen Gesetzesbestimmung bei einem Beitrag der verstorbenen Versicherten an die Lebenskosten des Lebenspartners von deutlich weniger als 20 % verneint (E. 6.3).

140 V 50

Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen.

Für die Qualifikation der Unterstützung als erheblich ist in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren vorausgesetzt (E. 3.4).

Art. 23-24 BVG : Invalidenleistungen

115 V 208

Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG: Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen.

- Der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff selber zu bestimmen; ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich zugunsten des Versicherten erweitern (Erw. 2b).

- Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherungs-Kommission für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, ausser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar (Erw. 2c).

Art. 84 AHVG in Verbindung mit Art. 69 IVG, Art. 76 IVV: Beschwerderecht der Vorsorgeeinrichtungen gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen. Steht den Vorsorgeeinrichtungen ein selbständiges Beschwerderecht gegen die Verfügungen der Ausgleichskassen zu und ist ihnen von Amtes wegen eine Verfügung zuzustellen? Frage offengelassen (Erw. 3).

115 V 215

Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 6 und 49 Abs. 2 BVG: Bemessung der Invalidität durch die Vorsorgeeinrichtungen; Vorbehalte für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität.

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- Der Begriff der Invalidität im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge ist grundsätzlich derselbe wie in der Invalidenversicherung. Im Bereich der weitergehenden Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, den Invaliditätsbegriff in ihren Statuten oder Reglementen abweichend zu regeln; ebenso können sie ihn im obligatorischen Bereich über den Invaliditätsbegriff des IVG hinaus erweitern (Erw. 4b).

- Gehen die Vorsorgeeinrichtungen vom gleichen Invaliditätsbegriff aus wie die Invalidenversicherung, ist die Invaliditätsschätzung durch die Invalidenversicherungs-Kommission für die Vorsorgeeinrichtung verbindlich, ausser sie erweist sich als offensichtlich unhaltbar (Erw. 4c).

- Die Vorsorgeeinrichtungen sind im Bereich der obligatorischen Versicherung der Arbeitnehmer nach BVG nicht befugt, Vorbehalte für die Deckung der Risiken Tod und Invalidität einzuführen; hingegen sind solche Vorbehalte im Bereich der weitergehenden Vorsorge zulässig (Erw. 6).

117 V 329

Art. 6, 23, 49 Abs. 2 BVG: Invalidenleistungen. Zur versicherungsmässigen Voraussetzung für eine Invalidenrente im Bereich der obligatorischen sowie der weitergehenden Vorsorge (Erw. 3).

Art. 73 Abs. 1 und 41 Abs. 1 BVG, Art. 127 und 128 OR: Verjährung. Die Klage nach Art. 73 Abs. 1 BVG unterliegt als solche keiner Befristung. Ansprüche des Mitglieds aus dem BVG oder aufgrund des Reglements der Vorsorgeeinrichtung können zufolge Zeitablaufs nur im Rahmen der Verjährung erlöschen (Erw. 4).

Art. 23 BVG: Invalidenrente und intertemporales Recht. Die Zusprechung einer Invalidenrente nach BVG setzt grundsätzlich ein Altersguthaben voraus, welches erst vom 1. Januar 1985 an erworben werden konnte (Erw. 5b).

118 V 35

Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG.

- Die Grundsätze über die Massgeblichkeit des IV-Beschlusses im Obligatoriumsbereich gelten nicht nur in Bezug auf die Festlegung der Höhe des Invaliditätsgrades (BGE 115 V 208), sondern auch für den Eintritt der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Erw. 2b/aa).

- Unter den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, fällt auch eine erhebliche Zunahme der Arbeitsunfähigkeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses und nach Ablauf der Nachdeckungsfrist. Schuldet die Vorsorgeeinrichtung aus Arbeitsunfähigkeit, welche während der Versicherungsdauer eingetreten ist, eine Invalidenleistung, so bleibt sie hierfür leistungspflichtig, wenn sich der Invaliditätsgrad nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses ändert (Erw. 5).

118 V 95

Art. 23 BVG.

- Der Anspruch auf Invalidenleistungen gemäss dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Leistungsansprecher bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nach BVG versichert war (Erw. 2b).

- Die Voraussetzung der Versicherteneigenschaft bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gilt auch unter übergangsrechtlichen Gesichtspunkten.

- Altersguthaben gemäss BVG können nur so weit zu Leistungen Anlass geben, als die Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit nicht schon vor Inkrafttreten des Gesetzes in einem für den Anspruch relevanten Mass beeinträchtigt war (Erw. 2c).

118 V 100

Art. 23, Art. 26 Abs. 3 und Art. 37 Abs. 3 BVG: Rechtsnatur einer Invalidenrente.

Die von einer Vorsorgeeinrichtung im Rahmen der beruflichen Vorsorge ausgerichtete Invalidenrente ist eine Leistung auf Lebenszeit. Daher wird der Invalidenrentenanspruch nicht durch einen Altersrentenanspruch - i.c.: in Kapital umwandelbar - abgelöst, wenn der Bezüger die Altersgrenze erreicht (Erw. 3 und Erw. 4).

119 V 131

Art. 102 und 105 Abs. 1 OR, Art. 23 und 24 BVG: Verzugszinse in der beruflichen Vorsorge.

Verzugszinse sind auch auf Invalidenleistungen geschuldet; Beginn des Zinslaufes und Zinssatz.

120 V 106

Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG, Art. 4 Abs. 1 IVG.

Die Bindung der Vorsorgeeinrichtungen an den durch die Invalidenversicherung bei teilerwerbstätigen Personen aufgrund der gemischten Methode ermittelten Invaliditätsgrad beschränkt sich auf die Invalidität im erwerblichen Bereich.

120 V 112

Art. 23 und 24 BVG, Art. 29ter und 88a Abs. 1 IVV: Nach dem Wechsel der Vorsorgeeinrichtung eingetretene Invalidität.

Die alte Vorsorgeeinrichtung bleibt zur Ausrichtung von Leistungen verpflichtet, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt begonnen hat, als der Versicherte ihr angehörte, und wenn zwischen dieser Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht; umgekehrt ist die neue Einrichtung von jeglicher Rentenleistungspflicht befreit.

Im Falle einer Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit können die Art. 29ter und 88a Abs. 1 IVV nicht schematisch und per analogiam angewendet werden.

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121 V 97

Art. 23 und 26 BVG, Art. 331a OR: Invalidenrente und Übergangsrecht.

Massgebend bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs galten und nicht jene, die bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit, welche die Invalidität nach sich zog, in Kraft waren.

123 V 204

Art. 24 und Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 BVV 2 in der vor und nach dem 1. Januar 1993 anwendbaren Fassung: Koordination mit der Unfall- und der Invalidenversicherung.

Festlegung der Invalidenrente und Berechnung der Überentschädigung bei einer durch Unfall und Krankheit verursachten Invalidität.

123 V 262

Art. 23 BVG: Versicherungsprinzip.

- Beitritt eines Arbeitnehmers zu einer Vorsorgeeinrichtung, während er Bezüger einer halben Rente der Invalidenversicherung war. Verschlechterung des vorbestandenen Gesundheitszustandes, welche zur Begründung einer ganzen Rente der Invalidenversicherung führte.

- Verneinung eines Anspruchs auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge, weil dies dem Versicherungsprinzip widersprechen würde.

126 V 308

Art. 2 Abs. 1, Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung.

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist und aus diesem Grund für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich ist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden.

Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der IV-Stelle im Rahmen einer prozessualen Revision berücksichtigt werden müssten.

127 V 373

Art. 23 BVG, Art. 28 IVG und Art. 18 UVG: Kumulation von Invalidenrenten verschiedener Sozialversicherer.

- Im Bereich der Invalidenrenten besteht eine Kumulation kongruenter Leistungen unter Vorbehalt der Kürzung bei Überentschädigung. Die Vorsorgeeinrichtung ist daher verpflichtet, Invalidenleistungen nach BVG auszurichten, auch wenn über den Anspruch der versicherten Person gegenüber der Unfallversicherung noch nicht rechtskräftig entschieden ist.

- Frage weiterhin offen gelassen, ob die Vorsorgeeinrichtung im Falle späterer Leistungskürzung zufolge Überentschädigung zu viel erbrachte Leistungen zurückfordern kann.

123 V 269

Art. 23, Art. 24 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 1 BVG: Entstehung des Anspruchs auf eine Invalidenrente.

Der Invalidenrentenanspruch nach BVG entsteht so lange nicht, als noch Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden und der Versicherte deshalb in den Genuss von Taggeldern der Invalidenversicherung gelangt.

129 V 73

Art. 23 BVG; Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 AHVG: Verfahrenskoordination und -teilnahme.

Die IV-Stelle ist verpflichtet, eine Rentenverfügung allen in Betracht fallenden Vorsorgeeinrichtungen von Amtes wegen zu eröffnen. Dem BVG-Versicherer steht ein selbstständiges Beschwerderecht im Verfahren nach IVG zu. Unterbleibt ein solches Einbeziehen der Vorsorgeeinrichtungen, ist die IV-rechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades (grundsätzlich, masslich und zeitlich) berufsvorsorgerechtlich nicht verbindlich.

129 V 132

Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen.

Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet, ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitgebers nicht leistungspflichtig, während die andere eine volle Rente auszurichten hat.

136 V 390

Art. 2, 23 und 24 BVG; obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen; Teilinvalidität.

Ist ein Versicherter auf Grund von drei Teilzeitbeschäftigungen mit Pensen von 50, 30 und 20 % bei drei Vorsorgeeinrichtungen obligatorisch versichert und muss er invaliditätsbedingt eine der drei Stellen aufgeben, hat die Pensionskasse des Arbeitgebers, mit welchem das Anstellungsverhältnis behinderungsbedingt beendet wurde, eine ganze Invalidenrente, berechnet auf dem Lohn aus dem aufgegebenen Teilzeitpensum, zu entrichten. Die beiden anderen Vorsorgeeinrichtungen sind demgegenüber nicht leistungspflichtig (E. 3 und 4).

17

130 V 270

Art. 23 BVG: Abgrenzung der Leistungspflicht zweier Vorsorgeeinrichtungen.

Hat eine Vorsorgeeinrichtung ihre Leistungspflicht für eine aus einem bestimmten Gesundheitsschaden resultierende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit anerkannt und gestützt darauf eine (volle) BVG-Invalidenrente zugesprochen, bleibt für die Haftung eines früheren BVG-Versicherers für den nämlichen Gesundheitsschaden und daraus sich ergebende Arbeits- und Erwerbsunfähigkeiten in der Regel kein Raum (Erw. 3, 4; Präzisierung der Rechtsprechung).

132 V 1

Art. 29 IVG; Art. 23 ff. BVG; Art. 49 Abs. 4 ATSG: Bindung der Vorsorgeeinrichtung an Entscheidungen der IV-Organe, Verfahrenskoordination und -teilnahme; Eröffnungsfehler.

Die Judikatur, wonach die Vorsorgeeinrichtungen im Bereich der gesetzlichen Mindestvorsorge an die Feststellungen der IV-Organe gebunden sind, ist auch unter Geltung des ATSG massgebend. Die Vorsorgeeinrichtung ist durch die Invaliditätsbemessung der Eidgenössischen Invalidenversicherung gemäss Art. 49 Abs. 4 ATSG berührt. (Erw. 3)

Versäumt eine IV-Stelle das Einbeziehen einer präsumtiv leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung in das IV-Verfahren, ist die invalidenversicherungsrechtliche Festsetzung des Invaliditätsgrades für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich, weshalb kein Grund besteht, der Vorsorgeeinrichtung bei nachträglicher Kenntnis der IV-Rentenverfügung den Rechtsweg gegen diese zu eröffnen. (Erw. 3)

134 V 20

Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1 BVG; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG; Eintritt der Arbeitsunfähigkeit und zeitlicher Zusammenhang zur Invalidität.

Der zeitliche Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG und der später eingetretenen Invalidität beurteilt sich nach der Arbeitsunfähigkeit resp. Arbeitsfähigkeit in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten zumutbaren Tätigkeit; diese muss bezogen auf die angestammte Tätigkeit die Erzielung eines rentenausschliessenden Einkommens erlauben (E. 5.3).

136 V 65

Art. 23 und 49 Abs. 2 BVG; Tragweite des Anrechnungsprinzips bei Erhöhung des Invaliditätsgrades.

Knüpft der reglementarische Invaliditätsbegriff einer umhüllenden Kasse an ein konkretes Arbeitsverhältnis und die Versicherteneigenschaft des Leistungsansprechers an, ist für eine nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses eingetretene Erhöhung des Invaliditätsgrades mangels einer ausdrücklichen reglementarischen Revisionsbestimmung von einer Lücke im Versicherungsschutz aus weitergehender Vorsorge auszugehen (E. 3.5).

Erhöht sich der gesetzliche Mindestanspruch einer invaliden Person von einer Teil- auf eine Vollrente, hat eine betragsmässige Anrechnung der reglementarischen Rente zu erfolgen, auch wenn sich diese nach einem geringeren Invaliditätsgrad bemisst (Anrechnungsprinzip); die Kumulation der bisherigen reglementarischen mit einer neuen obligatorischen Teilrente ist unzulässig (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 3.8).

138 V 409

Art. 23 ff. BVG; Art. 88bisAbs. 2 IVV; Voraussetzungen der Anpassung oder Aufhebung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.

Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge müssen grundsätzlich angepasst werden, wenn sie den gegenwärtigen tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen objektiv nicht oder nicht mehr entsprechen (E. 3.2). Massgebender Zeitpunkt für die Rentenanpassung (E. 3.3).

141 V 127

Art. 23 ff. BVG; Art. 17 Abs. 1 ATSG; Anpassung von Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge.

Eine im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG relevante Änderung des invalidenversicherungsrechtlichen Status oder des Anteils der Erwerbstätigkeit ist für die laufende Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht von Bedeutung, d.h. stellt keinen berufsvorsorgerechtlichen Anpassungsgrund dar (E. 5).

135 V 319

Art. 24 Abs. 1 BVG; lit. f Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision).

Die zwischen 1. Januar 2005 und 31. Dezember 2006 entstandenen BVG- Invalidenrenten sind auch bei unverändertem Invaliditätsgrad ab 1. Januar 2007 der neuen Rentenabstufung anzupassen (E. 3.2).

140 V 207

Art. 24 Abs. 1 BVG; lit. f Abs. 1-3 der Übergangsbestimmungen der Änderung vom 3. Oktober 2003 (1. BVG-Revision); anwendbares Recht.

Bei einer Invalidenrente, die vor Inkrafttreten der 1. BVG-Revision (1. Januar 2005) zu laufen begonnen hat, bleibt grundsätzlich das alte Recht (mit vollen und halben Invalidenrenten) anwendbar (lit. f Abs. 1). Erhöht sich der Invaliditätsgrad jedoch nach Ablauf der zweijährigen Übergangsperiode (Ende Dezember 2006), gelangt nach lit. f Abs. 3 e contrario das neue Recht (mit der feineren Rentenabstufung) zur Anwendung (E. 4.2). Eine spätere Verringerung des IV-Grades bewirkt keinen Wechsel von der neuen zur altrechtlichen Regelung (E. 4.3).

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Art. 25 BVG : Invaliden-Kinderrente

121 V 104

Art. 6 und 49 BVG, Art. 23, 24 Abs. 1 und Art. 25 BVG.

Die Regelung einer im obligatorischen und überobligatorischen Bereich tätigen Vorsorgeeinrichtung (umhüllende Kasse), wonach der Anspruch auf Invaliden-Kinderrente nach Art. 25 BVG dadurch abgegolten ist, dass der reglementarische Anspruch auf Invalidenrente den Mindestbetrag für Invalidenrente und Invaliden-Kinderrente gemäss BVG übersteigt, ist bundesrechtswidrig.

136 V 313

Art. 6, 25 und 49 BVG.

Obligatorische und weitergehende berufliche Vorsorge: Das Anrechnungsprinzip gilt auch mit Bezug auf Kinderrenten (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.3.7).

129 V 145

Art. 25 und 49 Abs. 2 BVG: Lücke im Vorsorgevertrag.

Sieht das Vorsorgereglement die Gewährung einer Kinderrente für den Invaliditätsfall des Versicherten im Bereich der weitergehenden Vorsorge nicht vor, besteht auch dann keine Lücke im Vorsorgevertrag, wenn es Leistungen zu Gunsten von Hinterbliebenen kennt.

Art. 26 BVG : Beginn und Ende des Anspruchs auf Invalidenleistungen

118 V 35

Art. 26 BVG. Eine reglementarische Bestimmung, welche den Anspruch auf eine Invaliditätsleistung im Obligatoriumsbereich erst nach Ablauf einer Wartezeit von 24 Monaten ab Eintritt der Arbeitsunfähigkeit entstehen lässt, ist mit Art. 26 BVG nicht vereinbar (Erw. 2b/cc).

120 V 58

Art. 26 KUVG, Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 27 BVV 2: Überversicherung.

Bei Kumulation von Taggeldern der Krankenkasse und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist die Krankenkasse bei Überversicherung im Sinne von Art. 26 KUVG gehalten, ihre Leistungen zu kürzen.

123 V 193

Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV2, Art. 40 UVG. Taggelder der Unfallversicherung sind bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen.

Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV2

- Eine Leistungsanpassung von 10% gilt grundsätzlich als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2.

- Frage offengelassen, ob Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst zählen und ob dieser der Teuerungs- und Reallohnentwicklung anzupassen ist.

129 V 15

Art. 26 Abs. 2 BVG; Art. 27 BVV 2: Rentenaufschub. Art. 26 Abs. 2 BVG hat nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung, unter bestimmten Bedingungen, die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann.

127 V 259

Art. 26 Abs. 3 (in der bis 30.Juni 1997 gültig gewesenen Fassung), Art. 49 Abs. 1 BVG: Invalidenrente im überobligatorischen Bereich nach Erreichen des Pensionierungsalters.

Die für die obligatorische Vorsorge zu Art. 26 Abs. 3 BVG (in der bis 30. Juni 1997 gültig gewesenen Fassung) entwickelte Rechtsprechung (BGE 118 V 100), wonach die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, gilt auch in der überobligatorischen Vorsorge.

130 V 369

Art. 26 Abs. 3 Satz 1 und Art. 49 Abs. 1 BVG: Ablösung von Invaliden- durch Altersleistungen.

Im weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei zu bestimmen, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente nur bis zum Erreichen des Rentenalters besteht, beziehungsweise Altersleistungen zu erbringen, die geringer sind als die vor Erreichen des Pensionierungsalters ausgerichtete Invalidenrente (Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 259).

Siehe auch BGE 138 V 176.

127 V 309

Art. 26 Abs. 3 BVG; Art. 14 BVV 2: Alterskonto invalider Versicherter. Erreicht der invalide Versicherte in der obligatorischen beruflichen Vorsorge seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine lebenslängliche Invalidenrente zu.

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In diesem Falle hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 gewährte Altersgutschriften.

128 V 243

Art. 26 und 34 BVG; Art. 24 und 27 BVV 2; Art. 71 Abs. 1 VVG: Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall.

- Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des Zusammentreffens mit Leistungen des Arbeitgebers resp. einer Kranken- oder Unfallversicherung, an deren Prämienzahlung der Arbeitgeber beteiligt ist, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer Leistungsreduktion vorsieht, ist nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge wirksam.

- Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist, um sowohl eine Entschädigungslücke als auch eine Überversicherung zu vermeiden, Art. 71 Abs. 1 VVG analog anzuwenden, wenn es sich bei der Privatversicherung, deren Leistungen mit jenen der Vorsorgeeinrichtung zusammenfallen, um eine Schadensversicherung handelt und ihre allgemeinen Bedingungen ebenfalls die Möglichkeit vorsehen, die Leistungen im Hinblick auf die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu kürzen.

132 V 159

Art. 26 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 29 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 127 und 131 Abs. 1 OR: Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, welcher für die Bestimmung des Tages massgebend ist, ab dem die Verjährungsfrist läuft.

Der Verweis in Art. 26 Abs. 1 BVG auf die "Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG)", welche für die Festsetzung des Beginns des Anspruches auf eine Rente der Beruflichen Vorsorge sinngemäss gelten, betrifft einzig Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG. (Erw. 4.4.2)

136 V 131

Art. 90 und 98 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG; Anfechtbarkeit eines Entscheides über die Vorleistungspflicht; Regressanspruch der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung.

Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Er ist nicht ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG (E. 1.1 und 1.3.1). Die Vorsorgeeinrichtung, welche Vorleistungen erbracht hat, kann unmittelbar von Gesetzes wegen im Umfang der geleisteten Zahlungen einen Regressanspruch gegen die leistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung geltend machen (E. 3.6).

138 V 125

Regeste b

Art. 21 Abs. 1 ATSG; Art. 23, 24 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 35 BVG.

Zur Bindungswirkung des Entscheids der IV-Stelle über die ungekürzte Leistungsausrichtung für die Vorsorgeeinrichtung (E. 3.3).

139 V 42

Art. 90, 91 und 93 BGG; Art. 26 Abs. 4 BVG.

Der Entscheid über die Vorleistungspflicht einer Vorsorgeeinrichtung im Grundsatz ohne betragsmässige Festsetzung der Versicherungsleistung ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (E. 2). Nicht wieder gutzumachender Nachteil verneint, weil die Rückgriffsforderung erst mit der Leistung an die versicherte Person entsteht und ein weitläufiges Beweisverfahren zur betragsmässigen Ermittlung der Versicherungsleistung nicht dargetan worden ist (E. 3).

140 V 470

Art. 26 Abs. 1 BVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG; aArt. 29 Abs. 1 lit. b und aArt. 48 Abs. 2 IVG (in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2007); Beginn des Anspruchs auf eine Invalidenrente der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge.

Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge beginnt seit Inkrafttreten der 5. IV-Revision mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung nach Art. 29 Abs. 1 IVG und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 132 V 159 ist obsolet; E. 3.2 und 3.3).

Alte (aufgehobenen) Art. 27-30 BVG : Freizügigkeitsleistung

113 V 287

Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331c OR: Freizügigkeitsleistung. Schicksal der Leistung, wenn der Arbeitnehmer nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses stirbt und wenn keine im Gesetz oder im Reglement der Vorsorgeeinrichtung aufgeführten Anspruchsberechtigten vorhanden sind.

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114 V 33

Art. 27 Abs. 2, 39 Abs. 2 BVG, Art. 331a Abs. 1 OR: Freizügigkeitsleistung.

- Zur Entstehung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistung (Erw. 2).

- Der Anspruch auf Freizügigkeitsleistung darf grundsätzlich auch bei absichtlicher Schadenszufügung nicht mit der von der Arbeitgeberfirma an die Stiftung abgetretenen Schadenersatzforderung verrechnet werden (Erw. 3).

119 V 135

Art. 27 BVG, Art. 331a, 331b, 331c und Art. 342 Abs. 1 lit. a OR, § 23 und 24 des Gesetzes über die Pensionskasse des Kantons Zug (PKG).

- Regelungen öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen, wonach dem ausscheidenden Versicherten eine Freizügigkeitsleistung nur mitgegeben wird, wenn er keine Leistungen wegen unverschuldeter Nichtwiederwahl oder Entlassung beanspruchen kann, sind bundesrechtswidrig (E. 4b). Den öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen steht es frei anzuordnen, dass die Freizügigkeitsleistung bei Übertritt in eine andere Kasse den Anspruch auf die für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung vorgesehenen Leistungen (Abfindung,

Rente) ausschliesst (E. 5a).

- Die Bestimmungen des zugerischen PKG können nicht in dem Sinne ausgelegt werden, dass Leistungen für den Fall der unverschuldeten Nichtwiederwahl oder Entlassung jedenfalls dann entfallen, wenn der Versicherte im Rahmen der zwischen den öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen bestehenden Freizügigkeitsvereinbarung in eine andere Kasse übertritt (E. 5b).

- Anrechnung der Freizügigkeitsleistung bei der Festsetzung der wegen unverschuldeter Auflösung des Dienstverhältnisses geschuldeten Rente (E. 6).

126 V 89

Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331b Abs. 1 OR, je in der vor dem Inkrafttreten des FZG (1. Januar 1995) gültig gewesenen Fassung: Verhältnis zwischen Alters- und Freizügigkeitsleistungen. Frage offen gelassen, ob die von der Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Alters- und Freizügigkeitsleistungen entwickelten Grundsätze (BGE 120 V 306; SZS 1998 S. 126) auch nach dem Inkrafttreten des FZG gelten.

Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 FZG: Anspruch auf Austrittsleistung. Verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, setzt sein Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Ein Altersvorsorgefall nach Art. 1 Abs. 2 FZG gilt als eingetreten, wenn die durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegte Altersgrenze erreicht worden ist.

129 V 313

Art. 27, 28, 29 BVG (gültig gewesen bis 31. Dezember 1994); Art. 24 BVG.

Der Versicherte, der Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung aus der weitergehenden Vorsorge hat und in eine neue, nur das BVG-Minimum versichernde Vorsorgeeinrichtung eintritt, kann von Letzterer nicht verlangen, dass sie ihm als Altersguthaben die gesamte Freizügigkeitsleistung anrechnet, sondern nur den Teil davon, welcher dem Altersguthaben nach BVG (obligatorische Vorsorge) entspricht, das er bis zum Zeitpunkt der Übertragung in der vorhergehenden Einrichtung erworben hat.

114 V 239

Art. 103 lit. b OG. Legitimation des Eidgenössischen Departements des Innern zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet der beruflichen Vorsorge (Erw. 3).

Art. 15 Abs. 1, Art. 16, 27 Abs. 1 und 2, Art. 28 BVG, Art. 331a, 331b und 331c OR. Bemessung der Freizügigkeitsleistung (Erw. 6-11).

115 V 27

Art. 28 BVG, Art. 331a und 331b OR: Freizügigkeit. Berechnung der Freizügigkeitsleistung, wenn der Anschluss an die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung vor dem 1. Januar 1985 erfolgt war (Erw. 4c).

Art. 10 Abs. 2 BVG, Art. 331a und 331b OR: Ende des Vorsorgeverhältnisses. Fall eines Versicherten, der nachträglich einen Lohnanspruch geltend macht, weil die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist nach alt Art. 336e OR erklärt worden war (Erw. 5).

Art. 11 und 12 BVV 2, Art. 102 und 104 OR: Verspätete Überweisung der Freizügigkeitsleistung. Verzug der Vorsorgeeinrichtung und Zinssatz (Erw. 8).

116 V 106

Art. 28 Abs. 1 BVG, Art. 331b und Art. 331c Abs. 4 lit. a OR: Barauszahlung zufolge Geringfügigkeit der Forderung.

Bei der Beurteilung der Geringfügigkeit der Forderung darf nur der Teil berücksichtigt werden, der den Betrag des Altersguthabens nach BVG übersteigt; in diesem Falle darf bloss dieser Teil dem Arbeitnehmer bar ausbezahlt werden.

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117 V 300

Art. 28 BVG, Art. 331b OR.

- Frage offengelassen, ob bei wirtschaftlich bedingter Entlassung ohne statutarische Grundlage Anspruch auf volle Freizügigkeitsleistung besteht (Erw. 7b). Für eine allfällige entsprechende Verpflichtung der Vorsorgeeinrichtungen müsste jedenfalls ein qualifizierter Begriff der wirtschaftlich bedingten Entlassung erfüllt sein, wie z.B. Entlassung infolge vollständiger oder teilweiser Liquidation der Firma, so dass die geäufneten Vorsorgemittel für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes der restlichen Versicherten nicht mehr erforderlich wären. Solche Verhältnisse sind vorliegend nicht gegeben (Erw. 7c).

- Den Vorsorgeeinrichtungen bleibt es unbenommen, in den Statuten von einem weiteren Begriff der wirtschaftlich bedingten Entlassung auszugehen, eine solche bereits bei Reorganisations- oder ähnlichen Massnahmen anzuerkennen und unter diesen Voraussetzungen einen Anspruch auf volle Freizügigkeitsleistung einzuräumen (Erw. 7a).

118 V 229

Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB.

Die arbeitsvertragliche Vereinbarung, wonach sich der Arbeitgeber - im Sinne eines Befreiungsversprechens (Art. 175 Abs. 1 OR) - zur Bezahlung der gemäss Reglement vom Arbeitnehmer zu erbringenden Einkaufssumme verpflichtet, und die tatsächliche Erbringung dieser Leistung vermögen für sich allein die vorsorgerechtliche Qualifikation dieser Eintrittsleistung nicht zu beeinflussen.

Selbst wenn die Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 176 Abs. 1 OR in das Schuldverhältnis eintritt, bedarf es einer schriftlichen vorsorgevertraglichen Abrede, ansonsten die betreffende Leistung im Austrittsfall weiterhin als Arbeitnehmerleistung zu behandeln ist.

119 V 142

Art. 28 BVG, Art. 331b, 342 Abs. 1 lit. a OR.

Ein nach rund dreieinhalbjähiger Zugehörigkeit aus der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich austretender Versicherter hat gemäss Wortlaut und Systematik der Kassenstatuten keinen Anspruch auf Einbezug derjenigen Einkaufsleistungen in seine Austrittsentschädigung, die an sich von ihm selbst zu erbringen gewesen wären, aufgrund einer besonderen statutarischen Bestimmung und eines entsprechenden Beschlusses des Regierungsrates jedoch vom Kanton erbracht wurden.

Anders als bei der privatrechtlichen werden bei der öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung die Rechtsbeziehungen zu den Versicherten im überobligatorischen Bereich nicht durch Vorsorgevertrag, sondern unmittelbar durch Gesetz begründet.

Es bedurfte daher im vorliegenden Fall keiner schriftlichen Abrede (wie gemäss BGE 118 V 229), um die dem Angestellten obliegende Nachzahlungs- und Einkaufsverpflichtung zu einer Pflicht des Arbeitgebers werden zu lassen, sondern - gemäss statutarischer Vorschrift - eines entsprechenden regierungsrätlichen Beschlusses.

122 V 142

Art. 28, 29, 66 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis ZGB.

- Damit die als Befreiungsversprechen (Art. 175 Abs. 1 OR) zu wertende arbeitsvertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers, den reglementsgemäss dem versicherten Arbeitnehmer obliegenden Einkauf zu finanzieren, vorsorgerechtlich bedeutsam wird, bedarf es nicht nur eines Schuldübernahmevertrages (Art. 176 Abs. 1 OR) zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber, sondern einer schriftlichen Änderung des Vorsorgevertrages selbst (Präzisierung der Rechtsprechung).

- In casu haben die Parteien des Vorsorgevertrages eine formgültige Absprache getroffen; doch ergibt deren Auslegung, dass damit die reglementarische Ordnung nicht derogiert wird.

115 V 103

Art. 29 BVG, Art. 331c OR: Übertragung der Freizügigkeitsleistung.

- Im Obligatoriumsbereich ist gemäss Art. 29 BVG (vorbehältlich Abs. 2) die Freizügigkeitsleistung bei ununterbrochener Weiterführung der obligatorischen beruflichen Vorsorge an die neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen (Erw. 3c).

- Voraussetzungen, unter denen in der weitergehenden Vorsorge der Versicherte bezüglich der in die neue Vorsorgeeinrichtung eingebrachten Freizügigkeitsleistung ein Wahlrecht hinsichtlich der gesetzlich vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hat (Erw. 4b).

113 V 120

Art. 30 Abs. 2 lit. c BVG und Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 3 OR: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

Einer verheirateten oder vor der Heirat stehenden Frau, welche die Erwerbstätigkeit aufgibt, darf der Anspruch auf Barauszahlung ihrer Freizügigkeitsleistung nicht durch eine anderslautende Vertrags- oder Reglementsbestimmung (in casu öffentlichrechtliche kantonale Vorschrift) entzogen werden.

117 V 160

Art. 30 Abs. 2 lit. b BVG, Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 2 OR, Art. 7 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit: Anspruch auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

- Die gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen über die Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung an einen Arbeitnehmer, der eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt, sind nicht anwendbar, wenn ein freiwillig

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versicherter Selbständigerwerbender die Vorsorgeeinrichtung verlässt und die Barauszahlung dieser Leistung verlangt (Erw. 2b).

- Es besteht keine gesetzliche Einschränkung des Rechts eines freiwillig versicherten Selbständigerwerbenden, die Barauszahlung seiner Freizügigkeitsleistung zu verlangen, wenn er die Versicherung bei einer Vorsorgeeinrichtung beendet (Erw. 2c).

117 V 303

Art. 30 Abs. 2 lit. a BVG, Art. 331c Abs. 4 lit. b Ziff. 1 OR: Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.

- Zeitpunkt, an welchem der Anspruch des Versicherten auf Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung erlischt (Erw. 2b und c).

- Endtermin für die Einreichung des Auszahlungsbegehrens (Erw. 2d).

Art. 30a-30e BVG : Wohneigentumsförderung

124 II 570

Art. 30a ff. BVG; Art. 331d OR und Art. 331e OR; Verwaltungskosten der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge.

Voraussetzungen, unter denen für den Vorbezug oder die Verpfändung von Vorsorgemitteln für den Erwerb von Wohneigentum von Destinatären ein Verwaltungskostenbeitrag erhoben werden kann (E. 2).

Erfordernis einer reglementarischen Grundlage (E. 3).

Rückerstattung der zu Unrecht erhobenen Beiträge (E. 4).

137 III 49

Art. 30b BVG und Art. 122 ff. ZGB; Verpfändung von Mitteln der beruflichen Vorsorge für Wohneigentum zum eigenen Bedarf.

Grundsätze und Möglichkeiten des Ausgleichs der Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte seinen Anspruch auf Vorsorgeleistungen oder einen Betrag bis zur Höhe seiner Freizügigkeitsleistung für Wohneigentum zum eigenen Bedarf verpfändet hat. Anwendungsfall, in dem eine angemessene Entschädigung gemäss Art. 124 ZGB in Raten geschuldet ist (E. 2-4).

124 III 211

Pfändung eines zum Teil aus Mitteln der beruflichen Vorsorge erworbenen Grundstücks (Art. 30c BVG und Art. 30e BVG; Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG).

Die kantonalen Aufsichtsbehörden müssen allfällige Wirkungen, welche die Verfügungsbeschränkung gemäss Art. 30e BVG auf das Verwertungsverfahren hat, prüfen und ihnen gegebenenfalls unabhängig davon Rechnung tragen, ob die Verfügungsbeschränkung im Grundbuch angemerkt ist (E. 1).

Ein Grundstück, welches aus dem Vorbezug von Freizügigkeitsleistungen im Sinne von Art. 30c BVG erworben worden ist, kann gepfändet werden, und demzufolge ist Art. 92 Abs. 1 Ziff. 10 SchKG nicht anwendbar (E. 2).

124 V 276

Art. 30c Abs. 1 BVG: Für die Berechnung der dreijährigen Frist massgebender Zeitpunkt.

Unter "Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen" im Sinne dieser Bestimmung ist der Zeitpunkt zu verstehen, ab welchem der Versicherte von seiner Pensionskasse frühestens solche Leistungen verlangen kann.

128 V 230

Art. 122 ZGB; Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG; Art. 30c Abs. 6 BVG: Berücksichtigung eines Vorbezugs bei der Teilung der Austrittsleistung nach Scheidung.

Art. 30c Abs. 6 BVG betrifft den Vorbezug bei einer Scheidung der Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles. Bei einer Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes gelangt diese Gesetzesbestimmung auch zur Anwendung, wenn die Mittel der beruflichen Vorsorge schon vor der Heirat für einen Vorbezug verwendet wurden.

Der Vorbezug zwecks Erwerb von Wohneigentum, dessen Nominalwert bis zur Scheidung erhalten bleibt, führt nicht zu Zinsen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG.

130 V 191

Art. 30c BVG: Vorbezug zwecks Erwerb von Wohneigentum.

Nach Eintritt eines Vorsorgefalles zufolge vollständiger Invalidität ist die Gewährung eines Vorbezugs für den Erwerb von Wohneigentum ausgeschlossen, auch wenn die betroffene versicherte Person von ihrer Vorsorgeeinrichtung wegen Überentschädigung (Zusammentreffen mit Leistungen der Invaliden- und der Militärversicherung) keine Leistungen erhält (Erw. 3).

131 II 627

Art. 9 BV; Art. 30c, 81 Abs. 2 und 83a Abs. 1 und 5 BVG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; berufliche Vorsorge; Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre; Steuerumgehung; Schutz des guten Glaubens.

23

Ein Vertrag über ergänzende berufliche Vorsorge verletzt das Versicherungsprinzip, wenn er im Invaliditätsfall bloss die Befreiung von der Prämienpflicht anbietet. Bei dieser Ausgangslage ist der Rückkauf von Versicherungsjahren nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG von den Einkünften abziehbar. Keine Gesamtbetrachtung von Grundversicherung und ergänzender Versicherung (E. 4 und 5.1).

Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre liegt eine Steuerumgehung vor, wenn fünf Tage später derselbe Betrag als Vorbezug für Familien-Wohneigentum im Sinne von Art. 30c BVG beansprucht wird (E. 5.2).

Vorliegend kein Gutglaubensschutz, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Auskünften des Versicherers (E. 6).

132 V 347

Art. 30c Abs. 5 und 6 BVG; Art. 5 und 25a FZG; Art. 122 und 142 ZGB: Feststellungsinteresse bezüglich Vorbezugs für Wohneigentum.

Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit des Vorbezugs für Wohneigentum im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht. (Erw. 3.3)

135 V 13

Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1, Art. 30c Abs. 1 und 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 1 und 2 OR; Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität (welcher zeitlich übereinstimmt mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen [E. 2.6]) ist ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums zulässig (E. 2.1-2.8). Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist ausgeschlossen (E. 2.9).

Rechtmässig erfolgt ist eine Austrittsleistung auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass diese nicht hätte überwiesen werden dürfen, weil der Vorsorgefall Invalidität bereits vorher eingetreten war (E. 3.1-3.5). Eine Rückerstattung der Austrittsleistung ist auch nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität zulässig (E. 3.6).

135 V 324

Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 22 und 25a FZG; Art. 122 ZGB; Berücksichtigung des Vorbezugs im Rahmen der Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung.

Hat der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbezug getätigt und reicht sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht mehr aus, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, so kann die Vorsorgeeinrichtung nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhandenen Mittel verpflichtet werden. Die Differenz ist durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu begleichen (E. 5.2).

135 V 436

Regeste a

Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB.

Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3).

Regeste b

Art. 30c BVG; Art. 22 Abs. 2 FZG; Art. 122 ZGB.

Tragung des Zinsausfalls auf dem Vorbezug. Hinweis auf die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 4.1 und 4.2). Die bei Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs zu verzinsen und danach im Umfang des Restguthabens, soweit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug f Austrittsleistung bei Heirat (E. 4.3).

136 V 57

Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB.

Verbleibt die mit Vorbezügen finanzierte Liegenschaft auch nach der Ehescheidung im Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, so sind die Vorbezüge bei der Vorsorgeausgleichsteilung zu berücksichtigen. Der Vorbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch nicht als Austrittsleistung mitgegeben werden, da er nach wie vor im Wohneigentum investiert ist und sich nicht mehr im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung befindet (E. 3 und 4).

137 V 440

Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB.

Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).

132 V 332

Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft.

Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung oder Verwertung ein Erlös erzielt worden ist. (Erw. 4)

24

138 V 495

Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum.

Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2).

Siehe auch unten die Rechtsprechung zur WEFV.

Art. 34-34a BVG : Überentschädigung und Koordination mit andern Versicherungen

116 V 189

Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 1 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung.

Art. 25 Abs. 1 BVV 2 ist gesetzwidrig, insoweit er die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.

117 V 336

Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 26 BVV 2: Überentschädigung und Koordination mit andern Versicherungen.

- Festsetzung der Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung, wenn für den gleichen Versicherungsfall auch Leistungen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung sowie eines Haftpflichtversicherers in Frage kommen (Erw. 4).

- Gesetzmässigkeit von Art. 24 und 26 BVV 2, insoweit diese Bestimmungen die Vorsorgeeinrichtungen bloss ermächtigen, aber nicht verpflichten, zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen Vorschriften zu erlassen (Erw. 4b/aa und 5)?

- Eine vom kantonalen Arbeitsgesetz obligatorisch erklärte und mit Beiträgen des Arbeitgebers finanzierte Unfallversicherung stellt keine Sozialversicherung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 dar, da sie auf der Grundlage eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wurde (Erw. 4b/cc).

122 V 306

Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 2 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung. Nicht gesetzwidrig ist die Regelung, welche die Vorsorgeeinrichtung ermächtigt, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder Militärversicherung nicht auszugleichen, wenn der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten schuldhaft herbeigeführt worden ist.

Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff der ungerechtfertigten Vorteile. Nicht gesetzwidrig ist die vom Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 festgesetzte Überentschädigungslimite von 90 %.

123 V 88

Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2

- Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen.

- Die Überentschädigungsberechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden.

126 V 93

Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung.

Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

124 V 279

Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 BVV 2: Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge.

Gleicht eine Rente der Invalidenversicherung auch eine Invalidität im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG aus, ist bei der Überentschädigungsberechnung die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Rente nach dem Grundsatz der Kongruenz der Leistungen anzurechnen.

Ausmass, in welchem die Rente der Invalidenversicherung in dieser Rechnung zu berücksichtigen ist.

126 V 468

Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2; Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung.

Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung.

25

129 V 150

Art. 27 und 27bis IVV; Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2.

Auswirkung der erwerblichen Qualifikation eines Versicherten (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) in der Invalidenversicherung auf die Überentschädigungsberechnung im Bereich der Beruflichen Vorsorge. Zur Bindungswirkung der Entscheide der Invalidenversicherung über die erwerbliche Stellung einer invaliden Person (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) für die Vorsorgeeinrichtungen.

130 V 78

Art. 34a BVG; Art. 24 f. BVV 2; Art. 69 Abs. 2 ATSG: Leistungskürzung wegen Überentschädigung im Bereich der beruflichen Vorsorge.

Das In-Kraft-Treten des ATSG und die gleichzeitig erfolgten Anpassungen des BVG haben hinsichtlich der Überentschädigungsregelung zu keiner Änderung der Rechtslage geführt. Art. 34a Abs. 1 und 2 BVG entsprechen inhaltlich dem bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen Art. 34 Abs. 2 BVG. Art. 69 Abs. 2 ATSG ist auf die berufliche Vorsorge nicht anwendbar (Erw. 1.2).

131 V 124

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 25 Abs. 2 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung): Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung.

Die Vorsorgeeinrichtungen sind nicht nur dann nicht verpflichtet, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn Hinterlassenenleistungen wegen schuldhaften Verhaltens der Anspruchsberechtigten gekürzt wurden, sondern auch dann nicht, wenn (einzig) das schuldhafte Verhalten des verstorbenen Versicherten dazu Anlass bot.

134 V 64

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens.

Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr nur das effektiv erzielte, sondern neu auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen (E. 2.1). Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3). Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren (E. 4.2.1). Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (E. 4.2.2).

135 V 33

Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2; Kürzung der lebenslänglichen Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung bei Erreichen des Pensionierungsalters; Grundsatz der Kongruenz.

Die nach dem Erreichen des Pensionierungsalters auszurichtende lebenslängliche Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge kann in den Schranken des Art. 24 BVV 2 gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3).

Die AHV-Altersrente ist nicht in die Überversicherungsberechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.4).

140 I 50

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens.

Zu den Modalitäten der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt gemäss BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. (E. 4).

140 V 399

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 zweiter Satz BVV 2; Kürzung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge zufolge Überentschädigung; zumutbarerweise noch erzielbares Ersatzeinkommen.

Vorgehensweise, wenn die Vorsorgeeinrichtung die versicherte Person nicht zu den persönlichen und arbeitsmarktlichen Verhältnissen anhört (E. 5.4).

Art. 36 BVG : Anpassung an die Preisentwicklung

117 V 166

Art. 6 und Art. 36 Abs. 1 BVG: Anpassung der Renten an die Preisentwicklung.

Art. 36 BVG stellt eine Mindestvorschrift dar, die nur für die seit 1. Januar 1985 in Kraft stehende obligatorische Versicherung der Arbeitnehmer gilt.

Für eine aus vorobligatorischer Vorsorge zugesprochene Invalidenrente besteht von Gesetzes wegen keine Verpflichtung zur Anpassung an die Preisentwicklung.

26

127 V 264

Art. 6, 36 und 49 BVG: Anpassung von Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung.

Die Praxis, wonach für Hinterlassenen- und Invalidenrenten, die über das vom Gesetz vorgeschriebene Minimum hinausgehen, der Teuerungsausgleich insoweit nicht obligatorisch ist, als die Gesamtrente höher ist als die der Preisentwicklung angepasste BVG-Rente (sog. Anrechnungsprinzip), ist gesetzmässig.

Art. 37 BVG : Form der Leistungen

125 V 165

Art. 103 lit. b OG; Art. 4a BVV 1: Beschwerdelegitimation. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist nunmehr zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der beruflichen Vorsorge berechtigt.

Art. 37 Abs. 3, Art. 73 BVG; Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG: Zustimmung des Ehegatten zur Ausrichtung einer Kapitalabfindung.

- Frage offen gelassen, ob ein Versicherter, der anstelle einer Rente die Auszahlung einer Kapitalabfindung verlangt, dazu in analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 FZG einer schriftlichen Zustimmung seines Ehegatten bedarf; ebenso unbeantwortet gelassen, was unter "Gericht" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG zu verstehen ist.

- Der Entscheid darüber, ob eine Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung einer Kapitalabfindung anstelle einer Rente von der Zustimmung des Ehegatten abhängig machen darf, fällt in casu in die Zuständigkeit des durch Art. 73 BVG bestimmten Richters. Ergibt sich, dass diese Zustimmung zwar nötig, deren Beibringung jedoch nicht möglich ist, hat dieselbe Instanz (und nicht der Zivilrichter) darüber zu befinden, ob in einer konkreten Situation von der Erfüllung dieses Erfordernisses abgesehen werden kann.

134 V 182

Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen.

Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4).

141 V 162

Art. 13 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 BVG; Altersleistung.

Ob mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Freizügigkeitsfall oder der Vorsorgefall "Alter" eintritt, bestimmt sich - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1bis FZG - nach dem anwendbaren Reglement. Der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ändert daran nichts (E. 4.3). Altersleistungen können mindestens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Kapitalform bezogen werden (E. 4.5).

Art. 39 BVG : Abtretung, Verpfändung und Verrechnung

126 V 258

Art. 39 Abs. 1 BVG; Art. 331c Abs. 2 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 331b OR: Zeitpunkt, in welchem die Leistungen im Sinne dieser Bestimmungen "fällig" werden.

Im Obligatoriumsbereich kann der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nicht entstehen und damit auch nicht gültig abgetreten werden, bevor der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung entstanden ist.

126 V 314

Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG; Art. 125 Ziff. 2 OR: Barauszahlung und Verrechnungsverbot.

- Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leistungsanspruches mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen.

- Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine entsprechende Verrechnung namentlich mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG, dessen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, nicht vereinbar.

Art. 41 BVG : Verjährung

127 V 315

Art. 41 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 127 ff. OR; Art. 27 BVG in Verbindung mit Art. 3, 4, 8 und 24a-24f FZG; Art. 1, 2 und 10 FZV; Art. 27 Abs. 1 und 2 sowie Art. 29 BVG (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 331c Abs. 1 OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung); Art. 2 und 13 der (mit Wirkung ab 1. Januar 1995 aufgehobenen) Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit: Verjährung des Anspruchs auf Freizügigkeitsleistungen.

Solange die Pflicht zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht, verjährt der Anspruch auf Freizügigkeitsleistungen nicht.

27

129 V 237

Art. 41 BVG; Art. 142 OR: Verjährung.

Eine allfällige Verjährung ist vom Richter nicht von Amtes wegen festzustellen. Ein entsprechender Einwand muss ausdrücklich geltend gemacht werden.

Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. d BVG: Auffangeinrichtung.

Im Verhältnis zu Art. 11 BVG regelt Art. 12 BVG eine spezielle Situation, darin bestehend, dass ein Versicherungsfall (Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers) eintritt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, bevor sich der Arbeitgeber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen, welche an Stelle der vom Arbeitgeber und seinem Personal noch nicht bestimmten Vorsorgeeinrichtung von der Auffangeinrichtung zu erbringen sind.

132 V 159

Art. 26 Abs. 1 und Art. 41 Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 29 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 2 IVG; Art. 127 und 131 Abs. 1 OR: Zeitpunkt des Beginns des Anspruchs auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge, welcher für die Bestimmung des Tages massgebend ist, ab dem die Verjährungsfrist läuft.

Der Verweis in Art. 26 Abs. 1 BVG auf die "Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (Art. 29 IVG)", welche für die Festsetzung des Beginns des Anspruches auf eine Rente der Beruflichen Vorsorge sinngemäss gelten, betrifft einzig Art. 29 IVG, unter Ausschluss von Art. 48 Abs. 2 IVG. (Erw. 4.4.2)

134 V 223

Art. 99 Abs. 1 und 2 BGG; Art. 41 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6 BVG; Art. 142 OR.

Die im Streit um Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge erstmals vor Bundesgericht erhobene und hier nicht von Amtes wegen zu berücksichtigende Verjährungseinrede ist, als neue Tatsache (Art. 99 Abs. 1 BGG) oder als neues Begehren (Art. 99 Abs. 2 BGG) betrachtet, unzulässig, soweit die Verjährung nicht erst nach dem angefochtenen Entscheid eingetreten ist (E. 2).

136 V 73

Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 41 Abs. 1 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) resp. Art. 41 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung); Art. 130 Abs. 1 OR; Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG; Art. 10 BVV 2; Fälligkeit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das nach Bekanntwerden eines nicht angemeldeten Arbeitsverhältnisses nachträglich begründet wird.

Die effektive Begründung des individuellen Versicherungsverhältnisses zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitnehmer ist für die Fälligkeit der auf die vergangenen Beschäftigungszeiten bezogenen Beitragsforderungen grundsätzlich nicht bestimmend (Änderung der Rechtsprechung, E. 3; vgl. aber die Massgeblichkeit eines tatsächlichen Rechtsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss eines Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung; SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_655/2008).

Hatte die Vorsorgeeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (E. 4.1 und 4.2). Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die weiter zurückliegenden sind absolut verjährt (E. 4.3).

Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.1 und 5.2). Vorbehalt von Ersatzansprüchen (E. 5.3).

140 V 154

Regeste b

Art. 41 Abs. 2 BVG; Fälligkeit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das rückwirkend anerkannt wurde.

Anwendung der in BGE 136 V 73 begründeten absoluten Verjährungsfrist von zehn Jahren (E. 6.1-6.3).

140 V 213

Art. 41 Abs. 1 BVG (in der seit 1. Januar 2005 gültigen Fassung); Verjährung von Invalidenleistungen.

Unter Versicherungsfall im Sinne des Nachsatzes in Art. 41 Abs. 1 BVG ist in Bezug auf Invalidenleistungen der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG), zu verstehen (E. 4.4.2).

Art. 44 BVG : Freiwillige Versicherung, Recht auf Versicherung

117 V 33

Art. 18 lit. a, Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 29, Art. 30 Abs. 2, Art. 44 und 73 BVG, Art. 2 und 13 der Verordnung über die Erhaltung des Vorsorgeschutzes und die Freizügigkeit vom 12. November 1986: Hinterlassenenleistungen, Freizügigkeitsleistung und freiwillige Versicherung der Selbständigerwerbenden.

- Begriff der Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Sinne des BVG (Erw. 2d).

28

- Die Vorsorgeeinrichtung muss den Versicherten auf alle gesetzlich und reglementarisch vorgesehenen Möglichkeiten der Erhaltung des Vorsorgeschutzes hinweisen. Die Information hat nach dem vom Bundesrat aufgestellten und als gesetzmässig erkannten Verfahren zu erfolgen. Der Versicherte ist bei Eintritt des Freizügigkeitsfalles von Amtes wegen und vollständig über die Formen der Erhaltung des Vorsorgeschutzes zu informieren (Freizügigkeitspolice oder Freizügigkeitskonto; Erw. 3c).

- Das Eidg. Versicherungsgericht ist im Rahmen von Art. 73 Abs. 4 BVG nicht zuständig zur Beurteilung einer zivilrechtlichen Schadenersatzklage gegen eine Vorsorgeeinrichtung (Erw. 3d).

Art. 46 BVG : Erwerbstätigkeit im Dienste mehrerer Arbeitgeber

120 V 15

Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3).

127 V 24

Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6, Art. 11 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG; Art. 28 BVV 2; Art. 34quater Abs. 3 lit. b aBV: Rückwirkender Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG für das laufende Jahr im Rahmen der freiwilligen Versicherung.

Werden während des Jahres verschiedene Erwerbstätigkeiten teilzeitlich oder auf Abruf bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt, kann der Arbeitnehmer nicht auf Anhieb erkennen, ob die Gesamtheit der Einkünfte, die er erzielen wird, das im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BVG erforderliche Minimum für einen auf freiwilliger Basis beabsichtigten Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG erreichen wird.

Die Auffangeinrichtung BVG kann deshalb die von solchen Arbeitnehmern rückwirkend für das laufende Jahr beantragte Aufnahme nicht ablehnen.

Art. 49 BVG : Selbständigkeitsbereich

112 V 356

Art. 49 Abs. 2 und 73 Abs. 1 BVG, Art. 89bis Abs. 6 ZGB: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen. Die mit Art. 73 BVG eingeführten Rechtspflegeinstanzen sind nicht zuständig für die Beurteilung von - nach dem 1. Januar 1985 gerichtlich anhängig gemachten - Streitigkeiten über Ansprüche und Forderungen, die aufgrund eines Versicherungsfalles erhoben werden, der noch unter der Herrschaft des alten Rechts zur beruflichen Vorsorge (also vor dem 1. Januar 1985) eingetreten ist (Erw. 3 und 4).

Art. 159 Abs. 2 OG: Parteientschädigung. Personalvorsorgestiftungen haben, auch wenn sie obsiegen, im Regelfall keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Erw. 6).

120 V 312

Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 Abs. 2 BVG.

Im Rahmen der weitergehenden beruflichen Vorsorge einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung besteht kein Anspruch auf Witwerrente, wenn Reglement und Vorsorgevertrag einen solchen Anspruch nicht vorsehen.

121 II 198

Art. 4 und 34quater Abs. 3 BV, Art. 49 BVG; Gleichbehandlungsgebot im Bereich der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen.

Befugnisse der von jedem Kanton gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichneten Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt (E. 2).

Von Art. 49 BVG den Vorsorgeeinrichtungen eingeräumte Gestaltungsfreiheit (E. 3).

Ein System, welches vorsieht, dass die mit einer Beförderung verbundene Gehaltserhöhung durch einen ausserordentlichen Beitrag, die gemäss normalem Karrierenverlauf erfolgende Gehaltserhöhung dagegen durch den Grundbeitrag finanziert wird, führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Versicherten, sondern lässt sich durch objektive Unterschiede rechtfertigen (E. 4).

Möglichkeiten der betroffenen Vorsorgeeinrichtung, gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann (E. 5).

123 V 189

Art. 4 Abs. 2 BV, Art. 49 BVG: Witwerrente.

Kennen die Statuten einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung das Institut der Witwerrente überhaupt nicht, kann eine solche nicht gestützt auf Art. 4 Abs. 2 BV zugesprochen werden.

127 V 259

Art. 26 Abs. 3 (in der bis 30.Juni 1997 gültig gewesenen Fassung), Art. 49 Abs. 1 BVG: Invalidenrente im überobligatorischen Bereich nach Erreichen des Pensionierungsalters.

Die für die obligatorische Vorsorge zu Art. 26 Abs. 3 BVG (in der bis 30. Juni 1997 gültig gewesenen Fassung) entwickelte Rechtsprechung (BGE 118 V 100), wonach die Invalidenrente lebenslänglich ausgerichtet wird beziehungsweise die Altersrente mindestens gleich hoch wie die bis zur Pensionierung gewährte Invalidenrente sein muss, gilt auch in der überobligatorischen Vorsorge.

29

132 V 286

Art. 49 Abs. 2 BVG: Weitergehende berufliche Vorsorge: Anspruch auf einen im Reglement der Vorsorgeeinrichtung vorgesehenen festen Zuschlag (zusätzlich zu einer Invalidenpension).

In zeitlicher Hinsicht anwendbares Reglement. Tragweite der in Art. 50 Abs. 2 des Reglements 2001 der Pensionskasse der SBB vorgesehenen Übergangsregelung. (Erw. 2)

Prüfung des Anspruchs eines Versicherten auf einen festen Zuschlag auf Grund von Art. 40 des Reglements 1999 der Pensionskasse der SBB. Auslegung dieser reglementarischen Bestimmung. Die Weigerung der Invalidenversicherung, dem Versicherten eine Rente zuzusprechen, genügt für sich allein nicht, um die Aufhebung des bisher gewährten festen Zuschlags (verbunden mit einer Rückerstattungsforderung) zu rechtfertigen. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, das sich der Versicherte im konkreten Fall geweigert hätte, sich vernünftigerweise zumutbaren Eingliederungsmassnahmen zu unterziehen, oder dass er davon abgesehen hat, einen Anspruch auf solche Massnahmen geltend zu machen, was gemäss Reglement eine Aufhebung des festen Zuschlags hätte rechtfertigen können. (Erw. 3 und 4)

133 V 314

Art. 49 BVG; Art. 39 Abs. 3 PKBV 1: Lebenspartnerrente.

Die verordnungsmässige Pflicht, die Lebenspartnerschaft der Publica in Form eines Unterstützungsvertrages zu melden, kann nicht als blosse Beweisvorschrift mit Ordnungscharakter verstanden werden, sondern stellt eine Voraussetzung des Anspruchs auf Lebenspartnerrente mit konstitutiver Wirkung dar (E. 4).

134 V 359

Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 8 Abs. 1 BV; Einkauf von Beitragsjahren und Prinzip der Solidarität; vor Inkrafttreten des FZG erlassene statutarische Bestimmungen.

Im vorliegenden Fall lässt sich die Einbehaltung der Freizügigkeitsleistung der früheren Vorsorgeeinrichtung, welche zur Erlangung der vollen Altersleistungen nicht benötigt wird, nicht durch das Prinzip der Solidarität rechtfertigen (Bestätigung der mit Urteil B 18/88 vom 4. Dezember 1989 begründeten Rechtsprechung; E. 8.6).

138 V 176

Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 62a BVV 2; Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine Altersrente; Pensionsalter.

Im Bereich der erweiterten (überobligatorischen) Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen frei - soweit die vom BVG festgelegten Minimalanforderungen eingehalten werden - den Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente auf ein gegenüber dem ordentlichen Rentenalter tieferes Alter zu beschränken (E. 8).

Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn einer Versicherten die Ausrichtung der reglementarischen Invalidenrente, deren Ende mit 62 Jahren vorgesehen ist, nicht bis zum 64. Altersjahr verlängert wird (E. 8.3).

Art. 62a BVV 2 ist nur anwendbar, wenn es darum geht, die Leistungen zu definieren, die auf Grund der Minimalerfordernisse gemäss BVG geschuldet sind (E. 9).

139 V 66

Art. 49 BVG; § 23 Abs. 1 zweiter Satz der Statuten vom 22. Mai 1996 der Versicherungskasse für das (zürcherische) Staatspersonal (BVK-Statuten).

Der Überbrückungszuschuss von Teilinvaliden ist in gleicher Weise abzustufen wie ihre von der BVK ausgerichtete Berufs- oder Erwerbsinvalidenrente (E. 4).

140 V 145

Art. 7 und 49 Abs. 1 BVG; versicherter Lohn gemäss Vorsorgereglement.

Bestimmung des versicherten Lohns, wenn das Vorsorgereglement dessen Pränumerando-Festsetzung vorsieht und zugleich regelmässig ausgerichtete Lohnbestandteile - wie dreizehnter Monatslohn, Gratifikation, Bonus oder andere Vergütungen - in wenig genau umschriebener Weise vom versicherten Lohn ausnimmt. Anwendungsfall (E. 6).

140 V 169

Art. 49 BVG; Anrechnungsprinzip bei der Verzinsung von Altersguthaben.

Divergierende Zinssätze für unterjährig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte halten dem Rechtsgleichheitsgebot stand (E. 5). Nach dem Anrechnungsprinzip hat eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung die gesetzlichen Leistungen auszurichten, sofern diese höher sind als der aufgrund des Reglements berechnete Anspruch (E. 8.3). Das Anrechnungsprinzip ist auch auf der Kapitalseite anwendbar, weshalb eine Minder- oder Nullverzinsung des Altersguthabens auch bei einer Überdeckung der Vorsorgeeinrichtung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist (E. 9).

30

140 V 348

Art. 49 BVG; Verzinsung von Altersguthaben.

Die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses darf nicht leichthin angenommen werden (E. 5.1). Anwendungsfall zur Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 169, wonach eine Nullverzinsung auch bei einer Überdeckung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist. In casu verneint (E. 4 und 5).

Art. 50 BVG : Reglementarische Bestimmungen

115 V 96

Art. 50, 67 und 68 BVG: Kollektivversicherungsvertrag mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Rechtsbeziehungen zwischen den an einem Vorsorgeverhältnis Beteiligten (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer und Begünstigte).

120 V 319

Art. 50 Abs. 3 BVG.

- Gesetz im Sinne dieser Bestimmung meint ausschliesslich das im Zusammenhang mit der beruflichen Vorsorge erlassene Recht (Erw. 7a). Frage offengelassen, ob Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG auch dann angerufen werden kann, wenn sich die Rechtswidrigkeit einer Reglementsbestimmung ohne Rückgriff auf das BVG feststellen lässt (Erw. 7b).

- Art. 50 Abs. 3 Satz 2 BVG bezweckt die Ausserkraftsetzung zwingenden Rechts zugunsten gesetzeswidriger Reglementsbestimmungen. Dies ruft nach einer restriktiven Handhabung (Erw. 8d). Im Falle von Dauerleistungen heisst dies, dass die Leistungspflicht mit dem Wegfall des guten Glaubens ex nunc et pro futuro auflebt (Erw. 9a), dies ohne Rücksicht darauf, dass sich ihre Voraussetzungen zu einer Zeit verwirklichten, als die gesetzliche Ordnung suspendiert war (Erw. 9b). Damit ist dem Einwand der fehlenden Finanzierung Rechnung getragen (Erw. 9c).

- Begriff des guten Glaubens (Erw. 10a). Stellt das Eidg. Versicherungsgericht die Gesetzeswidrigkeit einer Verordnungs- oder Reglementsbestimmung fest, entfällt der - zu vermutende (Erw. 5c) - gute Glaube einer am Verfahren nicht beteiligten Vorsorgeeinrichtung im Regelfall erst mit der Veröffentlichung des Urteils. In casu genügen hierfür die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge, die den wesentlichen Urteilsgehalt vor der Publikation in der amtlichen Sammlung verbreiteten (Erw. 10b).

120 V 337

Art. 50 Abs. 3 BVG.

Hält eine Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement fest, dass sie die obligatorischen Leistungen gemäss BVG in jedem Fall ausrichtet, kann sie sich dieser Leistungspflicht nicht unter Berufung auf den guten Glauben in die Gesetzeskonformität einer leistungssausschliessenden Reglementsbestimmung entziehen, die sich als gesetzeswidrig erwiesen hat.

131 V 27

Art. 50 BVG; Art. 112 OR: Weitergehende berufliche Vorsorge: Anspruch der Hinterlassenen auf das Todesfallkapital.

Auslegung der reglementarischen Begriffe "Unterstützung in erheblichem Masse" und "dem Vorsorgezweck besser Rechnung tragen". Im hier zu beurteilenden Fall konnte hinsichtlich des erstgenannten Ausdrucks offen gelassen werden, ob dieser verlangt, dass der verstorbene Vorsorgenehmer für mehr als die Hälfte des Unterhalts der unterstützten Person aufkam, oder ob bereits genügt, dass der Versicherte im Vergleich zur mit ihm im selben Haushalt lebenden Person einen überwiegenden Beitrag an die gemeinsamen Lebenshaltungskosten zu leisten hatte. (Erw. 5 und 6)

Art. 51 BVG : Paritätische Verwaltung

119 V 195

Art. 51 und 73 BVG.

- Der Richter nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG ist auch im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle jedenfalls dann nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Erlass reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen zuständig, wenn der Mangel nicht derart schwer wiegt, dass er die Nichtigkeit der betroffenen Norm zur Folge hat (E. 3a und b).

- In casu Zuständigkeit zur Beurteilung einer geltend gemachten Verletzung des Anhörungsrechts gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG verneint (E. 3c).

124 II 114

Art. 51 BVG und Art. 62 BVG.

Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung.

134 I 23

Art. 82 lit. b und Art. 87 BGG; Art. 8, 9, 26 und 49 Abs. 1 BV; Art. 1 und 88-98 FusG; Art. 61 und 62 BVG, Art. 51 Abs. 5 und Art. 65d Abs. 2 BVG; IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12. Oktober 2006 über

31

die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Wallis (GVE); abstrakte Normenkontrolle; derogatorische Kraft des Bundesrechts.

Gegen das GVE kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (E. 3).

Das GVE, welches u.a. die Umwandlung der registrierten privatrechtlichen Stiftung "Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis" in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts und eine Erhöhung des Pensionsalters vorsieht, verletzt die folgenden Gesetze, Bestimmungen oder Grundsätze nicht: das Fusionsgesetz (E. 6.2); die sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen beziehende Bestimmung des Art. 65d Abs. 2 BVG (E. 6.3); das Anhörungsrecht gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG und die IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154 (E. 6.4); den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, namentlich den daraus und aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV abgeleiteten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte (E. 7); das Willkürverbot (Art. 9 BV; E. 8); das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 9).

135 I 28

Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 48 Abs. 2 und Art. 50 Abs. 2 sowie Art. 51 Abs. 5 BVG; Art. 34quaterAbs. 3 aBV und Art. 113 BV, Art. 49 Abs. 1 BV; § 1 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 30. August 2006 über die Zuger Pensionskasse; Versicherung des gemeindlichen Lehrpersonals bei der Vorsorgeeinrichtung des Kantons.

Die Gemeinden sind befugt, zur Durchführung der beruflichen Vorsorge ihres Personals eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich zu diesem Zweck einer registrierten Vorsorgeeinrichtung, beispielsweise jener des betreffenden Kantons, anzuschliessen. Eine kantonalrechtliche Regelung, welche den Anschluss einer Gemeinde mit dem gesamten oder allenfalls einem Teil ihres Personals - i.c. Lehrerinnen und Lehrer an den kommunalen Schulen - an eine bestimmte Vorsorgeeinrichtung vorschreibt, ist bundesrechtswidrig (E. 5).

141 V 51

Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats.

Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1).

Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1).

Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3).

Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

Art. 52 BVG : Verantwortlichkeit

128 V 124

Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat.

Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG.

- Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften.

- Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten.

- Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch.

Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.

131 V 55

Art. 52 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 127 OR: Verjährung des Schadenersatzanspruchs.

Der Schadenersatzanspruch unterliegt der zehnjährigen Verjährungsfrist nach Art. 127 OR. (Erw. 3.1)

Die Frist beginnt mit der tatsächlichen Beendigung der Organstellung, vorbehältlich vorgängiger Beseitigung der Pflichtverletzung. (Erw. 3.2)

133 V 488

Art. 52 und 73 Abs. 3 BVG; Art. 7 Abs. 1 GestG.

Richtet sich die Schadenersatzklage gegen mehrere Personen, ist das für eine beklagte Partei nach Art. 73 Abs. 3 BVG örtlich zuständige Gericht für alle Beklagten zuständig (E. 4).

135 V 163

Art. 52 und Art. 56a Abs. 1 BVG (je in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Art. 169 Abs. 1 OR; Wirkung von Verjährungsverzichtserklärungen nach Zession der auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche; Verjährung des Haftungs- und Regressanspruchs des Sicherheitsfonds (Art. 56a Abs. 1 BVG).

32

Wer die auf Art. 52 BVG gestützten Ansprüche zessionsweise erwirbt, kann sich auf eine Verjährungsverzichtserklärung, die der Schuldner dem ursprünglichen Gläubiger abgegeben hat, berufen (E. 4.4). Die entsprechenden Verjährungsverzichtserklärungen haben keine Wirkung auf die Ansprüche gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG (E. 5.2). Das Gesetz regelt die Frage nicht, innert welcher Frist der Sicherheitsfonds den Haftungs- und Regressanspruch (Art. 56a Abs. 1 BVG) klageweise geltend zu machen hat. Diese echte Lücke (E. 5.3) ist dahingehend zu schliessen, dass - in Analogie zu Art. 52 Abs. 3 AHVG - eine Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Leistung der Zahlungen des Sicherheitsfonds gilt (E. 5.5). Frage offengelassen, ob die Frist mit jeder einzelnen oder gesamthaft mit der letzten Zahlung des Sicherheitsfonds zu laufen beginnt (E. 5.6).

139 V 176

Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 52 und 56a BVG; Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in verantwortlichkeitsrechtlichen Streitigkeiten der beruflichen Vorsorge.

Frage offengelassen, ob Rechtsstreitigkeiten gestützt auf die Verantwortlichkeitsbestimmungen von Art. 52 und 56a BVG Fälle einer Staatshaftung im Sinne von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (E. 2.2).

140 V 405

Art. 52 und 56a BVG (je in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 71 BVG; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber.

Anlagen der Vorsorgeeinrichtung bei der Stifterfirma sind grundsätzlich ein Risiko. Anfang der 1990er-Jahre wurden die Anforderungen an die Bonität der Stifterfirma zwar eher grosszügig gehandhabt, beinhalteten aber jedenfalls eine Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberfirma (E. 5.2).

Beurteilt die Revisionsstelle - in einer ausserhalb ihrer Funktion als Kontrollstelle erteilten Auskunft - den Kauf von Aktien der Stifterfirma als gesetzmässig, weil ihr von den (später strafrechtlich verurteilten) Organen der Stifterfirma ein beträchtlich tieferer Kaufpreis als der effektiv bezahlte angegeben wurde, entfällt deren Haftung unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität selbst dann, wenn eine Pflichtwidrigkeit zu bejahen wäre (E. 5).

Tritt ein Verschulden der Revisionsstelle in Zusammenhang mit dem Verfassen von Kontrollstellenberichten im Vergleich zu den kriminellen Machenschaften der Stiftungsorgane der Pensionskasse derart in den Hintergrund, dass der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu betrachten ist, fällt eine Haftung ausser Betracht (E. 6).

141 V 71

Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten.

Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3).

Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Element des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6).

Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung (E. 9.4).

141 V 51

Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats.

Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1).

Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1).

Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3).

Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

141 V 93

Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung der Revisionsstelle.

Umstände, welche auf ein mittleres Risiko einer Vorsorgeeinrichtung und einen höheren Kontrollbedarf schliessen lassen (E. 6.2.1 und 6.2.2). Vermag die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der Revisionsstelle hin keinen Beleg für ihr Hauptaktivum vorzulegen, drängt sich - bei den gegebenen Verhältnissen - eine Detailprüfung auf (E.

6.2.3). Der Umstand, dass das BSV der Vorsorgeeinrichtung für die ordentliche Berichterstattung diverse Fristerstreckungen gewährte, entbindet die Revisionsstelle nicht von ihrer (fortzuführenden) Prüfungspflicht in Bezug auf die Jahresrechnung (E. 6.2.4).

137 V 446

Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber.

33

Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprüfung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2).

Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3).

Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6).

Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3).

Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3).

Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2).

138 V 235

Regeste a

Art. 52 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 und 2 BVV 2; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Vorsorgeeinrichtung.

Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Organs einer Vorsorgeeinrichtung für die Anlage und Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens (E. 4). Beurteilung im konkreten Fall (E. 5 und 6).

Regeste b

Art. 19-20a und Art. 52 BVG; Art. 120 ff. OR; Verrechnung einer Forderung aus Verantwortlichkeit mit Hinterlassenenleistungen.

Solange nicht in das Existenzminimum eingegriffen wird, kann die Vorsorgeeinrichtung eine Schadenersatzforderung gegen ihr ehemaliges Organ mit der dessen Witwe geschuldeten Hinterlassenenrente verrechnen (E. 7.2- 7.4).

Von Bundesrechts wegen darf der eingetretene Schaden nicht mit dem Gegenwert der mathematischen Reserve für die laufende Rente verrechnet werden. Verrechnung ist nur im Umfang der fälligen monatlichen Rentenbetreffnisse zulässig (E. 7.5).

140 V 304

Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 und Ziff. 19 ZGB; Art. 52 und 73 Abs. 1 lit. c BVG; Verantwortlichkeitsklage gegen die Organe eines patronalen Wohlfahrtsfonds; sachliche Zuständigkeit.

Aufgrund des Verweises von Art. 89a Abs. 6 Ziff. 6 ZGB ist die Verantwortlichkeitsbestimmung von Art. 52 BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anwendbar. Das mit berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten betraute kantonale Gericht ist zuständig für eine Verantwortlichkeitsklage gestützt auf Art. 52 BVG gegen die Organe eines patronalen Wohlfahrtsfonds (Art. 73 Abs. 1 lit. c BVG i.V.m. Art. 89a Abs. 6 Ziff. 19 ZGB; E. 2-4).

Art. 53b-53e BVG : Liquidation

136 V 322

Art. 53b Abs. 1 BVG; Teilliquidation einer Gemeinschaftsstiftung.

Bei der reglementarischen Umschreibung der Teilliquidationsvoraussetzungen können Gemeinschaftseinrichtungen - im Hinblick auf ihre jeweilige Eigenart - zusätzliche Umstände vorsehen, die zu einer Umkehr der gesetzlichen Vermutung nach Art. 53b Abs. 1 BVG führen (so beispielsweise eine Reduktion des Versichertenbestandes oder eine Verminderung des Gesamtdeckungskapitals; E. 8-10).

138 V 346

Art. 89bisAbs. 6 Ziff. 9 ZGB; Art. 53b BVG; Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds.

An der unter dem altrechtlichen Art. 89bisAbs. 6 ZGB begründeten Rechtsprechung, welche die Teilliquidation patronaler Wohlfahrtsfonds den zivilrechtlichen Bestimmungen des Stiftungsrechts unterstellt hat, ist nach Inkrafttreten der 1. BVG-Revision nicht festzuhalten. Vielmehr ist Art. 53b BVG auf patronale Wohlfahrtsfonds analog anzuwenden (Änderung der Rechtsprechung; E. 5).

Die gesetzlichen Voraussetzungen zur Teilliquidation gemäss Art. 53b Abs. 1 lit. a-c BVG sind (auch) im Reglement des patronalen Wohlfahrtsfonds zu konkretisieren (E. 6).

139 V 72

Art. 53b Abs. 2 und Art. 53d Abs. 6 Satz 1 BVG; Art. 5 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG; Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung durch die Aufsichtsbehörde, Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären.

Die aufsichtsrechtliche Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung stellt keinen rechtsetzenden Akt dar, sondern ist als Einzelakt im Sinne einer Feststellungsverfügung zu qualifizieren (E. 2). Gegen die Genehmigung des Teilliquidationsreglements durch die Aufsichtsbehörde ist die Beschwerdelegitimation von Arbeitgebern und Destinatären (aktive und passive Versicherte) nur gegeben, soweit sie durch eine sich daraus aktuell ergebende Verpflichtung beschwert sind (was in casu nicht zutrifft; E. 3 und 4).

138 V 303

Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19 Satz 2 FZG; Art. 44 BVV 2; Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung.

34

Der (nach Art. 53d Abs. 3 BVG im Rahmen einer Gesamt- oder Teilliquidation zulässige) anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige (Deckungs-)Kapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (E. 3.2).

Freie Mittel und Unterdeckung sind ungleiche Grössen, weshalb es nicht zwingend ist, die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden (E. 3.3).

139 V 407

Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung); Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung.

Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der Grundsatz der Gleichbehandlung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rentnern - im Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich (E. 6.2.3).

140 V 22

Regeste a

Art. 53d Abs. 6 BVG; Verfahren bei Teilliquidation.

Auch der Arbeitgeber ist legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen (E. 4.2).

Regeste b

Art. 53b Abs. 2 und Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG; Information der Destinatäre.

Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, die Verfügung betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung auch deren Destinatären zuzustellen (E. 5.4.1). Indes fällt die Verabschiedung eines Teilliquidationsreglements unter die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (E. 5.4.4).

Regeste c

Art. 53b Abs. 1 und Art. 53d Abs. 6 BVG; Teilliquidationsreglement, Inzidenzkontrolle.

Eine Reglementsbestimmung, wonach bei der Teilliquidation einer Gemeinschaftseinrichtung ein versicherungstechnischer Fehlbetrag anteilmässig beim Deckungskapital jedes austretenden Rentenbezügers in Abzug gebracht wird, ist rechtmässig (E. 6).

140 V 121

Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen.

Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 53d Abs. 1 BVG bezieht sich einerseits auf den verbleibenden und anderseits auf den abgehenden Bestand

(E. 4.3). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist daher einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet werden (E. 4.4). Anspruch des Abgangsbestandes auf verschiedene Rückstellungen, da er vom Zweck miterfasst ist (E. 5).

135 V 261

Art. 53e Abs. 5 und 6 BVG.

Verbleiben die Rentenbezüger im Falle der Kündigung des Anschlussvertrags durch die Vorsorgeeinrichtung bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung, so hat die Regelung von Art. 53e Abs. 5 und 6 BVG zur Folge, dass eine anschlussvertragliche Bestimmung unanwendbar wird, wonach im Falle der Kündigung des Anschlussvertrages der Arbeitgeber verpflichtet ist, der Vorsorgeeinrichtung den Barwert der künftigen Teuerungszulagen auf den Renten zu bezahlen (E. 4 und 5).

Siehe auch unten Art. 23 FZG zur Liquidation.

Art. 54 Abs. 2 Bst. b und Art. 60 BVG : Auffangeinrichtung

115 V 375

Art. 54 Abs. 2 lit. b und Abs. 4, Art. 60 Abs. 1 und Art. 73 BVG.

Die Auffangeinrichtung ist nicht befugt, gegenüber zwangsangeschlossenen Arbeitgebern Beitragsverfügungen zu erlassen.

129 V 237

Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. d BVG: Auffangeinrichtung.

35

Im Verhältnis zu Art. 11 BVG regelt Art. 12 BVG eine spezielle Situation, darin bestehend, dass ein Versicherungsfall (Tod oder Invalidität des Arbeitnehmers) eintritt oder die Auflösung des Arbeitsverhältnisses erfolgt, bevor sich der Arbeitgeber einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge angeschlossen hat. In diesem Fall hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die gesetzlichen Mindestleistungen, welche an Stelle der vom Arbeitgeber und seinem Personal noch nicht bestimmten Vorsorgeeinrichtung von der Auffangeinrichtung zu erbringen sind.

130 V 526

Regeste b

Art. 11, 12 und 60 Abs. 2 lit. a BVG: Anschluss an die Auffangeinrichtung.

Der Anschluss von Amtes wegen im Sinne von Art. 11 BVG erfolgt in dem Ausmass, in welchem neue Verpflichtungen zu Lasten des Arbeitgebers geschaffen werden, durch eine gestaltende Verfügung. Im Fall von Art. 12 BVG ergibt sich der Anschluss an die Auffangeinrichtung aus dem Gesetz, sodass einer diesbezüglichen Verfügung nur Feststellungscharakter zukommen kann (Erw. 4.3).

Art. 56-56a BVG : Sicherheitsfonds

130 V 277

Art. 56a Abs. 1 BVG: Rechtsnatur dieser Bestimmung und Passivlegitimation.

Art. 56a Abs. 1 BVG bildet die rechtliche Grundlage sowohl für die Verantwortlichkeit der nicht von der Haftung gemäss Art. 52 BVG erfassten Personen, die an der Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung ein Verschulden trifft, wie auch für das Rückgriffsrecht des Sicherheitsfonds auf eben diesen Personenkreis (Erw. 2).

Die Kantone als Träger der Berufsvorsorgeaufsicht zählen zu den (juristischen) Personen gemäss Art. 56a Abs. 1 BVG, welche für den infolge Zahlungsunfähigkeit der Vorsorgeeinrichtung entstandenen Schaden verantwortlich sind und auf die der Sicherheitsfonds Regress nehmen kann (Erw. 3).

132 V 127

Regeste a

Art. 52, Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff., Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11 (aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff., Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistungen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG.

Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4)

Regeste b

Art. 39 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2 BVG; Art. 120 ff. OR: Verrechnungsverbot.

An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel an die neue Vorsorgeeinrichtung aus Gründen des Vorsorgeschutzes nicht zulässig ist, ist auch nach In-Kraft-Treten des FZG festzuhalten. (Erw. 6.1- 6.3.2) Das derart bestätigte Verrechnungsverbot gilt nicht nur für den obligatorischen, sondern auch für den gesamten Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. (Erw. 6.4-6.4.2)

Eine Verrechnung ist demgegenüber zulässig im Falle von nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufneten Guthaben. (Erw. 6.4.3-6.4.3.3)

135 V 373

Art. 56a Abs. 1, Art. 73 Abs. 1 lit. d BVG; sachliche Zuständigkeit; doppelrelevante Tatsachen.

Die sachliche Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts zur Beurteilung einer Rückgriffsklage des Sicherheitsfonds ist bereits gegeben, wenn die zur Begründung des eingeklagten Anspruchs vorgebrachten Tatsachen mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit vorliegen (E. 3.4).

135 V 382

Regeste a

Art. 89 BGG; Art. 56 ff. BVG; Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds.

Dass der angefochtene Entscheid die Wahrscheinlichkeit der späteren Leistungspflicht des Sicherheitsfonds erhöht, genügt nicht, um die Beschwerdelegitimation des Sicherheitsfonds zu bejahen (E. 3).

Regeste b

Art. 49 VwVG; Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Kognition des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz beschränkt sich - in Abweichung von Art. 49 VwVG - wie diejenige der Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Reglementen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG auf eine Rechtskontrolle (E. 4.2).

Regeste c

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Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Rentnerbeiträge zur Behebung der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung nach vorangehender Verteilung freier Mittel; abstrakte Normenkontrolle.

Erhöht eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Teilliquidation aus freien Mitteln den verbleibenden aktiven Versicherten die versicherten Leistungen (Erhöhung der individuellen Freizügigkeitskonten um 34 %) und den Rentenbezügern die Rente (Erhöhung der Renten um 26,4 %) und gerät sie anschliessend in eine Unterdeckung, ist es zulässig, dass sie im Rahmen von Sanierungsmassnahmen einen Rentnerbeitrag von 20 % bei allen Rentnern erhebt, die in den Genuss von Leistungen aus der Teilliquidation gelangt sind, d.h. sowohl von den bereits vor als auch von den erst nach der Teilliquidation eine Rente beziehenden Versicherten (E. 5-12).

Regeste d

Art. 65d Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 65d Abs. 3 Ingress BVG; Anforderungen an die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung.

Zur Eignung der Massnahme, die Unterdeckung innert einer angemessenen Frist zu beheben, zur Verhältnismässigkeit der Massnahme und insbesondere zur Subsidiarität des Rentnerbeitrages (E. 7).

139 V 127

Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Rechtsweg.

Der Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen die Eidgenossenschaft mit der Begründung, diese habe ihre direkte Aufsichtspflicht über eine Vorsorgeeinrichtung verletzt, ist auf dem Klageweg gemäss Art. 73 BVG und nicht im Rahmen der Staatshaftung durchzusetzen (E. 5).

141 V 51

Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats.

Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1).

Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1).

Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3).

Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

141 V 71

Art. 52 Abs. 1, Art. 53 Abs. 2 lit. a und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit; Haftung des BVG-Experten.

Behauptungs- und Bestreitungspflicht im Schadenersatzverfahren (E. 5.2.2 und 5.2.3).

Eine Bankgarantie, welche der Absicherung der Vorsorgegelder und der Verzinsung dient, ist wesentliches Element des vom BVG-Experten zu überprüfenden Anlagekonzepts (E. 6).

Abänderung eines Dispositivs betreffend sieben Solidarschuldverhältnisse mit jeweils unterschiedlicher personeller Zusammensetzung (E. 9.4).

141 V 93

Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Verantwortlichkeit;

Haftung der Revisionsstelle.

Umstände, welche auf ein mittleres Risiko einer Vorsorgeeinrichtung und einen höheren Kontrollbedarf schliessen lassen (E. 6.2.1 und 6.2.2). Vermag die Vorsorgeeinrichtung auf Verlangen der Revisionsstelle hin keinen Beleg für ihr Hauptaktivum vorzulegen, drängt sich - bei den gegebenen Verhältnissen - eine Detailprüfung auf (E.

6.2.3). Der Umstand, dass das BSV der Vorsorgeeinrichtung für die ordentliche Berichterstattung diverse Fristerstreckungen gewährte, entbindet die Revisionsstelle nicht von ihrer (fortzuführenden) Prüfungspflicht in Bezug auf die Jahresrechnung (E. 6.2.4).

141 V 112

Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit; Rückgriff der Stiftung Sicherheitsfonds BVG auf die Finanzdienstleisterin einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung.

Abgrenzung zwischen unverbindlicher Gefälligkeit und vertraglicher Bindung; wiederholtes Tätigwerden einer Finanzdienstleisterin im Interesse der Vorsorgeeinrichtung als Auftragsverhältnis qualifiziert (E. 5.2).

141 V 119

Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis Ende 2011 gültigen Fassung); Verantwortlichkeit.

Ein Rückgriffsanspruch des Sicherheitsfonds BVG gegen den einzigen Verwaltungsrat der Finanzdienstleisterin der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung, welcher stets in der Eigenschaft als Verwaltungsrat der Finanz-

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dienstleisterin handelte und selber in keinem Vertragsverhältnis zur Vorsorgeeinrichtung stand, mithin keine Aufgabe im Bereich der beruflichen Vorsorge wahrnahm, entfällt (E. 3.3). Die Voraussetzungen für einen Haftungsdurchgriff sind nicht gegeben (E. 3.4).

Art. 61 BVG : Aufsichtsbehörde

121 II 198

Art. 4 und 34quater Abs. 3 BV, Art. 49 BVG; Gleichbehandlungsgebot im Bereich der Beiträge an Vorsorgeeinrichtungen.

Befugnisse der von jedem Kanton gemäss Art. 61 Abs. 1 BVG bezeichneten Behörde, welche die Vorsorgeeinrichtungen mit Sitz auf seinem Gebiet beaufsichtigt (E. 2).

Von Art. 49 BVG den Vorsorgeeinrichtungen eingeräumte Gestaltungsfreiheit (E. 3).

Ein System, welches vorsieht, dass die mit einer Beförderung verbundene Gehaltserhöhung durch einen ausserordentlichen Beitrag, die gemäss normalem Karrierenverlauf erfolgende Gehaltserhöhung dagegen durch den Grundbeitrag finanziert wird, führt nicht zu einer unzulässigen Ungleichbehandlung der Versicherten, sondern lässt sich durch objektive Unterschiede rechtfertigen (E. 4).

Möglichkeiten der betroffenen Vorsorgeeinrichtung, gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann (E. 5).

124 IV 211

Art. 326quater StGB; unwahre Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung.Der Anwendungsbereich von Art. 326quater StGB erstreckt sich sowohl auf die nicht registrierten Personalvorsorgeeinrichtungen als auch auf die registrierten, sofern diese mehr als die gesetzlichen obligatorischen Mindestleistungen gewähren (E. 2a).

Eine registrierte Personalvorsorgestiftung untersteht auch für den Bereich der überobligatorischen Vorsorge den Aufsichtsregeln der Art. 61, 62 und 64 BVG (E. 2b).Die kantonalen Aufsichtsbehörden über registrierte Personalvorsorgekassen sind bundesrechtlich befugt, von deren Organen namentlich die Einreichung fälliger Jahresrechnungen zu verlangen und im Unterlassungsfall repressive Massnahmen zu ergreifen (E. 2c-f).

Wer als Organ einer Personalvorsorgestiftung trotz mehrfacher Mahnung und letzter Fristansetzung seiner Pflicht zur Einreichung der fälligen Jahresrechnung nicht nachkommt und es unterlässt, eine Kontrollstelle einzusetzen und mit den notwendigen Informationen zu beliefern, damit diese der Behörde einen Bericht innerhalb der gesetzlichen Frist abliefern kann, erfüllt den Straftatbestand der unwahren Auskunft durch eine Personalvorsorgeeinrichtung (E. 2g).

128 II 386

Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG.

Jede Art von Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über die abschliessende Festsetzung der Altersrente (Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis) ist im Verfahren nach Art. 73 BVG abzuwickeln. Begehren, die im Hinblick auf die Geltendmachung von Rentenansprüchen auf eine (vorfrageweise) Abklärung der Verhältnisse bei der Vorsorgeeinrichtung abzielen, sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, sondern ebenfalls grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 73 BVG geltend zu machen (E. 2).

Art. 62 BVG : Aufgaben der Aufsichtsbehörde

115 V 368

Art. 62 Abs. 1, 73 und 74 BVG: Abstrakte Normenkontrolle.

- Umschreibung der Rechtswege im Sinne von Art. 73 BVG bzw. von Art. 62 Abs. 1 und 74 BVG (Bestätigung der Rechtsprechung in BGE 112 Ia 180; Erw. 2).

- Ein Feststellungsbegehren ist im Verfahren nach Art. 62 Abs. 1 und 74 BVG zu beurteilen, wenn es ausschliesslich oder jedenfalls zur Hauptsache die abstrakte Normenkontrolle im Vorsorgebereich betrifft (Erw. 3).

124 II 114

Art. 51 BVG und Art. 62 BVG.

Informationsanspruch der an eine Sammelstiftung angeschlossenen Vorsorgewerke gegenüber dem Stiftungsrat der Sammelstiftung.

135 V 382

Regeste b

Art. 49 VwVG; Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG; Kognition des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz beschränkt sich - in Abweichung von Art. 49 VwVG - wie diejenige der Aufsichtsbehörde bei der Prüfung von Reglementen nach Art. 62 Abs. 1 lit. a BVG auf eine Rechtskontrolle (E. 4.2).

Art. 65-65d BVG : Finanzierung der Vorsorgeeinrichtungen

121 II 198

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Möglichkeiten der betroffenen Vorsorgeeinrichtung, gemäss Art. 65 Abs. 1 BVG jederzeit Sicherheit dafür zu bieten, dass sie die übernommenen Verpflichtungen erfüllen kann (E. 5).

134 I 23

Art. 82 lit. b und Art. 87 BGG; Art. 8, 9, 26 und 49 Abs. 1 BV; Art. 1 und 88-98 FusG; Art. 61 und 62 BVG, Art. 51 Abs. 5 und Art. 65d Abs. 2 BVG; IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154; Gesetz vom 12. Oktober 2006 über die staatlichen Vorsorgeeinrichtungen des Kantons Wallis (GVE); abstrakte Normenkontrolle; derogatorische Kraft des Bundesrechts.

Gegen das GVE kann direkt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht erhoben werden (E. 3).

Das GVE, welches u.a. die Umwandlung der registrierten privatrechtlichen Stiftung "Vorsorgekasse für das Personal des Staates Wallis" in ein unabhängiges Institut des öffentlichen Rechts und eine Erhöhung des Pensionsalters vorsieht, verletzt die folgenden Gesetze, Bestimmungen oder Grundsätze nicht: das Fusionsgesetz (E. 6.2); die sich auf Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen beziehende Bestimmung des Art. 65d Abs. 2 BVG (E. 6.3); das Anhörungsrecht gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG und die IAO-Übereinkommen Nr. 98, 150 und 154 (E. 6.4); den Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV, namentlich den daraus und aus der Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 BV abgeleiteten Grundsatz des Schutzes wohlerworbener Rechte (E. 7); das Willkürverbot (Art. 9 BV; E. 8); das Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; E. 9).

135 V 382

Regeste c

Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Rentnerbeiträge zur Behebung der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung nach vorangehender Verteilung freier Mittel; abstrakte Normenkontrolle.

Erhöht eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Teilliquidation aus freien Mitteln den verbleibenden aktiven Versicherten die versicherten Leistungen (Erhöhung der individuellen Freizügigkeitskonten um 34 %) und den Rentenbezügern die Rente (Erhöhung der Renten um 26,4 %) und gerät sie anschliessend in eine Unterdeckung, ist es zulässig, dass sie im Rahmen von Sanierungsmassnahmen einen Rentnerbeitrag von 20 % bei allen Rentnern erhebt, die in den Genuss von Leistungen aus der Teilliquidation gelangt sind, d.h. sowohl von den bereits vor als auch von den erst nach der Teilliquidation eine Rente beziehenden Versicherten (E. 5-12).

Regeste d

Art. 65d Abs. 2 Satz 2 und 3 sowie Art. 65d Abs. 3 Ingress BVG; Anforderungen an die Massnahmen zur Behebung der Unterdeckung.

Zur Eignung der Massnahme, die Unterdeckung innert einer angemessenen Frist zu beheben, zur Verhältnismässigkeit der Massnahme und insbesondere zur Subsidiarität des Rentnerbeitrages (E. 7).

138 V 366

Art. 65 ff. BVG; Art. 1f und 44 Abs. 1 BVV 2; Art. 8 Abs. 1 BV; Sanierungsmassnahmen einer Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung; Änderung einer reglementarischen Übergangsbestimmung, in welcher für Mitglieder, die aus einer anderen Pensionskasse übernommen wurden, die Höhe der Zusatzrente bei Frühpensionierung garantiert war.

Die Senkung der Zusatzrente um einen Drittel (E. 2.1) greift in eine qualifizierte reglementarische Zusicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge ein (E. 2.3). Nach vertragsrechtlichen Massstäben (clausula rebus sic stantibus) ist eine unvorhersehbare Äquivalenzstörung nicht gegeben (E. 5). Aus öffentlich-rechtlicher Sicht (E. 6 Ingress) ist ein wohlerworbenes Recht nicht absolut geschützt (E. 6.1). Die ausserordentliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgeeinrichtung auf sehr lange Sicht, was zu einem bedeutenden Teil auf ein strukturelles Defizit zurückzuführen ist (E. 6.2.1), rechtfertigt die einseitige Reglementsänderung, da der so herbeigeführte Sanierungsbeitrag sowohl den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität entspricht (E.

6.2.2 und 6.2.4) als auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre gehorcht (E. 6.3).

140 V 348

Art. 49 BVG; Verzinsung von Altersguthaben.

Die Verhältnismässigkeit eines Nullzinsbeschlusses darf nicht leichthin angenommen werden (E. 5.1). Anwendungsfall zur Rechtsprechung gemäss BGE 140 V 169, wonach eine Nullverzinsung auch bei einer Überdeckung innerhalb bestimmter Schranken zulässig ist. In casu verneint (E. 4 und 5).

Art. 66 BVG : Beiträge

128 II 24

Art. 66 Abs. 1 BVG; Art. 331 Abs. 3 OR; Verwendung von freien Mitteln einer öffentlichrechtlichen Pensionskasse. Es handelt sich um eine unzulässige Umgehung von Art. 66 BVG, wenn formell die Arbeitgeberbeiträge gesenkt, aber gleichzeitig dem freien Vermögen der Vorsorgeeinrichtung Mittel entnommen und diese anstelle der Beitragszahlung ins Deckungskapital überführt werden (E. 3).

Die freien Mittel der Vorsorgeeinrichtung dürfen nicht einseitig zugunsten des Arbeitgebers verwendet werden; es müssen auch die Versicherten - zumindest entsprechend dem Beitragsverhältnis - berücksichtigt werden (E. 4).

128 V 224

39

Art. 2 Abs. 1 und 3 FZG; Art. 66 BVG; Art. 82 OR: Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Die zur Ausrichtung einer Austrittsleistung angehaltene Vorsorgeeinrichtung, kann dem Versicherten im Hinblick auf Beiträge, welche ihm der Arbeitgeber vom Lohn nicht abgezogen hat, nicht die Einrede des Art. 82 OR entgegenhalten.

Art. 62, 120 ff. und 164 ff. OR; Art. 39 Abs. 2 BVG: Verrechnung und Forderungsabtretung bei unterbliebenem Abzug der Beiträge vom Lohn. Die Forderung von Beiträgen - welche vom Lohn nicht abgeführt wurden und die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, welche sie nunmehr mit eigenen Leistungen verrechnen will (Art. 39 Abs. 2 BVG) - richtet sich nach den Regeln über die Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung und die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld (Art. 62 ff. OR), wenn der Arbeitgeber den Lohn ausgerichtet hat, ohne die Beiträge in Abzug zu bringen.

129 V 320

Art. 73 Abs. 1, Art. 66 Abs. 3 BVG: Passivlegitimation des ehemaligen Arbeitgebers.

Der ehemalige Arbeitgeber ist passivlegitimiert, soweit der Versicherte eine Verletzung der Abrechnungspflicht gemäss Art. 66 Abs. 3 BVG geltend macht, ungeachtet dessen, ob die Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Versicherungs- oder eine Austrittsleistung nach sich zieht (Präzisierung der Rechtsprechung).

130 V 518

Art. 66 BVG: Schicksal der vom Arbeitgeber geäufneten Beitragsreserven bei einer Unternehmensschliessung. Im Falle einer Unternehmensschliessung mit dadurch bedingter Auflösung des Anschlussvertrages mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge können Beitragsreserven nicht dem Arbeitgeber zurückbezahlt werden, sondern müssen nach objektiv begründeten Teilungskriterien dem Guthaben der Versicherten zugeführt werden (Erw. 5).

132 V 209

Art. 4 Abs. 1, Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Art. 18 Abs. 3 AHVV (gültig bis 31. Dezember 1996); Art. 66 Abs. 1 BVG: Berechnung des beitragspflichtigen Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

Gesetzmässigkeit einer Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherung, wonach Selbstständigerwerbende ohne Arbeitnehmer vom massgebenden beitragspflichtigen Einkommen höchstens die Hälfte der laufenden Beiträge an die Vorsorgeeinrichtung, der sie auf freiwilliger Basis angeschlossen sind, abzuziehen berechtigt sind. (Erw. 6)

Art. 67 BVG : Deckung der Risiken

Art. 68 BVG : Versicherungsverträge zwischen Vorsorgeeinrichtungen und Versicherungseinrichtungen

Art. 50, 67 und 68 BVG: Kollektivversicherungsvertrag mit einer Einrichtung der beruflichen Vorsorge. Rechtsbeziehungen zwischen den an einem Vorsorgeverhältnis Beteiligten (Vorsorgeeinrichtung, Versicherer und Begünstigte).

Art. 69 (aufgehoben) und Art. 72a BVG : Finanzierung von Vorsorgeeinrichtungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften

140 V 420

Art. 69 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 45 BVV 2 (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2011); Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 BVV 2 (in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 65a Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 (in der bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung); Bildung von Wertschwankungsreserven bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die in offener Kasse bilanzieren, und Nachschusspflicht austretender Arbeitgeber bei Unterdeckung.

Die - vor Inkrafttreten der Art. 72a ff. BVG am 1. Januar 2012 - im Reglement der Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Staatsgarantie vorgesehene Bildung einer Wertschwankungsreserve bei Überschreiten des Zieldeckungsgrades von weniger als 100 % (bei dessen Unterschreitung Sanierungsmassnahmen einzuleiten sind), ist gesetzeskonform (E. 4).

Die auf anschlussvertraglicher und reglementarischer Grundlage beruhende Bemessung des Anteils am versicherungstechnischen Fehlbetrag, den der austretende Arbeitgeber zu übernehmen hat, ohne Berücksichtigung bzw. ohne Auflösung der Wertschwankungsreserve stellt keine Ungleichbehandlung gegenüber den verbleibenden Arbeitgebern dar (E. 5 und 6).

Art. 71 BVG : Vermögensverwaltung

122 IV 279

Art. 159 Abs. 1 aStGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50, Art. 57 Abs. 2 und 4, Art. 59 Abs. 1 und 3 BVV 2; ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz.

Eine Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (E. 2a). Wer als Vorsitzender einer Personalvorsorgestiftung Arbeitgeberfirmen erheblich gefährdete Darlehen gewährt, schädigt damit die Stiftung am Vermögen (E. 2c). Weiss er um diese Gefährdung oder nimmt er sie zumindest in Kauf, ist

40

er wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar (E. 2d). Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen (E. 2e).

128 V 124

Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat.

Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG.

- Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften.

- Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten.

- Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch.

Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.

132 II 144

Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 BVV 2; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage.

Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1).

Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2).

Die Anlage von über 90 % der Mittel bei einer einzigen Schuldnerin - auch wenn diese eine Bank (und Arbeitgeberin der Versicherten) ist - verstösst gegen das Anlageprinzip der Diversifikation nach verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweigen (E. 2.4).

137 V 446

Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber.

Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprüfung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2).

Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3).

Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6).

Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3).

Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3).

Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2).

138 V 235

Regeste a

Art. 52 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 und 2 BVV 2; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Vorsorgeeinrichtung.

Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Organs einer Vorsorgeeinrichtung für die Anlage und Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens (E. 4). Beurteilung im konkreten Fall (E. 5 und 6).

Regeste b

Art. 19-20a und Art. 52 BVG; Art. 120 ff. OR; Verrechnung einer Forderung aus Verantwortlichkeit mit Hinterlassenenleistungen.

Solange nicht in das Existenzminimum eingegriffen wird, kann die Vorsorgeeinrichtung eine Schadenersatzforderung gegen ihr ehemaliges Organ mit der dessen Witwe geschuldeten Hinterlassenenrente verrechnen (E. 7.2- 7.4).

Von Bundesrechts wegen darf der eingetretene Schaden nicht mit dem Gegenwert der mathematischen Reserve für die laufende Rente verrechnet werden. Verrechnung ist nur im Umfang der fälligen monatlichen Rentenbetreffnisse zulässig (E. 7.5).

138 V 420

Art. 89bisAbs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49a Abs. 2 lit. a, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 49-58a BVV 2; Anlagereglement eines patronalen Wohlfahrtsfonds.

Auch bei einem patronalen Wohlfahrtsfonds ist das oberste Organ verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen (E. 3.1 und 3.2).

Die Bestimmungen der Art. 49 ff. BVV 2 sind im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen. Bei der Reglementsausgestaltung kann den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden (z.B. Differenzierung nach der Grösse des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen; E. 3.3).

138 V 502

Art. 331 OR; Art. 89bisAbs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 BVG; Art. 57 BVV 2; patronaler Wohlfahrtsfonds; Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln; Anlagebeschränkungen.

41

Das Heranziehen von freien Stiftungsmitteln, um Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren, ist unzulässig, nachdem weder eine sog. Finanzierungsstiftung gegeben ist noch - bilanzmässig - eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden worden ist (E. 5).

Die Anlagebeschränkungen von Art. 57 BVV 2 sind auch auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar (E. 6.2). Für eine large(re) Handhabung bleibt höchstens Spielraum, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners längerfristig stabil erscheint (E. 6.3).

139 V 176

Regeste d

Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff. und 60 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 geltenden Fassung); Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung; Beurteilung der Zulässigkeit einer Immobilienübertragung zwecks Bezahlung von Beitragsrückständen; Wirkungen der Übertragung.

Bei der Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung durfte ein Beitragsrückstand unter den damaligen Umständen selbst dann mittels einer Übertragung von verwertbaren Liegenschaften ausgeglichen werden, wenn dies zu einer vorübergehenden Verletzung von gesetzlichen Vorschriften über die Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen führte (E. 12.5).

Mit der Übertragung wurde die Beitragsschuld an Zahlungsstatt beglichen; kausale Verbindungen des Schadens zu Tatsachen, die vor der Übertragung eingetreten sind, wurden dadurch unterbrochen (E. 13.3 und 14.2).

140 V 22

Regeste d

Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 48 BVV 2; Vermögensbewertung.

Die Bewertung der Aktiven einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt zu den Marktwerten am Bilanzstichtag, weshalb die Vornahme von Wertberichtigungen auf Hypothekardarlehen, die Dritten gewährt wurden, angezeigt sein kann (E. 7.3).

140 V 405

Art. 52 und 56a BVG (je in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 71 BVG; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber.

Anlagen der Vorsorgeeinrichtung bei der Stifterfirma sind grundsätzlich ein Risiko. Anfang der 1990er-Jahre wurden die Anforderungen an die Bonität der Stifterfirma zwar eher grosszügig gehandhabt, beinhalteten aber jedenfalls eine Überprüfung der wirtschaftlichen Situation der Arbeitgeberfirma (E. 5.2).

Beurteilt die Revisionsstelle - in einer ausserhalb ihrer Funktion als Kontrollstelle erteilten Auskunft - den Kauf von Aktien der Stifterfirma als gesetzmässig, weil ihr von den (später strafrechtlich verurteilten) Organen der Stifterfirma ein beträchtlich tieferer Kaufpreis als der effektiv bezahlte angegeben wurde, entfällt deren Haftung unter dem Gesichtspunkt der adäquaten Kausalität selbst dann, wenn eine Pflichtwidrigkeit zu bejahen wäre (E. 5).

Tritt ein Verschulden der Revisionsstelle in Zusammenhang mit dem Verfassen von Kontrollstellenberichten im Vergleich zu den kriminellen Machenschaften der Stiftungsorgane der Pensionskasse derart in den Hintergrund, dass der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu betrachten ist, fällt eine Haftung ausser Betracht (E. 6).

Art. 73-74 BVG : Rechtspflege und Zuständigkeit

113 V 198

Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege.

- Dürfen Vorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts über die Ansprüche ihrer Mitglieder Verfügungen erlassen? Frage i.c. offengelassen (Erw. 2).

- Ungeachtet der rechtlichen Natur der betroffenen Vorsorgeeinrichtung (Einrichtung des öffentlichen oder des privaten Rechts) sind Streitigkeiten im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG durch die gleiche letzte kantonale Instanz zu beurteilen (Erw. 3).

113 V 292

Art. 73 BVG: Zuständigkeit der BVG-Rechtspflegeinstanzen.

Die mit Art. 73 BVG eingeführten Rechtspflegeinstanzen sind zuständig für die Beurteilung von Streitigkeiten über Ansprüche oder Forderungen aus Versicherungsfällen, die unter der Herrschaft des seit 1. Januar 1985 in Kraft befindlichen neuen Rechts über die berufliche Vorsorge eingetreten sind, und zwar auch insoweit, als diese Ansprüche oder Forderungen in Umständen begründet sind, die zum Teil vor diesem Datum liegen und gegebenenfalls die Anwendung des alten materiellen Rechts erfordern.

114 V 102

Art. 73 Abs. 1 BVG: Natur der Streitigkeit im Sinne dieser Bestimmung. Die Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten fällt in die Zuständigkeit der Rechtspflegeinstanzen nach Art. 73 BVG, wenn sie spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge angeht und das Versicherungsverhältnis zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und einem Anspruchsberechtigten zum Gegenstand hat (Erw. 1b).

Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 97 Abs. 1 und 128 OG, Art. 5 Abs. 1 VwVG: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der beruflichen Vorsorge. Art. 73 BVG ist eine Sondervorschrift und weicht insofern vom OG ab, als stillschweigend auf das Vorliegen einer auf öffentliches Recht des Bundes gestützten Verfügung und damit auf eine der ordentlichen Voraussetzungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichtet wird (Erw. 1b).

42

Art. 4 Abs. 1 BV: Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung. Überprüfung der in einem kantonalen Gesetz über eine öffentlichrechtliche Vorsorgeeinrichtung enthaltenen Bestimmung über den Einkauf von Versicherungsjahren auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 4 Abs. 1 BV (Erw. 2 und 3).

115 V 224

Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtsnatur der Stellungnahmen von Vorsorgeeinrichtungen. Nach der Regelung des BVG dürfen weder die privatrechtlichen noch die öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtungen Verfügungen im Rechtssinne erlassen; die Stellungnahmen der Vorsorgeeinrichtungen werden nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich (Erw. 2).

Art. 49 Abs. 2 BVG, Art. 4 Abs. 1 BV: Überprüfung der Ordnung einer öffentlichrechtlichen Vorsorgeeinrichtung unter dem Gesichtspunkt der rechtsgleichen Behandlung. Obwohl das anwendbare kantonale Recht ohne vernünftigen Grund Invalidenrentner und Altersrentner unterschiedlich behandelt, indem es jenen im Gegensatz zu diesen bei der Zusatzleistung für Kinder keine dreizehnte Monatsrate gewährt, kann der Grundsatz der rechtsgleichen Behandlung jedenfalls dann nicht angerufen werden, wenn in Wirklichkeit diese dreizehnte Rate an Altersrentner nicht ausbezahlt wird oder wenn die Behörde sich zu einer Gesetzesänderung verpflichtet hat mit dem Zwecke, den Anspruch bei dieser Kategorie von Rentnern zu verneinen (Erw. 7).

115 V 239

Art. 73 BVG: Vornahme ergänzender Abklärungen.

Im Bereich der beruflichen Vorsorge ist der Richter nicht befugt, die Sache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Verwaltung zurückzuweisen, weil Ausgangspunkt des Verfahrens nach Art. 73 BVG nicht eine Verfügung im Rechtssinne ist, sondern eine blosse Stellungnahme der Vorsorgeeinrichtung, welche nur aufgrund eines auf Klage hin ergangenen Gerichtsurteils rechtsverbindlich wird.

115 V 244

Art. 73 BVG: Rechtspflege. Zuständigkeit der in dieser Vorschrift bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit, welche den vorobligatorischen Vorsorgebereich betrifft und die Nachzahlung von teilweise nach dem 1. Januar 1985 fällig gewordenen Renten zum Gegenstand hat (Erw. 1).

Art. 392 Ziff. 1 und 418 ZGB: Vertretungsbeistandschaft. Umfang der Befugnisse eines Beistandes, der im Namen des Vertretenen zu wählen hat, ob die Vorsorgeeinrichtung ihre Leistung in Rentenform oder als Kapitalabfindung zu erbringen hat (Erw. 3).

Art. 6 § 1 EMRK: Anforderung an ein faires Verfahren sowie Öffentlichkeit der Verhandlung.

- Die Verletzung der EMRK kann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde gerügt werden (Erw. 4b).

- Das Neuenburger Verwaltungsgericht ist keine "Verwaltungsbehörde" im Sinne des schweizerischen Vorbehalts zu Art. 6 § 1 EMRK (Erw. 4b).

- Betrifft die Streitigkeit zwischen einer Vorsorgeeinrichtung und ihrem Mitglied zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK? Frage offengelassen (Erw. 4c).

- Begriff der öffentlichen Verhandlung (Erw. 4d/aa).

116 V 112

Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG: Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane im Bereich des BVG.

Das Verfahren nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG setzt einen Rechtsstreit betreffend die berufliche Vorsorge (im engern bzw. weitern Sinn) zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten in ihrer Eigenschaft als gleichgestellte Parteien voraus.

116 V 198

Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. Art. 73 Abs. 1 BVG schliesst einen mehrstufigen kantonalen Instanzenzug nicht aus. Dieser muss aber für Streitigkeiten von Vorsorgeeinrichtungen sowohl des öffentlichen als auch des privaten Rechts zur gleichen letzten kantonalen Instanz führen (Erw. I).

Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 104, 105 und 132 OG: Kognition. Zur Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts in berufsvorsorgerechtlichen Streitigkeiten (Erw. II/1).

Art. 4 Abs. 2 BV: Rechtsgleichheit.

- Zum Gleichbehandlungsgebot und dessen Durchsetzung auf dem Rechtsweg. Übersicht über die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Erw. II/2).

- Anspruch auf Witwerrente: Eine kantonalrechtliche Ordnung, wonach einerseits der Anspruch auf Witwerrente nur besteht, wenn der Witwer während der Ehe auf den Verdienst der Ehefrau angewiesen war und er nachher nicht voll erwerbsfähig ist, währenddem anderseits der Anspruch auf Witwenrente allein durch den Tod des Ehemannes begründet wird, stellt eine geschlechtsspezifische Unterscheidung dar, die sich weder mit biologischen noch mit funktionalen Verschiedenheiten der Geschlechter rechtfertigen lässt und welche daher gegen Art. 4 Abs. 2 BV verstösst (Erw. II/2). Nichtanwendung der entsprechenden kantonalen Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Fall (Erw. II/3).

116 V 218

Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1).

43

Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b).

Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).

116 V 333

Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG. Streitigkeiten über die berufliche Vorsorge im engeren Sinn zwischen Versicherten bzw. Anspruchsberechtigten und einer (provisorisch) registrierten Verbandsvorsorgeeinrichtung unterliegen dem Rechtsweg nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG (Erw. 1).

Art. 1 ff. OR. Freiwillige Vorsorge für Selbständigerwerbende (nicht nach BVG): Rechtsnatur und Auslegung des Vorsorgevertrages (Erw. 2). Zeitpunkt des Zustandekommens des Vertrages (Erw. 3b).

Art. 4 ff. VVG, Art. 23 ff. OR. Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen Vorsorge Selbständigerwerbender (nicht nach BVG). Der Tatbestand der Anzeigepflichtverletzung beurteilt sich bei Fehlen entsprechender statutarischer bzw. reglementarischer Bestimmungen nicht nach den Regeln über die Mängel beim Vertragsabschluss (Art. 23 ff. OR), sondern analogieweise nach Art. 4 ff. VVG (Erw. 4). Umfang der Anzeigepflicht (Erw. 5a). Ob die Anzeigepflicht verletzt ist, ist verschuldensunabhängig nach objektiven und subjektiven Kriterien zu prüfen (Erw. 5b). Bei der vierwöchigen Frist von Art. 6 VVG handelt es sich um eine Verwirkungsfrist; sie beginnt zu laufen, sobald die Vorsorgeeinrichtung zuverlässige Kenntnis von Tatsachen erhält, die den sicheren Schluss auf Anzeigepflichtverletzung zulassen (Erw. 6a).

116 V 335

Art. 73 BVG: Rechtspflege.

- Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG bejaht im Falle einer Streitigkeit, welche Leistungen einer öffentlich-rechtlichen Pensionskasse bei unverschuldeter Nichtwiederwahl eines Beamten zum Gegenstand hat (Erw. 2).

- Probleme des Nebeneinanders von vorsorgerechtlichem Rechtsweg nach Art. 73 BVG und innerkantonalem dienstrechtlichem Rechtsweg bezüglich der Beurteilung des vorsorgerechtlich relevanten Verschuldens an der Nichtwiederwahl (Erw. 3).

- Keine Heilung des Verfahrensmangels, wenn das vorinstanzliche Verfahren nicht gegen die selbständige öffentlich-rechtliche Pensionskasse, sondern gegen den kantonalen Regierungsrat durchgeführt worden ist (Erw. 4).

117 V 50

Art. 73 BVG: Rechtspflege.

Zuständigkeit der in dieser Vorschrift bezeichneten Behörden zur Beurteilung einer Streitigkeit über die Revision des vor dem 1. Januar 1985 entstandenen und über diesen Zeitpunkt hinaus bestehenden Anspruchs auf eine Invalidenpension.

117 V 214

Art. 89bis ZGB, Art. 73 BVG. Zur Abgrenzung zwischen Versicherungseinrichtungen und Einrichtungen ohne Versicherungscharakter (sog. Fürsorgefonds oder patronale Wohlfahrtsfonds).

Art. 331a-c OR.

- Die in diesen Bestimmungen geregelte Freizügigkeitsordnung gilt generell für den erweiterten (überobligatorischen) Aufgabenbereich aller Vorsorgeeinrichtungen.

- Auf eine Abrede im Sinne von Art. 331b Abs. 2 OR ist insbesondere zu schliessen, wenn das Reglement den Arbeitnehmern einen Anspruch auf Leistungen im Vorsorgefall einräumt.

117 V 237

Art. 5 Abs. 1 VwVG, Art. 97 Abs. 1 und 128 OG: Beschwerde gegen einen Rückweisungsentscheid. Weist ein kantonales Gericht die Sache zur Abklärung und "Verfügung" an eine Vorsorgeeinrichtung zurück, so liegt auch dann ein Endentscheid vor, wenn es die Sache bis zum Eingang der "Verfügung" der Vorsorgeeinrichtung auf unbestimmte Zeit vertagt (Erw. 1).

Art. 114 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 132 OG: Rückweisung an die Vorinstanz. Die rechtliche Begründung, mit der das Eidg. Versicherungsgericht eine Sache zurückweist, ist für die Vorinstanz verbindlich. In casu Rückweisung an den kantonalen Richter zur Anordnung einer Begutachtung (Erw. 2).

Art. 114 Abs. 2 OG und Art. 73 BVG: Vornahme ergänzender Abklärungen. Der Richter ist nicht befugt, die Sache an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen (Anwendung der Rechtsprechung gemäss BGE 115 V 239; Erw. 2).

117 V 294

Art. 97 Abs. 1, 98 lit. g, 128 OG, Art. 73 Abs. 4 BVG. Anfechtungs- und Streitgegenstand im letztinstanzlichen Verfahren (Erw. 2).

Art. 18 Abs. 1 EVK-Statuten 1950. Begriff des vollen Beitragsjahres (Erw. 3).

44

Art. 331b Abs. 4 OR, Art. 18 Abs. 1 EVK-Statuten 1950. Bei der Ermittlung der Angemessenheit der Freizügigkeitsleistung ist vom Deckungskapital nach Abzug des versicherungstechnischen Fehlbetrages auszugehen (Erw. 4b).

Art. 331b Abs. 2 OR, Art. 18 Abs. 1 EVK-Statuten 1950.

- Eine Freizügigkeitsleistung, die nach neun vollen Beitragsjahren bei der EVK mehr als einen Drittel des massgeblichen Deckungskapitals beträgt, als angemessen beurteilt.

- Die vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge (einschliesslich Einkaufsgeldern usw.) sind bei der Bestimmung des angemessenen Teils am Deckungskapital mitzuberücksichtigen (Erw. 4c).

117 V 318

Art. 73 BVG. Zulässigkeit einer auf die Ausrichtung künftiger Leistungen gerichteten Klage bejaht (Erw. 1b).

Art. 4 Abs. 2 BV.

- Das unterschiedliche Pensionierungsalter für weibliche und männliche Beamte verletzt Art. 4 Abs. 2 BV (Bestätigung der Rechtsprechung; Erw. 2).

- Behebung des verfassungswidrigen Zustandes auf dem Wege konkreter Normenkontrolle? Sachliche Voraussetzungen für ein richterliches Eingreifen in den Zuständigkeitsbereich des Gesetzgebers aufgrund der beschränkten funktionellen Eignung des Richters im vorliegenden Fall verneint (Erw. 5, 6).

117 V 336

Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. Tragweite der Entscheidungen von Zwischeninstanzen, wenn das kantonale Recht einen mehrstufigen Instanzenzug mit richterlichen und administrativen Behörden vorsieht (Erw. 2).

118 V 100

Art. 73 Abs. 4 BVG, Art. 132 OG: Kognition des Eidg. Versicherungsgerichts.

Die Verfügung über den Anspruch auf Umwandlung einer künftigen Rente in eine Kapitalabfindung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand (Erw. 2).

118 V 316

Art. 5 VwVG, Art. 97 und 128 OG; Art. 73 Abs. 2 BVG.

Die Möglichkeit zur Kostenauflage im kantonalen Verfahren wegen mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung entspricht einem allgemeinen Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts.

Solche - auf Bundesrecht beruhenden - Kostenentscheide sind demnach mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar.

Das Eidg. Versicherungsgericht prüft dabei die grundsätzliche Frage, ob im konkreten Fall zu Recht Mutwilligkeit oder Leichtsinnigkeit angenommen worden ist, mit umfassender Kognition, hingegen die dem kantonalen Recht vorbehaltene Kostenbemessung im Ergebnis nur auf Willkür.

118 V 248

Art. 73 BVG, Art. 132 OG.

- Zuständigkeit des BVG-Richters zum Entscheid darüber, ob die Auflösung eines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses unverschuldet erfolgte und ob demzufolge Anspruch auf die für diesen Fall vorgesehenen Kassenleistungen besteht (Bestätigung der Rechtsprechung, Erw. I/1).

- Zulässigkeit eines Feststellungsbegehrens, ob die Auflösung des Dienstverhältnisses verschuldet oder unverschuldet ist (Erw. I/2).

- Kassenrechtliche Streitigkeiten über das Verschulden an der Auflösung eines Dienstverhältnisses sind Streitigkeiten um Versicherungsleistungen gleichzustellen, weshalb die erweiterte Kognition nach Art. 132 OG gilt (Erw. I/3).

§ 23 und 24 PKG/ZG. Begriffe der "unverschuldeten Auflösung des Dienstverhältnisses" und der Auflösung "nicht auf eigene Veranlassung" nach dem Pensionskassengesetz des Kantons Zug. Anwendung der zu Art. 34 der EVK-Statuten 50 entwickelten Praxis (BGE 103 Ib 261). Ein blosses Ungenügen, das der Beamte nicht selber zu vertreten hat, stellt kein Selbstverschulden bzw. eigene Veranlassung im kassenrechtlichen Sinne dar (Erw. II).

119 V 11

Art. 73 Abs. 1 BVG: Feststellungsklage.

Die Vorsorgeeinrichtung, die die Beiträge klageweise erheben kann, hat keinen selbständigen Anspruch auf eine Feststellungsklage des Inhalts, dass ein Arbeitnehmer nach BVG beitragspflichtig ist; ein entsprechendes Begehren ist unzulässig.

119 V 195

Art. 73 und 74 BVG, Art. 51 BVG.

- Der Richter nach Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG ist auch im Rahmen der inzidenten Normenkontrolle jedenfalls dann nicht zur vorfrageweisen Beurteilung von Verfahrensfehlern beim Erlass reglementarischer oder statutarischer Bestimmungen zuständig, wenn der Mangel nicht derart schwer wiegt, dass er die Nichtigkeit der betroffenen Norm zur Folge hat (E. 3a und b).

- In casu Zuständigkeit zur Beurteilung einer geltend gemachten Verletzung des Anhörungsrechts gemäss Art. 51 Abs. 5 BVG verneint (E. 3c).

45

119 V 295

Art. 73 BVG, Art. 1 Abs. 3, Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 56 VwVG, Art. 97 Abs. 1 und Art. 128 OG: Vorsorgliche Massnahmen im Klageverfahren vor erster Instanz; Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen eine Zwischenverfügung.

- Im Rahmen des Klageverfahrens vor erster Instanz kann mangels einer vollstreckbaren Verfügung keine aufschiebende Wirkung erteilt werden, vielmehr bedarf es der Anordnung positiver vorsorglicher Massnahmen (E. 3).

- Mit Art. 56 VwVG besteht für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen für den Bereich des Berufsvorsorgerechts eine bundesrechtliche Verfügungsgrundlage, auch wenn das BVG das Klageverfahren vorsieht (E. 4).

119 V 440

Art. 73 Abs. 1 BVG.

- Streitigkeiten zwischen einem Arbeitgeber und einem Lebensversicherer des kantonalen öffentlichen Rechts über den Vollzug eines von diesem Arbeitgeber abgeschlossenen und finanzierten Kollektivversicherungsvertrages betreffend Leistungen bei Invalidität: Zulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

- Qualifikation des Vertrages als teilweiser Rückversicherungsvertrag über Leistungen bei Invalidität, welche dem Anspruchsberechtigten durch den Vorsorgefonds des Arbeitgebers ausgerichtet werden. Ein Streit über den Vollzug eines solchen Vertrages stellt keine Klage im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG dar.

120 V 15

Art. 73 BVG. Die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG ist auch dann gegeben,

wenn zwei Vorsorgeeinrichtungen am Recht stehen und der Streit ein konkretes Vorsorgeverhältnis zum Gegenstand hat (Erw. 1b).

Art. 10 BVG. Beginn und Ende des Versicherungsverhältnisses in der beruflichen Vorsorge (Erw. 2a).

Art. 46 Abs. 2 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. c und Abs. 4 BVV 2. Das BVG schliesst echte Doppelversicherungen aus (Erw. 3).

Art. 10 Abs. 3 BVG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung, wenn der Arbeitnehmer vor Beendigung des bisherigen Arbeitsverhältnisses eine neue Stelle antritt und es sich nicht um den Fall einer unechten Doppelversicherung (Art. 46 BVG) handelt (Erw. 4).

120 V 26

Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG: Sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG.

Verletzung der Bestimmung eines Gesamtarbeitsvertrages durch den Arbeitgeber, wonach dieser verpflichtet ist, die Arbeitnehmer im Rahmen der beruflichen Vorsorge zu gewissen Minimalleistungen im Falle von Invalidität zu versichern.

Klage eines invaliden Arbeitnehmers mit dem Ziel, vom ehemaligen Arbeitgeber die Auszahlung des Differenzbetrages zwischen den Leistungen seiner Pensionskasse und der Minimalleistung gemäss Gesamtarbeitsvertrag zu erhalten.

Es liegt kein spezifisch vorsorgerechtlicher Streit zwischen Arbeitgeber und Anspruchsberechtigtem nach Art. 73 Abs. 1 BVG vor.

Deshalb ist die sachliche Zuständigkeit der Rechtspflegeorgane nach Art. 73 BVG nicht gegeben.

120 V 340

Art. 73 Abs. 1 und 4 BVG.

- Gesamtarbeitsvertragliche Bestimmungen über die berufliche Vorsorge müssen in die Statuten oder das Reglement der einzelnen Vorsorgeeinrichtung umgesetzt werden, damit sie im Vorsorgeverhältnis Wirkung entfalten und vorsorgerechtlich durchsetzbar sind (Erw. 3b).

- Unzuständigkeit des BVG-Richters zur Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter gestützt auf einen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) höhere Freizügigkeitsleistungen beanspruchen kann, als ihm nach Gesetz und Reglement zustehen (Erw. 3b).

- In casu statuiert Art. 54 L-GAV des Gastgewerbes vom 6. September 1988 volle Freizügigkeit, während das Reglement der Personalfürsorgestiftung (Art. 89bis ZGB) lediglich einen angemessenen Freizügigkeitsanspruch nach Massgabe der Anzahl der Beitragsjahre (Art. 331a Abs. 2 OR) vorsieht.

122 V 47

Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 85 Abs. 2 lit. e AHVG, Art. 69 Abs. 1 IVG, Art. 7 Abs. 2 ELG, Art. 22 Abs. 3 FLG, Art. 24 EOG, Art. 30bis Abs. 3 lit. e KUVG, Art. 87 lit. e KVG, Art. 108 Abs. 1 lit. e UVG, Art. 103 Abs. 4 und 6 AVIG, Art. 106 Abs. 2 lit. e MVG, Art. 73 Abs. 2 BVG.

- Eine öffentliche Verhandlung im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK setzt einen klaren und unmissverständlichen Parteiantrag voraus; blosse Beweisanträge wie etwa Begehren um eine persönliche Anhörung oder Befragung, ein Parteiverhör, eine Zeugeneinvernahme oder einen Augenschein genügen nicht.

- Der kantonale Richter hat grundsätzlich eine öffentliche Verhandlung anzuordnen, wenn eine solche beantragt worden ist; Ausnahmegründe für ein zulässiges Absehen von einer beantragten öffentlichen Verhandlung.

- Anspruch auf öffentliche Verhandlung im kantonalen Verfahren bejaht in einer Streitigkeit um Versicherungsleistungen nach UVG, deren Beurteilung wesentlich von der Würdigung der medizinischen Berichte abhängt.

122 V 320

Art. 73 BVG: sachliche Zuständigkeit.

46

Die Rechtswege nach Art. 73 BVG stehen nicht offen, wenn in einer Streitsache eine Freizügigkeitseinrichtung (Bankstiftung, Versicherungseinrichtung) einem Mitglied gegenübersteht.

Solche Institutionen sind keine Vorsorgeeinrichtungen im Sinne von Art. 73 BVG.

124 V 285

Art. 73 Abs. 2 BVG: Mutwillige Prozessführung.

Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist aufgrund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten des Zahlungspflichtigen im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern auch dessen Verhalten im vorprozessualen Stadium mitzuberücksichtigen.

126 V 143

Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG; Art. 97, Art. 101 und Art. 128 OG; Art. 5 Abs. 1 VwVG: Anfechtbarkeit von auf kantonalem Verfahrensrecht beruhenden Entscheiden. Die bundesrechtliche Verfügungsgrundlage bestimmt sich danach, ob der materiellrechtliche Streitgegenstand dem Bundessozialversicherungsrecht angehört. Zwischen- und Endentscheide kantonaler Gerichte in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten über kantonales Verfahrensrecht sind daher mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Eidg. Versicherungsgericht anfechtbar, unabhängig davon, ob in der Hauptsache selbst Beschwerde geführt wird (Änderung der Rechtsprechung).

Art. 85 Abs. 2 lit. f AHVG; Art. 108 Abs. 1 lit. g UVG; Art. 87 lit. g KVG; Art. 106 Abs. 2 lit. g MVG; Art. 73 Abs. 2 BVG; Art. 103 Abs. 4 AVIG: Kein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung. Im erstinstanzlichen Verfahren obsiegende Sozialversicherer haben in allen Zweigen der Bundessozialversicherung keinen Anspruch auf Parteientschädigung, ausser bei mutwilliger oder leichtsinniger Beschwerdeführung durch die versicherte Person.

127 V 29

Art. 11 und 12 ZGB; Art 73 BVG: Prozessfähigkeit öffentlichrechtlicher Vorsorgeeinrichtungen ohne juristische Persönlichkeit. Frage, ob sich diese Fähigkeit aus Art. 73 Abs. 1 BVG ableiten lässt, im konkreten Fall offen gelassen. Die Statuten der Pensionskasse sehen vor, dass diese gegenüber öffentlichen Behörden wie auch in gerichtlichen Angelegenheiten durch den Präsidenten des Geschäftsführungsausschusses vertreten wird. Diese ausdrücklich auf Gerichtsverfahren Bezug nehmende Regelung rechtfertigt die Anerkennung der Prozessfähigkeit der Pensionskasse.

Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit. Die Rechtsmittelwege nach Art. 73 BVG sind nicht gegeben, wenn die Streitigkeit auf einem kommunalen Reglement beruht, das den Übergang der betroffenen Funktionäre von der Beendigung der beruflichen Tätigkeit bis zum Beginn des Anspruchs auf eine nach Massgabe des laut den statutarischen Bestimmungen der Pensionskasse höchstmöglichen Ansatzes berechneten Altersrente versichern will. Ein solches Reglement betrifft nicht Berufsvorsorgerecht, sondern die Stellung des ins Auge gefassten Personals.

128 II 386

Berufliche Vorsorge; Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Aufsichtsbehörde gemäss Art. 61/74 BVG und der richterlichen Behörde gemäss Art. 73 BVG.

Jede Art von Streitigkeiten zwischen Anspruchsberechtigtem und Vorsorgeeinrichtung über die abschliessende Festsetzung der Altersrente (Leistungen aus dem Vorsorgeverhältnis) ist im Verfahren nach Art. 73 BVG abzuwickeln. Begehren, die im Hinblick auf die Geltendmachung von Rentenansprüchen auf eine (vorfrageweise) Abklärung der Verhältnisse bei der Vorsorgeeinrichtung abzielen, sind daher nicht bei der Aufsichtsbehörde zu stellen, sondern ebenfalls grundsätzlich im Verfahren gemäss Art. 73 BVG geltend zu machen (E. 2).

128 V 41

Art. 122 und 141 f. ZGB; Art. 5 Abs. 2, Art. 25a FZG; Art. 73 BVG.

- Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern Ehegatten gültig erfolgt ist.

- Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit der Barauszahlung im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht.

128 V 254

Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit.

Angesichts der Tatbestandsähnlichkeit in Art. 43 der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB; SR

172.222.1) und in Art. 20, zweiter Unterabsatz, des Reglements der ComPlan - welcher bei Fehlen eines zwischen dem angeschlossenen Arbeitgeber und den anerkannten Personalverbänden vereinbarten Sozialplanes die Ausrichtung von "Leistungen mindestens analog den jeweils gültigen Bestimmungen der Verordnung über die Pensionskasse des Bundes (PKB-Statuten) über die administrative Auflösung des Arbeitsverhältnisses" vorsieht - betrifft eine direkt auf der genannten reglementarischen Bestimmung beruhende Streitigkeit die berufliche Vorsorge und fällt demnach in die Zuständigkeit des Richters nach Art. 73 BVG.

128 V 323

Art. 73 Abs. 2 BVG: Parteientschädigung an obsiegende Sozialversicherungsträger.

47

Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist.

Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein.

129 V 27

Art. 73 BVG: Aufforderung zur Verbesserung einer Rechtsschrift.

Von Bundesrechts wegen besteht keine Pflicht des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, die versicherte Person zur Verbesserung einer formell ungenügenden Klage aufzufordern.

129 V 450

Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG: Klageverfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht.

Bestätigung der Rechtsprechung, wonach das Berufsvorsorgegericht nach Art. 73 Abs. 1 BVG nicht befugt ist, die Streitsache zu ergänzenden Abklärungen und neuer Verfügung an die Vorsorgeeinrichtung zurückzuweisen.

Der Entscheid des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, mit welchem ein Leistungsanspruch entsprechend dem Klagebegehren der versicherten Person lediglich dem Grundsatz nach festgestellt, nicht aber betraglich ermittelt wird, ist bundesrechtskonform.

130 V 80

Art. 73 und 74 BVG: Zuständigkeit bei Streitigkeiten um Ermessensleistungen.

Die Zuständigkeit der Sozialversicherungsgerichte ist zu bejahen, sofern es um die Ausrichtung von Ermessensleistungen geht, die mit einer vorsorgerechtlichen Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht und welche im Streitfall dem Klageweg nach Art. 73 BVG unterliegt, ein untrennbares Ganzes bilden. Dies trifft namentlich dann zu, wenn die strittige Zuwendung (in casu: Teuerungszulage auf laufenden Altersrenten), auf die weder Gesetz noch Reglement einen individuellen Anspruch einräumen, unmittelbaren Einfluss auf die Höhe einer anerkannten Rentenleistung hat (Erw. 3.3; Präzisierung der Rechtsprechung).

130 V 111

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit.

Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungsfall erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen (Erw. 3).

130 V 501

Art. 110 Abs. 1 OG; Art. 73 Abs. 3 und 4 BVG: Ausdehnung des Schriftenwechsels auf andere Beteiligte.

Durch die Beiladung wird die Rechtskraft des (letztinstanzlich gefällten) Urteils auf die beigeladene Vorsorgeeinrichtung ausgedehnt. In einem allfälligen später gegen sie gerichteten Prozess hat die Beigeladene das Urteil gegen sich gelten zu lassen. Weiter gehende Wirkungen kommen der Beiladung nicht zu; sie führt namentlich nicht dazu, dass über Rechtsbegehren zu befinden ist, welche die Zusprechung von Leistungen der beigeladenen Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand haben (Erw. 1).

134 V 199

Art. 95 BGG; Art. 73 Abs. 4 BVG (in Kraft bis 31. Dezember 2006).

Das kantonale und kommunale öffentliche Berufsvorsorgerecht wird vom Bundesgericht frei überprüft, jedenfalls soweit es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (E. 1).

135 V 23

Art. 66, Art. 73 Abs. 1 und 2 BVG; Klageverfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht.

Aufgrund der im Klageverfahren herrschenden Dispositionsmaxime steht es nach Eintritt des Leistungsfalles im Belieben der klagenden Partei, den Streitgegenstand zu definieren und zu entscheiden, ob sie ihren Arbeitgeber auf Erfüllung der Beitragspflicht oder ihre Vorsorgeeinrichtung auf Zahlung der Leistungen der beruflichen Vorsorge einklagen will (E. 3).

Das kantonale Berufsvorsorgegericht ist innerhalb des Streitgegenstandes an die Parteibegehren im Klageverfahren nicht gebunden (E. 3.1 und 4).

135 V 232

Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit.

Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4).

135 V 425

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG.

Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

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141 V 170

Art. 73 BVG; Art. 560 ZGB; Klageverfahren vor dem kantonalen Berufsvorsorgegericht; Klage durch Erben, die von einer Hinterlassenenleistungen beziehenden Person eingesetzt worden sind; sachliche Zuständigkeit.

Der Erbgang ändert nichts an der Zuständigkeit des kantonalen Berufsvorsorgegerichts, über vorsorgespezifische Streitigkeiten zu entscheiden (E. 4).

Art. 75-79 BVG : Strafbestimmungen

119 IV 187

Art. 76 Abs. 3 BVG; Zweckentfremdung von Arbeitnehmerbeiträgen.

Art. 76 Abs. 3 BVG ist wie Art. 87 Abs. 3 AHVG auszulegen (Beantwortung der in BGE 117 IV 82 offengelassenen Frage).

122 IV 270

Art. 87 Abs. 3 AHVG; Art. 76 Abs. 3 BVG; Zweckentfremdung bzw. Nichtüberweisung von Arbeitnehmerbeiträgen; letztmöglicher Überweisungszeitpunkt, Substraterhaltungspflicht.

Art. 87 Abs. 3 AHVG und Art. 76 Abs. 3 BVG sind gleich auszulegen (E. 2a; Bestätigung der Rechtsprechung). Letztmöglicher Überweisungszeitpunkt und Substraterhaltungspflicht im Rahmen von AHVG (E. 2c) und BVG (E. 3b und c).

Strafbar im Sinne dieser Bestimmungen ist ein Arbeitgeber, der es unterlässt, fällige Arbeitnehmerbeiträge im letztmöglichen Zeitpunkt zu überweisen, obwohl ihm das möglich gewesen wäre bzw. weil sich eine ihm vorwerfbare Verletzung der Substraterhaltungspflicht als für die Unterlassung kausal erweist (E. 2 und 3).

Der Verantwortliche, der die Schuld der pflichtigen Aktiengesellschaft mit Hilfe einer persönlichen Kreditaufnahme im letztmöglichen Zeitpunkt bezahlt, ist nicht strafbar (E. 4).

Art. 80-84 BVG : Steuerrechtliche Behandlung der Vorsorge

115 V 337

Art. 9 Abs. 2 AHVG, Art. 18 Abs. 3 AHVV, Art. 82 BVG, Art. 7 Abs. 1 BVV 3: Abzüge vom rohen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

Für die Belange der AHV-Beitragserhebung dürfen die Einlagen des Selbständigerwerbenden in der individuell gebundenen beruflichen Vorsorge (Säule 3a) nicht vom Brutto-Erwerbseinkommen abgezogen werden.

116 Ia 264

Berufliche Vorsorge; steuerrechtliche Behandlung von Einkaufsbeiträgen; Frage des zulässigen Rechtsmittels. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig, wenn öffentliches Recht des Bundes die Grundlage bildet, auf die sich die Verfügung stützt oder stützen sollte (E. 2).

Die steuerrechtlichen Vorschriften von Art. 80-84 BVG sind Steuerharmonisierungsbestimmungen. Die Verletzung dieser Vorschriften ist im Bereich der kantonalen Steuern mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung von Art. 2 ÜbBest.BV geltend zu machen (E. 3).

Die Verweigerung des Abzugs (Art. 81 Abs. 2 BVG) von Beiträgen zum Einkauf früherer Beitragsjahre in ein vor dem 1. Januar 1985 begründetes Vorsorgeverhältnis der 2. Säule für Angehörige der Eintrittsgeneration, deren Anspruch auf Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 entsteht, verletzt Bundesrecht nicht (E. 4).

116 Ia 277

Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 80 ff. und Art. 98 BVG.

Die Steuerbestimmungen des BVG sind Steuerharmonisierungsvorschriften, die der Ausführung durch den Gesetzgeber bedürfen (E. 2).

Art. 81 Abs. 2 i.V. mit Art. 98 Abs. 4 BVG verpflichten den Kanton, Beiträge der Erwerbstätigen einschliesslich Einkaufsbeiträge für Versicherungsjahre vor 1985 voll zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen,

wenn der Altersrentenanspruch nach dem Vorsorgereglement erst nach dem 31. Dezember 2001 entsteht (E. 3ad).

Die Regelung von Art. 202quater des Zürcher Steuergesetzes, wonach der Abzug von Einkaufsbeiträgen auch ausgeschlossen ist, wenn nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung gekürzte Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 gefordert werden können, ist bundesrechtswidrig (E. 3e-f).

117 Ib 358

Art. 34quater BV, Art. 82 BVG, Art. 7 Abs. 1 BVV 3, 22 Abs. 1 lit. i BdBSt; Zulässigkeit des Abzugs der von einem Grenzgänger in den anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge entrichteten Beiträge bei der direkten Bundessteuer.

1. Grenzgänger können die vom Gesetz anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz in Anspruch nehmen (E. 2c).

2. Grenzgänger sind berechtigt, im vom Gesetz festgelegten Mass, vom steuerbaren Einkommen die für die dritte Säule entrichteten Beiträge abzuziehen: Punkt 2 des Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986, der diese Befugnis verneint, hat keine gesetzliche Grundlage und missachtet die in Art. 82 BVG, Art. 22 Abs. 1 lit. i BdBSt und 7 BVV 3 festgelegten Grundsätze des Bundesrechts. Ein Doppelbesteue-

49

rungsabkommen mit einem ausländischen Staat kommt in der Schweiz nur zur Anwendung, wenn es eine im internen Recht vorgesehene Besteuerung beschränkt oder ausschliesst; es kann demgegenüber nicht eine im schweizerischen Recht nicht vorgesehene Besteuerung begründen (E. 3).

119 Ia 241

Art. 82 BVG; Art. 7 BVV 3; Art. 21 lit. h Ziff. 3 des Genfer Steuergesetzes vom 9. November 1987 (loi sur les contributions publiques, LCP). Steuerliche Behandlung von Beiträgen, welche eine nichterwerbstätige Person zum Zwecke der gebundenen individuellen beruflichen Vorsorge der Säule 3 A an eine Vorsorgeeinrichtung leistet.

1. Gemäss Art. 21 lit. h Ziff. 3 LCP, welcher die Regelung von Art. 82 Abs. 1 BVG übernimmt, können nur Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende Beiträge von ihrem Einkommen abziehen, welche für der individuellen beruflichen Vorsorge dienende anerkannte Vorsorgeformen bestimmt sind (E. 4).

2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Prüfung einer bundesrätlichen Verordnung und eines kantonalen Erlasses, welche beide aufgrund einer Delegation des Gesetzgebers geschaffen worden sind. Der Inhalt der Verordnung und der kantonalen Norm kann nur insofern auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden, als er sich nicht auf die Delegationsnorm stützen lässt (E. 5 und 6).

3. Auslegung des Begriffs "salarié"/"Arbeitnehmer"; die Beschwerdeführerin, welche Hausfrau ist, gilt nicht als Arbeitnehmerin und kommt daher nicht in den Genuss des hier in Frage stehenden Steuerprivilegs (E. 7).

4. Was geschieht mit gebundenen Vorsorgevereinbarungen, welche von nicht als Begünstigte solcher Vereinbarungen zugelassenen Personen abgeschlossen worden sind (E. 8)?

121 III 285

Anwendung des Art. 92 Ziff. 13 SchKG auf Leistungen mit Bezug auf die individuelle und an die 3. Säule A gebundene Vorsorge (Art. 82 BVG; Art. 1 und 4 BVV 3).

Der Anspruch auf Leistungen der 3. Säule A wird ebenfalls von Art. 92 Ziff. 13 SchKG erfasst (E. 1).

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen die Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards gewährleisten, und sie gehen über die blosse Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus, weshalb die Ansicht nicht verfehlt ist, dass die in Art. 92 Ziff. 13 SchKG vorgesehene Unpfändbarkeit keinen notwendigen Bezug mit dem Schutz des Existenzminimums hat (E. 2).

Der Gesetzgeber hat die Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) klar als absolut unpfändbar gewollt (Art. 92 Ziff. 11 SchKG) und diejenigen der 2. und 3. Säule gemäss Art. 93 SchKG als beschränkt pfändbar ab ihrer Fälligkeit (E. 3).

Die Leistungen der 3. Säule A haben die Ergänzung, sogar den Ersatz derjenigen der 2. Säule zum Ziel; ihre Pfändung oder Arrestierung vor ihrer Fälligkeit zuzulassen, würde die Versicherten dazu anspornen, ihre Gelder in die 2. Säule zu überführen (E. 4).

124 II 383

Anwendung des Art. 92 Ziff. 13 SchKG auf Leistungen mit Bezug auf die individuelle und an die 3. Säule A gebundene Vorsorge (Art. 82 BVG; Art. 1 und 4 BVV 3).

Der Anspruch auf Leistungen der 3. Säule A wird ebenfalls von Art. 92 Ziff. 13 SchKG erfasst (E. 1).

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen die Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards gewährleisten, und sie gehen über die blosse Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus, weshalb die Ansicht nicht verfehlt ist, dass die in Art. 92 Ziff. 13 SchKG vorgesehene Unpfändbarkeit keinen notwendigen Bezug mit dem Schutz des Existenzminimums hat (E. 2).

Der Gesetzgeber hat die Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) klar als absolut unpfändbar gewollt (Art. 92 Ziff. 11 SchKG) und diejenigen der 2. und 3. Säule gemäss Art. 93 SchKG als beschränkt pfändbar ab ihrer Fälligkeit (E. 3).

Die Leistungen der 3. Säule A haben die Ergänzung, sogar den Ersatz derjenigen der 2. Säule zum Ziel; ihre Pfändung oder Arrestierung vor ihrer Fälligkeit zuzulassen, würde die Versicherten dazu anspornen, ihre Gelder in die 2. Säule zu überführen (E. 4).

126 I 76

Art. 4 aBV (Rechtsgleichheit, Allgemeinheit der Steuer), Art. 80 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) (Zulässigkeit kantonaler Grundsteuern auf Liegenschaften von Personalvorsorgeeinrichtungen); Art. 2 ÜbBest. aBV.

Eine kantonale Grundsteuer, die einzig auf Liegenschaften von Personalvorsorgeeinrichtungen erhoben wird, verletzt den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung und lässt sich nicht auf Art. 80 Abs. 3 BVG abstützen (E. 2).

131 II 627

Art. 9 BV; Art. 30c, 81 Abs. 2 und 83a Abs. 1 und 5 BVG; Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG; berufliche Vorsorge; Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre; Steuerumgehung; Schutz des guten Glaubens.

50

Ein Vertrag über ergänzende berufliche Vorsorge verletzt das Versicherungsprinzip, wenn er im Invaliditätsfall bloss die Befreiung von der Prämienpflicht anbietet. Bei dieser Ausgangslage ist der Rückkauf von Versicherungsjahren nicht im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG von den Einkünften abziehbar. Keine Gesamtbetrachtung von Grundversicherung und ergänzender Versicherung (E. 4 und 5.1).

Beim Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung für fehlende Versicherungsjahre liegt eine Steuerumgehung vor, wenn fünf Tage später derselbe Betrag als Vorbezug für Familien-Wohneigentum im Sinne von Art. 30c BVG beansprucht wird (E. 5.2).

Vorliegend kein Gutglaubensschutz, insbesondere nicht im Zusammenhang mit Auskünften des Versicherers (E. 6).

135 III 289

Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 BVV 3; Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 67 Abs. 1 OR; Rechtsnatur der Rückerstattungsforderung betreffend Beiträge an die gebundene individuelle berufliche Vorsorge; Verjährung des Rückforderungsanspruchs.

Die Rückforderung von Beiträgen an die gebundene individuelle Vorsorge (Säule 3a) beruht auf ungerechtfertigter Bereicherung (E. 6).

Die Bereicherungsklage verjährt ein Jahr ab dem Tag, an dem die versicherte Person Kenntnis hat von der durch die zuständige Steuerbehörde erstellten Bescheinigung, dass die geleisteten Beiträge den nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 abzugsfähigen Betrag übersteigen (E. 7.2).

Art. 82 BVG : Säule 3a

Art. 89a, 89b BVG : europäisches Recht

140 II 364

Art. 111 BV; Art. 25, 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 1a, 6 AHVG; Art. 5 Abs. 1, Art. 82, 89a, 89b BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2; Art. 1, 7 BVV 3; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 2, 8, 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 24 Anh. I FZA; Anh. II FZA; Art. 18, 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Zulässigkeit steuerlicher Abzüge der jährlichen Beiträge der Säule 3a von in der Schweiz Wohnenden und im Ausland Arbeitenden.

Den jährlichen Beitrag für die Säule 3a kann nach DBG nur steuerlich abziehen, wer der AHV-Pflicht unterstellt ist (E. 2); dasselbe gilt nach dem StHG (E. 3).

Die Säule 3a unterliegt nicht dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA (E. 4).

Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Anh. I FZA bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf solche Personen, die im Aufnahmestaat (d.h. in casu in der Schweiz) nur Wohnsitz nehmen (E. 5).

Die Regelung, wonach der jährliche Beitrag für die Säule 3a nur für denjenigen steuerlich abziehbar ist, der der AHV-Pflicht unterstellt ist, stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung i.S. von Art. 2 FZA dar (E. 6).

Art. 86b BVG : Information der Versicherten

136 V 331

Art. 86b Abs. 1 lit. a und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 26 BVG; Information der Versicherten über die Leistungsansprüche. Eine kantonale öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtung kommt ihrer Pflicht zur Information der Versicherten in geeigneter Form über ihre Leistungsansprüche - i.c. neu eingeführte Lebenspartnerrente - mit der blossen amtlichen Publikation des Gesetzestextes und auch mit dessen Aufschaltung auf ihrer Internetseite mit Hinweis auf die neue Leistungsart nicht in genügender Weise nach (E. 4.2.3).

Frage offengelassen, ob "in geeigneter Form informieren" heisst, dass auch die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen zu erwähnen sind, jedenfalls wenn diese, wie vorliegend in Bezug auf die Lebenspartnerrente, nicht ohne weiteres als gegeben zu erwarten sind (E. 4.2.2).

140 V 22

Regeste b

Art. 53b Abs. 2 und Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG; Information der Destinatäre.

Die Aufsichtsbehörde ist nicht gehalten, die Verfügung betreffend die Genehmigung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung auch deren Destinatären zuzustellen (E. 5.4.1). Indes fällt die Verabschiedung eines Teilliquidationsreglements unter die Informationspflicht der Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG (E. 5.4.4).

Art. 91 BVG : Garantie der erworbenen Rechte

117 V 221

Art. 91 BVG, Art. 331b OR, Art. 89bis Abs. 6 ZGB.

- Das Reglement einer im Bereich der weitergehenden Vorsorge tätigen Personalfürsorgestiftung kann nur dann einseitig durch die Stiftung abgeändert werden, wenn es einen entsprechenden Abänderungsvorbehalt zugunsten der Stiftung enthält, welchem der Versicherte mit der Annahme des Vorsorgevertrages (ausdrücklich oder durch konkludentes Verhalten) zugestimmt hat (Erw. 4).

51

- Für nicht registrierte Personalfürsorgestiftungen gilt Art. 91 BVG betreffend die Garantie der erworbenen Rechte nicht (Erw. 5a).

- Enthält ein Stiftungsreglement eine über das Obligatorium hinausgehende Freizügigkeitsordnung, so lässt sich die rückwirkende Anwendung einer geänderten Freizügigkeitsskala zuungunsten des Versicherten nicht beanstanden, sofern auch die neue Freizügigkeitsregelung gesetzeskonform ist und ihr keine wohlerworbenen Rechte entgegenstehen (Erw. 5b und c).

117 V 229

Art. 13, 49 und 91 BVG; Art. 4 BV: Schutz der Pensionsansprüche von Beamten bei Änderung der gesetzlichen Ordnung.

- Die finanziellen Ansprüche von Beamten werden nur dann zu wohlerworbenen Rechten, wenn das Gesetz die Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn mit dem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben werden. Soweit die erwähnten Ansprüche nicht wohlerworbene Rechte darstellen, sind sie gegenüber Massnahmen des Gesetzgebers nach Massgabe des Willkürverbots und des Gleichbehandlungsgebots geschützt (Bestätigung der Rechtsprechung).

- Im Lichte dieser Grundsätze Prüfung der Ansprüche eines Beamten auf vorzeitige Pensionierung, nachdem die gesetzliche Regelung seit der Anstellung in einer für ihn ungünstigen Weise geändert worden ist, indem die bisherigen alternativen Voraussetzungen des zurückgelegten 65. Altersjahres oder des vollendeten 40. Dienstjahres ersetzt worden sind durch die kumulativen Voraussetzungen des 60. Altersjahres und von 30 Dienstjahren.

Art. 98 BVG : Inkrafttreten

116 Ia 277

Art. 2 ÜbBest. BV; Art. 80 ff. und Art. 98 BVG.

Die Steuerbestimmungen des BVG sind Steuerharmonisierungsvorschriften, die der Ausführung durch den Gesetzgeber bedürfen (E. 2).

Art. 81 Abs. 2 i.V. mit Art. 98 Abs. 4 BVG verpflichten den Kanton, Beiträge der Erwerbstätigen einschliesslich Einkaufsbeiträge für Versicherungsjahre vor 1985 voll zum Abzug vom steuerbaren Einkommen zuzulassen,

wenn der Altersrentenanspruch nach dem Vorsorgereglement erst nach dem 31. Dezember 2001 entsteht (E. 3ad).

Die Regelung von Art. 202quater des Zürcher Steuergesetzes, wonach der Abzug von Einkaufsbeiträgen auch ausgeschlossen ist, wenn nach dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung gekürzte Altersleistungen vor dem 1. Januar 2002 gefordert werden können, ist bundesrechtswidrig (E. 3e-f).

52

Rechtsprechungsübersicht zum FZG (BGE) :

Art. 1 FZG : Geltungsbereich

124 V 327

Art. 27 und 43 Abs. 1 lit. b der PKB-Statuten: Mitgliedschaftsdauer. Eingekaufte Versicherungsjahre werden an die ununterbrochene Mitgliedschaftsdauer von 19 Jahren, welche Art. 43 Abs. 1 lit. b der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB) für den Leistungsanspruch bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses voraussetzt, nicht angerechnet.

Art. 43 Abs. 1 der PKB-Statuten; Art. 1 und 9 Abs. 3 FZG: administrative Auflösung des Dienstverhältnisses. Die administrative Auflösung des Dienstverhältnisses stellt keinen Vorsorgefall im engeren Sinne nach Art. 1 Abs. 2 FZG dar, weshalb das dadurch allenfalls begründete Vorsorgeverhältnis nicht durch dieses Gesetz geregelt wird.

126 V 89

Art. 27 Abs. 2 BVG und Art. 331b Abs. 1 OR, je in der vor dem Inkrafttreten des FZG (1. Januar 1995) gültig gewesenen Fassung: Verhältnis zwischen Alters- und Freizügigkeitsleistungen. Frage offen gelassen, ob die von der Rechtsprechung zu diesen Bestimmungen bezüglich des Verhältnisses zwischen Alters- und Freizügigkeitsleistungen entwickelten Grundsätze (BGE 120 V 306; SZS 1998 S. 126) auch nach dem Inkrafttreten des FZG gelten.

Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 FZG: Anspruch auf Austrittsleistung. Verlässt der Versicherte die Vorsorgeeinrichtung, setzt sein Anspruch auf eine Austrittsleistung gemäss Art. 2 Abs. 1 FZG voraus, dass noch kein Vorsorgefall im Sinne von Art. 1 Abs. 2 FZG (Erreichen der Altersgrenze, Tod oder Invalidität) eingetreten ist. Ein Altersvorsorgefall nach Art. 1 Abs. 2 FZG gilt als eingetreten, wenn die durch das Reglement der Vorsorgeeinrichtung festgelegte Altersgrenze erreicht worden ist.

129 V 381

Art. 1 Abs. 2, Art. 2 Abs. 1 FZG: Verhältnis zwischen Altersleistungen und Austrittsleistung.

An der Rechtsprechung gemäss BGE 120 V 306, wonach keine Austrittsleistung mehr beansprucht werden kann, wenn die Kündigung des Arbeitsvertrages in einem Alter erfolgt, in welchem bereits ein reglementarischer Anspruch auf Altersleistungen im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung besteht, ist auch unter der Herrschaft des FZG festzuhalten (für den Fall, dass das Vorsorgereglement die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung des Versicherten abhängig macht: Urteil S. vom 24. Juni 2002, B 38/00).

Art. 2 FZG : Austrittsleistung

126 V 163

Art. 2 und 17 FZG; Art. 331a und 331b OR (in der bis 31. Dezember 1994 gültig gewesenen Fassung): Berechnung einer Austrittsleistung.

Im konkreten Fall ist der Mindestbetrag der Austrittsleistung geringer als die nach Massgabe des Reglements geschuldete Leistung, weshalb die reglementarischen Bestimmungen zur Anwendung gelangen.

Anwendung eines nach dem Austritt des Versicherten (26. Juli 1995) angenommenen Reglements, dessen Inkrafttreten indessen rückwirkend auf den 1. Januar 1995 festgelegt worden ist.

Im Zeitpunkt des Austritts aus der Vorsorgeeinrichtung bestand die Austrittsleistung aus dem Betrag des Deckungskapitals am 31. Dezember 1994, erhöht um die Zinsen und Spargutschriften ab 1. Januar 1995 bis 26. Juli 1995.

Bestimmung des Deckungskapitals.

Diesbezügliche Uneinigkeit des gerichtlichen und des von der Vorsorgeeinrichtung gewählten Experten.

128 V 224

Art. 2 Abs. 1 und 3 FZG; Art. 66 BVG; Art. 82 OR: Einrede des nicht erfüllten Vertrages. Die zur Ausrichtung einer Austrittsleistung angehaltene Vorsorgeeinrichtung, kann dem Versicherten im Hinblick auf Beiträge, welche ihm der Arbeitgeber vom Lohn nicht abgezogen hat, nicht die Einrede des Art. 82 OR entgegenhalten.

Art. 62, 120 ff. und 164 ff. OR; Art. 39 Abs. 2 BVG: Verrechnung und Forderungsabtretung bei unterbliebenem Abzug der Beiträge vom Lohn. Die Forderung von Beiträgen - welche vom Lohn nicht abgeführt wurden und die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, welche sie nunmehr mit eigenen Leistungen verrechnen will (Art. 39 Abs. 2 BVG) - richtet sich nach den Regeln über die Rückerstattung einer ungerechtfertigten Bereicherung und die Rückforderung einer bezahlten Nichtschuld (Art. 62 ff. OR), wenn der Arbeitgeber den Lohn ausgerichtet hat, ohne die Beiträge in Abzug zu bringen.

132 V 127

Regeste d

Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 FZG; Art. 11 und 12 BVV 2; Art. 7 FZV: Verzugszinsberechnung.

Das Vorsorgeguthaben ist bis Ende des Kalenderjahres pro rata temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalenderjahres sind jeweils Zins und Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung im folgenden Jahr. (Erw. 8).

53

141 V 162

Art. 13 Abs. 1 und Art. 37 Abs. 2 BVG; Altersleistung.

Ob mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit vor Erreichen des ordentlichen Rücktrittsalters ein Freizügigkeitsfall oder der Vorsorgefall "Alter" eintritt, bestimmt sich - unter Vorbehalt von Art. 2 Abs. 1bis FZG - nach dem anwendbaren Reglement. Der Bezug einer Überbrückungsrente von der Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR) ändert daran nichts (E. 4.3). Altersleistungen können mindestens im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen in Kapitalform bezogen werden (E. 4.5).

Art. 3 FZG : Übertragung an die neue Vorsorgeeinrichtung

Art. 4 FZG : Erhaltung des Vorsorgeschutzes in anderer Form

129 V 440

Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 FZG; Art. 1 Abs. 2 FZV: Übertragung der Austrittsleistung.

Solange nach dem Austritt aus der früheren Vorsorgeeinrichtung keine andere gesetzliche Form für die Erhaltung des Vorsorgeschutzes gewählt wird, bleibt der Grundsatz der obligatorischen Übertragung der Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung vollumfänglich bestehen, auch wenn in der Zwischenzeit ein Vorsorgefall eingetreten ist und der Versicherte seiner Meldepflicht nicht nachgekommen ist.

Art. 11 Abs. 2 FZG bedeutet, dass die neue Einrichtung über das allfällige Vorhandensein von Austrittsleistungen aus früheren Vorsorgeverhältnissen von Amtes wegen Nachforschungen anstellen kann, nicht aber muss. Diese Bestimmung schränkt die Tragweite des Art. 3 Abs. 1 FZG in keiner Weise ein.

135 V 13

Art. 23 lit. a und Art. 26 Abs. 1, Art. 30c Abs. 1 und 2 BVG bzw. Art. 331e Abs. 1 und 2 OR; Art. 30d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 2 Abs. 1 sowie Art. 3 Abs. 2 und 3 FZG; Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität, Zulässigkeit der Ausrichtung und der Rückerstattung eines Vorbezuges zur Förderung des Wohneigentums und einer Austrittsleistung. Bis zum Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität (welcher zeitlich übereinstimmt mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen [E. 2.6]) ist ein Vorbezug zur Förderung des Wohneigentums zulässig (E. 2.1-2.8). Eine Rückzahlung des Vorbezuges nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität ist ausgeschlossen (E. 2.9).

Rechtmässig erfolgt ist eine Austrittsleistung auch dann, wenn sich im Nachhinein ergibt, dass diese nicht hätte überwiesen werden dürfen, weil der Vorsorgefall Invalidität bereits vorher eingetreten war (E. 3.1-3.5). Eine Rückerstattung der Austrittsleistung ist auch nach Eintritt des Vorsorgefalles Invalidität zulässig (E. 3.6).

140 V 476

Regeste a

Art. 4 FZG; Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Art. 19 FZV; Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizügigkeitseinrichtung an eine andere.

Eine Bewertungskorrektur der Freizügigkeitsleistung wegen versicherungstechnischer Unterdeckung ist jedenfalls unzulässig: bei einer reinen Sparlösung aufgrund des Wortlautes von Art. 13 Abs. 5 FZV; im Falle einer anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) infolge sachlicher Unbegründetheit (E. 2).

Regeste b

Art. 3 Abs.1 FZG; Ziff. 20 lit. a Schlussprotokoll des Abkommens vom 8. März 1989 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit.

Eine Rechtsgrundlage für die grenzüberschreitende Übertragung von Freizügigkeitsmitteln (Austrittsleistungen nach Art. 2 FZG und Guthaben nach Art. 10 FZV) besteht nur im Verhältnis zu Liechtenstein. Erforderlich ist, dass die berufliche Vorsorge aus Anlass eines Stellenwechsels in der (nach dem liechtensteinischen Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge) zuständigen Vorsorgeeinrichtung - und somit nicht in einer Freizügigkeitseinrichtung - unmittelbar weitergeführt wird (E. 3).

Art. 5 FZG : Barauszahlung

125 V 165

Art. 103 lit. b OG; Art. 4a BVV 1: Beschwerdelegitimation. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist nunmehr zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der beruflichen Vorsorge berechtigt.

Art. 37 Abs. 3, Art. 73 BVG; Art. 5 Abs. 2 und 3 FZG: Zustimmung des Ehegatten zur Ausrichtung einer Kapitalabfindung.

- Frage offen gelassen, ob ein Versicherter, der anstelle einer Rente die Auszahlung einer Kapitalabfindung verlangt, dazu in analoger Anwendung von Art. 5 Abs. 2 FZG einer schriftlichen Zustimmung seines Ehegatten bedarf; ebenso unbeantwortet gelassen, was unter "Gericht" im Sinne von Art. 5 Abs. 3 FZG zu verstehen ist.

- Der Entscheid darüber, ob eine Vorsorgeeinrichtung die Auszahlung einer Kapitalabfindung anstelle einer Rente von der Zustimmung des Ehegatten abhängig machen darf, fällt in casu in die Zuständigkeit des durch Art. 73 BVG bestimmten Richters. Ergibt sich, dass diese Zustimmung zwar nötig, deren Beibringung jedoch nicht möglich ist, hat dieselbe Instanz (und nicht der Zivilrichter) darüber zu befinden, ob in einer konkreten Situation von der Erfüllung dieses Erfordernisses abgesehen werden kann.

54

127 III 433

Während der Ehe getätigte Barauszahlungen des Vorsorgekapitals (Art. 5 Abs. 1 FZG) führen zur Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB, mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vorsorgenehmers eine angemessene Entschädigung zusteht. Güterrechtliche Zuordnung des ausbezahlten Vorsorgekapitals (E. 2b).

Bei Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu würdigen (E. 3).

126 V 314

Art. 39 Abs. 2, Art. 49 BVG; Art. 5 Abs. 1 lit. b, Art. 18 FZG; Art. 125 Ziff. 2 OR: Barauszahlung und Verrechnungsverbot.

- Soweit die bar ausbezahlte Freizügigkeitsleistung das BVG-Altersguthaben im obligatorischen Bereich zu gewährleisten hat, steht einer Verrechnung dieses Leistungsanspruches mit Forderungen, die der Arbeitgeber der Vorsorgeeinrichtung abgetreten hat, die Verrechnungsschranke von Art. 39 Abs. 2 BVG entgegen.

- Bezüglich der weitergehenden Vorsorge ist eine entsprechende Verrechnung namentlich mit dem gesetzlichen Begriff der Barauszahlung nach Art. 5 Abs. 1 FZG, dessen besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, nicht vereinbar.

128 V 41

Art. 122 und 141 f. ZGB; Art. 5 Abs. 2, Art. 25a FZG; Art. 73 BVG.

- Zuständigkeit des Gerichts nach Art. 73 BVG bejaht zur Beurteilung der zwischen einem Ehegatten und der Vorsorgeeinrichtung strittigen Frage, ob eine Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung an den andern Ehegatten gültig erfolgt ist.

- Schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Gültigkeit der Barauszahlung im Hinblick auf den Scheidungsprozess bejaht.

129 V 251

Art. 122 und 124 Abs. 1 ZGB; Art. 5 Abs. 1 FZG.

Während der Ehe vorgenommene Barauszahlungen zählen nicht zu den zu teilenden Austrittsleistungen im Sinne von Art. 122 ZGB.

Art. 122 Abs. 2 ZGB; Art. 22 FZG.

Stehen beiden Ehegatten Ansprüche auf Austrittsleistung zu, so ist lediglich der Differenzbetrag zu teilen und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen.

Art. 15 BVG; Art. 12 BVV 2; Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 FZG; Art. 7 und 8a FZV; Art. 122 und 141 f. ZGB.

Zur Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gestützt auf Art. 122 ZGB geteilten Austrittsleistung.

130 V 103

Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 97 ff. OR: Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung.

Die Rechtsfolgen fehlender Zustimmung des Ehegatten zur Barauszahlung beurteilen sich bei einem vertraglichen Vorsorgeverhältnis nach den Art. 97 ff. OR (Erw. 3.2 und 3.3).

134 V 28

Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG; Art. 18 lit. a, Art. 20a Abs. 1 lit. b, Art. 22 Abs. 1 BVG; Eintritt des Vorsorgefalles "Tod".

Der Versicherungs- oder Vorsorgefall "Tod" tritt mit dem Tod des Versicherten ein (E. 3.2).

Präzisierung der Rechtsprechung zum Eintritt des Vorsorgefalles "Invalidität" (E. 3.4).

Kein offenbarer Rechtsmissbrauch, wenn sich der Versicherte selbstständig macht, um seinem Bruder die Austrittsleistung vererben zu können (E. 4).

134 V 182

Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen.

Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4).

135 I 288

Art. 29 Abs. 3 BV; unentgeltliche Rechtspflege, Bedürftigkeit.

Verzichtet ein Versicherter freiwillig auf Barauszahlung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 5 FZG, obwohl er sie verlangen könnte, ist ihm das Freizügigkeitsguthaben bei der Prüfung der Bedürftigkeit anzurechnen (E. 2.4).

135 V 418

Art. 4 Abs. 4 BVG; Art. 5 Abs. 1 FZG; Vorbezug und Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals.

Ein Vorbezug des Alterskapitals für betriebliche Investitionen ist nur zulässig, wenn der Selbständigerwerbende den Vorsorgevertrag kündigt und die vertraglichen Beziehungen mit seiner Vorsorgeeinrichtung beendet (E. 3).

55

139 V 367

Art. 22 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 FZG; Barauszahlung der im Rahmen der Ehescheidung zu teilenden Austrittsleistungen.

Wer im Scheidungszeitpunkt nachweislich bereits selbstständig erwerbstätig ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann sich die zu übertragende Summe unter denselben Voraussetzungen, wie sie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals gelten (vgl. BGE 135 V 418; BGE 134 V 170), bar auszahlen

Art. 9 FZG : Aufnahme in die reglementarischen Leistungen, Einkäufe

124 V 327

Art. 27 und 43 Abs. 1 lit. b der PKB-Statuten: Mitgliedschaftsdauer. Eingekaufte Versicherungsjahre werden an die ununterbrochene Mitgliedschaftsdauer von 19 Jahren, welche Art. 43 Abs. 1 lit. b der Statuten der Pensionskasse des Bundes (PKB) für den Leistungsanspruch bei administrativer Auflösung des Dienstverhältnisses voraussetzt, nicht angerechnet.

Art. 43 Abs. 1 der PKB-Statuten; Art. 1 und 9 Abs. 3 FZG: administrative Auflösung des Dienstverhältnisses. Die administrative Auflösung des Dienstverhältnisses stellt keinen Vorsorgefall im engeren Sinne nach Art. 1 Abs. 2 FZG dar, weshalb das dadurch allenfalls begründete Vorsorgeverhältnis nicht durch dieses Gesetz geregelt wird.

Art. 14 FZG : Gesundheitliche Vorbehalte

130 V 9

Art. 14 FZG; Art. 331c OR; Art. 4 ff. VVG: Anzeigepflichtverletzung; Rücktritt vom Vorsorgevertrag in der weitergehenden beruflichen Vorsorge.

Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist die Vorsorgeeinrichtung auch nach dem In-Kraft-Treten des Freizügigkeitsgesetzes und der damit verbundenen Änderungen des OR (Art. 331a-c) befugt, im Falle einer Anzeigepflichtverletzung der versicherten Person bei Fehlen entsprechender statutarischer und reglementarischer Bestimmungen in analoger Anwendung von Art. 4 ff. VVG vom Vorsorgevertrag zurückzutreten (Erw. 4 und 5).

Art. 15 FZG : Berechnung der Austrittsleistung, Ansprüche im Beitragsprimat

132 V 278

Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 15 FZG.

Auslegung des Reglementes einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, in welchem nur die Verzinsung des minimalen Altersguthabens nach BVG, nicht aber die Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge geregelt ist.

Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt. (Erw. 4)

139 V 21

Art. 15 FZG; Austrittsleistung; Kürzung des übergangsrechtlichen Zuschusses zum Altersguthaben bei Austritt innert einer Übergangsfrist.

Wurde der übergangsrechtliche Zuschuss zum Altersguthaben (bei Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat) durch eine freiwillige Leistung der Arbeitgeberfirma finanziert und sieht das Reglement bei Austritt innert einer Übergangsfrist eine anteilsmässige Kürzung des Zuschusses vor, ohne zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Austritt zu unterscheiden, liegt, anders als bei einer Finanzierung aus freien Stiftungsmitteln (BGE 133 V 607), kein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor (E. 2). Verneint werden auch die Verletzung einer Auskunfts- oder Informationspflicht (E. 3.2) und der Eingriff in ein wohlerworbenes Recht (E. 3.3).

Art. 19 FZG : Versicherungstechnischer Fehlbetrag

138 V 303

Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19 Satz 2 FZG; Art. 44 BVV 2; Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung.

Der (nach Art. 53d Abs. 3 BVG im Rahmen einer Gesamt- oder Teilliquidation zulässige) anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige (Deckungs-)Kapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (E. 3.2).

Freie Mittel und Unterdeckung sind ungleiche Grössen, weshalb es nicht zwingend ist, die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden (E. 3.3).

56

Art. 22-22d, 24 und 25a FZG : Scheidung

128 V 230

Art. 122 ZGB; Art. 22 Abs. 1 und 2 FZG; Art. 30c Abs. 6 BVG: Berücksichtigung eines Vorbezugs bei der Teilung der Austrittsleistung nach Scheidung.

Art. 30c Abs. 6 BVG betrifft den Vorbezug bei einer Scheidung der Ehegatten vor Eintritt eines Vorsorgefalles. Bei einer Auslegung nach Wortlaut, Sinn und Zweck des Gesetzes gelangt diese Gesetzesbestimmung auch zur Anwendung, wenn die Mittel der beruflichen Vorsorge schon vor der Heirat für einen Vorbezug verwendet wurden.

Der Vorbezug zwecks Erwerb von Wohneigentum, dessen Nominalwert bis zur Scheidung erhalten bleibt, führt nicht zu Zinsen im Sinne von Art. 22 Abs. 2 Satz 2 FZG

129 V 245

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 3, 4 und 22 FZG; Art. 10 und 12 Abs. 1 FZV.

Die zu übertragende Austrittsleistung ist in erster Linie an die Vorsorgeeinrichtung des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen, wenn beide geschiedenen Ehegatten einer Vorsorgeeinrichtung angehören.

Die ausgleichsberechtigte Partei ist jedoch nicht verpflichtet, die durch die Ehescheidung erhaltene Vorsorgeleistung über den für den Einkauf der vollen reglementarischen Leistungen erforderlichen Betrag hinaus in ihre Vorsorgeeinrichtung einzubringen.

Der für den Einkauf nicht erforderliche Betrag darf an höchstens zwei Freizügigkeitseinrichtungen überwiesen werden.

129 V 251

Art. 122 Abs. 2 ZGB; Art. 22 FZG.

Stehen beiden Ehegatten Ansprüche auf Austrittsleistung zu, so ist lediglich der Differenzbetrag zu teilen und der Einrichtung der beruflichen Vorsorge des ausgleichsberechtigten Ehegatten zu überweisen.

Art. 15 BVG; Art. 12 BVV 2; Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 FZG; Art. 7 und 8a FZV; Art. 122 und 141 f. ZGB.

Zur Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gestützt auf Art. 122 ZGB geteilten Austrittsleistung.

129 V 444

Art. 122, 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung; Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Prüfung der Durchführbarkeit einer von den Ehegatten ohne eindeutige Bestätigungen der Vorsorgeeinrichtungen vereinbarten Scheidungskonvention.

Ein Scheidungsurteil, in welchem eine Vereinbarung der Ehegatten über die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge genehmigt wird, ist gegenüber den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen insoweit vollstreckbar, als diese die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung im Sinne von Art. 141 Abs. 1 ZGB bestätigt haben.

Verweigert eine Vorsorgeeinrichtung den Vollzug eines Scheidungsurteils mit der Begründung, die vorgesehene Teilung sei nicht durchführbar, hat das vom forderungsberechtigten Ehegatten klageweise angerufene Sozialversicherungsgericht zu prüfen, ob das ergangene Urteil der Vorsorgeeinrichtung entgegengehalten werden kann. Bejaht es dies, hat es die klägerische Partei auf den Weg der Zwangsvollstreckung zu verweisen. Andernfalls ist auf die Klage materiell einzutreten, die Durchführbarkeit der vom Scheidungsrichter genehmigten Vereinbarung zu prüfen und, sofern diese gegeben ist, ein die Vorsorgeeinrichtung verpflichtendes Urteil auszufällen.

130 V 111

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG: Sachliche Zuständigkeit.

Die sachliche Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts zur Teilung von Austrittsleistungen im Scheidungsfall erstreckt sich auch auf Streitigkeiten mit Freizügigkeitseinrichtungen (Erw. 3).

132 V 236

Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 FZG: Massgebende Ehedauer für die Aufteilung des Vorsorgeguthabens bei Scheidung.

Die Ehe dauert bis zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft des Scheidungsurteils. (Erw. 2)

132 V 332

Art. 30d BVG; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB: Behandlung eines Vorbezugs für Wohneigentum bei Ehescheidung nach Veräusserung oder Verwertung der Liegenschaft.

Ein Vorbezug für Wohneigentum, das während der Ehe veräussert oder verwertet wurde, ist im Rahmen einer Ehescheidung nur insoweit nach den Regeln von Art. 22 FZG zu teilen, als bei der Veräusserung oder Verwertung ein Erlös erzielt worden ist. (Erw. 4)

132 V 337

Art. 141 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Art. 73 BVG; Art. 50 ATSG; Art. 135 OG: Vergleich über die Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung.

Die Parteien können nicht nur im Scheidungsverfahren, sondern auch im Prozess vor dem Versicherungsgericht über die Durchführung der Teilung der Austrittsleistungen einen Vergleich abschliessen. Das Verhältnis der Teilung ist dagegen zwingend im Scheidungsverfahren festzulegen. (Erw. 2.2 bis 2.4)

57

Im Verfahren vor dem Versicherungsgericht können die Parteien hingegen über zivilrechtliche Punkte (insbesondere betreffend Güterrecht) keinen Vergleich abschliessen. (Erw. 3.1)

133 V 25

Art. 122 Abs. 1 ZGB; Art. 22 Abs. 2 FZG: Teilung der Austrittsleistungen bei Ehescheidung.

Freie Mittel, die einem Versicherten während der Dauer der Ehe infolge Liquidation der Vorsorgeeinrichtung der früheren Arbeitgeberfirma zugeflossen sind, gehören nicht zur Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung, auch wenn Berechnungsgrundlage für die Verteilung der ungebundenen Mittel bei der Liquidation die Höhe der Freizügigkeitsleistung bildete, von welcher ein Teil vor der Ehe erworben wurde. Vielmehr unterliegen die dem Versicherten während der Ehe ausbezahlten freien Mittel in einem solchen Fall in vollem Umfang der Teilung (E. 3.3.2-3.3.4).

133 V 147

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 22 und 25a FZG; Zuständigkeiten des Scheidungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung.

Die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die Beurteilung des Anspruchs der ehemaligen Ehegatten auf Austrittsleistungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung schränkt die Befugnis des Sozialversicherungsgerichts nicht ein, ausgehend von ernsthaften Anhaltspunkten zu prüfen, ob weitere der Teilung unterliegende Vorsorgeguthaben existieren, die vom Zivilgericht nicht berücksichtigt worden sind (E. 5.3.4).

133 V 205

Art. 5 Abs. 1 und 2, Art. 22 FZG; Art. 122 und 142 ZGB; Art. 62 ff. OR (Rechtslage vor Inkrafttreten des Art. 35a BVG am 1. Januar 2005).

Der blosse Umstand, dass eine Barauszahlung geleistet worden ist, ohne dass die Voraussetzungen von Art. 5 Abs. 1 FZG vorliegen, berechtigt die Vorsorgeeinrichtung nicht zur Rückforderung der Leistung (E. 4.3-4.9).

Hat die Ehefrau der Barauszahlung nicht im Sinne von Art. 5 Abs. 2 FZG zugestimmt und muss die Vorsorgeeinrichtung der Ehefrau in der Folge bei der Scheidung ihren Anteil erneut bezahlen, kann sie diesen vom insoweit ungerechtfertigt bereicherten (geschiedenen) Ehemann (unter Vorbehalt von Art. 64 OR) zurückfordern (E. 5.2); Anforderungen an den Beweis (E. 5.3-5.5).

127 III 433

Während der Ehe getätigte Barauszahlungen des Vorsorgekapitals (Art. 5 Abs. 1 FZG) führen zur Unmöglichkeit der Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZGB, mit der Folge, dass dem Ehegatten des Vorsorgenehmers eine angemessene Entschädigung zusteht. Güterrechtliche Zuordnung des ausbezahlten Vorsorgekapitals (E. 2b).

Bei Festsetzung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB sind die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu würdigen (E. 3).

133 V 288

Art. 122 und 124 ZGB; Art. 5 und 22 FZG: Eintritt des Versicherungsfalls beim vorzeitigen Altersrücktritt; Teilung der Austrittsleistung oder angemessene Entschädigung?

Ist der Vorsorgefall "Alter" eingetreten, weil die Voraussetzungen des Anspruchs auf Altersleistungen - etwa durch Erklärung des Ehegatten betreffend vorzeitigen Altersrücktritt - erfüllt sind, ist die Teilung der Austrittsleistung im Sinne von Art. 122 ZGB nicht mehr möglich. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Ehegatte falsche Angaben gemacht hat, namentlich in Bezug auf seinen Zivilstand, und die Vorsorgeeinrichtung die Zustimmung der Ex-Ehegattin nicht eingeholt hat (E. 4.3).

131 III 1

Nach Eintritt des Vorsorgefalls entstandener scheidungsrechtlicher Anspruch aus beruflicher Vorsorge (Art. 124 Abs. 1 ZGB).

Ist auf Seiten des Ehegatten, bei dem der Vorsorgefall eingetreten ist, als Aktivum einzig eine Rente vorhanden, ist die dem andern Ehegatten zustehende Entschädigung nicht als Kapitalleistung, sondern als Rente auszugestalten (E. 4).

Wo der Vorsorgefall viele Jahre vor der Scheidung eingetreten ist, geht es nicht an, der Bemessung der Rente die Grundsätze von Art. 122 ZGB (hälftige Teilung eines hypothetischen Vorsorgekapitals) zugrunde zu legen (E. 5); massgebend sind in einem solchen Fall hauptsächlich die konkreten Vorsorgebedürfnisse der beiden Ehegatten (E. 6).

135 V 324

Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 22 und 25a FZG; Art. 122 ZGB; Berücksichtigung des Vorbezugs im Rahmen der Teilung der Austrittsleistungen bei Scheidung.

Hat der geschiedene Ehegatte als Schuldner der Ausgleichsforderung im Sinne von Art. 122 ZGB einen Vorbezug getätigt und reicht sein Guthaben bei der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung nicht mehr aus, um die Ausgleichsforderung zu bedienen, so kann die Vorsorgeeinrichtung nur zur Übertragung der bei ihr noch vorhandenen Mittel verpflichtet werden. Die Differenz ist durch den geschiedenen Ehegatten als Schuldner zu begleichen (E. 5.2).

58

135 V 436

Regeste a

Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 6 und 8 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB.

Ein während der Ehe realisierter Verlust auf dem Vorbezug ist bei der Ermittlung der Austrittsleistung nicht zu berücksichtigen (E. 3).

Regeste b

Art. 30c BVG; Art. 22 Abs. 2 FZG; Art. 122 ZGB.

Tragung des Zinsausfalls auf dem Vorbezug. Hinweis auf die in der Lehre vertretenen Auffassungen (E. 4.1 und 4.2). Die bei Eheschliessung vorhandene Austrittsleistung ist jedenfalls bis zum Zeitpunkt des Vorbezugs zu verzinsen und danach im Umfang des Restguthabens, soweit dieses kleiner ist als die bis zum Vorbezug aufgezinste Austrittsleistung bei Heirat (E. 4.3).

136 V 57

Art. 30c Abs. 6 BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 ZGB.

Verbleibt die mit Vorbezügen finanzierte Liegenschaft auch nach der Ehescheidung im Gesamteigentum beider Ex-Ehegatten, so sind die Vorbezüge bei der Vorsorgeausgleichsteilung zu berücksichtigen. Der Vorbezug des ausgleichsberechtigten Ehegatten kann jedoch nicht als Austrittsleistung mitgegeben werden, da er nach wie vor im Wohneigentum investiert ist und sich nicht mehr im Vermögen der Vorsorgeeinrichtung befindet (E. 3 und 4).

137 V 440

Art. 30c Abs. 6 und Art. 30d BVG; Art. 331e Abs. 6 OR; Art. 22 FZG; Art. 122 und 123 ZGB.

Ohne anderslautende Regelung durch das Scheidungsgericht ist der in das Wohneigentum investierte Vorbezug zur Austrittsleistung hinzuzurechnen und zu teilen (E. 3.5).

139 V 367

Art. 22 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 FZG; Barauszahlung der im Rahmen der Ehescheidung zu teilenden Austrittsleistungen.

Wer im Scheidungszeitpunkt nachweislich bereits selbstständig erwerbstätig ist und nicht der obligatorischen beruflichen Vorsorge untersteht, kann sich die zu übertragende Summe unter denselben Voraussetzungen, wie sie für eine Barauszahlung des in der freiwilligen beruflichen Vorsorge angesparten Alterskapitals gelten (vgl. BGE 135 V 418; BGE 134 V 170), bar auszahlen lassen (E. 3.5 und 3.6).

130 III 336

Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Scheidungsurteile bezüglich Vorsorgeregelung.

Die Anerkennung ausländischer Vorsorgeregelungen steht unter dem Vorbehalt, dass dem ausländischen Urteil im Vergleich zu einem entsprechenden inländischen keine andersartigen, wesentlich weitergehenden Wirkungen zukommen (sog. kontrollierte Wirkungsübernahme). Entsprechend ist eine in der Schweiz anerkannte ausländische Vorsorgeregelung gegenüber einer schweizerischen Vorsorgeeinrichtung nur dann verbindlich, wenn diese im ausländischen Scheidungsverfahren analog Art. 141 Abs.1 ZGB eine Bestätigung über die Durchführbarkeit der getroffenen Regelung abgegeben hat. Andernfalls kann das ausländische Gericht nur den Grundsatz und das Ausmass der Teilung festlegen, während die Berechnung der Leistungen von dem gemäss Art. 73 BVG i.V.m. Art. 25a FZG zuständigen Gericht in der Schweiz durchzuführen ist (E. 2).

134 V 384

Art. 122, 124 und 141 f. ZGB; Art. 22, 22a, 22b und 25a FZG; Kompetenzaufteilung zwischen Scheidungsgericht und Berufsvorsorgegericht in Bezug auf den Vorsorgeausgleich im Scheidungsfall.

Ordnet das Scheidungsgericht in Kenntnis des Eintritts eines Vorsorgefalles - in casu Invalidität - die (hälftige) Teilung der Austrittsleistung gestützt auf Art. 122 ZGB an, ist das zuständige Vorsorgegericht zum Vollzug verpflichtet, wenn das Scheidungsurteil in diesem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist und die Voraussetzungen für die Übertragung eines Teils der Austrittsleistung auf Anrechnung an die angemessene Entschädigung nach Art. 22b FZG erfüllt sind (E. 1.3, 4.2 und 4.3).

135 V 232

Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG; örtliche Zuständigkeit.

Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4).

135 V 425

Regeste a

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG.

Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

59

136 V 225

Regeste a

Art. 122 und 142 ZGB; Art. 65 IPRG; Art. 26 LugÜ; Art. 73 Abs. 3 BVG; Art. 25a FZG.

Die örtliche Zuständigkeit des inländischen Berufsvorsorgegerichts richtet sich bei einer im Ausland ausgesprochenen Ehescheidung mit Teilung der Vorsorgeguthaben nach Art. 73 Abs. 3 BVG (E. 1.2).

Art. 23 FZG : Liquidation

125 V 421

Art. 11 BVG; Art. 2 Abs. 1, Art. 19 und 23 Abs. 4 lit. c FZG: Wechsel der Vorsorgeeinrichtung.

Zur Stellung der eine Rente der beruflichen Vorsorge beziehenden Personen, wenn das Anschlussverhältnis zwischen der Vorsorgeeinrichtung und dem Arbeitgeber, dem sie zuzuordnen sind, aufgelöst wird.

128 II 394

Art. 23 Abs. 4 lit. c FZG; Teilliquidation einer Sammelstiftung; Anspruch auf freie Mittel bei Auflösung des Anschlussvertrages.

Das freie Stiftungsvermögen folgt wie das Personalvorsorgevermögen grundsätzlich den bisherigen Destinatären, die rechtsgleich zu behandeln sind (E. 3).

Auswahl und Gewichtung der Verteilungskriterien richten sich nach dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Destinatäre (E. 4).

Bei mehreren aufeinander folgenden Teilliquidationen wegen Ausscheidens von Mitarbeitern sind grundsätzlich dieselben Verteilungskriterien anzuwenden. Freiwillige Austritte (auch Wechsel in den Ruhestand) begründen keinen Anspruch auf einen Teil der freien Mittel bzw. auf eine Teilliquidation (E. 5).

Grundsätzlich sind auch die in den letzten drei bis fünf Jahren vor Auflösung des Anschlussvertrages unfreiwillig aus dem Betrieb Ausgeschiedenen in den Verteilungsplan einzubeziehen, wenn sie nicht bereits im Rahmen einer Teilliquidation vollständig befriedigt worden sind (E. 6).

131 II 514

Art. 23 FZG : Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Fortbestandsinteresse und Gleichbehandlungsgebot als gleichwertige Prinzipien; Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen.

Der Wahrung von Fortbestandsinteressen kommt gegenüber Gleichbehandlungsanliegen kein Vorrang zu; beide Prinzipien stehen gleichwertig nebeneinander (E. 5).

Das Gleichbehandlungsgebot erfasst nicht nur die Verteilung des freien Vermögens, sondern auch dessen vorgängige Feststellung. Deshalb ist der Abgangsbestand an allen Reserven und Rückstellungen seiner bisherigen Vorsorgeeinrichtung zu beteiligen, soweit anlage- und versicherungstechnische Risiken auf die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden. Das Gleichbehandlungsgebot gibt dem Abgangsbestand indessen keinen Anspruch darauf, dass zu seinen Gunsten auch - wie für den Fortbestand - eine Rückstellung für künftige Lohnerhöhungen gebildet wird. Die Reserve für künftige Beitragsferien des bisherigen Arbeitgebers bleibt diesem vorbehalten (E. 6).

131 II 525

Art. 23 FZG : Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung; Behandlung der Wertschwankungsreserven.

Die Wertschwankungsreserven stellen einen buchhalterischen Korrekturposten auf den Aktiven dar und zählen nicht zu den freien Mitteln der Vorsorgeeinrichtung (E. 5).

Die Wertschwankungsreserven folgen bei einer Teilliquidation den Aktiven, zu deren Absicherung sie gebildet wurden. Barmittel unterliegen keinen Wertschwankungen, weshalb bei einer Abgeltung der Ansprüche des Abgangsbestands in bar keine Wertschwankungsreserven auf dessen neue Vorsorgeeinrichtung zu übertragen sind (E. 6).

133 V 607

Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Fassung); Anspruch auf freie Stiftungsmittel bei unfreiwilliger Auflösung des Arbeitsvertrages.

Die bei der Verteilung der freien Stiftungsmittel nach BGE 128 II 394 zu beachtenden Grundsätze gelten nicht nur bei Teil- oder Gesamtliquidationen, sondern allgemein bei Ausschüttungen (E. 4.2.3).

Anwendung dieses Grundsatzes auf den Fall von während einer Übergangsfrist ausgeschütteten transition benefits (E. 4.3).

135 V 113

Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 19, Art. 23 FZG in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung; Art. 117 Abs. 2 OR; Auflösung des Anschlussvertrages für die berufliche Vorsorge zwischen Arbeitgeberin und Sammelstiftung.

Bei einer Teilliquidation ergibt sich die Befugnis zum anteilmässigen Abzug von Fehlbeträgen unmittelbar aus dem Gesetz (E. 2.1.2), ausserhalb einer Teilliquidation aus dem Gebot der Rechtsgleichheit (E. 2.1.6). Bei Sammelstiftungen mit gemeinsamer Anlage sind die freien Mittel der einzelnen Vorsorgewerke in die Berechnung des Deckungsgrades einzubeziehen (E. 2.2.2). Ein im Geschäftsbericht ausgewiesener und von der Kontrollstelle und dem Experten für berufliche Vorsorge bestätigter Deckungsgrad ist in der Regel hinreichend ausgewiesen (E.

2.3). Rechtsgrundlagen für eine Korrekturbuchung im Rahmen eines Anschlussvertrags (E. 3.5). Offengelassen,

60

ob es sich beim Anschluss einer Arbeitgeberin an eine Sammelstiftung um ein Kontokorrentverhältnis handelt (E. 3.6).

135 V 382

Regeste c

Art. 65d Abs. 3 lit. b BVG; Art. 23 Abs. 1 FZG (in der bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassung); Rentnerbeiträge zur Behebung der Unterdeckung einer Vorsorgeeinrichtung nach vorangehender Verteilung freier Mittel; abstrakte Normenkontrolle.

Erhöht eine Vorsorgeeinrichtung im Rahmen einer Teilliquidation aus freien Mitteln den verbleibenden aktiven Versicherten die versicherten Leistungen (Erhöhung der individuellen Freizügigkeitskonten um 34 %) und den Rentenbezügern die Rente (Erhöhung der Renten um 26,4 %) und gerät sie anschliessend in eine Unterdeckung, ist es zulässig, dass sie im Rahmen von Sanierungsmassnahmen einen Rentnerbeitrag von 20 % bei allen Rentnern erhebt, die in den Genuss von Leistungen aus der Teilliquidation gelangt sind, d.h. sowohl von den bereits vor als auch von den erst nach der Teilliquidation eine Rente beziehenden Versicherten (E. 5-12).

Siehe auch oben Art. 53b-53e BVG zur Liquidation.

Art. 25f FZG : Einschränkung von Barauszahlungen in die Mitgliedstaaten der EU/EFTA

137 V 181

Art. 5 Abs. 1 lit. a und b, Art. 25f Abs. 1 lit. a FZG; Art. 10 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71; Art. 190 BV; Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit in Italien und Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung.

Das Gesuch um Barauszahlung der Austrittsleistung (obligatorischer Teil) an einen Grenzgänger, der seine Tätigkeit als Angestellter in der Schweiz aufgibt, um eine selbständige Erwerbstätigkeit in Italien aufzunehmen, beurteilt sich nach den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit. a FZG (E. 6.2.3). Mit der Einschränkung gemäss Art. 25f Abs. 1 FZG wurde eine gemeinschaftsrechtliche Regelung (Art. 10 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71) in das innerstaatliche Recht umgesetzt; das Bundesgericht ist daran gebunden (E. 6.3). Beweis der fehlenden Versicherungsunterstellung in Italien und Amtshilfe (E. 7.2).

Art. 26 FZG : Vollzug

135 V 80

Art. 20a Abs. 1 und 2 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; Art. 26 Abs. 1 FZG; Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen.

Die Begünstigungsregelungen bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG und bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG vorgesehene Ausschluss von Hinterlassenenleistungen bei Bezug einer Witwer- oder Witwenrente ist nicht auch auf Freizügigkeitsleistungen anzuwenden (E. 3.4).

Siehe auch unten die Rechtsprechung zur alten (aufgehobenen) Art. 27-30 BVG zur Freizügigkeitsleistung.

61

Rechtsprechungsübersicht zur BVV 1 (BGE) :

125 V 165

Art. 103 lit. b OG; Art. 4a BVV 1: Beschwerdelegitimation. Das Bundesamt für Sozialversicherung ist nunmehr zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Bereich der beruflichen Vorsorge berechtigt.

Rechtsprechungsübersicht zur BVV 2 (BGE) :

Art. 1f BVV 2 : Gleichbehandlung

138 V 366

Art. 65 ff. BVG; Art. 1f und 44 Abs. 1 BVV 2; Art. 8 Abs. 1 BV; Sanierungsmassnahmen einer Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung; Änderung einer reglementarischen Übergangsbestimmung, in welcher für Mitglieder, die aus einer anderen Pensionskasse übernommen wurden, die Höhe der Zusatzrente bei Frühpensionierung garantiert war.

Die Senkung der Zusatzrente um einen Drittel (E. 2.1) greift in eine qualifizierte reglementarische Zusicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge ein (E. 2.3). Nach vertragsrechtlichen Massstäben (clausula rebus sic stantibus) ist eine unvorhersehbare Äquivalenzstörung nicht gegeben (E. 5). Aus öffentlich-rechtlicher Sicht (E. 6 Ingress) ist ein wohlerworbenes Recht nicht absolut geschützt (E. 6.1). Die ausserordentliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgeeinrichtung auf sehr lange Sicht, was zu einem bedeutenden Teil auf ein strukturelles Defizit zurückzuführen ist (E. 6.2.1), rechtfertigt die einseitige Reglementsänderung, da der so herbeigeführte Sanierungsbeitrag sowohl den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität entspricht (E.

6.2.2 und 6.2.4) als auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre gehorcht (E. 6.3).

Art. 1j (alter Art. 1) BVV 2 : von der obligatorischen Versicherung ausgenommene Arbeitnehmer

118 V 158

Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 10 Abs. 1 und Art. 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, Art. 9 VVG: Mitgliedschaft von Invaliden bei einer Vorsorgeeinrichtung.

- Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2, wonach Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens zwei Dritteln invalid sind, von der obligatorischen Versicherung ausgenommen sind, ist nicht gesetzeswidrig (Erw. 4b-Erw. 4d).

- Wann kann bei einer bereits invaliden Person eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit angenommen werden, welche die Unterstellung unter die obligatorische Versicherung gestattet? (Erw. 4e).

- Analogieweise Anwendung von Art. 9 VVG im Bereich der weitergehenden Vorsorge, wenn der Versicherte beim Eintritt in die Vorsorgeeinrichtung bereits vollständig invalid ist (Erw. 5).

118 V 239

Art. 2 und 23 BVG, Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Verhältnis zwischen den Art. 2 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 einerseits und Art. 23 BVG anderseits im Bereich des Anspruchs auf eine vorsorgerechtliche Invalidenrente.

Ist ein Invalider im Bereich der obligatorischen Vorsorge nach den Art. 2 Abs. 1 BVG und 1 Abs. 1 lit. d BVV 2 obligatorisch versichert und ist er im Bereich der weitergehenden Vorsorge von der Vorsorgeeinrichtung gemäss deren reglementarischen Bestimmungen ohne Vorbehalt aufgenommen worden, so kann er eine vorsorgerechtliche Invalidenrente auch dann beanspruchen, wenn die Invalidität auf Ursachen aus der Zeit vor der Aufnahme in die Versicherung zurückzuführen ist. Art. 23 BVG steht dieser Schlussfolgerung nicht entgegen: diese Bestimmung will lediglich vermeiden, dass von Leistungen ausgeschlossen wird, wer im Anschluss an eine Krankheit oder einen Unfall entlassen wird und nicht mehr versichert ist im Zeitpunkt, in welchem der Anspruch auf Leistungen entsteht, was in der Regel bei Ablauf der Wartezeit nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG der Fall ist.

126 V 303

Art. 2 Abs. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. b BVV 2; Art. 154 Abs. 1 OR: Unterstellung unter das Versicherungsobligatorium.

Auf unbefristete Dauer beschäftigte Arbeitnehmer sind der obligatorischen Versicherung unterstellt.

Ein Saisonnier mit einem eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 154 OR enthaltenden Arbeitsvertrag ist der obligatorischen Versicherung unterstellt, da eine solche Vereinbarung keinen auf eine bestimmte Dauer geschlossenen Vertrag begründet.

126 V 308

Art. 2 Abs. 1, Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. d BVV 2: Bindung der Vorsorgeeinrichtung an die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung.

Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Invaliditätsbemessung der Invalidenversicherung als offensichtlich unhaltbar erweist und aus diesem Grund für die Vorsorgeeinrichtung nicht verbindlich ist, muss auf die Aktenlage, wie sie sich den Organen der Invalidenversicherung bei Verfügungserlass präsentierte, abgestellt werden.

Nachträglich geltend gemachte Tatsachen oder Beweismittel, welche die Verwaltung nicht von Amtes wegen hätte erheben müssen, sind nur beachtlich, sofern sie von der IV-Stelle im Rahmen einer prozessualen Revision berücksichtigt werden müssten.

62

127 V 301

Art. 2 Abs. 2 BVG und Art. 1 Abs. 2 BVV 2: Befreiung vom Versicherungsobligatorium. Der vom Versicherten für den Fall des Ausscheidens aus der Vorsorgeeinrichtung vertraglich erklärte Verzicht auf die Arbeitgeberbeiträge darf nicht einem Gesuch um Befreiung vom Versicherungsobligatorium im Sinne von Art. 1 Abs. 2 BVV 2 gleichgestellt werden.

Art. 49 Abs. 2 BVG: Weitergehende Vorsorge. Auslegung der Reglementsbestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, wonach der Anschluss bedingt, dass die Person dauernd in der Schweiz tätig und im Ausland nicht genügend versichert ist.

Art. 331 Abs. 3 OR: Pflichten des Arbeitgebers im Bereich der Personalvorsorge. Dieser Bestimmung kommt zwingender Charakter zu.

129 V 132

Art. 2 BVG; Art. 1 Abs. 1 lit. c BVV 2; Art. 23, 24 und 46 Abs. 1 und 2 BVG: Obligatorische Versicherung bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen.

Wer zwei gleichwertige Erwerbstätigkeiten mit einem Pensum von je 50% ausübt und in beiden den Grenzbetrag (Art. 7 BVG) überschreitet, ist bei den Vorsorgeeinrichtungen beider Arbeitgeber obligatorisch versichert. Wird die versicherte Person zu rund 50% invalid und gibt sie aus diesem Grund die eine Anstellung auf, während sie die andere mit dem bisherigen Pensum von 50% beibehält, ist die Vorsorgeeinrichtung des verbleibenden Arbeitgebers nicht leistungspflichtig, während die andere eine volle Rente auszurichten hat.

Art. 3 BVV 2 : Bestimmung des koordinierten Lohnes

Art. 18 BVV 2 : Koordinierter Lohn für die Berechnung der Hinterlassenen- und Invalidenleistungen

115 V 94

Art. 3 Abs. 2 BVV 2.

Bestimmung des koordinierten Lohnes bei einem im Stundenlohn beschäftigten Arbeitnehmer, dessen Lohn monatlich abgerechnet wird.

129 V 15

Art. 8 und 24 BVG; Art. 3 und 18 BVV 2: Bestimmung des koordinierten Lohnes für die Berechnung der Invalidenrente. Ändern die Anstellungsbedingungen eines im Dienste desselben Arbeitgebers bleibenden Arbeitnehmers, ist der koordinierte Lohn an die neue Situation anzupassen. Zur Ermittlung des versicherten Lohnes ist der Koordinationsbetrag von dem seit der Änderung der Anstellungsbedingungen geltenden Lohn abzuziehen; dieser ist, auch wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit im Laufe des Jahres begonnen hat, in einen Jahreslohn umzuwandeln. Da im zu beurteilenden Fall beweiskräftige Elemente für die Berechnung des massgebenden Einkommens fehlen, wird das mutmassliche Jahresgehalt pauschal festgesetzt. Berechnung der Invalidenrente im konkreten Fall.

Art. 7 BVV 2 : Auswirkungen des Anschlusses an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen

139 V 316

Art. 7 BVV 2; Anschluss an mehrere Vorsorgeeinrichtungen bei Gemeindefusion.

Art. 7 Abs. 2 BVV 2 ermöglicht zwar dem Arbeitgeber (hier: der fusionierten Gemeinde) grundsätzlich, seine Arbeitnehmer gruppenweise bei verschiedenen Vorsorgeeinrichtungen zu versichern; dadurch werden diese indessen nicht verpflichtet, einseitig festgelegte Bedingungen zu akzeptieren. Eine solche Lösung ist unvereinbar mit der Vertragsfreiheit, welcher der Anschlussvertrag zwischen Arbeitgeber und Vorsorgeeinrichtung untersteht (E. 4.3).

Art. 10 BVV 2 : Auskunftspflicht des Arbeitgebers

136 V 73

Art. 2 Abs. 2 ZGB; Art. 41 Abs. 1 (in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) resp. Art. 41 Abs. 2 BVG (in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung); Art. 130 Abs. 1 OR; Art. 66 Abs. 2 und 4 BVG; Art. 10 BVV 2; Fälligkeit und Verjährung rückwirkender Beitragsforderungen aus einem Vorsorgeverhältnis, das nach Bekanntwerden eines nicht angemeldeten Arbeitsverhältnisses nachträglich begründet wird.

Die effektive Begründung des individuellen Versicherungsverhältnisses zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitnehmer ist für die Fälligkeit der auf die vergangenen Beschäftigungszeiten bezogenen Beitragsforderungen grundsätzlich nicht bestimmend (Änderung der Rechtsprechung, E. 3; vgl. aber die Massgeblichkeit eines tatsächlichen Rechtsverhältnisses im Zusammenhang mit dem Zwangsanschluss eines Arbeitgebers an die Auffangeinrichtung; SVR 2010 BVG Nr. 2 S. 4, 9C_655/2008).

Hatte die Vorsorgeeinrichtung wegen einer unentschuldbaren Meldepflichtverletzung des Arbeitgebers keine Kenntnis vom Bestand einer versicherungspflichtigen Anstellung, so wird die Fälligkeit der Beitragsforderungen jedoch bis zur (anrechenbaren) Kenntnisnahme aufgeschoben (E. 4.1 und 4.2). Der Lauf der Verjährung nach Art. 41 Abs. 2 BVG beginnt indessen nur für Beitragsforderungen, die jünger als zehn Jahre sind; die weiter zurückliegenden sind absolut verjährt (E. 4.3).

Anwendung auf den konkreten Fall (E. 5.1 und 5.2). Vorbehalt von Ersatzansprüchen (E. 5.3).

63

Art. 11 BVV 2 : Führung der individuellen Alterskonten

Art. 12 BVV 2 : Mindestzinssatz

115 V 27

Art. 28 BVG, Art. 331a und 331b OR: Freizügigkeit. Berechnung der Freizügigkeitsleistung, wenn der Anschluss an die zahlungspflichtige Vorsorgeeinrichtung vor dem 1. Januar 1985 erfolgt war (Erw. 4c).

Art. 10 Abs. 2 BVG, Art. 331a und 331b OR: Ende des Vorsorgeverhältnisses. Fall eines Versicherten, der nachträglich einen Lohnanspruch geltend macht, weil die Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist nach alt Art. 336e OR erklärt worden war (Erw. 5).

Art. 11 und 12 BVV 2, Art. 102 und 104 OR: Verspätete Überweisung der Freizügigkeitsleistung. Verzug der Vorsorgeeinrichtung und Zinssatz (Erw. 8).

117 V 42

Art. 15 Abs. 1 lit. b und Art. 28 BVG, Art. 11 BVV 2, Art. 331a und 331b OR: Zinsen auf Freizügigkeitsleistung und Einkaufssummen.

- Das Bundesrecht sieht im Bereich der weitergehenden Vorsorge keine Verzinsung der vom Versicherten eingebrachten Freizügigkeitsleistung und der von ihm entrichteten Einkaufssummen vor (Erw. 4).

- Kann der Versicherte aufgrund der Vergleichsrechnung nach Art. 28 Abs. 2 BVG eine nach dem Obligationenrecht bemessene Leistung verlangen, stehen ihm darüber hinaus keine Zinsen auf dem von der früheren Vorsorgeeinrichtung überwiesenen Altersguthaben zu (Erw. 6).

129 V 251

Art. 15 BVG; Art. 12 BVV 2; Art. 2 Abs. 3 und Art. 22 FZG; Art. 7 und 8a FZV; Art. 122 und 141 f. ZGB.

Zur Zins- und Verzugszinspflicht auf einer gestützt auf Art. 122 ZGB geteilten Austrittsleistung.

132 V 127

Regeste d

Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 FZG; Art. 11 und 12 BVV 2; Art. 7 FZV: Verzugszinsberechnung.

Das Vorsorgeguthaben ist bis Ende des Kalenderjahres pro rata temporis zu verzinsen. Am Ende des Kalenderjahres sind jeweils Zins und Kapital zu addieren. Der so ermittelte Betrag bildet Grundlage der Verzinsung im folgenden Jahr. (Erw. 8)

130 II 258

Art. 20 VAG; Art. 14 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 2, 67 und 68 Abs. 2 BVG; Art. 12 und 17 BVV 2; Zulässigkeit von Zusatzprämien zur Finanzierung der BVG-Mindestzinsgarantie bzw. der BVG-Umwandlungssatzgarantie bei Kollektivversicherungsverträgen im obligatorischen Bereich.

Im versicherungsrechtlichen Genehmigungsverfahren ist auch die Vereinbarkeit der Tarife mit dem BVG-Obligatorium und den entsprechenden Vorschriften zu prüfen (E. 2).

Zusatzprämien zur Finanzierung der Mindestzinssatz- bzw. Umwandlungssatzgarantie sind nicht systeminhärent BVG-widrig (E. 3 und 4); Voraussetzungen, unter denen solche zulässig sein können (E. 5).

132 V 278

Art. 15 FZG; Art. 49 Abs. 2 BVG (in der bis 31. März 2004 geltenden Fassung); Art. 15 Abs. 2 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 geltenden Fassung) in Verbindung mit Art. 12 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2002 geltenden Fassung): Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge im Rahmen der Berechnung der Austrittsleistung nach Art. 15 FZG.

Auslegung des Reglementes einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung, in welchem nur die Verzinsung des minimalen Altersguthabens nach BVG, nicht aber die Verzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge geregelt ist.

Die unter Beachtung der Prinzipien des Willkürverbotes, der Rechtsgleichheit und der Verhältnismässigkeit durchgeführte, zeitlich begrenzte (während zwei Jahren) Nullverzinsung des Altersguthabens in der weitergehenden beruflichen Vorsorge wird unter den gegebenen Umständen für zulässig erklärt. (Erw. 4)

137 V 463

Regeste c

Art. 15 Abs. 2 BVG; Art. 2 Abs. 3 und 4, Art. 26 Abs. 2 FZG; Art. 12 BVV 2; Art. 7 FZV.

Berechnung des laufenden und des Verzugszinses auf der zu übertragenden Austrittsleistung (E. 7).

Art. 14 BVV 2 : Alterskonto invalider Versicherter

127 V 309

Art. 26 Abs. 3 BVG; Art. 14 BVV 2: Alterskonto invalider Versicherter. Erreicht der invalide Versicherte in der obligatorischen beruflichen Vorsorge seine Erwerbsfähigkeit nicht wieder, steht ihm im Rentenalter eine lebenslängliche Invalidenrente zu.

In diesem Falle hat er keinen Anspruch auf in Anwendung von Art. 14 BVV 2 gewährte Altersgutschriften.

64

Art. 17 BVV 2 (aufgehoben) : Umwandlungssatz für die Altersrente

133 V 279

Art. 13 Abs. 1 lit. a und Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 BVG; Art. 17 BVV 2 (aufgehoben zum 1. Januar 2005): Kurzfristige Herabsetzung des Umwandlungssatzes bei vorzeitiger Pensionierung.

Der Versicherte musste damit rechnen, dass in der Zeit bis zum Beginn der vorzeitigen Pensionierung, also während mehreren Jahren, der Umwandlungssatz gesenkt werden könnte. Deshalb kann er sich nicht darauf berufen, dass die grundsätzlich gebotene Information in seinem Fall nicht unter Beachtung einer angemessenen Frist zwischen Mitteilung und Wirksamwerden des geänderten Umwandlungssatzes erfolgte (E. 3.3).

Art. 20 BVV 2 : Anspruch des Ehegatten bei Scheidung und der Partnerin oder des Partners bei gerichtlicher Auflösung der eingetragenen Partnerschaft auf Hinterlassenenleistungen

119 V 289

Art. 19 BVG, Art. 20 Abs. 1 und 2 BVV 2: Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen; Koordination mit den übrigen Versicherungen.

Die reglementarische Bestimmung einer Vorsorgeeinrichtung, die der geschiedenen Ehefrau beim Tode ihres geschiedenen Ehemannes "die in BVV 2 vorgesehenen Mindestleistungen" zusichert, muss in dem Sinne ausgelegt werden, dass die Frau Anspruch hat auf die Mindestleistungen gemäss BVG nach Vornahme der Kürzung nach Art. 20 Abs. 2 BVV 2.

134 V 208

Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2 (in den bis Ende 2004 gültig gewesenen Fassungen); Art. 46 der st. gallischen Verordnung vom 5. September 1989 über die Versicherungskasse für das Staatspersonal (VVK/ SG); Umfang der Hinterlassenenleistung an die geschiedene Person.

Art. 46 Satz 1 VVK/SG, wonach sich die Ansprüche der geschiedenen Ehegatten "in Voraussetzung und Höhe nach den Vorschriften des BVG über die Ansprüche der geschiedenen Frau" richten, beschränkt den Anspruch auf Hinterlassenenleistungen auf die Minimalleistungen gemäss BVG, d.h. 60 % der obligatorischen BVG-Rente des verstorbenen Ex-Ehegatten (E. 3).

Die - in casu gestützt auf Art. 46 Satz 2 VVK/SG anwendbare - Kürzungsregelung des Art. 20 Abs. 2 BVV 2 erlaubt die Anrechnung nur solcher Leistungen, welche durch den Tod des geschiedenen, unterhaltspflichtigen Ehegatten ausgelöst bzw. beeinflusst werden. Die AHV-Altersrente ist daher nicht bzw. lediglich im Umfange einer allfälligen, durch den Todesfall bedingten Erhöhung anrechenbar (E. 4).

137 V 373

Art. 19 Abs. 3 BVG; Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2; Auslegung/Tragweite des Begriffs "Rente".

Auslegung von Art. 20 Abs. 1 lit. b BVV 2: Die für den Anspruch auf eine Witwen-/Witwerrente vorausgesetzte zugesprochene Rente kann auch eine befristete Rente sein (E. 2-6).

Art. 24-27 BVV 2 : Überentschädigung und Koordination mit anderen Sozialversicherungen

117 V 336

Art. 73 Abs. 1 BVG: Rechtspflege. Tragweite der Entscheidungen von Zwischeninstanzen, wenn das kantonale Recht einen mehrstufigen Instanzenzug mit richterlichen und administrativen Behörden vorsieht (Erw. 2).

Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 1 und 26 BVV 2: Überentschädigung und Koordination mit andern Versicherungen.

- Festsetzung der Invalidenrente einer Vorsorgeeinrichtung, wenn für den gleichen Versicherungsfall auch Leistungen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung sowie eines Haftpflichtversicherers in Frage kommen (Erw. 4).

- Gesetzmässigkeit von Art. 24 und 26 BVV 2, insoweit diese Bestimmungen die Vorsorgeeinrichtungen bloss ermächtigen, aber nicht verpflichten, zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen Vorschriften zu erlassen (Erw. 4b/aa und 5)?

- Eine vom kantonalen Arbeitsgesetz obligatorisch erklärte und mit Beiträgen des Arbeitgebers finanzierte Unfallversicherung stellt keine Sozialversicherung im Sinne von Art. 24 Abs. 2 BVV 2 dar, da sie auf der Grundlage eines privatrechtlichen Verhältnisses zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber abgeschlossen wurde (Erw. 4b/cc).

122 V 151

Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff des ungerechtfertigten Vorteils.

Unter dem "mutmasslich entgangenen Verdienst" ist das hypothetische Einkommen zu verstehen, das der Versicherte ohne Invalidität erzielen würde.

122 V 306

Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 2 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung. Nicht gesetzwidrig ist die Regelung, welche die Vorsorgeeinrichtung ermächtigt, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder Militärversicherung nicht auszugleichen, wenn der Versicherungsfall durch den Anspruchsberechtigten schuldhaft herbeigeführt worden ist.

65

Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Begriff der ungerechtfertigten Vorteile. Nicht gesetzwidrig ist die vom Bundesrat in Art. 24 Abs. 1 BVV 2 festgesetzte Überentschädigungslimite von 90 %.

122 V 316

Art. 25 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und 3 BVV 2: anrechenbare Einkünfte bei der Berechnung der Überentschädigung. Im Falle einer Änderung des bisherigen Rechts auf dem Gebiete der Überentschädigung finden grundsätzlich die neuen Bestimmungen Anwendung.

Die im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs gültigen Regeln sind nicht weiterhin unveränderlich gültig. Im vorliegenden Fall Anwendung der mit Novelle vom 28. Oktober 1992 (in Kraft seit 1. Januar 1993) eingeführten Änderungen der BVV 2: Die Zusatzrente für die Ehefrau und die Kinderrenten sind voll anzurechnen.

123 V 88

Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV 2

- Bei der Überentschädigungsberechnung in der beruflichen Vorsorge sind nur effektiv erzielte, nicht auch zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen Teilinvalider anzurechnen.

- Die Überentschädigungsberechnung hat in der Weise zu erfolgen, dass von dem bei völliger Erwerbsunfähigkeit mutmasslich entgangenen Verdienst ausgegangen wird und hierauf die bei teilweiser Arbeits- und Erwerbsfähigkeit noch erzielten Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden.

123 V 193

Art. 26 Abs. 2 BVG, Art. 24 Abs. 2 BVV2, Art. 40 UVG. Taggelder der Unfallversicherung sind bei der Berechnung der Überentschädigung zu berücksichtigen.

Art. 24 Abs. 1 und 5 BVV2

- Eine Leistungsanpassung von 10 % gilt grundsätzlich als wesentliche Veränderung der Verhältnisse im Sinne von Art. 24 Abs. 5 BVV2.

- Frage offengelassen, ob Kinderzulagen zum mutmasslich entgangenen Verdienst zählen und ob dieser der Teuerungs- und Reallohnentwicklung anzupassen ist.

123 V 204

Art. 24 und Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 24 und Art. 25 Abs. 1 BVV 2 in der vor und nach dem 1. Januar 1993 anwendbaren Fassung: Koordination mit der Unfall- und der Invalidenversicherung.

Festlegung der Invalidenrente und Berechnung der Überentschädigung bei einer durch Unfall und Krankheit verursachten Invalidität.

123 V 274

Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung bei Mitarbeit des Versicherten im Betrieb des Ehepartners. Bei der Ermittlung des hypothetischen Verdienstes gemäss Art. 24 Abs. 1 BVV 2 ist auf den realen wirtschaftlichen Wert der Mitarbeit des Versicherten abzustellen, wenn dieser dafür eine unter den üblichen Lohnansätzen liegende Entschädigung erhält (oder erhielt).

124 V 279

Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 BVV 2: Konkurrenz zwischen einer nach der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung berechneten Rente der Invalidenversicherung und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge.

Gleicht eine Rente der Invalidenversicherung auch eine Invalidität im bisherigen Aufgabenbereich im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG aus, ist bei der Überentschädigungsberechnung die von der Invalidenversicherung ausgerichtete Rente nach dem Grundsatz der Kongruenz der Leistungen anzurechnen.

Ausmass, in welchem die Rente der Invalidenversicherung in dieser Rechnung zu berücksichtigen ist.

125 V 163

Art. 24 und 25 BVV2: Überentschädigung.

Soweit sich die Grundlagen der Überentschädigungsberechnung, zu welchen auch das ohne Invalidität hypothetisch erzielbare Einkommen gehört, nach Festsetzung der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge verändern, ist die Vorsorgeeinrichtung zu einer neuen Berechnung verpflichtet; die Anpassung der Leistungen ist nicht dem freien Ermessen der Vorsorgeeinrichtung anheim gestellt.

126 V 93

Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 BVV 2: Überentschädigungsberechnung.

Der mutmasslich entgangene Verdienst umfasst auch nicht versichertes Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit.

126 V 468

Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BVV 2; Art. 113 Abs. 2 lit. a BV: Berechnung der Überentschädigung.

Anrechnung der Zusatzrente für die Ehefrau, der Ehepaar-Invalidenrente und der Doppel-Kinderrenten der Invalidenversicherung.

66

129 V 150

Art. 27 und 27bis IVV; Art. 34 Abs. 2 BVG; Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV 2.

Auswirkung der erwerblichen Qualifikation eines Versicherten (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) in der Invalidenversicherung auf die Überentschädigungsberechnung im Bereich der Beruflichen Vorsorge. Zur Bindungswirkung der Entscheide der Invalidenversicherung über die erwerbliche Stellung einer invaliden Person (voll erwerbstätig, teilerwerbstätig, nicht erwerbstätig) für die Vorsorgeeinrichtungen.

134 V 64

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 BVV 2 (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens.

Bei der Überentschädigungsberechnung Teilinvalider in der beruflichen Vorsorge ist seit 1. Januar 2005 nicht mehr nur das effektiv erzielte, sondern neu auch das zumutbarerweise erzielbare Erwerbseinkommen anzurechnen (E. 2.1). Es besteht eine Vermutung, wonach das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen mit dem von der IV-Stelle ermittelten Invalideneinkommen übereinstimmt (E. 4.1.3). Der versicherten Person ist das Gehörsrecht mit Bezug auf persönliche Umstände und tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt zu gewähren (E. 4.2.1). Die versicherte Person trifft dabei eine Mitwirkungspflicht (E. 4.2.2).

134 V 153

Art. 59 und Art. 66 Abs. 2 ATSG; Art. 24 f. BVV 2; Legitimation der Vorsorgeeinrichtung zur Anfechtung des Rentenentscheids des Unfallversicherers.

Die Vorsorgeeinrichtung, welche der versicherten Person eine Invalidenrente auszurichten hat, ist auf Grund ihrer nachrangigen Leistungspflicht und der Kürzungsmöglichkeit nach Art. 24 f. BVV 2 durch den Rentenentscheid des Unfallversicherers berührt und damit legitimiert, diesen zu Gunsten der versicherten Person durch Be-

schwerde beim kantonalen Gericht anzufechten (E. 4 und 5).

135 V 29

Art. 24 BVV 2; Überentschädigung.

Die AHV-Altersrente ist nicht in die Überversicherungsberechnung nach dieser Verordnungsbestimmung mit einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung gemäss den Urteilen B 14/01 vom 4. September 2001 und B 91/06 vom 29. Juni 2007; E. 4).

135 V 33

Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2; Kürzung der lebenslänglichen Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge wegen Überentschädigung bei Erreichen des Pensionierungsalters; Grundsatz der Kongruenz.

Die nach dem Erreichen des Pensionierungsalters auszurichtende lebenslängliche Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge kann in den Schranken des Art. 24 BVV 2 gekürzt werden (Änderung der Rechtsprechung; E. 4.3).

Die AHV-Altersrente ist nicht in die Überversicherungsberechnung einzubeziehen (Änderung der Rechtsprechung; E. 5.4).

137 V 20

Art. 24 Abs. 1 und 2 Satz 2 BVV 2; Überentschädigungsberechnung bei Wohnsitz im Ausland.

Im Regelfall einer ohne Gesundheitsschaden weiterhin in der Schweiz ausgeübten Erwerbstätigkeit ist bei Wohnsitznahme im Ausland das zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen (Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2) weiterhin bezogen auf den schweizerischen Arbeitsmarkt zu ermitteln, wie der mutmasslich entgangene Verdienst (Art. 24 Abs. 1 BVV 2; E. 5.2).

140 I 50

Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 24 Abs. 2 Satz 2 BVV 2 (in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Ermittlung des anrechenbaren Einkommens.

Zu den Modalitäten der Gewährung des rechtlichen Gehörs mit Bezug auf persönliche Umstände und die tatsächliche Lage auf dem im Einzelfall relevanten Arbeitsmarkt gemäss BGE 134 V 64 E. 4.2.1 S. 70 f. (E. 4).

113 V 132

Art. 28 Abs. 4 UVV: Bestimmung des Invaliditätsgrades bei einem Versicherten in vorgerücktem Alter, der nach dem Unfall keine Erwerbstätigkeit mehr aufnimmt.

- Art. 28 Abs. 4 UVV, wonach der Invaliditätsgrad nach Massgabe der von einem Versicherten mittleren Alters erzielbaren hypothetischen Erwerbseinkommen zu bestimmen ist, hält sich im Rahmen der Delegationsnorm des Art. 18 Abs. 3 UVG und ist gesetzmässig (Erw. 4).

- Art. 28 Abs. 4 UVV verstösst nicht gegen Art. 36 Abs. 2 Satz 2 UVG; das vorgerückte Alter als solches gilt nicht als Gesundheitsschädigung im Sinne der erwähnten Gesetzesvorschrift (Erw. 5).

- Art. 28 Abs. 4 UVV lässt sich im Hinblick auf die Koordinationsregeln der beruflichen Vorsorge (Art. 34 Abs. 2 BVG, Art. 25 BVV 2) nicht beanstanden (Erw. 6).

67

116 V 189

Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 25 Abs. 1 BVV 2: Koordination mit der Unfall- und Militärversicherung.

Art. 25 Abs. 1 BVV 2 ist gesetzwidrig, insoweit er die Vorsorgeeinrichtungen ermächtigt, die Gewährung von Hinterlassenen- oder Invalidenleistungen auszuschliessen, wenn die Unfallversicherung oder die Militärversicherung für den gleichen Versicherungsfall leistungspflichtig ist.

123 V 122

Art. 13 Abs. 1 lit. a, Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 BVG, Art. 25 Abs. 1 BVV 2.

Anspruch auf eine Altersrente im Bereich der weitergehenden Vorsorge wegen fehlender Versicherteneigenschaft verneint bei einem Arbeitnehmer, der zur IV- und UV-Invalidenrente gestützt auf BGE 116 V 189 eine im Reglement ausgeschlossene (gekürzte) BVG-Invalidenrente erhält.

131 V 124

Art. 34a Abs. 1 BVG; Art. 25 Abs. 2 BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung): Koordination mit der Unfall- und der Militärversicherung.

Die Vorsorgeeinrichtungen sind nicht nur dann nicht verpflichtet, die Leistungsverweigerung oder -kürzung der Unfall- oder der Militärversicherung auszugleichen, wenn Hinterlassenenleistungen wegen schuldhaften Verhaltens der Anspruchsberechtigten gekürzt wurden, sondern auch dann nicht, wenn (einzig) das schuldhafte Verhalten des verstorbenen Versicherten dazu Anlass bot.

132 III 321

Schadensberechnung bei Invalidität; Überentschädigungsverbot; Anrechnung von schadensausgleichenden Leistungen Dritter; Haushaltschaden (Art. 42 Abs. 2, Art. 46 Abs. 1 und Art. 51 Abs. 2 OR; Art. 34 Abs. 2 BVG und Art. 26 BVV 2 in den bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassungen).

Anrechnung von BVG-Invalidenleistungen an den zu ersetzenden Erwerbsausfallschaden. Voraussetzungen der Kongruenz der Leistungen und des Bestehens einer Rückgriffsmöglichkeit der Pensionskasse gegen den Haftpflichtigen, insbesondere im Fall, in dem die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement nicht vorgesehen hat, dass ihr der Geschädigte seine Ansprüche gegen den Haftpflichtigen abtreten muss (E. 2).

Berücksichtigung einer Reallohnerhöhung bei der Berechnung des künftigen Haushaltschadens (E. 3).

120 V 58

Art. 26 KUVG, Art. 26 Abs. 2 BVG, alter Art. 27 BVV 2 (heutiger Art. 26 BVV 2): Überversicherung.

Bei Kumulation von Taggeldern der Krankenkasse und einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ist die Krankenkasse bei Überversicherung im Sinne von Art. 26 KUVG gehalten, ihre Leistungen zu kürzen.

128 V 243

Art. 26 und 34 BVG; Art. 24 und alter Art. 27 BVV 2 (heutiger Art. 26 BVV 2); Art. 71 Abs. 1 VVG: Koordination von BVG-Leistungen im Invaliditätsfall mit Leistungen einer kollektiven Verdienstausfallversicherung für den Krankheitsfall.

- Eine Statutenbestimmung der Vorsorgeeinrichtung, welche für den Fall des Zusammentreffens mit Leistungen des Arbeitgebers resp. einer Kranken- oder Unfallversicherung, an deren Prämienzahlung der Arbeitgeber beteiligt ist, unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit einer Leistungsreduktion vorsieht, ist nur im Bereich der weitergehenden Vorsorge wirksam.

- Im Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist, um sowohl eine Entschädigungslücke als auch eine Überversicherung zu vermeiden, Art. 71 Abs. 1 VVG analog anzuwenden, wenn es sich bei der Privatversicherung, deren Leistungen mit jenen der Vorsorgeeinrichtung zusammenfallen, um eine Schadensversicherung handelt und ihre allgemeinen Bedingungen ebenfalls die Möglichkeit vorsehen, die Leistungen im Hinblick auf die Leistungspflicht der Vorsorgeeinrichtung zu kürzen.

129 V 15

Art. 26 Abs. 2 BVG; alter Art. 27 BVV 2 (heutiger Art. 26 BVV 2): Rentenaufschub. Art. 26 Abs. 2 BVG hat nicht die Frage der Entstehung des Invalidenrentenanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Karenzzeit zum Gegenstand, sondern sieht einzig vor, dass die Vorsorgeeinrichtung, unter bestimmten Bedingungen, die Erfüllung des Anspruchs aufschieben kann.

Art. 27g BVV 2: Anspruch auf freie Mittel bei Teil- oder Gesamtliquidation

Art. 27h BVV 2 : Kollektiver Anspruch auf Rückstellungen und Schwankungsreserven bei Teil- oder Gesamtliquidation

139 V 407

Art. 53c und 53d BVG; Art. 27g Abs. 1bis BVV 2 (in der bis 31. Dezember 2011 geltenden Fassung); Gesamtliquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung.

Es ist nicht willkürlich, für den Stichtag der Liquidation auf den Zeitpunkt des Erlasses der Liquidationsverfügung oder aber auf jenen der Erfüllung der vom Stiftungsrat eingegangenen Verpflichtungen abzustellen; hingegen ist die Kenntnis des Kreises der Betroffenen ein sachfremdes Kriterium (E. 4.3). Der Grundsatz der Gleichbehand-

68

lung wird nicht verletzt, wenn die Bezüger einer Kapitalabfindung - im Gegensatz zu Aktivversicherten und Rentnern - im Verteilungsplan unberücksichtigt bleiben (E. 5.4). Bei der Liquidation einer patronalen Wohlfahrtsstiftung ist eine versicherungstechnische Bilanz entbehrlich (E. 6.2.3).

140 V 121

Art. 53d Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2; Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung, Anspruch des Abgangsbestands auf Teilung von Reserven und Rückstellungen.

Das Gleichbehandlungsgebot von Art. 53d Abs. 1 BVG bezieht sich einerseits auf den verbleibenden und anderseits auf den abgehenden Bestand

(E. 4.3). Für die Beurteilung, ob ein versicherungstechnisches Risiko übertragen wird, ist daher einzig die Situation in der abgebenden Vorsorgeeinrichtung relevant. Voraussetzung ist dabei, dass tatsächlich gleiche Verhältnisse in dem Sinne vorliegen, als die fraglichen Rückstellungen auch für den Abgangsbestand gebildet werden (E. 4.4). Anspruch des Abgangsbestandes auf verschiedene Rückstellungen, da er vom Zweck miterfasst ist (E. 5).

Art. 28 BVV 2 : Beitritt zur freiwilligen Versicherung

127 V 24

Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 6, Art. 11 Abs. 3, Art. 46 Abs. 1, Art. 60 Abs. 2 lit. c BVG; Art. 28 BVV 2; Art. 34quater Abs. 3 lit. b aBV: Rückwirkender Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG für das laufende Jahr im Rahmen der freiwilligen Versicherung.

Werden während des Jahres verschiedene Erwerbstätigkeiten teilzeitlich oder auf Abruf bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig oder nacheinander ausgeübt, kann der Arbeitnehmer nicht auf Anhieb erkennen, ob die Gesamtheit der Einkünfte, die er erzielen wird, das im Sinne von Art. 46 Abs. 1 BVG erforderliche Minimum für einen auf freiwilliger Basis beabsichtigten Anschluss an die Auffangeinrichtung BVG erreichen wird.

Die Auffangeinrichtung BVG kann deshalb die von solchen Arbeitnehmern rückwirkend für das laufende Jahr beantragte Aufnahme nicht ablehnen.

Art. 44-45 BVV 2 : Unterdeckung

138 V 303

Art. 53d Abs. 3 BVG; Art. 19 Satz 2 FZG; Art. 44 BVV 2; Höhe der Austrittsleistung; Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge; Begriff der freien Mittel und der Unterdeckung.

Der (nach Art. 53d Abs. 3 BVG im Rahmen einer Gesamt- oder Teilliquidation zulässige) anteilsmässige Abzug versicherungstechnischer Fehlbeträge bezieht sich grundsätzlich auf die volle Austrittsleistung und nicht nur auf dasjenige (Deckungs-)Kapital, das bei der entsprechenden Vorsorgeeinrichtung angehäuft wurde (E. 3.2).

Freie Mittel und Unterdeckung sind ungleiche Grössen, weshalb es nicht zwingend ist, die Verteilkriterien in Bezug auf die freien Mittel auch auf die Unterdeckung anzuwenden (E. 3.3).

138 V 366

Art. 65 ff. BVG; Art. 1f und 44 Abs. 1 BVV 2; Art. 8 Abs. 1 BV; Sanierungsmassnahmen einer Vorsorgeeinrichtung bei Unterdeckung; Änderung einer reglementarischen Übergangsbestimmung, in welcher für Mitglieder, die aus einer anderen Pensionskasse übernommen wurden, die Höhe der Zusatzrente bei Frühpensionierung garantiert war.

Die Senkung der Zusatzrente um einen Drittel (E. 2.1) greift in eine qualifizierte reglementarische Zusicherung im Bereich der weitergehenden Vorsorge ein (E. 2.3). Nach vertragsrechtlichen Massstäben (clausula rebus sic stantibus) ist eine unvorhersehbare Äquivalenzstörung nicht gegeben (E. 5). Aus öffentlich-rechtlicher Sicht (E. 6 Ingress) ist ein wohlerworbenes Recht nicht absolut geschützt (E. 6.1). Die ausserordentliche Gefährdung des finanziellen Gleichgewichts der Vorsorgeeinrichtung auf sehr lange Sicht, was zu einem bedeutenden Teil auf ein strukturelles Defizit zurückzuführen ist (E. 6.2.1), rechtfertigt die einseitige Reglementsänderung, da der so herbeigeführte Sanierungsbeitrag sowohl den Prinzipien der Verhältnismässigkeit und Subsidiarität entspricht (E.

6.2.2 und 6.2.4) als auch dem Gebot der Gleichbehandlung der Destinatäre gehorcht (E. 6.3).

140 V 420

Art. 69 Abs. 2 BVG i.V.m. Art. 45 BVV 2 (je in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2011); Art. 44 Abs. 1 und Art. 47 Abs. 2 BVV 2 (in der vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2013 geltenden Fassung) i.V.m. Art. 65a Abs. 1 und 5 sowie Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 27h Abs. 1 BVV 2 (in der bis 31. Mai 2009 geltenden Fassung); Bildung von Wertschwankungsreserven bei öffentlich-rechtlichen Vorsorgeeinrichtungen, die in offener Kasse bilanzieren, und Nachschusspflicht austretender Arbeitgeber bei Unterdeckung.

Die - vor Inkrafttreten der Art. 72a ff. BVG am 1. Januar 2012 - im Reglement der Vorsorgeeinrichtung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft mit Staatsgarantie vorgesehene Bildung einer Wertschwankungsreserve bei Überschreiten des Zieldeckungsgrades von weniger als 100 % (bei dessen Unterschreitung Sanierungsmassnahmen einzuleiten sind), ist gesetzeskonform (E. 4).

Die auf anschlussvertraglicher und reglementarischer Grundlage beruhende Bemessung des Anteils am versicherungstechnischen Fehlbetrag, den der austretende Arbeitgeber zu übernehmen hat, ohne Berücksichtigung bzw. ohne Auflösung der Wertschwankungsreserve stellt keine Ungleichbehandlung gegenüber den verbleibenden Arbeitgebern dar (E. 5 und 6).

69

Art. 48 BVV 2 : Bewertung

140 V 22

Regeste d

Art. 71 Abs. 1 BVG und Art. 48 BVV 2; Vermögensbewertung.

Die Bewertung der Aktiven einer Vorsorgeeinrichtung erfolgt zu den Marktwerten am Bilanzstichtag, weshalb die Vornahme von Wertberichtigungen auf Hypothekardarlehen, die Dritten gewährt wurden, angezeigt sein kann (E. 7.3).

Art. 49-59 BVV 2 : Anlage des Vermögens

128 V 124

Art. 52 und 73 Abs. 1 BVG: Zuständigkeit. Das Berufsvorsorgegericht ist zuständig zur Beurteilung von Verantwortlichkeitsklagen, auch wenn sich der Sachverhalt vor dem 1. Januar 1997 verwirklicht hat.

Art. 52 und 71 BVG; Art. 49 ff. BVV 2: Voraussetzungen der Haftung nach Art. 52 BVG.

- Die Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit der Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtung besteht in erster Linie in einer Verletzung der gesetzlichen und reglementarischen Anlagevorschriften.

- Für die Haftung genügt bereits ein leicht fahrlässiges Verhalten.

- Mehrere Ersatzpflichtige des gleichen Organs haften bei gleichem Verschulden solidarisch.

Art. 159 OG: Parteientschädigung. Die in einem Verantwortlichkeitsprozess obsiegenden Vorsorgeeinrichtungen haben Anspruch auf Parteientschädigung.

141 V 51

Art. 51 Abs. 1 BVG (in Kraft ab 1. April 2004); Art. 52 Abs. 1 und Art. 56a Abs. 1 BVG (jeweils in den bis Ende 2011 gültigen Fassungen); Art. 49a Abs. 1 BVV 2 (in der bis Ende 2008 gültigen Fassung); Art. 759 Abs. 1 OR; Verantwortlichkeit des Stiftungsrats.

Die im Zeitpunkt der effektiven Begründung der Organstellung unmittelbar einsetzende Haftung des Stiftungsrats bedingt, dass dieser sich vor der Mandatsübernahme ein genügend umfassendes Bild der Einrichtung verschafft (E. 6.1).

Die Sorgfaltspflicht bestimmt sich nicht nach den Fachkenntnissen, sondern nach objektiven Kriterien (E. 6.1). Die unübertragbare Verantwortung für die Anlagestrategie obliegt dem Stiftungsrat als Ganzes. Pflichten der (übrigen) Stiftungsratsmitglieder im Falle der Übertragung der Umsetzung der Anlagestrategie an ein einzelnes Mitglied (E. 6.2.3).

Offengelassen, ob die differenzierte Solidarität gemäss Art. 759 Abs. 1 OR auch in Bezug auf die berufsvorsorgerechtliche Schadenersatzpflicht gelten soll (E. 9.2).

124 III 97

Stiftungsaufsicht; Überprüfung der Kapitalanlagepolitik einer Stiftung (Art. 84 Abs. 2 ZGB).

Es verstösst nicht gegen Bundesrecht, bei der Beurteilung der Anlagepolitik einer "gewöhnlichen" oder "klassischen" Stiftung die für Personalvorsorgestiftungen geltenden Anlagevorschriften der Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) als Orientierungshilfe beizuziehen (E. 2).

Anwendung im konkreten Fall (E. 3).

138 V 420

Art. 89bisAbs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49a Abs. 2 lit. a, Art. 59 Abs. 1 lit. b und Art. 49-58a BVV 2; Anlagereglement eines patronalen Wohlfahrtsfonds.

Auch bei einem patronalen Wohlfahrtsfonds ist das oberste Organ verpflichtet, ein Anlagereglement zu erlassen (E. 3.1 und 3.2).

Die Bestimmungen der Art. 49 ff. BVV 2 sind im Rahmen der analogen Anwendung grosszügig auszulegen. Bei der Reglementsausgestaltung kann den Umständen des Einzelfalles Rechnung getragen werden (z.B. Differenzierung nach der Grösse des Fonds und seinen Leistungsausschüttungen; E. 3.3).

139 V 176

Regeste d

Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff. und 60 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 geltenden Fassung); Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung; Beurteilung der Zulässigkeit einer Immobilienübertragung zwecks Bezahlung von Beitragsrückständen; Wirkungen der Übertragung.

Bei der Sanierung einer Vorsorgeeinrichtung durfte ein Beitragsrückstand unter den damaligen Umständen selbst dann mittels einer Übertragung von verwertbaren Liegenschaften ausgeglichen werden, wenn dies zu einer vorübergehenden Verletzung von gesetzlichen Vorschriften über die Vermögensanlage der Vorsorgeeinrichtungen führte (E. 12.5).

Mit der Übertragung wurde die Beitragsschuld an Zahlungsstatt beglichen; kausale Verbindungen des Schadens zu Tatsachen, die vor der Übertragung eingetreten sind, wurden dadurch unterbrochen (E. 13.3 und 14.2).

132 II 144

Art. 71 Abs. 1 BVG, Art. 50 Abs. 3 BVV 2; berufliche Vorsorge; Vermögensanlage.

70

Kognition des Bundesgerichts; Befugnisse der kantonalen Aufsichtsbehörde (E. 1).

Die Grundsätze der Sicherheit und Risikoverteilung für die Vermögensverwaltung gelten absolut (E. 2.2).

Die Anlage von über 90 % der Mittel bei einer einzigen Schuldnerin - auch wenn diese eine Bank (und Arbeitgeberin der Versicherten) ist - verstösst gegen das Anlageprinzip der Diversifikation nach verschiedenen Anlagekategorien, Regionen und Wirtschaftszweigen (E. 2.4).

138 V 235

Regeste a

Art. 52 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50 Abs. 1 und 2 BVV 2; Verantwortlichkeit des Geschäftsführers einer Vorsorgeeinrichtung.

Voraussetzungen einer Verantwortlichkeit des Organs einer Vorsorgeeinrichtung für die Anlage und Bewirtschaftung des Vorsorgevermögens (E. 4). Beurteilung im konkreten Fall (E. 5 und 6).

Regeste b

Art. 19-20a und Art. 52 BVG; Art. 120 ff. OR; Verrechnung einer Forderung aus Verantwortlichkeit mit Hinterlassenenleistungen.

Solange nicht in das Existenzminimum eingegriffen wird, kann die Vorsorgeeinrichtung eine Schadenersatzforderung gegen ihr ehemaliges Organ mit der dessen Witwe geschuldeten Hinterlassenenrente verrechnen (E. 7.2- 7.4).

Von Bundesrechts wegen darf der eingetretene Schaden nicht mit dem Gegenwert der mathematischen Reserve für die laufende Rente verrechnet werden. Verrechnung ist nur im Umfang der fälligen monatlichen Rentenbetreffnisse zulässig (E. 7.5).

137 V 446

Art. 52, Art. 53 Abs. 1 und Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 49 ff., Art. 35 und 50 Abs. 3 BVV 2 (in der bis 31. März 2000 gültig gewesenen Fassung), Art. 57 Abs. 1 und 2 BVV 2 (in der vom 1. Juni 1993 bis 31. März 2004 gültig gewesenen Fassung), Art. 58 BVV 2; Verantwortlichkeit der Kontrollstelle in Bezug auf Anlagen beim Arbeitgeber.

Die Kontrollstelle hat in Bezug auf die Geschäftsführung der Vorsorgeeinrichtung nur eine Rechtmässigkeitsprüfung und nicht auch eine Zweckmässigkeitsprüfung vorzunehmen (E. 6.2.2).

Offengelassen, ob und inwieweit die Liquidität in der Regel einer Prüfung unterliegt (E. 6.2.3).

Kreditfinanzierte Vermögensanlagen sind nicht per se unzulässig (E. 6.2.6).

Offengelassen, ob an Stelle der effektiven Leistung der BVG-Beiträge auch eine Forderung der Vorsorgeeinrichtung gegen den Arbeitgeber gebucht werden kann (E. 6.3).

Begriff der Bonität, welcher von der Überschuldung nach Art. 725 OR zu unterscheiden ist (E. 6.3.3.3).

Unter dem Gesichtspunkt des adäquaten Kausalzusammenhangs entfällt selbst bei pflichtwidrigem Verhalten eine Haftung, wenn der Schaden auch bei pflichtgemässem Verhalten nicht hätte verhindert werden können, welcher Tatbestand im konkreten Fall als gegeben zu betrachten ist (E. 7.3 und 7.3.2.2).

122 IV 279

Art. 159 Abs. 1 aStGB; Art. 71 Abs. 1 BVG; Art. 50, Art. 57 Abs. 2 und 4, Art. 59 Abs. 1 und 3 BVV 2; ungetreue Geschäftsführung zum Nachteil einer Personalvorsorgestiftung, Gewährung erheblich gefährdeter Darlehen an den Arbeitgeber; Vermögensschaden, Vorsatz.

Eine Vermögensgefährdung stellt einen Vermögensschaden dar, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertberichtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (E. 2a). Wer als Vorsitzender einer Personalvorsorgestiftung Arbeitgeberfirmen erheblich gefährdete Darlehen gewährt, schädigt damit die Stiftung am Vermögen (E. 2c). Weiss er um diese Gefährdung oder nimmt er sie zumindest in Kauf, ist er wegen ungetreuer Geschäftsführung strafbar (E. 2d). Ansprüche der Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Arbeitgeber sind zu marktüblichen Ansätzen zu verzinsen (E. 2e).

138 V 502

Art. 331 OR; Art. 89bisAbs. 6 Ziff. 18 ZGB; Art. 71 BVG; Art. 57 BVV 2; patronaler Wohlfahrtsfonds; Finanzierung von Arbeitgeberbeiträgen aus freien Stiftungsmitteln; Anlagebeschränkungen.

Das Heranziehen von freien Stiftungsmitteln, um Arbeitgeberbeiträge zu finanzieren, ist unzulässig, nachdem weder eine sog. Finanzierungsstiftung gegeben ist noch - bilanzmässig - eine Arbeitgeberbeitragsreserve ausgeschieden worden ist (E. 5).

Die Anlagebeschränkungen von Art. 57 BVV 2 sind auch auf patronale Wohlfahrtsfonds anwendbar (E. 6.2). Für eine large(re) Handhabung bleibt höchstens Spielraum, wenn die Zahlungsfähigkeit des Schuldners längerfristig stabil erscheint (E. 6.3).

Art. 62a BVV 2 : Übergangsbestimmungen, ordentliches Rentenalter der Frauen

138 V 176

Art. 8 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 und Art. 49 BVG; Art. 62a BVV 2; Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine Altersrente; Pensionsalter.

Im Bereich der erweiterten (überobligatorischen) Vorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen frei - soweit die vom BVG festgelegten Minimalanforderungen eingehalten werden - den Anspruch auf eine reglementarische Invalidenrente auf ein gegenüber dem ordentlichen Rentenalter tieferes Alter zu beschränken (E. 8).

71

Es verletzt den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, wenn einer Versicherten die Ausrichtung der reglementarischen Invalidenrente, deren Ende mit 62 Jahren vorgesehen ist, nicht bis zum 64. Altersjahr verlängert wird (E. 8.3).

Art. 62a BVV 2 ist nur anwendbar, wenn es darum geht, die Leistungen zu definieren, die auf Grund der Minimalerfordernisse gemäss BVG geschuldet sind (E. 9).

72

Rechtsprechungsübersicht zur BVV 3 (BGE) :

121 III 285

Anwendung des Art. 92 Ziff. 13 SchKG auf Leistungen mit Bezug auf die individuelle und an die 3. Säule A gebundene Vorsorge (Art. 82 BVG; Art. 1 und 4 BVV 3).

Der Anspruch auf Leistungen der 3. Säule A wird ebenfalls von Art. 92 Ziff. 13 SchKG erfasst (E. 1).

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge sollen die Aufrechterhaltung des früheren Lebensstandards gewährleisten, und sie gehen über die blosse Befriedigung der Grundbedürfnisse hinaus, weshalb die Ansicht nicht verfehlt ist, dass die in Art. 92 Ziff. 13 SchKG vorgesehene Unpfändbarkeit keinen notwendigen Bezug mit dem Schutz des Existenzminimums hat (E. 2).

Der Gesetzgeber hat die Leistungen der 1. Säule (AHV/IV) klar als absolut unpfändbar gewollt (Art. 92 Ziff. 11 SchKG) und diejenigen der 2. und 3. Säule gemäss Art. 93 SchKG als beschränkt pfändbar ab ihrer Fälligkeit (E. 3).

Die Leistungen der 3. Säule A haben die Ergänzung, sogar den Ersatz derjenigen der 2. Säule zum Ziel; ihre Pfändung oder Arrestierung vor ihrer Fälligkeit zuzulassen, würde die Versicherten dazu anspornen, ihre Gelder in die 2. Säule zu überführen (E. 4).

124 II 383

Art. 5 VwVG (Feststellungsverfügung); Art. 82 BVG, Art. 1 BVV 3 (Anerkennung von Formen der gebundenen Selbstvorsorge, Säule 3a).

Instanzenzug (E. 1).

Über die Anerkennung eines Vertragsmodells als Vorsorgeversicherung oder Vorsorgevereinbarung der Säule 3a hat die Eidgenössische Steuerverwaltung mit beschwerdefähiger Verfügung zu entscheiden (E. 2 u. 3).

140 V 57

Art. 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BVV 3; Hinterlassenenleistungen für in erheblichem Masse unterstützte Personen.

Die Rechtsprechung, wonach die Qualifikation der Unterstützung als erheblich in zeitlicher Hinsicht in der Regel eine Dauer von mindestens zwei Jahren voraussetzt, ist auch im Bereich der Säule 3a anwendbar (E. 4.3).

137 III 337

Art. 214 Abs. 1 ZGB; Art. 4 Abs. 3 BVV 3; individuelle gebundene Vorsorge.

Berücksichtigung der individuellen gebundenen Vorsorge bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Anwendbare Regeln, Bewertung und Ausführung (E. 3).

117 Ib 358

Art. 34quater BV, Art. 82 BVG, Art. 7 Abs. 1 BVV 3, 22 Abs. 1 lit. i BdBSt; Zulässigkeit des Abzugs der von einem Grenzgänger in den anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge entrichteten Beiträge bei der direkten Bundessteuer.

1. Grenzgänger können die vom Gesetz anerkannten Formen der beruflichen Vorsorge in der Schweiz in Anspruch nehmen (E. 2c).

2. Grenzgänger sind berechtigt, im vom Gesetz festgelegten Mass, vom steuerbaren Einkommen die für die dritte Säule entrichteten Beiträge abzuziehen: Punkt 2 des Kreisschreibens der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 31. Januar 1986, der diese Befugnis verneint, hat keine gesetzliche Grundlage und missachtet die in Art. 82 BVG, Art. 22 Abs. 1 lit. i BdBSt und 7 BVV 3 festgelegten Grundsätze des Bundesrechts. Ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem ausländischen Staat kommt in der Schweiz nur zur Anwendung, wenn es eine im internen Recht vorgesehene Besteuerung beschränkt oder ausschliesst; es kann demgegenüber nicht eine im schweizerischen Recht nicht vorgesehene Besteuerung begründen (E. 3).

119 Ia 241

Art. 82 BVG; Art. 7 BVV 3; Art. 21 lit. h Ziff. 3 des Genfer Steuergesetzes vom 9. November 1987 (loi sur les contributions publiques, LCP). Steuerliche Behandlung von Beiträgen, welche eine nichterwerbstätige Person zum Zwecke der gebundenen individuellen beruflichen Vorsorge der Säule 3 A an eine Vorsorgeeinrichtung leistet.

1. Gemäss Art. 21 lit. h Ziff. 3 LCP, welcher die Regelung von Art. 82 Abs. 1 BVG übernimmt, können nur Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende Beiträge von ihrem Einkommen abziehen, welche für der individuellen beruflichen Vorsorge dienende anerkannte Vorsorgeformen bestimmt sind (E. 4).

2. Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts bei der Prüfung einer bundesrätlichen Verordnung und eines kantonalen Erlasses, welche beide aufgrund einer Delegation des Gesetzgebers geschaffen worden sind. Der Inhalt der Verordnung und der kantonalen Norm kann nur insofern auf seine Verfassungsmässigkeit hin überprüft werden, als er sich nicht auf die Delegationsnorm stützen lässt (E. 5 und 6).

3. Auslegung des Begriffs "salarié"/"Arbeitnehmer"; die Beschwerdeführerin, welche Hausfrau ist, gilt nicht als Arbeitnehmerin und kommt daher nicht in den Genuss des hier in Frage stehenden Steuerprivilegs (E. 7).

4. Was geschieht mit gebundenen Vorsorgevereinbarungen, welche von nicht als Begünstigte solcher Vereinbarungen zugelassenen Personen abgeschlossen worden sind (E. 8)?

73

135 III 289

Art. 82 BVG; Art. 7 Abs. 1 BVV 3; Art. 46 Abs. 1 VVG; Art. 67 Abs. 1 OR; Rechtsnatur der Rückerstattungsforderung betreffend Beiträge an die gebundene individuelle berufliche Vorsorge; Verjährung des Rückforderungsanspruchs.

Die Rückforderung von Beiträgen an die gebundene individuelle Vorsorge (Säule 3a) beruht auf ungerechtfertigter Bereicherung (E. 6).

Die Bereicherungsklage verjährt ein Jahr ab dem Tag, an dem die versicherte Person Kenntnis hat von der durch die zuständige Steuerbehörde erstellten Bescheinigung, dass die geleisteten Beiträge den nach Art. 7 Abs. 1 BVV 3 abzugsfähigen Betrag übersteigen (E. 7.2).

140 II 364

Art. 111 BV; Art. 25, 33 Abs. 1 lit. e DBG; Art. 1a, 6 AHVG; Art. 5 Abs. 1, Art. 82, 89a, 89b BVG; Art. 1j Abs. 1 lit. a BVV 2; Art. 1, 7 BVV 3; Art. 9 Abs. 2 lit. e StHG; Art. 2, 8, 16 Abs. 1 und 2 FZA, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 24 Anh. I FZA; Anh. II FZA; Art. 18, 45 AEUV; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971; Art. 7 Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft; Zulässigkeit steuerlicher Abzüge der jährlichen Beiträge der Säule 3a von in der Schweiz Wohnenden und im Ausland Arbeitenden.

Den jährlichen Beitrag für die Säule 3a kann nach DBG nur steuerlich abziehen, wer der AHV-Pflicht unterstellt ist (E. 2); dasselbe gilt nach dem StHG (E. 3).

Die Säule 3a unterliegt nicht dem System der sozialen Sicherheit nach Art. 8 und Anh. II FZA (E. 4).

Das Diskriminierungsverbot von Art. 9 Anh. I FZA bezieht sich nur auf Arbeitnehmer und nicht auf solche Personen, die im Aufnahmestaat (d.h. in casu in der Schweiz) nur Wohnsitz nehmen (E. 5).

Die Regelung, wonach der jährliche Beitrag für die Säule 3a nur für denjenigen steuerlich abziehbar ist, der der AHV-Pflicht unterstellt ist, stellt weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung i.S. von Art. 2 FZA dar (E. 6).

74

Rechtsprechungsübersicht zur WEFV (BGE):

135 V 425

Regeste b

Art. 30c Abs. 5 BVG; Art. 331e Abs. 5 OR; Art. 1 ff. WEFV.

Es besteht für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge nicht generell die Pflicht, bei geschiedenen Versicherten vor Gewährung eines Vorbezugs zu prüfen, ob ein bei der Ehescheidung angeordneter Vorsorgeausgleich vollzogen ist (E. 6).

138 V 495

Art. 30e Abs. 2 BVG; Art. 6 und 10 WEFV; Vorbezug von Vorsorgeguthaben zum Erwerb von Wohneigentum. Die Vorsorgeeinrichtung verletzt ihre Sorgfaltspflicht nicht, wenn sie den Vorbezug gestützt auf einen ihr vorliegenden notariell beurkundeten Kaufvertrag auszahlt, bevor der vorbeziehende Versicherte im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist (E. 2).

Siehe auch oben die Rechtsprechung zur Art. 30c-30e BVG.

75

Rechtsprechungsübersicht zur FZV (BGE):

140 V 476

Art. 4 FZG; Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Art. 19 FZV; Überweisung eines Freizügigkeitsguthabens von einer Freizügigkeitseinrichtung an eine andere.

Eine Bewertungskorrektur der Freizügigkeitsleistung wegen versicherungstechnischer Unterdeckung ist jedenfalls unzulässig: bei einer reinen Sparlösung aufgrund des Wortlautes von Art. 13 Abs. 5 FZV; im Falle einer anlagegebundenen Sparlösung (Wertschriftensparen) infolge sachlicher Unbegründetheit (E. 2).

129 III 305

Behandlung der Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen im Erbfall.

Die Leistungen der beruflichen Vorsorge (Säule 2a und 2b) fallen nicht in den Nachlass; sie unterliegen auch nicht der Herabsetzung (E. 2). Nicht anders verhält es sich mit den Freizügigkeitsleistungen; diese werden in der entsprechenden Reihenfolge an die in Art. 15 FZV aufgeführten Destinatäre ausbezahlt (E. 3).

134 V 369

Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV; Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG; begünstigte Personen für Hinterlassenenleistungen.

Eine Lebensgemeinschaft im Sinne von Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG und Art. 15 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 FZV können auch Personen gleichen Geschlechts bilden (E. 6.3).

Eine ständige ungeteilte Wohngemeinschaft bildet kein begriffsnotwendiges (konstitutives) Element für eine Lebensgemeinschaft im berufsvorsorgerechtlichen Sinne (E. 7.1).

135 V 80

Art. 20a Abs. 1 und 2 BVG; Art. 15 Abs. 1 lit. b FZV; Art. 26 Abs. 1 FZG; Anwendbarkeit der Begünstigungsregelung nach BVG auf Freizügigkeitsleistungen.

Die Begünstigungsregelungen bei Hinterlassenenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen nach Art. 20a BVG und bei Freizügigkeitsleistungen nach Art. 15 FZV betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Der in Art. 20a Abs. 2 BVG vorgesehene Ausschluss von Hinterlassenenleistungen bei Bezug einer Witwer- oder Witwenrente ist nicht auch auf Freizügigkeitsleistungen anzuwenden (E. 3.4).

134 V 182

Art. 37 Abs. 5, Art. 49 Abs. 2 BVG; Art. 89bis Abs. 6 ZGB; Art. 5 Abs. 2 FZG; Art. 16 Abs. 1 FZV; Auszahlung der Altersleistung bei verheirateten Personen.

Für die Auszahlung der Altersleistungen nach Art. 16 Abs. 1 FZV infolge Erreichens der Altersgrenze ist die schriftliche Zustimmung des Ehegatten nicht vorausgesetzt (E. 4).

76

Rechtsprechungsübersicht zur Verordnung über den Sicherheitsfonds SFV (BGE):

132 V 127

Regeste a

Art. 52, Art. 56 Abs. 1 lit. b (in der bis 30. April 1999 in Kraft gestandenen Fassung) und lit. c, Art. 56a Abs. 1 BVG (in der bis 31. Dezember 2004 gültig gewesenen sowie in der seit 1. Januar 2005 geltenden Fassung); Art. 6 ff., Art. 8 Abs. 1 Satz 2 (in Kraft gestanden bis 30. Juni 1998), Art. 11 (aufgehoben per 31. Dezember 1996) SFV 2; Art. 24 ff., Art. 26 Abs. 1 Satz 2 SFV: Verrechnung von Verantwortlichkeitsansprüchen mit Freizügigkeitsleistungen; Vorschussleistungen des Sicherheitsfonds BVG.

Einer zahlungsunfähig gewordenen Vorsorgeeinrichtung kann die Verrechnungsmöglichkeit von allfälligen

Verantwortlichkeitsansprüchen gegenüber einem Destinatär mit dessen Forderung auf Freizügigkeitsleistungen nicht aus dem Grunde abgesprochen werden, dass der Sicherheitsfonds BVG die Leistungen bevorschusst hat. (Erw. 4).

Regeste b

Art. 39 Abs. 2, Art. 56 Abs. 2 BVG; Art. 120 ff. OR: Verrechnungsverbot.

An der Rechtsprechung, wonach die Verrechnung einer Schadenersatzforderung der Vorsorgeeinrichtung mit einem Anspruch des Destinatärs auf Übertragung der Vorsorgemittel an die neue Vorsorgeeinrichtung aus Gründen des Vorsorgeschutzes nicht zulässig ist, ist auch nach In-Kraft-Treten des FZG festzuhalten. (Erw. 6.1- 6.3.2) Das derart bestätigte Verrechnungsverbot gilt nicht nur für den obligatorischen, sondern auch für den gesamten Bereich der weitergehenden beruflichen Vorsorge. (Erw. 6.4-6.4.2)

Eine Verrechnung ist demgegenüber zulässig im Falle von nicht nach den Bestimmungen der beruflichen Vorsorge geäufneten Guthaben. (Erw. 6.4.3-6.4.3.3).

77

Rechtsprechungsübersicht zur obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen (BGE):

139 V 579

Art. 10 Abs. 1, Art. 23 lit. a und Art. 60 Abs. 2 lit. e BVG; Art. 8 AVIG; Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen; Anspruch einer nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber vor dem Bezug von Taggeldern invalid gewordenen Versicherten auf Invalidenleistungen nach BVG.

Die Versicherte, die nach Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, aber noch vor dem Bezug von Taggeldern infolge einer Erkrankung arbeitsunfähig und später invalid wird, ist bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG für die berufliche Vorsorge versichert, wenn sie die in Art. 8 AVIG aufgezählten Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erfüllt; sie hat diesfalls Anspruch auf Invalidenleistungen nach BVG (E. 2- 4).