Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 153 (16.09.2020)

Mitteilung BV 153 · 16. September 2020 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 153 · Deutsch

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Hinweis

1037 Berufliche Vorsorge: Verordnungen werden aktualisiert

Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. August 2020 punktuelle Anpassungen von vier Verordnungen zur beruflichen Vorsorge verabschiedet. Die Änderungen sind nötig, um die Bestimmungen an aktuelle finanzielle und versicherungstechnische Entwicklungen anzupassen. Zudem werden mehrere Parlamentsaufträge umgesetzt, zum Beispiel, dass auch Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der Säule 3a Kapitalleistungen kürzen oder verweigern können, wenn die begünstigte Person den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.

Bei den Verordnungsänderungen geht es darum, einige Bestimmungen an die aktuelle Entwicklung des technischen Zinssatzes sowie an jene der Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote anzupassen. Mit anderen Änderungen erfüllt der Bundesrat Aufträge des Parlaments, welche dieses aufgrund von parlamentarischen Vorstössen erteilt hat: Postulat Weibel 13.3813 «Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen», Motion Weibel 15.3905 «Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» und Interpellation Dittli 18.3405 «Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule? ».

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffen die

- Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV)

- Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

(FZV)

- Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) sowie die

- Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

(BVV 3).

Die angepassten Verordnungen treten am 1. Oktober 2020 in Kraft.

Internet-Link für die Pressemitteilung vom 26. August 2020:

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-80163.html

Bericht über die Vernehmlassung:

https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/62493.pdf

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Text der Änderung vom 26. August 2020 : (nur der in der Amtlichen Sammlung 2020 3755 veröffentlichte Text ist verbindlich)

Verordnung über Änderungen in der beruflichen Vorsorge

Vom 26. August 2020

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 19941

Art. 8 Technischer Zinssatz

Der Zinsrahmen für den technischen Zinssatz beträgt 1,0–3,5 Prozent.

Art. 15a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes

der versicherten Person durch die begünstigte Person

1Die Freizügigkeitseinrichtung kann in ihrem Reglement vorsehen, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt hat.

2Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 15 zu.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020

Für die Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente nach Artikel 19h beträgt der technische Zinssatz bis zum 31. Dezember 2020 2 Prozent.

Anhang Ziff. 3

3. Die Barwerte und Anwartschaften werden auf der Basis der technischen Grundlagen BVG berechnet, die im für die Umrechnung massgebenden Zeitpunkt bestehen. Dabei werden die im Kalenderjahr der Berechnung geltenden unverstärkten Generationentafeln und der gewichtete Durchschnitt der technischen Durchschnittszinssätze gemäss dem zuletzt veröffentlichten Bericht der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge2 zur finanziellen Lage der Vorsorgeeinrichtungen verwendet.

2. Verordnung vom 18. April 19843 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge

Art. 1h Abs. 1 erster Satz

1Das Versicherungsprinzip ist eingehalten, wenn mindestens 4 Prozent aller Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität bestimmt sind. Massgebend für die Berechnung dieses Mindestanteils ist die Gesamtheit der Beiträge für alle Kollektive und Pläne eines angeschlossenen Arbeitgebers in einer Vorsorgeeinrichtung. …

Art. 47 Abs. 4

4 Im Übrigen gelten die Artikel 957a, 958 Absatz 3, 958c Absätze 1 und 2 sowie 958f des Obligationenrechts4 über die kaufmännische Buchführung.

1 SR 831.425

2Einsehbar unter: www.oak-bv.admin.ch > Themen > Erhebung finanzielle Lage.

3 SR 831.441.1

4 SR 220

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Art. 53 Abs. 1 Bst. dbisund e sowie Abs. 2 zweiter Satz

1Als Anlagen für das Vermögen einer Vorsorgeeinrichtung sind zulässig:

dbis. Anlagen in Infrastrukturen;

e. alternative Anlagen wie solche in Hedge Funds, Private Equity, Insurance Linked Securities und Rohstoffen.

2… Dies gilt auch für Anlagen nach Absatz 1 Buchstabe dbis, falls sie angemessen diversifiziert sind; andernfalls gelten für diese Anlagen die Anforderungen nach Absatz 4.

Art. 55 Bst. f

Für die einzelnen Anlagekategorien gelten bezogen auf das Gesamtvermögen folgende Begrenzungen:

f. 10 Prozent: für Anlagen in Infrastruktur.

3. Verordnung vom 13. November 19855 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen

Art. 2a Kürzung der Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes

der versicherten Person durch die begünstigte Person

1Die Einrichtung der gebundenen Vorsorge kann in ihrem Reglement vorsehen, dass sie die Leistung an eine begünstigte Person kürzt oder verweigert, wenn sie Kenntnis davon erlangt, dass diese den Tod des Vorsorgenehmers vorsätzlich herbeigeführt hat.

2Die frei gewordene Leistung fällt den nächsten Begünstigten nach Artikel 2 zu.

Art. 3 Abs. 2 Bst. b

Aufgehoben

Art. 3a Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in andere anerkannte Vorsorgeformen

1Der Vorsorgenehmer kann das Vorsorgeverhältnis auflösen, wenn er sein Vorsorgekapital:

a. für den Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet;

b. in eine andere anerkannte Vorsorgeform überträgt.

2Er kann sein Vorsorgekapital nur dann teilweise übertragen, wenn er es für den vollständigen Einkauf in eine steuerbefreite Vorsorgeeinrichtung verwendet.

3Die Übertragung von Vorsorgekapital und der Einkauf sind bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters der AHV (Art. 21 Abs. 1 AHVG6) zulässig. Weist der Vorsorgenehmer nach, dass er weiterhin erwerbstätig ist, so kann eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf bis höchstens fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters vorgenommen werden.

4Eine solche Übertragung oder ein solcher Einkauf ist allerdings nicht mehr möglich, sobald eine Versicherungspolice ab fünf Jahren vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters fällig wird.

4. Verordnung vom 22. Juni 20117 über die Anlagestiftungen

Art. 17 Abs. 1 Bst. c

1 Der Vorprüfung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen:

c. der Erlass oder die Änderung von Anlagerichtlinien zu Anlagegruppen in den Bereichen Auslandimmobilien, Infrastrukturen oder alternative Anlagen.

5 SR 831.461.3

6 SR 831.10

7 SR 831.403.2

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Art. 19 erster Satz

Statuten oder Reglement können bei Immobilien-Anlagegruppen, bei Infrastruktur-Anlagegruppen und bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen die Möglichkeit vorsehen, dass die Stiftung verbindliche, auf einen festen Betrag lautende Kapitalzusagen entgegennimmt. …

Art. 32 Abs. 2 Bst. abis

2 Sie sind nur zulässig bei:

abis. Infrastruktur-Anlagegruppen;

Art. 37 Abs. 2

2 Bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, Infrastrukturen, alternative Anlagen oder hochverzinsliche Obligationen sowie in Fällen nach Artikel 21 Absatz 2 muss die Stiftung einen Prospekt veröffentlichen. Bei neuen Anlagegruppen muss der Prospekt vor der Eröffnung der Zeichnungsfrist veröffentlicht werden. Änderungen des Prospekts sind ebenfalls zu veröffentlichen.

II

1Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Oktober 2020 in Kraft.

2Die Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b und 3a der Verordnung vom 13. November 19858 über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (Ziff. I.3) treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Simonetta Sommaruga Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

8 SR 831.461.3

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Erläuterungen der Verordnungsänderungen in der beruflichen Vorsorge (FZV; BVV 2; BVV 3; ASV)

1. Ausgangslage

Die nachfolgenden Änderungen betreffen die Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV), die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2), die Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) sowie die Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen (BVV 3).

In diesen vier Verordnungen sind spezifische Anpassungen erforderlich. Es geht darum, einzelne Verordnungsartikel aufgrund der aktuellen Entwicklung des technischen Zinssatzes, der Mortalitätsrate und der Invaliditätsquote anzupassen sowie bestimmte parlamentarische Vorstösse umzusetzen.

Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen. Am 20. Juni 2019 hat die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) diese neue Version der Fachrichtlinie als Mindeststandard verabschiedet. In dieser Richtlinie ist kein technischer Referenzzins mehr festgelegt, weshalb die mathematische Formel im FZV-Anhang, die auf diesem Referenzzinssatz beruht, angepasst werden muss.

Angesichts der aktuellen Entwicklung muss der für die Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat verwendete Zinsrahmen angepasst werden. Mit 2,5 Prozent ist die derzeitige untere Grenze zu hoch. Ebenfalls gesenkt werden muss der prozentuale Mindestanteil aller Beiträge, der zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität verwendet werden muss (Versicherungsprinzip). Der in Artikel 1h BVV 2 vorgesehene aktuelle Satz von 6 Prozent entspricht nicht mehr den jüngsten biometrischen Daten (hauptsächlich in Bezug auf die Invaliditätswahrscheinlichkeit).

Mit den vorliegenden Verordnungsänderungen setzt der Bundesrat zudem folgende parlamentarische Vorstösse um:

• Art. 3 Abs. 2 Bst. b BVV 3 in Erfüllung des Postulats Weibel (Po. 13.3813 Überträge von Geldern der Säule 3a auch nach dem Alter 59/60 ermöglichen)

• Art. 15a Abs. 1 und 2 FZV sowie Art. 2a Abs. 1 und 2 BVV 3 in Erfüllung der Interpellation Dittli (Ip. 18.3405 Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der zweiten und dritten Säule?)

• Art. 53 Abs. 1 Bst. dbisund e sowie Art. 55 Bst. f BVV 2 in Erfüllung der Motion Weibel (15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» wird eine eigene Limite für die Infrastrukturanlagen von 10% verlangt). Damit zusammenhängend müssen auch Änderungen in der Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) vorgenommen werden. Es handelt sich dabei um Art. 17 Abs. 1 Bst. c (Vorprüfung der Anlagerichtlinien), Art. 19 (Ermöglichung von Kapitalzusagen, Art. 32 Abs. 2 Bst. c (Ermöglichung von Tochtergesellschaften) und Art. 37 (Prospektpflicht).

2, Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

2.1 Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-

denvorsorge (FZV) Art. 8 Technischer Zinssatz

Die Bestimmung sieht einen Zinsrahmen für die Festlegung des technischen Zinssatzes zur Berechnung der Ein- und Austrittsleistung bei Versicherungsplänen mit Leistungsprimat vor. In Anbetracht der

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revidierten FRP 4 und der Renditen der Vorsorgeeinrichtungen ist die untere Grenze des aktuellen Zinsrahmens (Bandbreite derzeit 2,5–4,5 %) zu hoch. Mit einem zu hohen technischen Zinssatz sind die von den Versicherten durch Einkauf erworbenen Leistungen zu hoch und unzureichend finanziert. Folglich sind auch die so berechneten Verpflichtungen der betroffenen Vorsorgeeinrichtungen zu hoch und es entstehen Verluste.

Die Reform Altersvorsorge 2020 sah vor, die zugrundeliegende Gesetzesbestimmung aufzuheben und die Verordnungsbestimmung zu streichen. Damit hätte die Festsetzung des genannten Zinssatzes allein im Ermessen der Vorsorgeeinrichtungen und deren Experten gelegen. Das Volk hat die Reform im Jahr 2017 jedoch abgelehnt.

Um Verluste bei den Vorsorgeeinrichtungen zu vermeiden, ist eine Anpassung dieser Bestimmung dringend notwendig. Der neue Zinsrahmen soll 1,0 bis 3,5 Prozent betragen. Mit dieser Bandbreite werden fast alle verwendeten technischen Zinssätze abgedeckt (s. Art. 26 Abs. 2 FZG). Nur noch wenige Versicherte haben einen Satz höher als 3.5%. Damit erfolgt eine Anpassung an die Realitäten am Finanzmarkt. In der Vernehmlassung hat die Schweizerische Kammer der Pensionskassenexperten sogar einen Satz von 3% angeregt. Davon wären jedoch (noch) zu viele Versicherte betroffen.

Art. 15a (neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person

In seiner Antwort auf die Interpellation von Ständerat Josef Dittli vom 29. Mai 2018 (18.3405, Weshalb erhält ein Mörder Kapitalleistungen seines Opfers in der 2. und 3. Säule) hat der Bundesrat dem Parlament die Prüfung einer Regelung in Aussicht gestellt, die es Freizügigkeitseinrichtungen und Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (3a-Einrichtungen) inskünftig ermöglichen soll, Kapitalleistungen an Begünstigte zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. In der obligatorischen beruflichen Vorsorge besteht bereits heute die Möglichkeit, Hinterbliebenenleistungen bei schwerem Verschulden zu kürzen oder zu verweigern. Insbesondere bei einer vorsätzlichen Tötung ist eine Kürzung oder Verweigerung der obligatorischen Leistungen also gestützt auf die geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich. Mit den nachfolgend vorgeschlagenen Verordnungsanpassungen erfüllt der Bundesrat das von SR Dittli in seiner Interpellation vorgebrachte Anliegen.

Absatz 1

Der neue Artikel 15a gibt den Freizügigkeitseinrichtungen ausdrücklich das Recht, Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben.

Die neue Bestimmung knüpft systematisch an Artikel 15 FZV an, da sie die Leistungserbringung im Rahmen der Begünstigtenordnung um ein dispositives Leistungsfolgerecht ergänzt. Artikel 15a ist als Kann-Bestimmung ausgestaltet: Möchte eine Freizügigkeitseinrichtung von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine Todesfallleistungen zu kürzen oder zu verweigern, muss sie hierfür eine reglementarische Grundlage schaffen. Im Reglement selbst muss vorgesehen sein, ob und unter welchen Voraussetzungen es zur Kürzung oder Verweigerung der Leistung kommt.

Die Freizügigkeitseinrichtungen verfügen bei der Ausgestaltung dieser Regelung sowie bei deren Anwendung im Einzelfall über ein gewisses Ermessen. So müssen sie nach einem konkreten Tötungsdelikt das Ausmass der Kürzung oder die Verweigerung der Leistung beschliessen können. Beispielsweise könnten sie vorsehen, dass bei Mord eine gänzliche Leistungsverweigerung droht, in Fällen der vorsätzlichen Tötung oder des Totschlags jedoch lediglich eine Leistungskürzung. Freilich müssen sie bei der Ermessensbetätigung die Grundsätze der Verhältnismässigkeit, der Gleichheit sowie des Willkürverbots beachten.

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Laut Absatz 1 setzt die Anwendung des Leistungsfolgerechts voraus, dass die Freizügigkeitseinrichtung tatsächlich Kenntnis des Tötungsdelikts hat. In der Praxis sind Fälle denkbar, in denen eine Freizügigkeitseinrichtung Todesfallleistungen erbringt, weil sie keine Kenntnis von einem Tötungsdelikt hat, z.B. weil sie über die Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Begünstigten nicht informiert ist. In solchen Fällen, in denen eine Freizügigkeitseinrichtung infolge Unwissens ein Todesfallkapital auszahlt, das sie in Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte kürzen oder verweigern können, soll sie nicht nochmals zur Leistungserbringung an einen nachfolgenden Begünstigten (s. dazu Absatz 2) angehalten werden können. Eine Freizügigkeitseinrichtung könnte aber für solche Fälle einen reglementarischen Rückforderungsanspruch vorsehen, um die unberechtigte Person nachträglich zur Rückerstattung verpflichten zu können. Dies würde es ermöglichen, die Todesfallleistung zumindest im Umfang der erlangten Rückzahlung doch noch der nachfolgenden begünstigten Person zugänglich zu machen.

Selbstverständlich muss eine Freizügigkeitseinrichtung die Todesfallleistung an eine begünstigte Person, gegen die ein Strafverfahren wegen eines Delikts läuft, welches im Falle einer Verurteilung zur Leistungskürzung oder -verweigerung führen würde, so lange nicht erbringen, als kein rechtskräftiges Urteil vorliegt.

Sollte einer begünstigten Person nach erfolgter Verurteilung ein gekürztes Todesfallkapital zugesprochen werden, spricht nichts dagegen, die Auszahlung bereits während der Dauer des Massnahmen- oder Strafvollzugs vorzunehmen. Anders als bei periodischen Rentenleistungen, die wegen ihres Erwerbsersatzcharakters aufgrund des Vorteilsverbots für die Dauer eines Freiheitsentzugs regelmässig sistiert werden, besteht kein Grund, die Auszahlung des Todesfallkapitals zurückzuhalten.

Absatz 2

Dieser Absatz regelt die Frage, was mit der Leistung geschieht, die aufgrund einer Kürzung oder Verweigerung zu Lasten der ursprünglich begünstigten Person nun frei wird. Es entspricht dem Vorsorgezweck, wenn das im Anschluss an eine Leistungskürzung frei gewordene Todesfallkapital den Begünstigten zufällt, die nach Artikel 15 Absatz 1 oder nach einer durch die verstorbene Person vorgenommene Begünstigungserklärung (Art. 15 Abs. 2) im Rang nachrücken.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. August 2020

Da die Kammer der Pensionskassenexperten keinen generellen technischen Referenzzinssatz mehr definiert, muss Ziffer 3 des Anhangs (19h) FZV (vgl. unten) möglichst umgehend angepasst werden. Materiell wäre es jedoch unsinnig, die Höhe des geltenden Wertes von 2 Prozent zu ändern und ihn nur wenige Monate später, beim Jahreswechsel, erneut abzuändern (zur begrenzten materiellen Tragweite der Höhe dieses Werts vgl. Erläuterungen zur Änderung des Anhangs (Art. 19h FZV). Der bis zum Inkrafttreten dieser Änderung für die Anwendung der Formel effektiv zu Grunde gelegte Wert (2%) soll daher gestützt auf diese Übergangsbestimmung bei einer unterjährigen Änderung des Anhangs bis zum Jahreswechsel weiter gelten. Auf den folgenden Jahreswechsel wird dieser Zinssatz dann gemäss der neuen Regelung überprüft und allenfalls angepasst werden.

Anhang (Art. 19h)

Wird bei einem Vorsorgeausgleich infolge Scheidung nach dem Rentenalter ein Teil einer Rente des verpflichteten Ehegatten dem berechtigten Gatten zugesprochen, muss die Vorsorgeeinrichtung diesen Betrag aktuariell umrechnen (vgl. Art. 124a Abs. 3 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 19h Abs. 1 FZV). Diese Umrechnung erfolgt bei allen Vorsorgeeinrichtungen nach einer einheitlichen Formel und verwendet die gleichen technischen Grössen (vgl. Anhang (Art. 19h) Ziffer 1 und 3). Gemäss Artikel 19h Absatz 1 FZV macht das BSV kostenlos ein elektronisches Umrechnungsprogramm zugänglich9.

9 Vgl. www.bsv.admin.ch/fzv19h-umrechnung .

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Für zwei der Grössen, die für die Anwendung der Umrechnungsformel notwendig sind, wird die Definition beziehungsweise die Formulierung angepasst.

Technischer Zins

Bisher wurde für die Berechnung auf den technischen Referenzzinssatz der Schweizerischen Kammer der Pensionskassenexperten abgestellt. Am 25. April 2019 hat die Kammer der Pensionskassenexperten die neue FRP 4 beschlossen, welche die OAK am 20. Juni 2019 zum Mindeststandard erhoben hat. Die neue FRP 4 definiert keinen generellen technischen Referenzzinssatz mehr, so dass für die zukünftige Anwendung der Umrechnungsformel ein neuer technischer Zinssatz definiert werden muss. In Zukunft soll im Umrechnungsprogramm auf den mit dem Rentnerkapital gewichteten Durchschnitt der durchschnittlichen technischen Zinssätze der Vorsorgeeinrichtungen mit Staatsgarantie sowie der Vorsorgeeinrichtungen ohne Staatsgarantie und ohne Vollversicherungslösung abgestellt werden. Die Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge OAK BV publiziert diese beiden durchschnittlichen technischen Zinssätze jeweils im «Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen» (vgl. dieser Bericht 201910, S. 11 und 13). Das BSV wird das elektronische Umrechnungsprogramm jeweils auf den 1. Januar gestützt auf die letzten durch die OAK BV in diesem Bericht publizierten Zinssätze aktualisieren11, wobei es gemäss der aktuariellen Praxis den Wert auf 0,25 Prozentpunkte runden wird.

Abweichungen des für die Anwendung der Umrechnungsformel verwendeten technischen Zinssatzes vom tatsächlichen technischen Zinssatz einer konkreten Vorsorgeeinrichtung haben nur geringe Auswirkungen: Ist der im Umrechnungsprogramm verwendete technische Zinssatz zum Beispiel um 50 Prozent höher als derjenige der konkreten Vorsorgeeinrichtung oder – umgekehrt – der technische Zinssatz der Vorsorgeeinrichtung um 50 Prozent höher als derjenige im Umrechnungsprogramm, erhöht bzw. verringert dies die Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtung auch bei einem grösseren Altersunterschied zwischen den Gatten (zum Beispiel 10 Jahre) um weniger als 1 Prozent (vgl. Erläuterungen zur Änderung der Freizügigkeitsverordnung vom 10. Juni 2016, Anhang zu Artikel 19h, publiziert in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016, insbesondere die Beispiele 2 und 3, S. 29f)12. Dadurch, dass die vorgeschlagene Lösung dynamisch auf die in der Praxis von den Vorsorgeeinrichtungen angewandten technischen Zinssätze abstellt, wird das Abweichungspotential minimiert.

Technische Grundlagen BVG

Es ist absehbar, dass die technischen Grundlagen BVG 2015 von den technischen Grundlagen BVG 2020 abgelöst werden, da diese Grundlagen in der Regel alle fünf Jahre erneuert werden. Auch hier soll die Definition dynamisch gestaltet werden und jeweils die im massgebenden Zeitpunkt der Umrechnung aktuellen technischen Grundlagen BVG für die Anwendung der Formel herangezogen werden. Dadurch soll vermieden werden, dass der Wortlaut dieser Regelung einzig aufgrund der Aktualisierung der technischen Grundlagen BVG periodisch geändert werden muss.

Wie bis anhin werden die verwendeten technischen Grundlagen und der verwendete technische Zinssatz bei jeder Berechnung durch das Umrechnungsprogramm automatisch ausgewiesen. Aktuell lautet diese Information: « Berechnet mit den versicherungstechnischen Grundlagen BVG 2015, 2.00%, 2020 (KJ13)».

10 oak-bv.admin.ch►Themen►Erhebung finanzielle Lage►Bericht finanzielle Lage der Vorsorgeeinrichtungen 2019

11 Zum Beispiel wurden die durchschnittlichen technischen Zinssätze, die sich auf die für das Jahr 2018 bei den Vorsorgeeinrichtungen erhobenen Angaben stützen, im Mai 2019 von der OAK BV in ihrem Bericht publiziert. Sie würden gemäss dieser Regelung auf Anfang des folgenden Jahres, also auf den 1.1.2020, für die Anwendung der Umrechnungsformel wirksam.

12 https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6607/download

13 KJ = Kalenderjahr

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2.2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) Art. 1h Abs. 1

(Art. 1 Abs. 3 BVG)

Nach dieser Bestimmung ist das Versicherungsprinzip eingehalten, wenn die Vorsorgeeinrichtung mindestens einen bestimmten Anteil der Gesamtheit der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität aufwendet. Aktuell liegt dieser Anteil bei 6 Prozent.

Gemäss den neuesten biometrischen Daten, die die Vorsorgeeinrichtungen betreffen (hauptsächlich in Bezug auf die Invaliditätswahrscheinlichkeit), verwenden diese im Bereich der obligatorischen Vorsorge durchschnittlich rund 6,6 Prozent der Gesamtheit der Beiträge zur Finanzierung der Leistungen für die Risiken Tod und Invalidität. Verglichen mit den 10 Prozent, die 2005 bei Einführung des Versicherungsprinzips berechnet wurden, ist dieser Prozentsatz zurückgegangen. Grund für diesen Kostenrückgang ist die tiefere Anzahl Neurenten in der Invalidenversicherung (IV). Die Grenze von 6 Prozent, die 60 Prozent des Anteils der theoretischen durchschnittlichen Prämie entsprach, müsste demnach auf Verordnungsstufe gesenkt werden. Andernfalls wären die Vorsorgeeinrichtungen durch die Verordnung verpflichtet, künstlich zu viel Kapital für die Risikodeckung bereitzustellen und überhöhte Risikoprämien beizubehalten. Um das gleiche Verhältnis beizubehalten, wird der Grenzwert daher auf 4 Prozent gesenkt. Selbst wenn die invaliditätsbedingte Schadenquote in den kommenden Jahren weiter sinken und bei drei Vierteln der heutigen Quote liegen sollte, ist dieser Grenzwert immer noch zu erreichen. Diese Änderung war schon im Rahmen der Reform der Altersvorsorge 2020 vorgesehen und war unbestritten.

Für die Beurteilung, ob das Versicherungsprinzip eingehalten wird, muss in Bezug auf die gesamte berufliche Vorsorge eines Arbeitgebers – und nicht für jeden Plan einzeln - geprüft werden, ob der Anteil von 4 Prozent für die Risiken eingehalten wird. Dies gilt sowohl für Vorsorgeeinrichtungen, denen nur ein einziger Arbeitgeber angeschlossen ist, als auch für Einrichtungen mit mehreren Arbeitgebern.

Artikel 47 Absatz 4

(Art. 65a Abs. 5 und 71 Abs. 1 BVG)

Aufgrund der Änderung des Rechnungslegungsrechts vom 23. Dezember 2011 (AS 2012 6679, in Kraft seit 1. Januar 2013) muss der Verweis auf Artikel des Obligationenrechts in Artikel 47 Absatz 4 BVV 2 angepasst werden. Es handelt sich dabei um eine formelle Änderung.

Mit dem neuen Rechnungslegungsrecht sind die von Artikel 47 Absatz 4 BVV 2 erfassten Bestimmungen nicht mehr alle mit den Empfehlungen zur Rechnungslegung nach Swiss GAAP FER 26 vereinbar, weshalb der Verweis geändert werden muss. Artikel 47 Abs. 4 BVV 2 verweist neu nur noch auf die folgenden Artikel: 957a, 958 Absatz 3, 958c Absatz 1, 958c Absatz 2, 958f OR.

Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dbis und e, Abs. 2 letzter Satz sowie Artikel 55 Bst. f

(Art. 71 Abs. 1 BVG)

Diese Änderungen setzen die vom Parlament am 15. März 2018 angenommene Motion von Nationalrat Thomas Weibel «15.3905 Infrastrukturanlagen für Pensionskassen attraktiver machen» um. Die Motion will damit Sachwerte fördern, welche von gesamtgesellschaftlicher Relevanz sind. Darunter fallen gemäss Motionär die Energieinfrastruktur, die Mobilitäts- und Versorgungsinfrastruktur sowie die Gesundheitsinfrastruktur. Den Vorsorgeeinrichtungen soll damit ermöglicht werden, in grösserem Mass als bisher auch in ökologisch nachhaltige Projekte im Inland zu investieren und damit die von Bundesrat und Parlament unterstützte Energiewende mit Finanzierungsquellen aus dem privaten Sektor zu stützen und gleichzeitig von langfristigen Erträgen für die Versicherten zu profitieren. Der Wortlaut der verlangten Verordnungsänderung beschränkt diese Anlagen jedoch nicht auf das Inland, es sind somit auch ausländische Anlagen zugelassen.

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Da die Infrastrukturanlagen vor dieser Verordnungsänderung als alternative Anlagen galten, mussten diese Anlagen gemäss Art. 53 Abs. 4 BVV 2 bisher kollektiv angelegt werden. Neu können Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 53 Absatz 2 auch direkt angelegt werden, wenn sie angemessen diversifiziert sind. Angemessen diversifiziert heisst in diesem Zusammenhang, dass die Gegenpartei 1 Prozent des Vorsorgevermögens nicht überschreiten darf. Zusätzlich ist darauf hinzuweisen, dass Art. 53 Abs. 5 BVV 2 nach wie vor gilt14. Dies bedeutet, dass Infrastrukturanlagen, welche einen Hebel aufweisen, weiterhin als alternative Anlagen gelten, wie dies bei allen Anlagen mit Hebel mit Ausnahme der in Art. 53 Abs. 5 Bst. b bis d BVV 2 erwähnten Anlagen der Fall ist. Unter die neue Kategorie Infrastrukturanlagen können demnach nur solche ohne Hebel subsummiert werden.

2.3 Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsor-

geformen (BVV 3) Art. 2a (neu) Kürzung von Leistungen bei vorsätzlicher Herbeiführung des Todes der versicherten Person durch die begünstigte Person

Der neue Artikel 2a, der an die Regelung zur Begünstigtenordnung in der der Säule 3a anschliesst, erlaubt nun auch den Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (Art. 1 Abs. 1 lit. a und b BVV 3), Leistungen an Begünstige zu kürzen oder zu verweigern, wenn diese den Tod der versicherten Person vorsätzlich herbeigeführt haben. Da diese Bestimmung mit Art. 15a FZV übereinstimmt, kann auf die diesbezüglichen Erläuterungen verwiesen werden, die gleichermassen für Einrichtungen der gebundenen Selbstvorsorge (3a-Einrichtungen) Gültigkeit haben.

Art. 3 Abs. 2 Buchstabe b (aufgehoben)

Aus systematischen Gründen werden die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und die Übertragung auf ein anderes Konto oder eine andere Police der Säule 3a neu in Artikel 3a geregelt. Absatz 2 regelt nur noch die Situationen, in denen die Guthaben aus der Säule 3a den Vorsorgekreislauf verlassen.

Art. 3a (neu) Übertragung von Vorsorgekapital in Vorsorgeeinrichtungen oder in an-

dere anerkannte Vorsorgeformen

Der neue Artikel 3a regelt die Situationen, in denen Guthaben der Säule 3a innerhalb des Vorsorgekreislaufes verschoben werden können.

Absatz 1, Buchstabe a

Aktuell ist die Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung und deren Übertragung in Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b geregelt. Der Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung bezieht sich dabei sowohl auf registrierte Vorsorgeeinrichtungen (Art. 48 BVG) als auch auf nicht registrierte Vorsorgeeinrichtungen, die dem FZG unterstellt sind (Art. 5 BVG). Aus systematischen Gründen wird diese Regelung in den neuen Artikel 3a verschoben. In materieller Hinsicht ändert sich nichts. Bereits unter geltendem Recht haben die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden. Es handelt sich um eine steuerlich neutrale Übertragung.

Absatz 1, Buchstabe b

Die Übertragung von Guthaben der Säule 3a an eine andere Einrichtung der Säule 3a war bisher in Artikel 3 Absatz 2 geregelt. Materiell ändert sich nichts. Bereits unter dem bisherigen Recht hatten die Versicherten die Möglichkeit, das Vorsorgeverhältnis zu kündigen und das Guthaben an eine andere

14 Die Motion Weibel hat in diesem Punkt keine Änderungen verlangt.

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Einrichtung der Säule 3a zu transferieren. Es handelt sich dabei um eine steuerlich neutrale Übertragung.

Absatz 2

Vor 2014 war es gemäss Praxis der Steuerbehörden nur dann zulässig, ein Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung zu verwenden, wenn dieses vollständig aufgelöst wurde. Voraussetzung für die Auflösung war also, dass das gesamte Guthaben für den Einkauf verwendet wurde. Überstieg das Guthaben der Säule 3a den in der 2. Säule maximal möglichen Einkaufsbetrag, war die Auflösung hingegen unzulässig. Insbesondere war es nicht zulässig, nur den Teil des Guthabens aus der Säule 3a herauszulösen, der für die Deckung der Vorsorgelücke in der 2. Säule tatsächlich benötigt wurde. Diese strenge Auffassung wurde mit dem Wortlaut des Einleitungssatzes von Artikel 3 Absatz 2 begründet, der von der Auflösung des Vorsorgeverhältnisses spricht.

Das BSV hatte nach Rücksprache mit der Arbeitsgruppe Vorsorge der Schweizerischen Steuerkonferenz in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 136 Rz. 893 diese Praxis präzisiert. Darin vertrat es die Auffassung, dass eine Teilübertragung von Guthaben der Säule 3a zuzulassen sei, sofern damit die Lücke in der 2. Säule vollständig gedeckt werde. Eine nur teilweise Deckung der Lücke in der

2. Säule durch eine Teilübertragung der Säule 3a erachtete es hingegen weiterhin als unzulässig.

Mit der vorliegenden Änderung wird die aktuelle Praxis explizit in der Verordnung verankert: Die teilweise Übertragung von Vorsorgeguthaben der Säule 3a in die 2. Säule ist zulässig, sofern der Einkauf die Lücke vollständig abdeckt.

Fallbeispiel:

Möglicher Einkauf in die 2. Säule: 50 000 Franken. Vorsorgeguthaben in der Säule 3a: 70 000 Franken. Es ist nicht möglich, nur einen Einkauf von 30 000 Franken in die 2. Säule zu tätigen, da die gesamte Lücke von 50 000 Franken gedeckt werden muss.

Absatz 3

Aufgrund des bisherigen Wortlauts von Artikel 3 BVV 3 war nicht eindeutig klar, ob nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen (Frauen aktuell: 59 Jahre, Männer 60 Jahre) eine Übertragung des Vorsorgekapitals von einer anerkannten Vorsorgeform an eine andere noch zulässig ist. Eine solche Übertragung soll jedoch zulässig sein. Versicherte, die eine anerkannte Vorsorgeform mit attraktiveren Konditionen finden, sollen nicht an der Übertragung ihres Säule-3a-Guthabens gehindert werden. Mit der neuen Verordnungsbestimmung wird diesbezüglich Klarheit geschaffen.

Eine solche Übertragung ist bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich (Frauen aktuell: 64 Jahre, Männer: 65 Jahre).

Weist die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nach, ist die Übertragung von Säule-3a-Guthaben an eine andere anerkannte Vorsorgeform auch nach Erreichen des Rentenalters zulässig.

Zudem soll auch die steuerneutrale Verwendung von Guthaben der Säule 3a für den Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung künftig nach Erreichen des Mindestalters für den Bezug von Altersleistungen möglich sein. Ebenso soll eine solche Verwendung nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters möglich sein, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer die Weiterführung einer Erwerbstätigkeit nachweist.

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Absatz 4

Eine Police, die vor dem frühestmöglichen Bezugsdatum fällig wird, das heisst fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter (Art. 3 Abs. 1 BVV 3), muss zwingend in eine andere Säule 3a-Einrichtung übertragen werden. Fällt das vertraglich vereinbarte Enddatum hingegen in die fünf Jahre vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 3 Abs. 1 BVV 3), ist eine Übertragung der fällig gewordenen Leistungen in eine andere Säule 3a-Einrichtung nicht mehr möglich. Dies gilt auch, wenn die Person eine Erwerbstätigkeit über das ordentliche Rentenalter hinaus fortsetzt. Allerdings kann der Vertragszeitraum dieser Policen – soweit dies versicherungsvertraglich vorgesehen ist – vor Vertragsablauf verlängert werden, höchstens aber bis fünf Jahre nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters und nur, wenn die Erwerbstätigkeit fortgeführt wird.

2.4 Verordnung über die Anlagestiftungen (ASV) Art. 17 Abs. 1 Bst. c

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Wie auch bei Anlagegruppen im Bereich alternativer Anlagen oder von Auslandimmobilien sollen die Anlagerichtlinien von Anlagegruppen im Bereich Infrastruktur von der Aufsicht vorgeprüft werden. Eine Vorprüfung hat den Vorteil, dass die Anlagerichtlinien von Anfang an den rechtlichen Vorschriften entsprechen und nicht nachträglich angepasst werden müssen. Die Vorprüfung ist gerade bei illiquiden Anlagen wichtig, eine Eigenschaft, welche auch Infrastrukturanlagen aufweisen. Die Anlagegruppen werden bei einer Vorprüfung erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens gebildet. Die Aufsichtsbehörde kann auf eine Vorprüfung auch verzichten, wenn sie nicht nötig ist.

Art. 19

(Art. 53k Bst. e BVG)

Wie bei alternativen Anlagen oder bei Immobilien-Anlagegruppen wird auch bei Infrastruktur-Anlagegruppen die Möglichkeit von Kapitalzusagen vorgesehen. Kapitalzusagen stellen für einen Investor ein Risiko dar, weil sie eine Verpflichtung darstellen, welche allenfalls in einem ungünstigen Moment eingefordert werden. Bei Infrastruktur-Anlagen sind sie aber häufig.

Art. 32 Abs. 2 Bst. abis (neu)

(Art. 53k Bst. c und d BVG)

Tochtergesellschaften spielen bei Infrastrukturanlagen eine wichtige Rolle und müssen wie bei Immobilien-Anlagegruppen und im Bereich alternativer Anlagen zugelassen werden.

Art. 37 Abs. 2

(Art. 53k Bst. e BVG)

Wie bei Anlagegruppen in den Bereichen Immobilien, alternative Anlagen, hochverzinsliche Anlagen oder anderen Anlagengruppen mit wenig liquiden Anlagen wird auch bei den neuen Infrastrukturanlagen verlangt, dass ein Prospekt veröffentlicht wird. Dieser stellt eine angemessene Transparenz sicher und erlaubt dem Investor aus dem Bereich der 2. und 3. Säule, sich über die Details der Anlage ein Bild zu machen. Da auch Infrastrukturanlagen vergleichsweise illiquide Anlagen sind, ist die Gleichstellung mit anderen illiquiden Anlagen sinnvoll.

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Stellungnahmen

1038 Änderung BVV 2 betreffend Infrastrukturanlagen vom 26. August 2020: Auslegung von Artikel 53 und 55 BVV 2

Wie bei einer Gesellschaft gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d gilt auch der Einsatz von Fremdkapital auf der Ebene einer Infrastruktur-Firma nicht als Hebel. Solche Anlagen (Beteiligungen an solchen Firmen / Projekten) sind demnach Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dbisBVV 2.

Am 26. August 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) geändert: siehe oben Rz. 1037 und Internet-Link für die Pressemitteilung:

https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/publikationen-und-service/medieninformationen/nsb-anzeigeseite.msg-id-80163.html

Dabei wurde in Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dbiseine neue Anlagekategorie für Infrastruktur in den Anlagekatalog aufgenommen und in Art. 55 Buchstabe f spezifiziert, dass diese Kategorie eine Limite von 10% aufweist.

Die Erläuterungen halten fest, dass Artikel 53 Absatz 5 BVV 2 weiterhin gilt. Er wurde nicht geändert. Dieser Absatz regelt den Hebel einer Anlage. Im Zusammenhang mit einer Infrastrukturanlage muss allerdings im Sinne einer Auslegung spezifiziert werden, was als Hebel betrachtet wird.

Infrastrukturfirmen respektive Infrastrukturprojekte setzen Fremd- und mit Eigenkapital ein, wie dies bei vielen Unternehmen der Fall ist. Infrastrukturanlagen gemäss der neuen Kategorie können Investitionen sowohl ins Fremd- wie ins Eigenkapital dieser Firmen umfassen. Diese Investitionen müssen nicht kotiert / emittiert sein, sonst könnten sie auch unter den klassischen Kategorien von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b respektive Buchstabe d subsummiert werden. Wie bei einer Aktie gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe d bedeutet dies auch, dass der Einsatz von Fremdkapital auf der Ebene einer Infrastruktur-Firma nicht als Hebel gilt. Solche Anlagen (Beteiligungen an solchen Firmen / Projekten) sind demnach Infrastrukturanlagen gemäss Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe dbisBVV 2. Werden jedoch die Beteiligungen an dieser Firma / am Projekt gehebelt, zum Beispiel auf Fund oder Fund of Fund Stufe, dann gilt dies als Hebel. Ein Hebel ist weiterhin erlaubt, solange er keine Nachschusspflicht auslösen kann, allerdings qualifiziert die BVV 2 ein solcherart gehebeltes Finanzvehikel gemäss Artikel 53 Absatz 5 als alternative Anlage (wie auch bei anderen klassischen Anlagen). Gehebelte Anlagen (ohne Nachschusspflicht) sind demnach im Rahmen der alternativen Kategorie weiterhin möglich.

Wie üblich stellt diese Aussage eine Rechtsinterpretation des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) dar. Im Streitfall kann nur ein Gericht entscheiden, ob diese Interpretation zutrifft.

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1039 Fragen und Antworten zu Artikel 47a BVG

1. Kann eine nach Artikel 47a BVG versicherte Person, die sich für eine Versicherung mit bzw. ohne Sparbeiträge entschieden hat, nach Beginn der Weiterversicherung auf ihre Wahl zurückkommen?

Die Frage muss je nach Ausgangslage unterschiedlich beantwortet werden:

(1) Wenn eine versicherte Person zunächst Sparbeiträge bezahlt, deren Bezahlung dann aber während der Versicherung einstellen möchte, so gibt der Wortlaut der Gesetzesbestimmung keinen Hinweis darauf, dass die Vorsorgeeinrichtung eine solche Anpassung ablehnen dürfte. Der Gesetzgeber wollte, dass Versicherte, die ihre Stelle wenige Jahre vor dem Rentenalter verlieren, wählen können, ob sie die Versicherung nach Artikel 47a BVG mit oder ohne Sparbeiträge weiterführen. Die finanziellen Verhältnisse können sich gerade bei Langzeitarbeitslosen im Lauf der Jahre verschlechtern, insbesondere dann, wenn sie von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden. Einer Person die Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG ohne Sparbeiträge in einer solchen Situation zu verweigern, würde daher Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung widersprechen.

(2) Der umgekehrte Fall, in dem eine versicherte Person zunächst die Weiterversicherung ohne Sparbeiträge wählt, ist nach Auffassung des BSV anders zu beurteilen: Wer bereits zu Versicherungsbeginn die Variante ohne Sparbeiträge wählt, hat keinen gesetzlichen Anspruch darauf, später zusätzlich auch Sparbeiträge zu bezahlen. Es liegt nämlich in Bezug auf die Sparbeiträge keine "Weiterführung" mehr vor. Hingegen verbietet u. E. der Wortlaut von Artikel 47a BVG den Vorsorgeeinrichtungen nicht, den Versicherten, die zunächst die Variante ohne Sparbeiträge gewählt haben, reglementarisch die Möglichkeit zu gewähren, im Verlauf der Weiterversicherung zur Variante mit Sparbeiträgen zu wechseln. Tatsächlich ist vorstellbar, dass eine versicherte Person unmittelbar nach Verlust der Stelle davor zurückschreckt, sich zu hohen Beitragskosten zu verpflichten, und erst später, wenn sie zum Beispiel eine günstigere Wohnung gefunden hat und ihre Lebenshaltungskosten an die veränderte finanzielle Lage anpassen konnte, ihre zukünftige Altersrente mit weiteren Beiträgen verbessern möchte.

2. Muss die Vorsorgeeinrichtung die Schattenrechnung während der Dauer der Weiterversiche-

rung nach Artikel 47a BVG weiterführen?

Die Vorsorgeeinrichtung ist ausdrücklich verpflichtet, nach Artikel 47a BVG freiwillig versicherte Personen in Bezug auf den Zins und den Umwandlungssatz gleich zu behandeln wie die anderen Versicherten (vgl. Abs. 5). Um diese Gleichbehandlung sicherzustellen, muss sie die Schattenrechnung für diese Versicherten weiterführen und auf dem BVG-Altersguthaben den Mindestzins berechnen, wie für die anderen Versicherten auch. Nur so kann die Vorsorgeeinrichtung nachweisen, dass ihre Leistung im konkreten Fall den BVG-Mindestbestimmungen genügt.

3. Besteht bei einem Austritt ein Anspruch auf einen Zuschlag nach Artikel 17 Absatz 1 FZG?

Das BSV ist der Meinung, dass bei der Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG - wie auch im Falle der Weiterversicherung nach Artikel 47 BVG - kein Zuschlag nach Artikel 17 FZG berechnet wird. Bei der Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG handelt es sich um eine besondere Form der Weiterversicherung nach Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung. Wie bei der seit Langem bestehenden Weiterversicherung nach Artikel 47 BVG schuldet die versicherte Person sowohl die Arbeitnehmerals auch die Arbeitgeberanteile an den Risiko- und Verwaltungskostenbeiträgen sowie den Sparbeiträgen (sofern bei der Vorsorge nach Art. 47a BVG die Lösung mit Sparbeiträgen gewählt wird). Dass eine freiwillig versicherte Person – sei dies im Rahmen einer Weiterführung nach Artikel 47 BVG oder nach Artikel 47a BVG - auch den Arbeitgeberanteil der Sparbeiträge schuldet, bedeutet nicht, dass sie bei einem Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung über die Gesamtheit der Sparbeiträge hinaus noch einen

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Zuschlag im Sinne von Artikel 17 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes beanspruchen könnte. Bei der Weiterführung der Versicherung nach Artikel 47a BVG stünde ein solcher zusätzliche Zuschlag bei der Berechnung der Austrittsleistung ausserdem in Widerspruch zu Absatz 5 von Artikel 47a BVG, der die Gleichbehandlung dieser Versicherten mit den anderen Versicherten ausdrücklich statuiert.

4. Wie wird die obligatorische und die überobligatorische Austrittsleistung belastet, wenn ein

Teil der Austrittsleistung in eine andere Vorsorgeeinrichtung übertragen wird und wie wird in diesem Fall die Schattenrechnung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung angepasst?

Wenn eine versicherte Person in eine andere Vorsorgeeinrichtung eintritt und nur ein Teil der Austrittsleistung in diese neue Vorsorgeeinrichtung übertragen wird, ohne dass die freiwillige Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung aufgelöst wird, stellt sich die Frage, wie diese Teilübertragung der obligatorischen und der überobligatorischen Austrittsleistung in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung belastet wird. Ebenso stellt sich die Frage, wie die Schattenrechnung für die Weiterführung der Vorsorge nach Artikel 47a BVG in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung angepasst wird (zur Anpassung des versicherten Lohns vgl. Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 152, Rz 1032, Frage 3.1).

Bei der Übertragung eines Teils der Austrittsleistung empfiehlt sich eine anteilsmässige Herausnahme aus dem obligatorischen und dem überobligatorischen Teil der vorhandenen Austrittsleistung. Dadurch wird weder der obligatorische Teil noch der überobligatorische Teil der Vorsorge übermässig vergrössert oder verkleinert. Dies dürfte dem Willen des Gesetzgebers am besten entsprechen, der eine möglichst gleichartige Weiterführung insbesondere in Bezug auf den Umwandlungssatz wollte. Wenn zum Beispiel 55 Prozent der vorhandenen Austrittsleistung an eine neue Vorsorgeeinrichtung übertragen werden (vgl. Beispiel in Rz 1032) werden dabei 55 Prozent des BVG-Altersguthabens und 55 Prozent der überobligatorischen Austrittsleistung an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen. Beim weiterhin in der bisherigen Vorsorgeeinrichtung nach Artikel 47a BVG versicherten Lohn wird für die Schattenrechnung bei allfälligen weiteren Sparbeiträgen ebenfalls eine Kürzung von 55 Prozent vorgenommen.

5. Ist eine Kündigung auch möglich, wenn zwar die Risikobeiträge, nicht aber die Beiträge für die Altersvorsorge (Sparbeiträge) entrichtet werden?

Nach Artikel 47a Absatz 4 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung die Versicherung bei Vorliegen von Beitragsausständen kündigen. Wenn eine versicherte Person die Lösung mit den Sparbeiträgen gewählt hat und diese dann ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr bezahlt, entstehen grundsätzlich Beitragsausstände betreffend die Sparbeiträge. Es ist jedoch denkbar, dass die versicherte Person die Sparbeiträge aus finanziellen Gründen nicht mehr bezahlen kann. Es besteht in diesem Fall die Möglichkeit, die Versicherung ohne Sparbeiträge weiterzuführen (vgl. Frage 1), womit die versicherte Person dann bloss noch die Risikobeiträge entrichten muss. Wenn die Risikobeiträge weiterhin bezahlt werden, sollte die Vorsorgeeinrichtung die Weiterversicherung deshalb nicht kündigen, sondern vorsehen, dass sie die Nichtbezahlung der Sparbeiträge als Wahl der Weiterversicherung ohne Sparbeiträge behandelt. Der Anspruch auf Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG darf nicht durch eine übereilte Kündigung in Frage gestellt werden.

6. Bleibt die Austrittsleistung in der Vorsorgeeinrichtung, wenn der versicherte Lohn nach Artikel 47a Absatz 7 BVG gesenkt wird?

Bei dieser Frage ist zu unterscheiden: Wenn eine nach Artikel 47a BVG versicherte Person den bisherigen versicherten Lohn nur für die Sparbeiträge senkt, aber die Risikobeiträge auf dem bisherigen Niveau beibehält, bleibt die ganze Austrittsleistung in der Vorsorgeeinrichtung. Dies, weil gestützt auf Absatz 2 die Austrittsleistung ja auch in der Vorsorgeeinrichtung bleibt, wenn die Altersvorsorge nicht weiter aufgebaut wird.

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Wenn eine versicherte Person den versicherten Lohn hingegen für die ganze Vorsorge (also für die Spar- und die Risikobeiträge) senkt, sollte gleich vorgegangen werden, wie bei einer noch erwerbstätigen, im gleichen Kollektiv versicherten Person, deren versicherter Lohn entsprechend sinkt. Sieht das Reglement in einem solchen Fall vor, dass der frei werdende Teil der Austrittsleistung an eine Freizügigkeitseinrichtung übertragen wird, gilt dies auch für die nach Artikel 47a BVG Versicherten. Viele Vorsorgeeinrichtungen sehen aber günstigere Lösungen analog Artikel 20 Absatz 2 FZG vor.

Nach Auffassung des BSV ist es nicht zulässig, den versicherten Lohn für die gesamte Vorsorge (also auch für die Risiken Tod und Invalidität) auf 0 Franken zu senken und so die Versicherung beitragsfrei weiterzuführen. Bei einer Reduktion des versicherten Lohnes für das Alterssparen und für die Risiken Tod und Invalidität auf 0 wird die berufliche Vorsorge nicht mehr weitergeführt. Es liegt ein Freizügigkeitsfall vor oder je nach Ausgestaltung des Reglements ein Vorsorgefall (vorzeitiger Bezug der Altersleistung).

7. Ist ein Bezug der Altersleistung in Kapitalform noch möglich, wenn eine versicherte Person ihr Vorsorgeverhältnis gemäss Artikel 47a BVG weitergeführt hat?

Nach Artikel 47a Absatz 6 BVG müssen die Versicherungsleistungen nur dann in Rentenform ausbezahlt werden, wenn die Weiterführung der Versicherung mehr als zwei Jahre gedauert hat. Eine Ausnahme ist möglich, wenn das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die Ausrichtung von Leistungen nur in Kapitalform vorsieht. Schreibt ein Vorsorgereglement also vor, dass ein Teil der Altersleistung in Kapitalform bezogen werden muss, dann kann dieser Teil der Leistung nicht als Rente ausgezahlt werden. Diese Konstellation ist in gewissen umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen anzutreffen.

Wenn das Reglement der Vorsorgeeinrichtung den Versicherten die Möglichkeit gibt, zwischen einer Rente und einer Kapitalabfindung zu wählen, so kann im Rahmen von Absatz 6 nur eine Rente bezogen werden, da das Reglement nicht ausschliesslich eine Kapitalauszahlung vorsieht.

8. Muss oder kann eine rein in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung Artikel 47a BVG anwenden?

Nein, eine rein in der überobligatorischen Vorsorge tätige Vorsorgeeinrichtung muss und kann Artikel 47a nicht in ihr Reglement übernehmen. Für eine solche Lösung hätte Artikel 89a ZGB geändert werden müssen.

Solche Vorsorgeeinrichtungen zahlen in der Regel die Altersleistungen in Kapitalform aus, wenn die Versicherten in Rente gehen. Mit dem im Rahmen der EL-Reform eingeführten Artikel 47a BVG sollen Versicherte, die wenige Jahre vor der Pensionierung ihre Stelle verlieren, im Rentenalter eine Rente beziehen können. Es gibt daher keinen Grund, Artikel 47a BVG auf Einrichtungen anzuwenden, die ihren Versicherten bei der Pensionierung ein Kapital auszahlen. Diese Bestimmung gilt somit nur für Vorsorgeeinrichtungen, die gesetzlich zur Zahlung von Altersrenten verpflichtet sind.

9. Was geschieht mit den Versicherten nach Artikel 47a BVG bei einem Anschlusswechsel des Vorsorgewerks?

Gestützt auf Artikel 47a Absatz 5 BVG ist es der Wille des Gesetzgebers, dass die nach diesem Artikel freiwillig versicherten Personen gleich versichert sind wie ihre früheren Arbeitskolleginnen und - kollegen, denen nicht gekündigt wurde. Diese – weiterhin aktiv – versicherten Personen bleiben mit den übrigen Versicherten im gleichen Vorsorgewerk und im gleichen Anschlussvertrag versichert. Bei einem Wechsel des Vorsorgewerks wechseln sie deshalb mit den im gleichen Kollektiv Versicherten den Anschlussvertrag.

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10. In welchen Fällen gilt das Arbeitsverhältnis als vom Arbeitgeber aufgelöst?

Die freiwillige Weiterversicherung nach Artikel 47a BVG steht nur denjenigen versicherten Personen zur Verfügung, denen der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht persönlich zugerechnet bzw. vorgeworfen werden kann. Wenn eine versicherte Person also aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, weil sie das dem Versicherungsverhältnis zugrundeliegende Arbeitsverhältnis aus freien Stücken kündigt oder weil ein befristetes Arbeitsverhältnis infolge Zeitablaufs dahinfällt, besteht keine Möglichkeit einer freiwilligen Weiterversicherung gemäss Artikel 47a BVG. Nach Auffassung des BSV kann ein Arbeitsverhältnis auch dann als vom Arbeitgeber aufgelöst betrachtet werden, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebungsvereinbarung schliessen, um die Vertragsauflösung (z.B. Abfindung, Freistellung, längere Kündigungsfrist) näher zu regeln, sich aber nachweisen lässt, dass die Initiative zur Beendigung des Vertrages vom Arbeitgeber ausging. Es obliegt dem Arbeitnehmenden, diesen Nachweis im Zweifelsfall zu erbringen.

11. Falls die Weiterversicherung vor dem ordentlichen Rentenalter gekündigt wird: Hat eine Vor-

sorgeeinrichtung einem Weiterversicherten auch dann eine Rente zu gewähren?

In solchen Fällen ist auf die reglementarische Ordnung abzustellen: Wie sich bereits aus den Antworten 3.2 sowie 3.4 zum Fragekatalog in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 152, Rz. 1032 ergibt, wollte der Gesetzgeber mit Artikel 47a BVG prinzipiell einen Rentenanspruch absichern. Wenn also nach Reglement der vorzeitige Bezug der Altersleistung möglich ist und im gegebenen Fall nicht etwa reglementarisch eine Kapitalleistung vorgesehen wird, ist daher grundsätzlich eine Rente auszurichten. Sieht das Reglement hingegen für die Versicherten des betreffenden Kollektivs keine Möglichkeit zur Frühpensionierung vor, liegt ein Freizügigkeitsfall vor.

1040 Artikel 5 Absatz 1 Bst. a FZG: Nachweis für das endgültige Verlassen der Schweiz -

Sorgfaltspflicht der Vorsorgeeinrichtung

In der Praxis kommt es vor, dass Versicherte, welche die Schweiz endgültig verlassen haben, kurze Zeit später wieder in die Schweiz zurückkehren. Den Einrichtungen stellt sich die Frage, welche Unterlagen sie verlangen und prüfen müssen, damit ihnen bei einer Barauszahlung keine mangelnde Sorgfalt vorgeworfen werden kann.

Es ist die Aufgabe der Einrichtungen der beruflichen Vorsorge abzuklären, ob die Voraussetzungen für eine Barauszahlung erfüllt sind. Dabei entscheiden sie selbst, welche Dokumente ihnen die Versicherten einreichen müssen. Das Gesetz regelt die Frage nicht. Die versicherte Person muss gegenüber der Vorsorgeeinrichtung nachweisen, dass der Ausreise aus der Schweiz definitiven Charakter zukommt. In der Rechtsprechung gelten u.a. die folgenden Dokumente als tauglich für den Nachweis: eine Abmeldebestätigung der letzten schweizerischen Wohnsitzgemeinde, ein Arbeitsvertrag, den die versicherte Person mit einem (neuen) ausländischen Arbeitgeber geschlossen hat, der Miet- bzw. Kaufvertrag für eine Wohnung oder ein Haus im Ausland sowie die Bestätigung der Anmeldung der zuständigen ausländischen Behörde (vgl. BGE 127 I 97 S. 99). Bei verheirateten Personen ist zudem die Unterschrift des Ehegatten notwendig (Art. 5 Abs. 2 FZG, vgl. BGE 130 V 103).

Ob einer Vorsorgeeinrichtung mangelnde Sorgfalt bei der Prüfung des Gesuchs vorgeworfen werden kann, lässt sich nicht allgemein beantworten. Diese Frage beurteilt das Gericht im Einzelfall anhand der konkreten Umstände. Eine spätere Rückkehr in die Schweiz ist jedoch nach einer Barauszahlung nicht automatisch unzulässig. Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung ist es möglich, dass nachträglich Gründe für eine Rückkehr vorliegen (beispielsweise wenn eine versicherte Person zurückkehrt, weil die Ehe mit einer ausländischen Partnerin oder einem ausländischem Partner aufgelöst wird).

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Für eine Vorsorgeeinrichtung ist die Stichhaltigkeit der eingeforderten Belege im Zeitpunkt der Prüfung des Anspruchs entscheidend. Wenn sie gestützt auf diese Beweismittel aus objektiven Gründen gutgläubig davon ausgehen konnte, dass die Ausreise endgültig erfolgt, kann ihr nachträglich keinen Vorwurf gemacht werden. Waren die Voraussetzungen für das endgültige Verlassen der Schweiz im Zeitpunkt des Gesuches (objektiv) vorhanden und fallen sie nachträglich weg, dürfte es meist auch nicht möglich sein, nachzuweisen, dass die Voraussetzungen der (subjektiven) definitiven Ausweise nicht erfüllt waren.

1041 Scheidung : Keine Übertragung einer Austrittsleistung an eine Vorsorgeeinrichtung, wenn die bei ihr versicherte Person bereits pensioniert ist

Das BSV erinnert die Vorsorgeeinrichtungen daran, dass es nicht möglich ist, eine Austrittsleistung bei einer Scheidung an eine andere Vorsorgeeinrichtung zu übertragen, wenn die bei ihr versicherte Person bereits pensioniert ist und eine Altersrente (oder eine Invalidenrente nach der Pensionierung) bezieht. Der rentenbeziehende Ehegatte kann den Teil der Austrittsleistung, auf den er durch den Vorsorgeausgleich Anspruch hat, nicht mehr in seine Vorsorgeeinrichtung einbringen: siehe Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Vorsorgeausgleich bei Scheidung), Bundesblatt 2013 S. 4887. In diesem Fall sieht Artikel 124c Absatz 2 ZGB vor, eine (hypothetische) Austrittsleistung mit einer in Kapital umgewandelten Altersrente (oder einer Invalidenrente nach dem Rentenalter) zu verrechnen, wenn die Vorsorgeeinrichtungen und die Ehegatten einverstanden sind. Ohne Zustimmung und wenn der rentenberechtigte Ehegatte das AHV-Rentenalter bereits erreicht hat, muss die bei einer Scheidung geschuldete Austrittsleistung direkt an diesen ausgezahlt werden, ohne Umweg über dessen Vorsorgeeinrichtung. Hat die Person das AHV-Rentenalter hingegen noch nicht erreicht, kann die Austrittsleistungen auf Verlangen der versicherten Person an eine Freizügigkeitsstiftung übertragen werden.

Rechtsprechung

1042 Teilliquidation einer Sammelstiftung infolge Kündigung des Anschlussvertrages - Mitbestim-

mung des Personals

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 5. Mai 2020, 9C 409/2019, Entscheid in deutscher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Art. 11 Abs. 3bisBVG setzt bei der Kündigung des Anschlussvertrages durch den Arbeitgeber die Einwilligung des Personals vor der Kündigung voraus. Fehlt diese, ist die Kündigung ungültig.

(Art. 11 Abs. 3bisund 53b Abs. 1 BVG)

Mehrere einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossene Berufsverbände kündigten per Ende 2017 den Anschlussvertrag ohne hierfür das Einverständnis des betroffenen Personals einzuholen. Dieses wurde erst nachträglich über die Kündigung informiert. Umstritten ist, ob die Kündigung gestützt auf Artikel 11 Absatz 3bisBVG rechtsgültig erfolgt ist.

Die Aufsichtsbehörde bejahte in ihrer Teilliquidationsverfügung die Rechtmässigkeit der Kündigung. Dagegen erhob die Vorsorgeeinrichtung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und machte u.a. geltend, dass die Arbeitnehmenden nicht im Voraus über die Auflösung des Anschlussvertrages informiert worden seien und deshalb Artikel 11 Absatz 3bisBVG verletzt sei. Dieser sieht in Satz 1 vor, dass die Auflösung eines bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung und der Wiederanschluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung erfolgt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Kündigung als rechtsgültig ausgeübt und wies die Beschwerde der Vorsorgeeinrichtung ab. Es ging von einer stillschweigenden Übereinkunft aus, weil das Personal von der Kündigung des Anschlussvertrages Kenntnis hatte und keine Einwände dagegen vorbrachte.

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Das Bundesgericht kam bei seiner Auslegung zu einem anderen Schluss und hielt u.a. folgendes fest: Das Einverständnis des Personals oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung zur Auflösung des bestehenden Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung ist als wesentliches Erfordernis zu verstehen, indem Artikel 11 Absatz 3bisSatz 1 BVG eine echte Mitbestimmung des Personals bzw. der Arbeitnehmervertretung statuiert. Mit «Arbeitnehmervertretung» ist diejenige im Sinne des Mitwirkungsgesetzes gemeint. Diese ist nicht mit der paritätischen Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Artikel 51 Absatz 1 BVG zu verwechseln (Einzelheiten dazu in Erw. 4.3.2.1). Die Nichteinhaltung des rechtzeitigen Miteinbezugs der Arbeitnehmenden hat daher die Ungültigkeit der Kündigung zur Folge. Es reicht aus Sicht des Bundesgerichts nicht, das Personal nur nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören.

Hinweis: Die Stellungnahme in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 7 vom 5. Februar 1988, Rz 36 bezog sich auf eine frühere Fassung von Artikel 11 BVG. In den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 24 vom 23. Dezember 1992, Rz 148 erfolgte eine Stellungnahme zu den Richtlinien über die Prüfung der Auflösung von Anschlussverträgen sowie des Wiederanschlusses des Arbeitgebers, welche nicht mehr in Kraft sind. Massgebend ist der geltende Artikel 11 BVG sowie die Rechtsprechung des Bundesgerichts.

1043 Kein Verzugszins auf ausserordentliche Verwaltungskosten

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 2. März 2020, 9C_180/2019; Entscheid in deutscher Sprache)

Für ausserordentliche administrative Umtriebe einer Vorsorgeeinrichtung besteht kein Anspruch auf Verzugszins.

(Art. 66 Abs. 2 BVG)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob ein Verzugszins auch für die Kosten einer Vorsorgeeinrichtung aufgrund ausserordentlicher Verwaltungsumtriebe geschuldet ist. Im vorliegenden Fall handelte es sich dabei um Aufwendungen der Stiftung Auffangeinrichtung, die einem angeschlossenen Arbeitgeber für verspätet mitgeteilte Lohnänderungen, zu spät gemeldete Ein- und Austritte, Kosten für Mahnungen, Fortsetzungs- und Konkursbegehren sowie für einen Tilgungsplan in Rechnung gestellt wurden.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass nach dem klaren Wortlaut von Art. 66 Abs. 2 BVG Verzugszinse nur auf nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge erhoben werden können. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung umfasst dies auch die ordentlichen Verwaltungskosten (s. Art. 65 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 48a BVV 2), welche im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BVG gleichfalls paritätisch zu leisten und durch die Beiträge der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden zu finanzieren sind (s. BGE 124 II 570 E. 2f S. 574). Kosten für ausserordentliche administrative Umtriebe hingegen, die einzig und alleine zu Lasten des angeschlossenen Arbeitgebers gehen, fallen daher nicht unter Art. 66 Abs. 2 BVG. Das Bundesgericht führt dazu weiter aus: «Dem Arbeitgeber in Kosten gestellte ausserordentliche administrative Umtriebe, sei es hinsichtlich der Durchführung der Vorsorge als auch betreffend das Inkasso, bilden Forderungen, denen pönaler Charakter zukommt. Sie dienen der (pauschalen) Begleichung eines konkret entstandenen Mehraufwandes und sollen nicht weiter ausgeglichen werden. » Wie das Bundesgericht weiter festhält, kann ein Verzugszins für solche Kosten auch nicht etwa durch subsidiäres Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR begründet werden.

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Erratum

1044 Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144

Wir sind darauf aufmerksam gemacht worden, dass in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 144, Rz. 961 das Zahlenbeispiel Nr. 2 im Anschluss an Artikel 26a und 26b der Erläuterungen zur «Revision des Unfallversicherungsgesetzes und Auswirkungen auf die 2. Säule» falsch ist. Die elektronische Ausgabe wurde berichtigt.

Beispiel 2: Eine Person wird im Alter von 55 Jahren aufgrund eines Unfalls zu 100% invalid. Im Zeitpunkt des Unfalls verdient sie 160 000 Franken pro Jahr. Sie erhält eine ganze IV-Rente in der Höhe von 28 200 Franken pro Jahr und eine maximale UVG-Rente in der Höhe von 105 180 Franken pro Jahr (IV und UVG-Rente entsprechen zusammen 90 Prozent des maximalen versicherten Verdienstes nach UVG von 148 200 Franken, also 133 380 Franken). Um eine Überentschädigung zu vermeiden, wird nicht die ganze BVG-Invalidenrente ausgerichtet, sondern nur 10 620 Franken pro Jahr. Zusammen decken die IV-, die UVG- und die BVG-Rente somit 90% des Jahresverdienstes ab (d.h. total 144 000). Bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters wird die IV-Rente durch eine gleich hohe AHV-Rente abgelöst, und die UVG-Rente wird um 20% (entspricht 2 Prozentpunkten für jedes Jahr zwischen dem 45. Altersjahr und dem Unfallzeitpunkt, vgl. Art. 20 Abs. 2ter UVG) auf 84 144 Franken gekürzt. Die Vorsorgeeinrichtung muss diese Kürzung nicht ausgleichen, sondern richtet weiterhin die gekürzte BVG-Invalidenrente in der Höhe von 10 620 Franken aus (vgl. Art. 24a Abs. 2 BVV 2).