Nr. 155 (12.05.2021)Mitteilungen über die berufliche Vorsorge

Mitteilung BV 155 · 12. Mai 2021 · BV

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. BV 155 · Deutsch

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Stellungnahmen

1057 Fragen und Antworten zu den neuen Meldepflichten der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtun-

gen bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht nach Artikel 40 BVG, Artikel 24fbis FZG sowie Artikel 5, 13 und 14 Inkassohilfeverordnung (InkHV) Einleitung

Die Bestimmungen der Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) vom 20. März 2015 zu den Massnahmen zur Sicherung der Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht1 treten am 1. Januar 2022 in Kraft (vgl. Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 151, Rz 1022). Ab diesem Zeitpunkt werden die mit der Inkassohilfe betrauten Fachstellen den Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen Personen melden können, die ihre Unterhaltspflicht nicht erfüllen. Die Einrichtungen wiederum sind in solchen Fällen verpflichtet, die Fachstellen umgehend zu informieren, sobald Vorsorgeguthaben ausbezahlt oder verpfändet bzw. verwertet werden sollen.

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen müssen die neuen gesetzlichen Bestimmungen ab dem 1. Januar 2022 anwenden, d.h. ab dann sicherstellen, dass keine Kapitalauszahlungen an gemeldete Personen erfolgen, ohne dass eine Meldung an die Fachstelle vorangegangen ist. Im Falle von Vorbezügen und Auszahlungen von Alters- oder Invalidenleistungen in Kapitalform müssen sie nach erfolgter Meldung eine Frist von 30 Tagen abwarten, bevor die Auszahlung erfolgen darf (vgl. Ziffer 4).

Die neuen Meldepflichten gelten sowohl für die obligatorische als auch für die überobligatorische berufliche Vorsorge (Art. 49 Abs. 2 Ziffer 5a BVG, Art. 89a Abs. 6 Ziffer 4a ZGB). Sie gelten hingegen nicht für die Säule 3a.

Für das Meldeverfahren müssen die Fachstellen sowie die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen amtliche Formulare verwenden. Damit ist gewährleistet, dass die Fachstellen sowie die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen aus allen Landesteilen der Schweiz die erforderlichen Meldungen auch über die Sprachgrenzen hinweg einheitlich und korrekt austauschen und somit Unklarheiten und Missverständnisse vermeiden.

Übersicht über die Formulare2:

Für die Meldungen bzw. Anfrage der Fachstellen:

• Meldung der Fachstelle an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung (vgl. Formular 1)

• Widerruf der Meldung an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung (vgl. Formular 2)

• Meldung des Zuständigkeitswechsels an die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung (vgl. Formular 3)

• Anfrage an die Zentralstelle 2. Säule (vgl. Formular 4)

Für die Meldung der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen:

• Meldung der Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtung an die vom kantonalen Recht für Inkassohilfe bezeichnete Fachstelle (vgl. Formular 5)

Link auf die Formulare: Meldepflicht bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht

Für die Weiterleitung der Meldungen zwischen den Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen bei einem Wechsel der Einrichtung (Art. 24fbisAbs. 2 FZG) gibt es kein spezielles Formular. Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen verfügen bereits über eine langjährige Praxis bei der Weiterleitung von

1 Vgl. AS 2015 4299, insbesondere 4308 ff und 5017 (Klärung des Inkrafttretens); AS 2020 5 Verordnung über die abschliessende Inkraftsetzung der Änderung vom 20. März 2015 des Zivilgesetzbuches (Kindesunterhalt) und AS 2020 7 Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverordnung, InkHV).

2 Die Formulare sind vorerst in einer provisorischen Version auf der Homepage des Bundesamtes für Sozialversicherungen verfügbar.

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Meldungen untereinander, zum Beispiel, wenn ihnen eine Bank die Verpfändung einer Austrittsleistung gemeldet hat und die versicherte Person in eine andere Einrichtung übertritt (vgl. Art. 12 Abs. 1 WEFV).

Bei dieser Gelegenheit wäre es sinnvoll, dass sie die meldende Fachstelle über den Wechsel der Einrichtung informieren (s. Ziff. 2.9).

Links zu weiteren Informationen:

Inkassohilfeverordnung: AS 2020 7

Erläuternder Bericht zur Inkassohilfeverordnung:

d : Verordnung über die Inkassohilfe bei familienrechtlichen Unterhaltsansprüchen (Inkassohilfeverord-

nung, InkHV). Erläuternder Bericht

f : Ordonnance sur l'aide au recouvrement des créances d'entretien du droit de la famille (Ordonnance

sur l'aide au recouvrement, OAiR). Rapport explicatif

i : Ordinanza sull’aiuto all’incasso di pretese di mantenimento fondate sul diritto di famiglia (ordinanza

sull’aiuto all’incasso, OAInc). Rapporto esplicativo

Bericht des EDI vom 12. Mai 20143 Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht (anstelle der Botschaft):

Dieser Bericht lag der zuständigen Kommission des Parlaments bei der Beratung dieser Massnahmen vor. Gemäss ihrem Entscheid wurde er öffentlich zugänglich gemacht:

d : Massnahmen zur Sicherung von Vorsorgeguthaben bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht f : Mesures de garantie de l’avoir de prévoyance en cas de négligence de l’obligation d’entretien

1. Meldung der Fachstellen an die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen (Art. 40 Abs. 1 BVG und Art. 24fbis Abs. 1 FZG, Art. 13 Abs. 1 InkHV, Formular 1)

1.1 Wer darf eine Person im Rahmen der Massnahmen bei Vernachlässigung der Unterhalts-

pflicht einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung melden?

Nur nach dem kantonalen Recht bezeichnete Fachstellen (vgl. Art. 290 ZGB) dürfen einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung eine solche Meldung machen. Die Fachstelle muss dem Meldeformular die kantonalen und/oder kommunalen Bestimmungen beilegen, die sie als kompetente Fachstelle ausweisen. Damit besteht für die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen Klarheit, dass die Meldung tatsächlich von einer kompetenten Fachstelle erfolgt.

Privatpersonen, Anwältinnen und Anwälte etc. sind hingegen nicht berechtigt, solche Meldungen vorzunehmen.

1.2 Wie können die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen überprüfen, ob die Meldung durch eine dazu berechtigte Fachstelle erfolgt? Was gilt, wenn kein Ausweis beigelegt wird?

Die Fachstellen müssen sich gegenüber den Einrichtungen ausweisen und dem Meldeformular die kantonalen und/oder kommunalen Bestimmungen zur Zuständigkeit beilegen. Fehlt dieser Ausweis, müssen die Einrichtungen das Meldeformular der Fachstelle umgehend zurücksenden und eine entsprechende Ergänzung verlangen.

1.3 Müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen überprüfen, ob die versicherte Per-

son tatsächlich Unterhaltszahlungen schuldet?

Nein, nur die Fachstelle kann und soll beurteilen, ob eine unterhaltspflichtige Person ihre gesetzlichen Unterhaltspflichten vernachlässigt. Meinungsverschiedenheiten über Unterhaltsschulden, die einer Meldung zugrunde liegen, muss die versicherte Person mit der Fachstelle klären und nicht mit der Vorsorge-

3 Für diesen Bericht gibt es keine italienische Version.

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oder Freizügigkeitseinrichtung. Die Einrichtung muss also eine Meldung der zuständigen Fachstelle beachten, auch wenn die versicherte Person damit nicht einverstanden ist.

1.4 Welche Frist müssen die Vorsorgeeinrichtungen für die Bearbeitung der Meldung der Fach-

stellen einhalten?

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Einrichtungen eingehende Meldungen umgehend verarbeiten. Die Meldung entfaltet ihre Wirkung mit Abschluss der Verarbeitung, spätestens jedoch fünf Arbeitstage nach ihrer Zustellung (40 Absatz 2 BVG bzw. Artikel 24fbisAbsatz 3 FZG).

1.5 Wann gilt die Frist von höchstens 5, wann die Frist von höchstens 10 Arbeitstagen für die Verarbeitung der Meldung?

Die Frist von spätestens 5 Tagen gilt grundsätzlich für alle Meldungen der Fachstellen (Art. 40 Abs. 2 BVG). Diese Frist gilt ebenfalls im Freizügigkeitsfall (Art. 24fbisAbs. 3 FZG). Wenn die Meldung der Fachstelle hingegen erst eintrifft, nachdem die Austrittsleistung bereits an eine andere Einrichtung überwiesen wurde, hat die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung etwas mehr Zeit: Sie muss die Meldung in diesem Fall innert 10 Tagen der neuen Einrichtung weiterleiten (Art. 24fbisAbsatz 2 FZG, vgl. auch Ziffer 3). Wird eine Meldung von der Fachstelle widerrufen, sollte der Widerruf umgehend bearbeitet werden.

1.6 Kann eine Einrichtung für die gleiche versicherte Person Meldungen von mehreren Fachstel-

len erhalten?

Ja, eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung kann für die gleiche versicherte Person Meldungen von mehreren Fachstellen erhalten. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die unterhaltsberechtigte Person den Wohnkanton wechselt und deshalb nacheinander verschiedene Fachstellen zuständig werden und daher bei unterschiedlichen (mehreren) Fachstellen Forderungen gegen die verpflichtete Person offen sind.

Bei der Meldung durch eine neue Fachstelle wird eine frühere Meldung durch eine andere Fachstelle nicht aufgehoben. Nur wenn ausdrücklich ein Zuständigkeitswechsel zwischen zwei Fachstellen gemeldet wird, wird dadurch eine frühere Meldung aufgehoben. Damit keine Missverständnisse entstehen, muss für die Meldung eines Zuständigkeitswechsels zwischen zwei Fachstellen ein spezielles Formular verwendet werden (vgl. Formular 3).

1.7 Müssen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen die versicherte Person über die Mel-

dung einer Fachstelle informieren?

Nein, das Gesetz sieht keine solche Pflicht vor. Wir empfehlen jedoch den Einrichtungen, die versicherte Person über eine solche Meldung der Fachstelle in Kenntnis zu setzen, um möglichen Konflikten, insbesondere anlässlich von Auszahlungsgesuchen, vorzubeugen.

2. Meldung der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstellen (Art. 40 Abs. 3-

4 BVG und Art. 24fbis Abs. 4-5 FZG, Art. 14 InkHV, Formular 5)

2.1 Wann besteht für Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen eine Meldepflicht?

Für Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen besteht nur dann eine Meldepflicht, wenn die Fachstelle ihrerseits die unterhaltspflichtige Person (= versicherte Person) der Einrichtung gemeldet hat (Art. 40 Abs. 3 - 4 BVG, Art. 24fbisAbs. 4 - 5 FZG, Art. 14 InkHV). Ob die Voraussetzungen für eine Meldung der Fachstelle erfüllt waren und weiterhin erfüllt sind, muss die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung hingegen nicht überprüfen (vgl. auch Frage 1.3).

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2.2 Welche Voraussetzungen müssen für die Meldepflicht der Vorsorge- und Freizügigkeitsein-

richtungen erfüllt sein?

Für eine Meldung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

1. Die gemeldete versicherte Person macht einen der folgenden Ansprüche geltend:

a. Auszahlung der Leistung als einmalige Kapitalabfindung in der Höhe von mindestens 1000 Franken, oder

b. Barauszahlung nach Art. 5 FZG in der Höhe von mindestens 1000 Franken, oder

c. Vorbezug zur Wohneigentumsförderung nach Artikel 30c BVG und nach Artikel 331e OR, oder

d. Verpfändung von Vorsorgeguthaben der unterhaltspflichtigen Person nach Artikel 30b BVG sowie Pfandverwertung dieses Guthabens.

2. Bei diesen Kapitalauszahlungen (oben Bst. a - c) müssen die Ansprüche fällig sein.

Im Formular 5 sind die einzelnen Fälle aufgelistet, die eine Einrichtung zu einer Meldung verpflichten.

2.3 Wann tritt die Fälligkeit bei den Kapitalauszahlungen ein?

Die Einrichtungen müssen der Fachstelle eine Meldung machen, wenn Kapitalauszahlungen fällig werden. Beim Eintritt der Fälligkeit muss unterschieden werden, ob die Kapitalauszahlung ein Gesuch der gemeldeten versicherten Person voraussetzt oder ob die Leistung (Kapitalauszahlung) an die gemeldete versicherte Person ohne Gesuch fällig wird:

(1) Wenn ein Gesuch der gemeldeten versicherten Person für eine Kapitalauszahlung (Kapitalabfindung, Barauszahlung oder Vorbezug für Wohneigentumsförderung) in der Höhe von mindestens 1'000 Franken einigereicht wird, tritt die Fälligkeit ein, sobald die Voraussetzungen für die Auszahlung erfüllt sind. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen prüft die Vorsorgeeinrichtungen wie bisher. Ein Gesuch ist zum Beispiel bei einer Barauszahlung nach Artikel 5 FZG notwendig oder auch bei der vorzeitigen Auszahlung der Altersleistung aus einer Freizügigkeitseinrichtung an eine Person, die eine volle Invalidenrente der IV bezieht (vgl. Art. 16 Abs. 2 FZV). Bei einer Freizügigkeitseinrichtung ist die Auszahlung der Altersleistung nach Artikel 16 Absatz 1 FZV während 10 Jahren möglich. Daher muss bei dieser Auszahlung die Meldung an die Fachstelle nicht auf den frühest möglichen Zeitpunkt – fünf Jahre vor dem Rentenalter nach Artikel 13 Absatz 1 BVG – gemacht werden, sondern erst auf den Zeitpunkt, für den die berechtigte Person ihren Willen bekundet hat, die Altersleistung zu beziehen (betr. spätesten Zeitpunkt vgl. nachfolgend «ohne Gesuch»).

(2) Ohne Gesuch wird die Leistung an eine gemeldete versicherte Person fällig, wenn eine Kapitalauszahlung gemäss Gesetz oder Reglement bzw. Vorsorgevertrag fällig wird. Das heisst: Die Vorsorgeeinrichtungen müssen unverzüglich eine Meldung machen, wenn bei der von der Fachstelle gemeldeten versicherten Person, die anstelle einer Rente die Kapitalauszahlung verlangt hat, diese Auszahlung gemäss Reglement (reglementarisches Rentenalter) oder Gesetz (Art. 13 BVG) fällig wird. Die Freizügigkeitseinrichtungen müssen unverzüglich eine Meldung an die Fachstelle machen, wenn die Auszahlung der Altersleistung (Kapital) auf den spätestens möglichen Zeitpunkt nach Artikel 16 FZV oder gemäss Vorsorgevertrag fällig wird.

2.4 Muss eine Meldung an die Fachstelle gemacht werden, wenn die gemeldete Person stirbt?

Nein, im Todesfall muss keine Meldung gemacht werden.

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2.5 Welche Frist gilt für die Meldung an die Fachstellen?

Die Meldung an die Fachstelle muss immer unverzüglich erfolgen (Art. 40 Abs. 3 BVG, Art. 24fbisAbs. 4 FZG).

Das bedeutet: Sobald die Fälligkeit bei den Kapitalauszahlungen eintritt, müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen die Meldung an die Fachstelle unverzüglich machen.

Ebenso müssen die Einrichtungen unverzüglich die Meldung machen, wenn einer Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Verpfändung von Vorsorgeguthaben der unterhaltspflichtigen Person nach Art. 30b BVG oder die Pfandverwertung dieses Guthabens angezeigt wird.

2.6 An welche Fachstelle müssen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen eine Meldung machen?

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen müssen ihre eigene Meldung immer an diejenige Fachstelle machen, von welcher sie die Meldung erhalten haben. Haben sie für eine versicherte Person Meldungen von mehreren Fachstellen erhalten (vgl. Frage 1.6), müssen sie grundsätzlich allen Fachstellen eine Meldung schicken. Nur wenn eine Fachstelle ihre Meldung widerrufen hat (vgl. Formular 2) oder wenn für die bisherige Fachstelle ein Zuständigkeitswechsel zu einer neuen Fachstelle gemeldet wurde (vgl. Formular 3), ist nicht mehr erforderlich, dass diese Fachstellen weiterhin Meldungen der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen diese versicherte Person betreffend erhalten.

2.7 In welcher Form erfolgt die Meldung der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen an die Fachstelle?

Für die Meldung müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ein Formular verwenden (vgl. Formular 5). Für die Unterschrift(en) auf dem Formular gilt die interne Unterschriftenregelung, die eine Einrichtung für diese Formulare vorsieht. Die Fachstellen müssen die Gültigkeit der Unterschrift(en) nicht überprüfen.

2.8 Dürfen die Meldungen elektronisch verschickt werden?

Nein, die Meldungen müssen gemäss Gesetz durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise, jedoch stets gegen Empfangsbestätigung zugestellt werden (Art. 40 Abs. 5 BVG, Art. 24fbisAbs. 6 FZG und Art. 14 Abs. 4 InkHV). Für die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung ist damit sichergestellt, dass sie zweifelsfrei vom Zeitpunkt Kenntnis erhält, in dem die Zustellung an die Fachstelle tatsächlich erfolgt, denn dieses Datum ist auf der Empfangsbestätigung vermerkt. Ab dem Datum des Zugangs bei der Fachstelle beginnt die 30-tägige Sperrfrist zu laufen (siehe dazu Ziffer 4). Damit können Unklarheiten vermieden werden.

2.9 Müssen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen den Fachstellen eine Meldung ma-

chen, wenn die versicherte Person die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung wechselt?

Die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sind gesetzlich nicht verpflichtet, die Fachstelle über einen solchen Wechsel zu informieren (zur Weiterleitung einer Meldung der Fachstelle an die neue Einrichtung vgl. unten Ziffer 3). Jedoch haben die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen ein Interesse, die Fachstelle über den Wechsel (freiwillig) zu informieren. Die Fachstelle kann so die neu zuständige Einrichtung nämlich auch direkt über den Widerruf nach Artikel 13 Absatz 4 InkHV informieren (die Einrichtung sollte die Meldung der Fachstelle von der bisher zuständigen Vorsorge- oder Freizügigkeits-

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einrichtung erhalten haben, vgl. Art. 24fbisAbs. 2 FZG). Damit wird verhindert, dass die vormals zuständige Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung später weitere Meldungen von andern Fachstellen erhält, die sie dann jedes Mal an die neue Einrichtung weiterleiten müsste.

2.10 Müssen die Vorsorge-und Freizügigkeitseinrichtungen die versicherte Person über die Mel-

dung an die Fachstelle informieren?

Nein, das Gesetz sieht keine solche Pflicht vor. Wir empfehlen jedoch den Einrichtungen, die versicherte Person über ihre Meldung an die Fachstelle zu informieren.

2.11 Wann endet die Meldepflicht für die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen?

Die Meldepflicht endet:

• beim Widerruf durch die Fachstelle (Formular 2);

• beim Tod der versicherten Person;

• beim Vorsorgefall Alter, wenn eine Rente bezahlt wird und keine Kapitalauszahlungen mehr möglich sind;

• beim Wechsel der Zuständigkeit an eine neue Fachstelle erlischt die Meldepflicht gegenüber der früher zuständigen Fachstelle, wenn die beiden Fachstellen dies vereinbart haben (vgl. Formular 3). Hingegen entsteht eine neue Meldepflicht gegenüber der neuen Fachstelle, die diesen Zuständigkeitswechsel meldet.

Beim Austritt der gemeldeten versicherten Person aus der Einrichtung erlischt die Meldepflicht nicht, sondern geht auf die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung über (vgl. Ziffer 3).

Beachte: Wenn eine Invalidenrente ausgerichtet wird, erlischt die Meldepflicht erst mit dem Erreichen des Rentenalters, sofern ab dann kein Kapitalbezug mehr möglich ist. Sie erlischt auch, wenn die rentenbeziehende Person vor Erreichen des Rentenalters verstirbt. Fällt die Invalidität weg und wird eine Austrittsleistung an eine Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung überwiesen, muss die bisherige Einrichtung die neue Einrichtung über die bestehende Meldepflicht informieren, wie dies bei Übertritten grundsätzlich gilt.

3. Weiterleitung der Meldung im Freizügigkeitsfall (Art. 24fbis Abs. 2 FZG)

Beim Übertritt der versicherten Person in eine neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bisherige Einrichtung die Meldung der Fachstelle an die neue Einrichtung weiterleiten. Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung, welche die Meldung zugestellt erhält, muss diese innerhalb von fünf Arbeitstagen verarbeiten (siehe auch Frage 1.5).

Wenn eine Meldung der Fachstelle eintrifft, nachdem die Austrittsleistung überwiesen wurde, muss die Meldung innert 10 Tagen an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung weitergeleitet werden (Art. 24fbisAbs. 2 FZG).

3.1 Welche Formvorschriften müssen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen unterei-

nander für die Weiterleitung der Meldung beachten?

Für die Weiterleitung der Meldung von der bisherigen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung an die neue Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung müssen die Formvorschriften nach Artikel 24fbisAbsatz 6 FZG nicht eingehalten werden. Es handelt sich dabei nicht um ein Versehen im Gesetz. Das FZG sieht nämlich keine Formvorschriften für die Mitteilung von Angaben unter den Einrichtungen vor (Art. 2 Abs. 3 FZV). Die Meldungen können wie diese andere Angaben, z.B. die Anzeige einer Verpfändung, weitergeleitet werden.

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4. Auszahlung der Austritts- bzw. der Kapitalleistung / Sperrfrist von 30 Tagen

Artikel 40 Absatz 6 BVG und Artikel Art. 24fbisAbsatz 7 FZG (Art. 14 Abs. 5 InkHV) verankern eine Sperrfrist von 30 Tagen für die Auszahlung der Austritts- bzw. der Kapitalleistung. Die Leistung wird grundsätzlich fällig, sobald die Einrichtung feststellt, dass alle Voraussetzungen für die verlangte Auszahlung erfüllt sind. Mit der gesetzlichen Sperrfrist wird die Auszahlung jedoch verzögert. Die Fachstelle benötigt nämlich eine gewisse Zeit, um eine gerichtliche Anordnung zu erwirken, welche die Kapitalauszahlung an die verpflichtete Person untersagt. Die Fachstelle kann namentlich ein Arrestgesuch (Art. 271 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 SchKG) oder ein Gesuch um Sicherstellung (Art. 132 Abs. 2 und Art. 292 ZGB) stellen. Mit Vorteil verlangt sie bei der entsprechenden Behörde eine superprovisorische Verfügung, welche auch der Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung mitgeteilt wird.

4.1 Wann dürfen die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtungen die Auszahlung vornehmen?

Die Vorsorge- und/oder Freizügigkeitseinrichtungen dürfen eine Auszahlung frühestens 30 Tage nach Zustellung der Meldung an die Fachstelle vornehmen (Art. 40 Abs. 6 BVG, Art. 24fbisAbs. 7 FZG, Art. 14 Abs. 5 InkHV). Erst wenn innerhalb der Frist von 30 Tagen ab Empfang der Meldung durch die Fachstelle keine gerichtliche Anordnung erfolgt, kann die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung die Vorsorgegelder auszahlen, beziehungsweise bei einem WEF-Vorbezug den Betrag überweisen. Die Frist beginnt mit dem auf den Zugang der Meldung an die Fachstelle folgenden Tag an zu laufen.

Bei der Verpfändung und der Pfandverwertung von Vorsorgeguthaben im Rahmen der Wohneigentumsförderung muss die Frist von 30 Tagen nicht beachtet werden.

4.2 Schuldet die Einrichtung während der Frist von 30 Tagen einen Verzugszins?

Nein, solange die Einrichtung aufgrund der gesetzlichen Sperrfrist von 30 Tagen die Auszahlung der Austritts- bzw. der Kapitalleistung nicht überweisen darf, kann sie auch nicht in Verzug geraten. Hingegen ist das Guthaben vor Ablauf dieser Frist zu verzinsen, wie dies auch in anderen Situationen, in denen die Einrichtung nicht in Verzug ist, der Fall ist (vgl. Art. 2 Abs. 3 FZG).

5. Diverse Fragen

5.1 Dürfen die Kosten für die Zusatzaufwendungen im Zusammenhang mit den Meldungen auf die versicherte Person abgewälzt werden?

Diese Frage ist im Gesetz nicht geregelt. Die Erhebung individueller Verwaltungskostenbeiträge ist nur dann zulässig, wenn sie auf einer reglementarischen Grundlage beruht (siehe betreffend Gebühren bei Vorbezug und Verpfändung von Altersleistungen die Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts vom 4. November 1998: 2A.430/1997 in den Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 44, Rz 263.

5.2 Müssen die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen die Meldungen aufbewahren?

Ja, die Meldungen der Fachstellen und die Meldungen der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen sowie die Empfangsbestätigungen gehören zur wichtigen Geschäftskorrespondenz nach Artikel 27i Absatz 1 Buchstabe f BVV 2.

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1058 EL-Reform: erleichterte Rückzahlungen bei einem WEF-Vorbezug

Die Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum (WEF) ist möglich, solange die versicherte Person noch keinen reglementarischen Anspruch auf Altersleistungen erlangt oder noch keine Willenserklärung für eine vorzeitige Pensionierung abgegeben hat.

Reform der Ergänzungsleistungen (EL), in Kraft seit 1. Januar 2021 (siehe AS 2020 585 und Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 152 Rz 1030). Der zulässige Zeitraum für Rückzahlungen bei einem WEF-Vorbezug wird mit der Reform um drei Jahre verlängert:

Art. 30d Abs. 3 Bst. a

3Die Rückzahlung ist zulässig bis:

a. zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;

Art. 30e Abs. 3 Bst. a und Abs. 6

3Die Anmerkung darf gelöscht werden:

a. bei der Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen;

6Die Pflicht und das Recht zur Rückzahlung bestehen bis zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen, bis zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalles oder bis zur Barauszahlung.

Gemäss bisherigem Wortlaut bestand nach Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 30e Absatz 6 BVG bis zum 1. Januar 2021 das Recht zur Rückzahlung des vorbezogenen Betrags bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen.

Gemäss revidiertem Wortlaut ist die Rückzahlung nach Artikel 30d Absatz 3 Buchstabe a BVG ab 1. Januar 2021 zulässig bis «zur Entstehung des reglementarischen Anspruchs auf Altersleistungen».

In Bezug auf die Anwendung dieser überarbeiteten Bestimmung hält das BSV Folgendes fest:

Das Bundesgericht hat sich bereits verschiedentlich zur «Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen» geäussert. Es hat folgendes festgehalten: wenn das Reglement einer Vorsorgeeinrichtung die vorzeitige Pensionierung von einer entsprechenden Willenserklärung der Versicherten, die die Voraussetzungen für eine vorzeitige Pensionierung erfüllen, abhängig macht, tritt der Vorsorgefall Alter nicht in jedem Fall ein, wenn die Versicherten das reglementarische Rücktrittsalter erreicht haben, sondern nur dann, wenn sie von diesem Recht effektiv Gebrauch machen. Der Vorsorgefall Alter tritt somit nicht in jedem Fall ein, wenn die Versicherten das reglementarische Rücktrittsalter erreicht haben (siehe Urteil 2A.509/2003 E. 4.2.2, Zusammenfassung in Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 78 Rz 465 S. 38).

Diese Rechtsprechung bleibt im Grundsatz auch nach Inkrafttreten der EL-Reform gültig.

Das heisst konkret, dass die Rückzahlung des Vorbezugs für Wohneigentum (WEF) zulässig ist, solange die versicherte Person noch keinen reglementarischen Anspruch auf Altersleistungen hat oder noch keine Willenserklärung für eine vorzeitige Pensionierung abgegeben hat. Solange eine Rückzahlung möglich ist, darf die Anmerkung im Grundbuch (Art. 30e Abs. 3 BVG) nicht gelöscht werden.

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Rechtsprechung

1059 Prüfung der Weisungen der OAK BV für Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen durch das Bundesgericht

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2020, 9C_524/2019, publiziert in: BGE 146 V 341, Entscheid in französischer Sprache)

Die Ziffer 1.2 Absatz 2 und Ziffer 2.1 Absatz 2 der Weisungen W-04/2014 der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge über die Zusammensetzung des Stiftungsrats von Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen, die Art. 48h Abs. 1 BVV 2 umsetzen sollen, gehen über den gesetzlichen Rahmen von Art. 5 Abs. 3 BVV 3 und Art. 19a Abs. 2 FZV hinaus. Die OAK BV hat deshalb die Weisungen am 9. Dezember 2020 aufgehoben.

Im vorliegenden Entscheid forderte die Aufsichtsbehörde des Kantons Genf eine Bankstiftung Säule 3a und eine Freizügigkeitseinrichtung zur Änderung ihrer Statuten und Reglemente auf. Die Aufsichtsbehörde stützte sich dabei auf Ziffer 1.2 und 2.1 der Weisungen der Oberaufsichtskommission Berufliche Vorsorge (OAK BV) W-04/2014 für Säule 3a Stiftungen und Freizügigkeitsstiftungen, veröffentlicht am 2. Juli 2014 (nachfolgend: Weisungen W-04/2014). Ziffer 1.2 der Weisungen W-04/2014 hält für Säule-3a-Stiftungen fest: «Die Gründerbank kann unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkungen die Mitglieder des Stiftungsrats bestimmen sowie im Stiftungsrat vertreten sein. Mindestens ein Mitglied des Stiftungsrats darf nicht der Gründerbank angehören und weder in der Geschäftsführung noch der Vermögensverwaltung der Bankstiftung tätig sein. Dieses Mitglied darf auch nicht an der Gründerbank oder an dem mit der Geschäftsführung oder Vermögensverwaltung betrauten Unternehmen wirtschaftlich berechtigt sein. Dieses Mitglied wird vom Stiftungsrat gewählt.» Ziffer 2.1 der Weisungen sieht eine gleiche Bestimmung für Freizügigkeitsstiftungen vor.

Gemäss Bundesgericht setzt Artikel 48h Absatz 1 BVV 2 den Artikel 51b Absatz 2 BVG um. Artikel 48h Absatz 1 BVV 2 stützt sich somit auf eine Organisationsvorschrift für eine Vorsorgeeinrichtung, die sich nicht als solche auf die Vermögensanlage einer Vorsorgeeinrichtung, beziehungsweise von Bankstiftungen für Freizügigkeitsleistungen und Säule 3a, bezieht. Demzufolge fällt Artikel 48h Absatz 1 BVV 2 nicht unter den Verweis in Artikel 19a Absatz 2 FZV bzw. Artikel 5 Absatz 3 BVV 3, welcher die Vermögensanlage in der BVV 2 betrifft (erlassen in Umsetzung von Art. 71 BVG). Art. 48h Absatz 2 BVV 2 gilt daher nicht analog für Freizügigkeitseinrichtungen und Säule 3a Stiftungen.

Als Folge dieses Urteils hat die OAK BV am 9. Dezember 2020 die Weisungen W-04/2014 mit sofortiger Wirkung aufgehoben.

Mit diesem Urteil ist der letzte Punkt der Stellungnahme zu den Artikel 48f – 48l BVV 2 in den Mitteilungen über die Berufliche Vorsorge Nr. 125 Rz 816 hinfällig.

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1060 Bei einer (Teil-)Liquidation darf das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG nicht geschmälert werden.

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 23. November 2020, 9C_264/2020; Entscheid in deutscher Sprache, zur Publikation vorgesehen)

Das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG darf bei einer Teilliquidation nicht geschmälert werden, auch wenn infolge Unterdeckung des Vorsorgewerks die verfügbaren Mittel nicht ausreichen.

(Art. 53d Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 18a Abs. 2 FZG, Art. 65 BVG)

Der vorliegende Fall betrifft eine Teil- und spätere Totalliquidation eines Vorsorgewerks infolge Auflösung des Anschlussvertrages. Wegen einer Unterdeckung des Vorsorgewerks reichten die verfügbaren Mittel nicht aus, um die minimalen gesetzlichen Austrittsleistungen zu finanzieren. Die Vorsorgeeinrichtung wollte deshalb den Anschlussvertrag erst auflösen, wenn der erforderliche Deckungsgrad erreicht wird oder wenn der Arbeitgeber die fehlenden Mittel einbringt. Dabei stützte sie sich auf Weisungen der Aufsichtsbehörde. Der angeschlossene Arbeitgeber war nicht bereit, zusätzliche Mittel einzuschiessen und beharrte auf der Kündigung des Anschlussvertrages. Die letzten ausgetretenen Versicherten verlangten ihre ungekürzte Austrittsleistung zuzüglich Zins seit dem jeweiligen Austritt aus der Vorsorgeeinrichtung.

Das Bundesgericht bejaht die Teilliquidation und hält u.a. fest, dass die laufenden Sanierungsmassnahmen der Aufhebung des Anschlussvertrages im vorliegenden Fall nicht entgegenstehen. Insbesondere schränken weder das Reglement noch der Anschlussvertrag eine Kündigung ein. Es liess offen, ob der Austritt der letzten ausgetretenen Versicherten rechtsmissbräuchlich ist. Zur Frage, inwieweit das Altersguthaben gemäss Art. 15 BVG den Versicherten im Rahmen einer Teil- resp. Gesamtliquidation mitzugeben ist, obwohl die Mittel des entsprechenden Vorsorgewerks dazu nicht ausreichen, kommt das Gericht zu folgendem Schluss: Sowohl das Gesetz als auch die Regelung im Anschlussvertrag und im Teilliquidationsreglement halten unmissverständlich fest, dass bei einer (Teil-)Liquidation das Altersguthaben nach Art. 15 BVG nicht geschmälert werden darf (Art. 53d Abs. 3 BVG). Die Vorsorgeeinrichtung muss das obligatorische Altersguthaben folglich an die Versicherten überweisen. Für die Finanzierung der Ansprüche verweist das Gericht auf den Sicherheitsfonds (Erw. 2.3).

Weiter führt das Bundesgericht aus, dass sich die arbeitgeberseitige Pflicht zur Ausfinanzierung von Fehlbeträgen entweder aus einer reglementarischen oder anschlussvertraglichen Bestimmung ergeben muss, da eine solche bundesrechtlich nicht vorgesehen ist. Gestützt auf Artikel 65 BVG ist es Aufgabe und Pflicht einer Vorsorgeeinrichtung, grundsätzlich jederzeit finanzielle Sicherheit zu bieten. Nach Meinung des Gerichts bedarf es bei einem teil- resp. gesamtliquidationsbedingten Austritt mindestens der (z.B. arbeitgeberseitige) Sicherstellung der gesetzlich garantierten Mindestleistung. Wenn – wie vorliegend – eine Vorsorgeeinrichtung auf eine solche Regelung verzichtet, stellt sich die Frage nach der Verantwortlichkeit. Über diese musste jedoch das Gericht im vorliegenden Verfahren nicht entscheiden.

Umstritten war auch die Verzinsung der Altersguthaben. Gemäss der Rechtsprechung wird das individuelle Altersguthaben im Rahmen einer (Teil-)Liquidation erst im Zeitpunkt fällig, im dem seine Höhe definitiv bestimmt ist. Bis zur Fälligkeit unterliegt das Altersguthaben der "üblichen" reglementarischen Verzinsung (Einzelheiten, auch zur Zuständigkeit für die Beurteilung der Zinsfrage, siehe Erw. 3).

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1061 Legitimation der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers bei der Gesamtliquidation einer Vorsorge-

einrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 29. Januar 2021, 9C_403/2020; Entscheid in deutscher Sprache)

Auch bei einer Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung ist der Arbeitgeber legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen.

(Art. 53d Abs. 6 BVG)

Der vorliegende Fall betrifft eine Vorsorgeeinrichtung in Unterdeckung, welche durch die Aufsichtsbehörde aufgehoben und in Liquidation gesetzt wurde. Der betroffene Arbeitgeber hat die Liquidationsverfügung angefochten und u.a. die Auflösung der Arbeitgeberbeitragsreserve mit Verwendungsverzicht und die Übertragung des entsprechenden Werts in die ordentliche Arbeitgeberbeitragsreserve verlangt.

Das Bundesgericht äussert sich im vorliegenden Fall zur Frage, ob der Arbeitgeber im Rahmen der Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung legitimiert ist, die Liquidationsverfügung der Aufsichtsbehörde anzufechten. Es bejaht dies und führt folgendes aus:

Obwohl der Arbeitgeber im Wortlaut von Art. 53d Abs. 6 BVG nicht erwähnt wird, ist er legitimiert, die Voraussetzungen, das Verfahren und den Verteilungsplan einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und entscheiden zu lassen, wie das Bundesgericht bereits in BGE 140 V 22 E. 4.2 S. 26 entschieden hatte. Die dortige Begründung lässt sich im aktuellen Fall auch auf eine Gesamtliquidation der Vorsorgeeinrichtung übertragen. Ein schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers im Rahmen der Gesamtliquidation ergibt sich vorliegend auch aus dem Umstand, dass die betroffene Vorsorgeeinrichtung eine entsprechende Arbeitgeberbeitragsreserve führte (Erw. 3.3).

1062 Zeitpunkt der Anrechnung eines Freizügigkeitsguthabens bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 30. September 2020, 9C_135/2020, publiziert in: BGE 146 V 331; Entscheid in deutscher Sprache)

Ein Freizügigkeitskapital kann bei der Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen erst zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zusprache einer ganzen Rente der Invalidenversicherung als verzehrbarer Vermögenswert angerechnet werden.

(Art. 16 Abs. 2 FZV)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob das Freizügigkeitsguthaben einer Person, die rückwirkend eine ganze Invalidenrente zugesprochen erhält und auf Ergänzungsleistungen (EL) angewiesen ist, bei der Berechnung des EL-Anspruchs ebenfalls rückwirkend als verzehrbares Vermögen berücksichtigt werden darf. Die Anrechnung des Freizügigkeitskapitals als verzehrbarer Vermögenswert im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erfordert nach geltender Rechtsprechung nicht dessen tatsächlichen Bezug, sondern es genügt dafür bereits die rechtlich zulässige Bezugsmöglichkeit. Solche Guthaben sind also bei der EL-Berechnung schon anrechenbar, wenn sie von der berechtigten Person bezogen werden können und nicht erst dann, wenn sie von ihr tatsächlich bezogen werden. Im Vorsorgerecht ist der vorzeitige Bezug des Freizügigkeitsguthabens gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV möglich, wenn die versicherte Person eine ganze Rente der Invalidenversicherung bezieht. Das Bundesgericht hatte nun für die Beantwortung der Streitfrage (per wann kann das Freizügigkeitsguthaben bei der EL-Berechnung als verzehrbarer Vermögenswert rückwirkend angerechnet werden?) zu entscheiden, ab welchem Zeitpunkt von einem Bezug der Invalidenrente im Sinne von Art. 16 Abs. 2 FZV auszugehen ist: ab dem Zeitpunkt des – oft

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weiter zurückliegenden – Beginns des Invalidenrentenanspruchs oder ab dem Zeitpunkt, in dem der Rentenanspruch definitiv feststeht und damit die Renten(nach)zahlung ausgelöst wird.

Das Bundesgericht erwägt, dass für die Möglichkeit einer vorzeitigen Auszahlung des Freizügigkeitsguthabens gemäss Art. 16 Abs. 2 FZV entscheidend ist, dass kein Interesse mehr an der weiteren Erhaltung des Vorsorgeschutzes besteht (vgl. Art. 4 FZG). Das trifft erst zu, wenn der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente durch die zuständige Behörde (Verwaltung bzw. Gericht) rechtskräftig zugesprochen ist, die Invalidenleistungen also tatsächlich fliessen. Somit kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass das Freizügigkeitsguthaben einer versicherten Person auch erst ab diesem Zeitpunkt als verzehrbarer Vermögenswert im Rahmen der EL-Berechnung angerechnet werden darf und nicht weiter rückwirkend auf den Beginn des Rentenanspruchs hin.

1063 Zinsanspruch auf Regressforderung der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 7. Januar 2021, 9C_63/2020, publiziert in: BGE 147 V 10; Entscheid in deutscher Sprache)

Die vorleistende Vorsorgeeinrichtung hat einen Anspruch auf Verzinsung des von der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung geschuldeten Rückforderungsbetrages (sog. Regress- resp. Schadenszins).

(Art. 26 Abs. 4 BVG)

Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die Stiftung Auffangeinrichtung bei der Rückforderung ihrer Vorleistung gegenüber der leistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung einen Zins beanspruchen kann, weil sie diese Mittel währenddessen nicht gewinnbringend anlegen kann. Einen Anspruch auf Verzugszins der Regressforderung hatte das Bundesgericht unlängst hingegen abgelehnt (s. BGE 145 V 18 in: Bulletin über die berufliche Vorsorge, Nr. 150, Rz. 1011).

Im vorliegenden Fall erwägt das Bundesgericht, dass der Regress allgemein für Schadloshaltung im Sinne einer Ausgleich- und Korrekturfunktion steht, weshalb auch im Kontext von Art. 26 Abs. 4 BVG die vorleistungspflichtige Vorsorgeeinrichtung nach Ausübung ihres Regressrechts so gestellt sein muss, wie wenn sie nie eine Vorleistung bezahlt hätte. Ihr Schaden beläuft sich daher auf sämtliches Kapital, das sie aufgrund der Vorleistungspflicht nicht zur Verfügung hat, während die eigentlich leistungspflichtige Vorsorgeträgerin das entsprechende Guthaben in dieser Zeit gewinn- und zinsbringend anlegen kann.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass dieser Zinsverlust der vorleistungspflichtigen Vorsorgeeinrichtung auf dem Regressweg auszugleichen ist. Ein solcher Schadens- oder Regresszins ist ab dem Zeitpunkt geschuldet, in dem die Vorleistung an die versicherte Person erbracht wird. Da im vorliegenden Fall lediglich obligatorische Leistungen von der Vorleistungspflicht betroffen waren, erweist es sich gemäss Bundesgerichts als sachgerecht, bei der Höhe der Verzinsung am BVG-Mindestzins anzuknüpfen und für die Deckung der weitergehenden Aufwendungen einen Zuschlag von einem Prozent zu machen (vgl. Art. 7 FZV).

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1064 Überentschädigungsberechnung: Anrechnung von IV-Renten im Falle unvollständiger Beitrags-

zeiten in der 1. Säule

(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 1. Februar 2021, 9C_52/2020, zur Publikation vorgesehen, Entscheid in französischer Sprache)

IV-Renten der 1. Säule sind ihm Rahmen der Überentschädigungsberechnung in dem Betrag anzurechnen, in dem sie der versicherten Person effektiv entrichtet werden.

(Art. 34a BVG und Art. 24 BVV 2)

Im vorliegenden Streitfall ging es um die Höhe der Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, auf die die Beschwerdegegnerin für sich und jedes ihrer Kinder unter Anrechnung anderer Sozialversicherungsleistungen Anspruch hatte. Streitig war die Frage, ob die beschwerdeführende Vorsorgeeinrichtung berechtigt war, die Renten der Invalidenversicherung (IV) anlässlich der Überentschädigungsberechnung unter Anwendung der vollen Rentenskala 44 anzurechnen, obwohl die Invalidenversicherung ihre Leistung infolge unvollständigen Beitragszeiten tatsächlich nach der Rentenskala 28 bemessen hatte.

Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass das Reglement der Vorsorgeeinrichtung in diesem Punkt Artikel 34a Absatz 1 BVG und Artikel 24 Absatz 1 BVV 2 zuwiderläuft. Die fragliche Reglementsbestimmung sieht nämlich vor, dass bei der Überentschädigungsberechnung im Falle von fehlenden Beitragszeiten in der 1. Säule nicht auf die effektiv erbrachte Invalidenrente abgestellt, sondern diese jeweils hypothetisch auf eine volle Beitragszeit (Rentenskala 44) aufgerechnet wird. Diese Bestimmung führt daher bei der Leistungsanrechnung im Rahmen der Überentschädigungsbemessung zu einer zusätzlichen Reduktion, die von Artikel 34a BVG und Artikel 24 BVV 2 nicht vorgesehen ist und senkt die Überentschädigungsgrenze. Das Reglement müsse gemäss Bundesgericht aber so ausgestaltet sein, dass nur die tatsächlich ausbezahlten und keine hypothetischen Leistungen berücksichtigt werden (d. h. im vorliegenden Fall wäre die IV-Rente nach Rentenskala 28 und nicht nach Rentenskala 44 zu berücksichtigen). Gemäss Rechtsprechung (BGE 116 V 189 E. 3b S. 194) führe die Berücksichtigung von Beitragslücken in der 1. Säule dazu, dass die Begünstigten schliesslich unzureichende Leistungen erhielten. Das ziele am Zweck des Überentschädigungsverbots vorbei (nämlich zu verhindern, dass das Zusammentreffen von Leistungen ungerechtfertigte Vorteile verschaffe). Die streitige Bestimmung laufe überdies dem Grundsatz der Gleichbehandlung zuwider, weil ihre Anwendung zur Folge haben könne, dass zwei Personen, die bei der beschwerdeführenden Vorsorgeeinrichtung für dieselben Leistungen versichert sind, unterschiedlich hohe Invaliditätsleistungen der 2. Säule erhielten.

Im Resultat darf eine unvollständige Beitragsdauer in der 1. Säule (IV) nicht dazu führen, dass die Leistungen der beruflichen Vorsorge entsprechend gekürzt werden.

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Exkurs

1065 Altersstufen im BVG

(Übersetzung des originalen französischen Textes)

Autor: Jérôme Piegai, Dr. iur., Advokat, Jurist beim BSV

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die verschiedenen Altersstufen, an welche die Gesetzgebung zur beruflichen Vorsorge angeknüpft (BVG, FZG, OR, BVV 2, BVV 3, WEFV, FZV, SFV).

Übersichtstabelle Alter Gesetzesbestimmungen

17 Jahre Art. 2 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 BVG: Eintrittsalter in die obligatorische Versicherung für die Risiken Tod und Invalidität (1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres).

18 Jahre Art. 22 Abs. 3 BVG: Der Anspruch auf eine Waisenrente (oder Kinderrente) besteht bis zur Vollendung des 18. Altersjahres, bzw. bei einem Studium oder einer Lehre (oder wenn das Waisenkind zu mindestens 70 Prozent invalid und noch nicht erwerbsfähig ist) höchstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres.

20 Jahre Art. 17 Abs. 1 FZG: Austrittsleistung mit namentlich den geleisteten Beiträgen der versicherten Person samt einem Zuschlag von 4 Prozent pro Altersjahr ab Vollendung des

20. Altersjahrs, höchstens aber von 100 Prozent. Das Alter ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Kalenderjahr und dem Geburtsjahr.

21 Jahre Art. 6 Abs. 5 FZV Im Alter von 21 Jahren beträgt der Zuschlag nach Art. 17 Abs. 1 FZG 4 Prozent, danach erhöht er sich jährlich um 4 Prozent.

24 Jahre Art. 7 Abs. 1 BVG: Eintrittsalter für die obligatorische Altersvorsorge (1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres).

Art. 60a Abs. 2 BVV 2 und Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3: Der Höchstbetrag der Einkaufssumme reduziert sich um ein Guthaben in der Säule 3a, soweit es die aufgezinste Summe der jährlichen gemäss Art. 7 Abs. 1 Bst. a BVV 3 vom Einkommen höchstens abziehbaren Beiträge ab vollendetem 24. Altersjahr der versicherten Person übersteigt.

25 Jahre Art. 22 Abs. 3 BVG: Der Anspruch auf eine Waisenrente (oder Kinderrente) endet spätestens mit Vollendung des 25. Altersjahres (vgl. oben); Art. 31 und Art. 32 Abs. 1 BVG: Eintrittsgeneration (d. h. Personen, die bei Inkrafttreten des BVG am 1. Januar 1985 das 25. Altersjahr vollendet und das Rentenalter noch nicht erreicht haben). Rechtsprechung zur Eintrittsgeneration: BGE 131 II 593.

25–34 Art. 16 BVG: Altersklassen für die Altersgutschriftensätze: 25–34 Jahre/ 35–44 Jahre/ 35–44 45–54 Jahre/ 55–64 Jahre (Frauen) und 55–65 Jahre (Männer); Art. 13 BVV 2: Mass-45–54 gebendes Alter für die Berechnung der Altersgutschrift.

55–65 (Männer) 55–64 (Frauen)

45 Jahre Art. 19 Abs. 1 Bst. b BVG: Mindestalter für den Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente (ohne Unterhaltspflicht für Kind gemäss Art. 19 Abs. 1 Bst. a BVG).

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50 Jahre Art. 30c Abs. 2 BVG, Art. 331e Abs. 2 OR und Art. 5 Abs. 4 Bst. a WEFV: Höchstalter

für den maximalen Wohneigentumsvorbezug (WEF).

Art. 30b BVG, Art. 331d Abs. 4 OR und Art. 8 Abs. 1 und 2 WEFV: Höchstalter für die Verpfändung des maximalen Betrages zum Zwecke der WEF. Rechtsprechung WEF: vgl. insbesondere BGE 124 V 276, 130 V 191, 130 V 414 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 78 Rz. 465 i. V. m. Art. 30c Abs. 1 BVG, wonach ein Vorbezug für Wohneigentum bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen möglich ist.

Art. 2 Abs. 1 FZV: Die Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung muss die bis zum vollendeten 50. Altersjahr erworbene Austrittsleistung der versicherten Person festhalten.

54 Jahre Art. 16 BVG: Altersgrenze für die Altersgutschriftensätze.

55 Jahre Art. 16 BVG: Altersgrenze für die Altersgutschriftensätze.

Art. 47a Abs. 7 BVG: Die Vorsorgeeinrichtung kann im Reglement die Weiterführung

der Versicherung nach Art. 47a BVG bereits ab dem vollendeten 55. Altersjahr vorsehen. Gemäss Art. 47a Abs. 1 BVG muss die versicherte Person grundsätzlich das

58. Altersjahr vollendet haben.

58 Jahre Art. 1 Abs. 3 BVG und Art. 1i BVV 2: Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt.

Art. 33a BVG: Mindestalter für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes.

Art. 47a Abs. 1 BVG (und Art. 49 Abs. 2 Ziff. 6a BVG): Recht einer versicherten Person, die nach Vollendung des 58. Altersjahres aus der obligatorischen Versicherung ausscheidet, die Versicherung weiterzuführen.

Art. 22e Abs. 1 und 2 FZG (i. V. m. Art. 124a ZGB): Scheidung: Abs. 1: Hat der berechtigte Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente oder hat er das Mindestalter für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG) erreicht, so kann er die Auszahlung der lebenslangen Rente nach Art. 124a ZGB verlangen. Abs. 2: Hat er das Rentenalter nach Art. 13 Abs. 1 BVG erreicht, so wird ihm die lebenslange Rente ausbezahlt. Er kann deren Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlangen, wenn er sich nach deren Reglement noch einkaufen kann.

59 Jahre Art. 16 Abs. 1 FZV: Mindestalter der Frauen für die Auszahlung von Altersleistungen (Frauen) von Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen: 5 Jahre vor Erreichen des ordentli-60 Jahre chen Rentenalters von 64 Jahren für Frauen und 65 Jahren für Männer. Das Mindest-(Männer) alter liegt also bei 59 Jahren für Frauen und bei 60 Jahren für Männer.

Art. 3 Abs. 1 BVV 3: Das gleiche Mindestalter gilt für die Ausrichtung von Altersleistungen aus der Säule 3a: 5 Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter der AHV.

Art. 6 Abs. 4 FZV: Berechnung des Mindestbetrages der Austrittsleistung: Beiträge für

die Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten können nach Art. 17 Abs. 1 Bst. c FZG abgezogen werden, wenn diese Renten frühestens 5 Jahre vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters zu laufen beginnen (d. h. ab 59 Jahren für Frauen und ab 60 Jahren für Männer). Bei hinreichender Begründung kann diese Frist höchstens 10 Jahre betragen.

Art. 60a Abs. 2 BVG: Scheidung: Auf Verlangen der berechtigten Person wandelt die Auffangeinrichtung das geäufnete Guthaben samt Zins in eine Rente um. Diese kann gemäss Reglement der Auffangeinrichtung frühestens ab Erreichen des Mindestalters

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bezogen werden (Art. 6 Abs. 2: 5 Jahre vor Erreichen des AHV-Rentenalters, d. h. ab 59 Jahren für Frauen und ab 60 Jahren für Männer). Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG fällig. Der Bezug kann um höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend den Vorsorgeausgleich bei Scheidung: BBl 2013 4887).

64 Jahre Art. 13 Abs. 1 Bst. b BVG und Art. 62a Abs. 1 BVV 2: ordentliches BVG-Rentenalter der (Frauen) Frauen, Rechtsprechung: BGE 109 Ib 81, 117 V 229 und 117 V 318. Vgl. auch Mittei-

lungen über die berufliche Vorsorge Nr. 21 Rz. 128 und Nr. 28 Rz. 175.

Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG: Ende der Versicherungspflicht bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen).

Art. 14 Abs. 2 BVG und Art. 62c BVV 2: Alter für den Umwandlungssatz bei Frauen. Art. 15 Abs. 1 Bst. a BVG (Frauen): Das Altersguthaben besteht aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (64 für Frauen).

Art. 16 BVG: Altersgrenze von 64 Jahren für die Altersgutschriften von Frauen.

Art. 24 Abs. 2 und 3 Bst. b BVG: Massgebendes Alter für die Berechnung der BVG-Invalidenrente bei Frauen.

Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BVG (Frauen): Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine Altersrente. Rechtsprechung: BGE 138 V 176, 127 V 259, 118 V 100; vgl. auch BGE 109 Ib 81.

Art. 36 Abs. 1 BVG: Anpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen); Art. 14 Abs. 1 BVV 2: Rentenalter (Frauen); Art. 24 und Art. 24a BVV 2: Kürzung von Invalidenleistungen vor/nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Frauen); vgl. auch bei Scheidung: Art. 24a Abs. 6 BVV 2 und Art. 26a und Art. 26b BVV 2.

Art. 22e Abs. 1 und 2 FZG i. V. m. Art. 124a ZGB: Scheidung: Auszahlung einer lebenslangen Rente nach Art. 124a ZGB bei Erreichen des Mindestalters für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG), bzw. bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 13 Abs. 1 BVG).

Art. 19c Abs. 1 FZV: Vergessene Vorsorgeguthaben (Frauen).

65 Jahre Art. 13 Abs. 1 Bst. a BVG: ordentliches Rentenalter Männer, Rechtsprechung: (Männer) BGE 109 Ib 81, 117 V 229 und 117 V 318.

Art. 10 Abs. 2 Bst. a BVG: Die Versicherungspflicht endet mit Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Männer). Rechtsprechung: BGE 138 V 227: Der Vorsorgefall «Alter» (vorzeitig) schliesst den Eintritt des Vorsorgefalls «Invalidität» aus.

Art. 14 Abs. 2 BVG: Alter für den Umwandlungssatz bei Männern.

Art. 15 Abs. 1 Bst. a BVG (Männer): Das Altersguthaben besteht aus: a. den Altersgutschriften samt Zinsen für die Zeit, während der die versicherte Person der Vorsorgeeinrichtung angehört hat, oder längstens bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (65 Jahre für Männer).

Art. 16 BVG: Altersgrenze von 65 Jahren für die Altersgutschriften von Männern.

Art. 24 Abs. 2 und 3 Bst. b BVG: Massgebendes Alter für die Berechnung der BVG-Invalidenrente bei Männern.

Art. 26 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 1 BVG (Männer): Ablösung einer reglementarischen Invalidenrente durch eine Altersrente. Rechtsprechung: BGE 138 V 176, 127 V 259, 118 V 100; vgl. auch: BGE 135 V 33: Invalidität und Überentschädigung bei Erreichen des

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65 Jahre Rentenalters; BGE 141 V 355: Keine Kapitalabfindung, wenn die versicherte Person bei (Männer) Erreichen des Rentenalters Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat (vgl. auch BGE Fortset- 127 V 309).

zung

Art. 36 Abs. 1 BVG: Anpassung der BVG-Hinterlassenen- und Invalidenrenten an die Preisentwicklung bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Männer); Art. 14 Abs. 1 BVV 2: Rentenalter (Männer); Art. 24 und Art. 24a BVV 2: Kürzung von Invalidenleistungen vor/nach Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Männer); vgl. auch bei Scheidung: Art. 24a Abs. 6 BVV 2 und Art. 26a und Art. 26b BVV 2.

Art. 22e Abs. 1 und 2 FZG i. V. m. Art. 124a ZGB: Scheidung: Auszahlung einer lebenslangen Rente nach Art. 124a ZGB bei Erreichen des Mindestalters für den vorzeitigen Altersrücktritt (Art. 1 Abs. 3 BVG), bzw. bei Erreichen des ordentlichen Rentenalters (Art. 13 Abs. 1 BVG).

Art. 19c Abs. 1 FZV: Vergessene Vorsorgeguthaben (Männer).

69 Jahre Art. 16 Abs. 1 FZV: Frauen: Altersgrenze für den Aufschub der Auszahlung der Alters-(Frauen) leistung von Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen; für die Säule 3a vgl. Art. 3

Abs. 1 BVV 3 und Art. 7 Abs. 3 BVV 3.

Art. 60a Abs. 2 zweiter Satz BVG: Scheidung: Auf Verlangen der berechtigten Person wandelt die Auffangeinrichtung das geäufnete Guthaben samt Zins in eine Rente um. Diese kann frühestens ab Erreichen des Mindestalters gemäss Reglement der Auffangeinrichtung bezogen werden. Andernfalls wird sie mit Erreichen des Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG fällig. Der Bezug kann um höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (d. h. bis 69 Jahre für Frauen).

70 Jahre Art. 16 Abs. 1 FZV: Männer: Altersgrenze von 70 Jahren für den Aufschub der Auszah-

lung der Altersleistung von Freizügigkeitskonten und Freizügigkeitspolicen; für die Säule 3a vgl. Art. 3 Abs. 1 BVV 3 und Art. 7 Abs. 3 BVV 3.

Art. 33b BVG: reglementarische Möglichkeit für Frauen und Männer, die Vorsorge höchstens bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs weiterzuführen, wenn die Erwerbstätigkeit fortgesetzt wird.

Art. 60a Abs. 2 zweiter Satz BVG: Scheidung: Der Bezug der Rente kann um höchstens 5 Jahre aufgeschoben werden, wenn die Erwerbstätigkeit weitergeführt wird (d. h. bis 70 Jahre für Männer).

74 Jahre Art. 41 Abs. 3 BVG: Guthaben, welche auf Freizügigkeitskonten oder -policen nach

(Frauen) Art. 10 FZV angelegt sind, werden nach Ablauf von 10 Jahren ab dem ordentlichen und Rücktrittsalter gemäss Art. 13 BVG an den Sicherheitsfonds überwiesen; dieser ver-75 Jahre wendet sie zur Finanzierung der Zentralstelle 2. Säule. Die Altersgrenze gemäss Art. 41 (Männer) Abs. 3 BVG liegt somit bei 75 Jahren für Männer und 74 Jahren für Frauen.

100 Jahre Art. 41 Abs. 6 BVG: Verjährung von Ansprüchen und Aufbewahrung von Vorsorgeun-

terlagen: Ansprüche, die nicht nach Abs. 5 geltend gemacht werden, verjähren, wenn die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte; Art. 27j Abs. 2 BVV 2: Werden mangels Geltendmachung durch die versicherte Person keine Vorsorgeleistungen ausgerichtet, so dauert die Aufbewahrungspflicht bis zum Zeitpunkt, an dem die versicherte Person ihr 100. Altersjahr vollendet hat oder vollendet hätte. Vgl. auch Botschaft zur 1. BVG-Revision: BBl 2000 2637 und Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 75, Rz. 444.

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FZG: Art. 1 Abs. 2 FZG: Das FZG ist auf alle Vorsorgeverhältnisse anwendbar, in denen eine Vor-

sorgeeinrichtung des privaten oder des öffentlichen Rechts aufgrund ihrer Vorschriften (Reglement) bei Erreichen der Altersgrenze, bei Tod oder bei Invalidität (Vorsorgefall) einen Anspruch auf Leistungen gewährt.

Art. 2 Abs. 1bisFZG: Die versicherte Person kann auch dann eine Austrittsleistung beanspruchen, wenn sie die Einrichtung zwischen dem frühestmöglichen und dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter verlässt und die Erwerbstätigkeit weiterführt oder als arbeitslos gemeldet wird; sieht das Reglement kein ordentliches Rentenalter vor, ist Art. 13 Abs. 1 BVG für die Festlegung des Alters anwendbar. Rechtsprechung: BGE 141 V 162 (vgl. auch BGE 126 V 89, BGE 120 V 306 und BGE 117 V 303).

Art. 17 Abs. 1 FZG: vgl. oben (20 Jahre). Art. 6 Abs. 5 FZV: vgl. oben (21 Jahre).

Art. 22e Abs. 1 und 2 FZG i. V. m. Art. 124a ZGB: Scheidung: siehe oben (58 und 64/ 65 Jahre). Vgl. auch die Botschaft zur Revision des Vorsorgeausgleichs bei Scheidung: BBl 2013 4887 Rechtsprechung Scheidung: BGE 133 V 288, BGE 130 III 297. Art. 19g FZV: Berechnung der Austrittsleistung bei Eintreten des Vorsorgefalls während des Scheidungsverfahrens (Erreichen des Rentenalters). Art. 19i FZV: Teilung des Vorsorgeguthabens, wenn ein Ehegatte das reglementarische Rentenalter erreicht und den Bezug der Altersleistung aufgeschoben hat. Anhang Art. 19h FZV: Umrechnung des Rentenanteils in eine lebenslange Rente (namentlich in Abhängigkeit des Alters): Link BSV.

Grundsatz der Kollektivität, Vorsorgepläne und Alterskriterium: Art. 1c Abs. 1 BVV 2.

Vorlage Reform AHV 21: Referenzalter von 65 Jahren für Männer und Frauen, mit flexiblem Rentenbezug (Vorbezug, Aufschub, Teilpensionierung): vgl. namentlich Entwurf Art. 13, 13a, 13b BVG und Art. 24f FZG: Link Curiavista.

Vorlage Reform BVG 21: Umwandlungssatz und Rentenalter, Altersklassen für Altersgutschriften, Mindestalter für Rentenzuschlag, Wegfall der Zuschüsse bei ungünstiger Altersstruktur (Art. 58 BVG und Art. 14–15 und 21–23 SFV): vgl. namentlich Entwurf Art. 10, 14, 16, 47c, 47f BVG und Übergangsbestimmungen: Link Curiavista.