Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156 (01.07.2021)
Mitteilung BV 156 · 1. Juli 2021 · BV
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. BV 156 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
1. Juli 2021
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 156
Hinweis
- 1066 Revidierte Empfehlung zum Regress der Vorsorgeeinrichtung2
- Stellungnahme 1067 Fragen und Antworten zur Einführung des stufenlosen Rentensystems in der beruflichen Vorsorge3
- Rechtsprechung 1068 Keine Möglichkeit zur vorzeitigen Altersrente nach Eintritt der Invalidität9
- 1069 Kein Versicherungsschutz nach Invalidität ohne nachweisbare organische Grundlage9
Hinweis
1066 Revidierte Empfehlung zum Regress der Vorsorgeeinrichtung
Seit Jahren arbeitet das BSV in einer Arbeitsgruppe zusammen mit der Suva und mit Vertreterinnen und Vertretern des Schweizerischen Versicherungsverbandes (SVV) Empfehlungen zur Vereinfachung der Regressabwicklung aus. Jüngst hat die Arbeitsgruppe die Empfehlung 7/2003 zum Regress der Vorsorgeeinrichtung (VE) revidiert. Gestützt auf BGE 144 III 209, mit welchem Entscheid das Bundesgericht dem Schadensversicherer in Anwendung von Art. 72 VVG ein Regressrecht auf einen Kausalhaftpflichtigen eingeräumt hat, soll nun auch den VE im Sinne einer einfachen Lösung ein integrales Regressrecht für ausserobligatorische, schadenausgleichende Leistungen gewährt werden. Die Arbeitsgruppe empfiehlt, die Regressforderungen der VE gesamthaft (für obligatorische und ausserobligatorische Leistungen) wie folgt abzuwickeln:
1. Der Regressanspruch der VE richtet sich für Ereignisse, die sich ab dem 1.1.2005 zugetragen
haben, im obligatorischen Bereich nach Art. 34b BVG sowie Art. 27 ff. BVV-2.
2. Der Regressanspruch der VE richtet sich für Ereignisse, die sich vor dem 1.1.2005 zugetragen
haben und für den ausserobligatorischen Bereich nach Art. 51 Abs. 2 OR. Ab 7.5.2018 (Datum des BGE 144 III 209) steht der VE für schadenausgleichende, ausserobligatorische Leistungen ein integrales Regressrecht zu. Als Stichtag gilt das Datum des leistungsauslösenden Ereignisses.
3. Die Regressierbarkeit von zukünftigen Leistungen setzt eine Abtretungserklärung voraus.
4. Leistungen der VE, welche keinen schadenausgleichenden Charakter haben (z.B. Koordination der
VE über 100% des mutmasslich entgangenen Verdienstes), sind kumulierbar und nicht regressberechtigt.
5. Die Regressforderung der VE für rückgriffsberechtigte Leistungen ist wie der kongruente haftpflicht-
rechtliche Schaden im Invaliditätsfall grundsätzlich auf das übliche Pensionierungsalter zu kapitalisieren.
6. Die Rentenschadenregressforderung der VE richtet sich nach der Empfehlung zum Rentenscha-
den. Kein Regressanspruch steht der VE für die sog. Prämienbefreiung bzw. Weiterführung des Alterskontos einer invaliden Person (Art. 14 BVV-2) zu.
7. Die Aufteilung des Regress-Substrats erfolgt nach der Proportionalmethode.
8. Bei der haftpflichtrechtlichen Erledigung von Regressbegehren der VE von altrechtlichen und aus-
serobligatorischen Ansprüchen sind das Reglement, der persönliche Versicherungsausweis der geschädigten Person sowie die Abtretungserklärung von der VE einzufordern.
Diese Empfehlung gilt ab sofort für sämtliche pendenten Fälle.
Die Empfehlung finden Sie unter folgendem Link auf dem Regressportal des BSV:
2003-7_Regress_Vorsorgeeinrichtung_Version_30.11.2020_D.pdf (admin.ch)
Bei Fragen zu den Regressempfehlungen können Sie sich gerne an Herr Peter Beck, Leiter Bereich Regress AHV/IV (BSV), wenden: [email protected], Tel.: 058 464 06 64
Stellungnahme
1067 Fragen und Antworten zur Einführung des stufenlosen Rentensystems in der beruflichen Vorsorge
A. Zeitlicher und sachlicher Geltungsbereich des neuen stufenlosen Rentensystems
1. Ab wann gilt das neue stufenlose Rentensystem?
Das stufenlose Rentensystem soll mit Inkrafttreten der Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung (WE IV) voraussichtlich per 1. Januar 2022 eingeführt werden. Es gilt für Ansprüche auf Invalidenrenten der obligatorischen beruflichen Vorsorge (s. nArt. 24a BVG). Auf Rentenansprüche, die ab Inkrafttreten der Gesetzesrevision entstehen, ist das stufenlose Rentensystem unmittelbar anwendbar. Eine Übergangsfrist ist für sie nicht vorgesehen. (Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits laufende Renten vgl. unten Fragen B. 1 und 4)
s. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 15. Februar 2017 (Weiterentwicklung IV), BBl 2017 2535 sowie Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung der IV), Änderung vom 19. Juni 2020 (Schlussabstimmung), BBl 2020 5535.
2. Gilt das neue Rentensystem auch für überobligatorische Leistungen?
Das stufenlose Rentensystem gilt lediglich im Bereich der obligatorischen beruflichen Invaliditätsvorsorge. Es besteht keine Verpflichtung, dieses auch im überobligatorischen Bereich einzuführen. Die Vorsorgeeinrichtungen können daher in ihren Reglementen weiterhin andere Lösungen vorsehen. Möchten sie das neue Rentensystem zweckmässiger Weise auch für den überobligatorischen Leistungsbereich vorsehen, setzt dies eine entsprechende Regelung im Vorsorgereglement voraus. In diesem Fall sind die erforderliche Reglementsanpassungen mit Blick auf das bevorstehende Inkrafttreten der Gesetzesänderung in Angriff zu nehmen. Werden Invalidenrenten hingegen weiterhin nach dem bestehenden System erbracht, muss die Schattenrechnung die BVG-Minimalleistungen im Einzelfall nach Massgabe des neuen Rentensystems gewährleisten (s. eingehender dazu Fragen B. 3 und C. 2).
B. Übergangsrecht
1. Wann muss die Vorsorgeeinrichtung eine nach altem Recht laufende Invalidenrente überprüfen und ins neue Rentensystem überführen?
Der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge beruht auf einer Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung der 1. Säule (sog. Bindungswirkung, s. Art. 23 lit. a i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG). Im Bereich der obligatorischen Invaliditätsvorsorge sind die Vorsorgeeinrichtungen bezüglich allfälliger Änderungen des Invaliditätsgrades dementsprechend an die Entscheidung der zuständigen IV-Behörden gebunden. Die Vorsorgeeinrichtung muss eine nach altem Recht laufende Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge somit (erst) überprüfen und gegebenenfalls anpassen, wenn die zuständige IV-Stelle die zugrundeliegende IV-Rente der 1. Säule rechtskräftig anpasst (und davon Mitteilung erhält). Aus diesem Grund obliegt auch die Überführung der laufenden IV-Renten ins neue Rentensystem in erster Linie den hierfür zuständigen IV-Stellen (s. nachfolgend Fragen B. 2 und 4).
2. Welches Übergangsrecht gilt für die Einführung des neuen Rentensystems?
Das stufenlose Rentensystem wird auf alle IV-Rentenansprüche angewendet, die ab dem 1. Januar 2022 neu entstehen. Rentenansprüche, die bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden von den IV-Stellen weiterhin nach altem Recht zugesprochen. Demgemäss beruht auch der Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus obligatorischer beruflicher Vorsorge jeweils auf dem alten oder dem neuen Recht entsprechend der ihm zugrundeliegenden IV-Verfügung (Bindungswirkung, s. Frage B. 1).
Bei der Frage, wann und unter welchen Umständen eine bei Inkrafttreten der Revision bereits laufende Rente der beruflichen Vorsorge ins neue Rentensystem zu überführen ist, kann eine Vorsorgeeinrichtung auf die rechtskräftige Verfügung der zuständigen IV-Behörde abstellen.1 Das Übergangsrecht fordert in diesem Sinne also vorderhand und in erster Linie die zuständigen IV-Stellen.
3. Können die reglementarischen Übergangsbestimmungen von den im BVG vorgesehenen
Übergangsbestimmungen abweichen, indem sie für den Bezüger einer laufenden Invaliden-
rente grundsätzlich günstigere Regelungen vorsehen?
Über die Anpassung überobligatorischer Invaliditätsleistungen entscheidet die Vorsorgeeinrichtung weiterhin autonom gemäss ihren Reglementen. Wenn die Invalidenversicherung eine IV-Rente anpasst, muss die Vorsorgeeinrichtung in einem solchen Fall daher aufgrund ihrer Reglemente entscheiden, ob dies jeweils auch eine Anpassung der Invalidenrente aus beruflichen Vorsorge nach sich zieht.
Den VE ist somit freigestellt, bezüglich den Ansprüchen auf überobligatorische Invaliditätsleistungen eigene übergangsrechtliche Bestimmungen vorzusehen, die vom obligatorischen Übergangsrecht abweichen (Anrechnungsprinzip). Auf jeden Fall muss bei der Leistungserbringung gewährleistet sein, dass die obligatorischen Leistungen übereinstimmend mit dem für sie von Gesetzes wegen vorgesehenen Übergangsrecht erfolgen (Schattenrechnung und Bindungswirkung). Die BVG-Minimalrente ist daher im Rahmen der Schattenrechnung übereinstimmend mit dem für sie jeweils geltenden Übergangsrecht (also gegebenenfalls nach dem neuen Rentensystem) zu gewährleisten.
4. Wie ist das Übergangsrecht im Einzelnen ausgestaltet?
Für die Überführung der nach altem Recht laufenden IV-Renten ins neue Rentensystem sieht das Gesetz einen bestimmten Übergangsmodus vor (s. dazu die Übergangsbestimmungen im BVG, die inhaltlich auf diejenigen im IVG abgestimmt sind). Als Grundsatz gilt, dass laufende Invalidenrenten ins neue Rentensystem überführt werden, wenn sich anlässlich einer Rentenrevision ergibt, dass der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert (s. nArt. 24b BVG i.V.m. nArt. 17 Abs. 1 ATSG). Ausnahmen zu diesem Grundsatz werden nachfolgend dargelegt.
Das Übergangsrecht zur Einführung des stufenlosen Rentensystems gestaltet sich im Einzelnen wie folgt (s. dazu in der Botschaft S. 2679 f. sowie S. 2685 f.):
a. Jahrgänge 1957 bis 1966
Versicherte Personen mit Jahrgang 1957 bis 1966 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision, also am 1.1.2022, 55 Jahre oder älter. In diesen Fällen wird unterschieden, ob der Rentenanspruch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist oder nicht.2 Entsteht der Rentenanspruch einer Person dieser Altersgruppe erst nach dem 1. Januar 2022, gilt neues Recht und wird ihr Rentenanspruch nach dem stufenlosen Rentensystem bemessen. Anders, wenn der Rentenanspruch vor Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen entstanden ist: Ihr Invaliditätsanspruch unterliegt dem übergangsrechtlichen Besitzstandsschutz (s. Bst. b der Übergangsbestimmungen zur Änderung
1 Dies entspricht dem Willen des Gesetzgebers, s. Botschaft, S. 2685: «Die Übergangsbestimmungen im E-BVG sind inhaltlich auf die Übergangsbestimmungen im E-IVG abgestimmt. Renten, die bei Inkrafttreten der Änderung bereits laufen, werden erst dann ins neue Recht überführt, wenn sich der IV-Grad massgeblich ändert. Es ist sinnvoll, für die beiden Sozialversicherungszweige analoge Übergangsbestimmungen zu treffen, da die gleichmässige Entwicklung der Renten von 1. und 2. Säule aufgrund der Bindungswirkung der Entscheidungen der IV für die berufliche Vorsorge von grosser Bedeutung ist.». Somit soll gemäss dem Grundsatz der Bindungswirkung auch die Überführung der laufenden Rentenansprüche aus obligatorischer beruflicher Vorsorge nach Massgabe der ihnen zugrundeliegenden Leistungsansprüche im Invalidenversicherungsrecht erfolgen. Dies entspricht im Übrigen auch der bei Rentenanpassung revisionsrechtlich gängigen Praxis
2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruches nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (s. Art. 26 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG).
vom 19. Juni 2020 («Überg.Best. WE IV»).
b. Jahrgänge 1967 bis 1991
Versicherte Personen mit Jahrgang 1967 bis 1991 sind im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision zwischen 30 und 54 Jahre alt. In diesen Fällen wird ebenfalls unterschieden, ob der Rentenanspruch bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden ist oder nicht. Entsteht der Rentenanspruch einer versicherten Person dieser Altersgruppe erst nach Inkrafttreten der neuen Gesetzesbestimmungen, gilt neues Recht und wird die IV-Rente daher stufenlos bemessen (s. nArt. 28a IVG). Ist der Rentenanspruch hingegen bereits vor dem 1. Januar 2022 entstanden, so kommt vorläufig weiterhin altes Recht zur Anwendung. Altrechtliche IV-Renten werden diesen Altersgruppen nämlich solange weiter entrichtet, wie keine relevante Veränderung des IV-Grades stattfindet (Bst. b Abs. 1 Überg.Best. WE IV). Sollte sich der laufende Rentenanspruch in den Folgejahren jedoch um mindestens 5 Prozentpunkte ändern (s. nArt. 17 Abs. 1 ATSG), wird die IV-Rente angepasst und bei dieser Gelegenheit ins neue Rentensystem überführt. Bei einer Änderung um weniger als 5 Prozentpunkte verbleibt sie hingegen im alten Rentensystem. Gemäss Übergangsrecht unterliegt die Anpassung altrechtlicher IV-Renten jedoch einer weiteren Ausnahme: Würde der bisherige Rentenanspruch im Falle der Rentenanpassung bei einer Erhöhung des Invaliditätsgrades tatsächlich sinken oder bei einer Verminderung des Invaliditätsgrades tatsächlich ansteigen, so wird von einer Anpassung der laufenden IV-Rente und deren Überführung ins neue Rentensystem weiterhin abgesehen (vgl. Bst. b Abs. 2 Überg.Best. WE IV).
Beispiele:
(1) Eine 40-jährige Versicherte hat eine halbe Rente aufgrund eines IV-Grades von 50 %. Nach
Inkrafttreten der Revision erhöht sich ihr IV-Grad auf 57 %. Da sich der IV-Grad um mehr als 5 Prozentpunkte erhöht, hat die Versicherte also nach neuem Recht einen Anspruch auf eine Invalidenrente in Höhe von neuerdings 57 % (s. nArt. 28b Abs. 2 IVG i.V.m. n24a Abs. 2 BVG).
(2) Ein 50-jähriger Versicherter hat eine ¾-Rente. Nach Inkrafttreten der Revision erhöht sich sein
IV-Grad von 60 % auf 68 %. Trotz der Veränderung des IV-Grads um mehr als 5 Prozentpunkte erhält der Versicherte unverändert eine ¾-Rente. Auf eine Überführung der laufenden IV-Rente ins neue Rentensystem mit der Folge einer Reduktion des Rentenanspruchs auf 68% wird also verzichtet.
(3) Die Verminderung des IV-Grades einer versicherten Person dieser Altersgruppe, die altrechtlich
beispielsweise eine Viertelsrente hat, von ursprünglich 48 % auf 42 %, zieht keine Erhöhung des Rentenanspruchs auf eine neuerdings 30 %-Rente (s. nArt. 24a Abs. 4 BVG) nach sich. Auch in diesem Fall wird auf eine Rentenanpassung und Überführung der laufenden IV-Rente ins neue Rentensystem verzichtet. Die versicherte Person erhält in einem solchen Fall also weiterhin eine Viertelsrente.
(4) Der IV-Grad einer 42-jährigen versicherten Person, die nach altem Recht eine Viertelsrente hat,
erhöht sich beispielweise von 48 % auf neu 52 %, also um weniger als 5 Prozentpunkten. In einem solchen Fall erfolgt keine Überführung der laufenden Rente ins neue Rentensystem. Aufgrund des Übergangsrechts erhält die versicherte Person weiterhin eine Viertelsrente. Die Rente wird nicht etwa nach altem Stufenrecht auf eine halbe Rente erhöht, da der bisherige Rentenanspruch übergangsrechtlich so lange bestehen bleibt, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert (s. Bsp. a Abs. 1 Überg-Best. WE IV).
c. Jahrgänge 1992 bis 2003
Versicherte Personen der Jahrgänge 1992 bis 2003 haben im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesrevision das 30. Altersjahr noch nicht erreicht. Für sie gilt grundsätzlich das Gleiche, wie für die 30- 54-jährigen: Rentenansprüche, die erst nach Inkrafttreten der Revision entstehen, werden nach dem
neuen Rechtssystem bemessen, während für Rentenansprüche, die vorher entstanden sind, grundsätzlich das alte Recht anwendbar ist. Überführungen der altrechtlichen Renten ins neue Rentensystem erfolgen ebenfalls anlässlich von Änderungen des IV-Grades in Höhe von mindestens 5 Prozentpunkten. Dabei gilt auch in diesen Fällen, dass von einer Überführung ins neue Rentensystem abgesehen wird, wenn eine IV-Graderhöhung nach neuem Recht effektiv zu einer Verringerung des Rentenanspruchs führt, bzw. umgekehrt eine IV-Gradverringerung zu einer Erhöhung des Rentenanspruchs (vgl. Bst. a Abs. 3 Überg.Best. WE IV). In diesen Fällen wird die Rente nicht ins neue Rentensystem überführt (s. oben Beispiele (2) und (3)).3
Spätestens 10 Jahre nach dem Inkrafttreten der Weiterentwicklung IV, also per 1. Januar 2032, müssen alle IV-Renten dieser Altersgruppe durch die zuständigen IV-Stellen ins neue Rentensystem überführt werden (s. oben zu Frage B. 1). Dabei ist zu beachten, dass weiterhin der bisherige Rentenbetrag ausgerichtet wird, falls dieser nach neuem Recht im Vergleich zum bisherigen Betrag sinken würde (Bst. a Abs. 3 zweiter Satz Überg.Best. WE IV); dies jedenfalls solange keine relevante IV-Gradänderung von mindestens 5 Prozentpunkten erfolgt (s. nArt. 17 Abs. 1 ATSG).
d. Jahrgänge 2004 und jünger
Für diese Personen ist immer das neue Recht und somit das neue Rentensystem anwendbar, da sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Weiterentwicklung IV das 18. Altersjahr noch nicht erreicht haben. Ein Rentenanspruch kann erst ab Anfang des Jahres seit Vollendung des 17. Altersjahres entstehen.
C. Zur Anpassung von Invalidenrenten nach neuem Recht
1. Wann besteht nach neuem Recht ein Anspruch auf Anpassung der Invalidenrente aus beruflicher Vorsorge?
Eine Anpassung der IV-Rente wird im Rahmen des stufenlosen Rentensystems inskünftig bereits erfolgen, wenn sich der Invaliditätsgrad um mindestens 5 Prozentpunkte ändert (s. nArt. 17 Abs. 1 ATSG). Dies gilt entsprechend auch für die Anpassung von Invalidenrenten aus obligatorischer beruflicher Vorsorge (s. nArt. 24b BVG).
2. Können die Vorsorgeeinrichtungen für überobligatorische Invalidenrenten vom Gesetz abweichende Revisions- und/oder Anpassungsvoraussetzungen in ihren Reglementen vorsehen?
Umhüllenden Vorsorgeeinrichtungen sowie Einrichtungen, die lediglich überobligatorische Leistungen erbringen, steht es frei, im Vorsorgereglement weiterhin eigenständige Revisions- und/oder Anpassungsvoraussetzungen vorzusehen. Dabei muss der obligatorische Leistungsanspruch im Rahmen der Schattenrechnung im Einzelfall auch das gesetzliche Übergangsrecht berücksichtigen. Unter dieser Voraussetzung kann im Vorsorgereglement beispielsweise vorgesehen werden, dass die Anpassung von Invalidenrenten, die einen überobligatorischen Teil umfassen (also z.B. aufgrund eines Mischsatzes oder nach Massgabe des versicherten Verdienstes bemessen werden), erst bei einer höheren Veränderung des Invaliditätsgrades als der neuerdings gesetzlich festgelegten 5 Prozentpunkten erfolgt. Die Vorsorgeeinrichtungen können solche Möglichkeiten, die ihnen das Anrechnungsprinzip eröffnet, reglementarisch nutzen. Dies nicht zuletzt, um den erhöhten Anpassungsbedarf abzufedern, der im Zuge der Einführung des stufenlosen Rentensystems voraussichtlich erwartet wird.
3 Besonders zu beachten sind in dieser Altersgruppe die Übergangsbestimmungen zum E-IVV (lit. b). Hierbei wird für die Frage der Rentenüberführung ins neue System zusätzlich danach unterschieden, ob das Valideneinkommen jeweils nach der alt- oder neurechtlichen Fassung von Art. 26 IVV festgelegt wurde (s. dazu die Übergangsbestimmungen zur Änderung der IVV, S.29 sowie die zugehörigen Erläuterungen, S. 70).
D. Fragen zu den Verordnungsanpassungen: Auswirkungen auf das System der Grenzbeträge und die Aufteilung des Altersguthaben Vorbemerkung:
Über die Ausführungsbestimmungen der Gesetzesrevision zur Weiterentwicklung der Invalidenversicherung wurden die Vernehmlassung bereits durchgeführt. Jedoch sind diese Bestimmungen zum Zeitpunkt der Publikation dieses Bulletins vom Bundesrat noch nicht verabschiedet worden. Die nachfolgenden Antworten haben somit provisorischen Charakter.
s. dazu im Einzelnen die Ausführungsbestimmungen zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (Weiterentwicklung IV) vom 4. Dezember 2020, S. 84 f. (Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens).
Da die Anpassungen von Art. 15 Abs. 1 BVV 2 sowie von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 erst im Anschluss an die Vernehmlassung nachgeführt wurden, erscheinen diese beiden Artikel nicht im erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens (s. Link oben).
1. Wie wirkt sich das stufenlose Rentensystems auf die Grenzbeträge der beruflichen Vorsorge (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug und oberer Grenzbetrag) aus?
Erfolgte die Kürzung der Grenzbeträge (Eintrittsschwelle, Koordinationsabzug, oberer Grenzbetrag) im Falle einer Teilinvalidenrente bisher nach Viertelsbruchteilen (also um ¼ bei einer Viertelsrente, um ½ bei einer halben IV-Rente oder um ¾ bei einer Dreiviertelsrente), so zieht die Einführung des stufenlosen Rentensystems in der obligatorischen Vorsorge eine Kürzung der Grenzwerte neuerdings nach prozentualen Anteilen nach sich (s. nArt. 4 BVV 2). Die Kürzung der Grenzbeträge entspricht also weiterhin dem jeweiligen Teilrentenanspruch. Da dieser im neuen Rentensystem jedoch neu als prozentualer Anteil einer ganzen Rente festgelegt wird, erfolgt auch die Kürzung der Grenzbeträge inskünftig prozentgenau entsprechend dem Rentenbruchteil, den der Teilrentenanspruch im Verhältnis zu einer ganzen Rente ausmacht.
Entsprechendes gilt bei Teilinvalidität von arbeitslosen Personen. So wird in nArt. 3 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische berufliche Vorsorge von arbeitslosen Personen vom 3. März 1997 vorgesehen, dass auch die Tagesgrenzbeträge der obligatorischen beruflichen Vorsorge in der Arbeitslosenversicherung nach Massgabe der neuen Rentenskala herabgesetzt werden. Damit entfallen in Zukunft auch in der obligatorischen beruflichen Vorsorge von teilinvaliden arbeitslosen Personen unliebsame Stufeneffekte.
Folgende Beispiele zur Illustration:
a. Invaliditätsgrad von 50 – 69 %:
Für die Invaliditätsgrade von 50 bis 69 % entspricht die Rente neu einem Anteil in Prozenten der ganzen Rente, der mit dem Invaliditätsgrad übereinstimmt (s. nArt. 24a Abs. 2 BVG). Bei einem Invaliditätsgrad von beispielsweise 55 % besteht daher Anspruch auf eine Rente in der Höhe von 55 % einer ganzen Rente. Setzt die teilinvalide Person ihre Restarbeitsfähigkeit weiterhin um, ist sie im Falle einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bereits ab einem Einkommen von 9'679.50 Franken obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versichert, da sich die Eintrittsschwelle von aktuell 21'510 Franken (Jahr 2021) um den Bruchteil von 55 % reduziert. Der Koordinationsabzug von aktuell 25'095 Franken (Jahr 2021) verringert sich ebenfalls um diesen Bruchteil auf 11'292.75 Franken, womit der koordinierte Lohn, auf dem die Beiträge in die obligatorische berufliche Vorsorge entrichtet werden, erhöht wird.
b. Invaliditätsgrad von 40 – 49 %:
Im Bereich der Invaliditätsgrade von 40 bis 49 % entspricht der Rentenanspruch nicht dem Invaliditätsgrad. Bei einem Invaliditätsgrad von 40 % besteht zwar wie bis anhin ein Rentenanspruch von einem Viertel (d. h. 25 %) einer ganzen Rente. Die Höhe des Rentenanspruchs steigt dann aber linear an, indem für jeden Prozentpunkt, den der Invaliditätsgrad 40 % übersteigt, 2,5 Prozentpunkte einer ganzen Rente hinzugerechnet werden. Die resultierenden Rentenhöhen werden in Absatz 4 des neuen Artikel 24a BVG einzeln aufgelistet. Einer teilinvaliden Person, die einen Invaliditätsgrad von beispielsweise 46 % aufweist, steht somit ein Invalidenrentenanspruch in Höhe von 40 % einer ganzen Invalidenrente zu (bei einem IV-Grad von 47 % dann ein Rentenanspruch in Höhe von 42.5 %). Ist diese Person weiterhin als Angestellte erwerbstätig, untersteht sie somit bereits ab einem AHV-pflichtigen Jahreslohn von 12’906 Franken der obligatorischen beruflichen Vorsorge. Die Eintrittsschwelle reduziert sich nämlich um den prozentualen Anteil ihres Teilrentenanspruchs an einer ganzen Rente, also um 40 %, bzw. um 2/5. Desgleichen reduziert sich der Koordinationsabzug auf 15’057 Franken (= 60 % von aktuell (Jahr 2021) 25'095 Franken.
c. Invaliditätsgrad ab 70 %:
Wie bisher besteht bei einem Invaliditätsgrad ab einer Höhe von 70 % Anrecht auf eine ganze Rente (s. nArt. 24a Abs. 3 BVG). Ein allfälliges Zusatzeinkommen im Rahmen der bloss geringen Resterwerbsfähigkeit bleibt gemäss Art. 1j Abs. 1 lit. d BVV 2 weiterhin von der obligatorischen beruflichen Vorsorge ausgenommen.
2. Wie wirkt sich das stufenlose Rentensystem auf die bei Teilinvalidität erforderliche Auftei-
lung des Altersguthabens aus (aktives/ passives Altersguthaben)?
Art. 15 Abs. 1 BVV 2, der die Aufteilung des Altersguthabens bei Teilinvalidenrenten regelt, wird im Zuge der Einführung des stufenlosen Rentensystems an die verfeinerte Invalidenrentenskala angepasst werden) Am Aufteilungsprinzip selbst ändert sich dabei nichts: Die Aufteilung von aktivem und passivem Altersguthaben erfolgt weiterhin nach Massgabe des jeweiligen Teilrentenanspruchs. Dem stufenlosen System entsprechend erfolgt das Splitting in Zukunft jedoch detaillierter und prozentgenauer.
Folgendes Beispiel zur Illustration:
Bei einer versicherten Person, die einen Teilrentenanspruch von 37.5 % hat – was bei einem IV-Grad von 45 % der Fall ist (s. nArt. 24a Abs. 4 BVG) – wird das Altersguthaben im Verhältnis 37.5 zur 62.5 aufgeteilt. Der 37.5 Prozent vom Altersguthaben umfassende passive Teil wird wie bis anhin nach Art. 14 BVV 2 behandelt («Alterskonto invalider Versicherter»). Der verbleibende aktive Teil von 62.5 Prozent wird im Falle der Fortsetzung der Erwerbstätigkeit im Umfang der Resterwerbsfähigkeit als Bestandteil der Vorsorge weitergeführt. Wenn die versicherte Person ein neues Arbeitsverhältnis antritt, wird dieser Teil des Guthabens an die neue Vorsorgeeinrichtung übertragen (s. Art. 15 Abs. 2 BVV 2 i.V.m. Art. 3 FZG), wenn sie die Erwerbstätigkeit einstellt, auf eine Freizügigkeitseinrichtung überwiesen (s. Art. 15 Abs. 2 BVV 2 i.V.m. Art. 4 FZG).
Rechtsprechung
1068 Keine Möglichkeit zur vorzeitigen Altersrente nach Eintritt der Invalidität
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 26. März 2021, 9C_732/2020, Entscheid in deutscher Sprache)
Mit Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität entfällt für den Versicherten die reglementarisch vorgesehene Möglichkeit, eine vorzeitige Altersrente zu verlangen. Dies gilt auch, wenn die versicherte Person die entsprechende Willenserklärung noch vor der rentenzusprechenden Verfügung der Invalidenversicherung abgibt.
(Art. 13 Abs. 2, Art. 23 lit. a sowie Art. 26 Abs. 1 BVG)
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob eine versicherte Person, die eine IV-Meldung vorgenommen hatte und später – während andauerndem IV-Verfahren – die Ausrichtung vorzeitiger Altersleistungen beantragte, Anspruch auf die von ihr nun mit Beschwerde geltend gemachte Invalidenrente habe oder ob ihr die (laufende) Altersrente zufolge vorzeitiger Pensionierung zustehe.
Im vorliegenden Fall erwägt das Bundesgericht wie folgt: Gemäss ständiger Rechtsprechung fällt der Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität im Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der Invalidenversicherung zusammen. Dabei schliesst der Umstand, dass ein definitiver Entscheid über diesen Anspruch noch ausstehend ist und deshalb noch keine Invalidenrente bezogen wird, den Eintritt des Vorsorgefalls Invalidität zu diesem Zeitpunkt nicht aus. Massgebend bleibt, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der obligatorischen beruflichen Vorsorge frühestens sechs Monate nach Anmeldung zum Rentenzug bei der Invalidenversicherung entsteht. Zu diesem Zeitpunkt gilt der Vorsorgefall Invalidität als eingetreten.
Da der reglementarisch vorgesehene Antrag zur Ausrichtung vorzeitiger Altersleistungen im vorliegenden Fall erst erfolgte, als der Vorsorgefall Invalidität schon eingetreten war, kommt das Bundesgericht zum Schluss, dass dieser den Vorsorgefall Alter im Sinne einer vorzeitigen Pensionierung und somit den Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen nicht mehr auslösen konnte. Dies gilt selbst dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die versicherte Person den reglementarisch erforderlichen Antrag auf vorzeitige Pensionierung noch vor der rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle abgibt. Der Vorsorgefall Invalidität tritt nämlich unabhängig davon bereits mit der Entstehung des Anspruchs auf Invalidenleistungen ein.
1069 Kein Versicherungsschutz nach Invalidität ohne nachweisbare organische Grundlage
(Hinweis auf ein Urteil des Bundesgerichts vom 8. März 2021, 9C_708/2020, Entscheid in deutscher Sprache)
Nach Aufhebung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge, die aufgrund eines unklaren Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden war, besteht keine Weiterversicherung und keine Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches bei Eintritt einer neuerlichen Invalidität.
(Art 26a BVG und Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011, 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket).
Das Bundesgericht hatte zu prüfen, ob die in Art. 26 Abs. 3 BVG vorbehaltene provisorische (dreijährige) Weiterversicherung und Aufrechterhaltung des Leistungsanspruches nach Art. 26a BVG auch stattfinde, wenn die Aufhebung einer Invalidenrente der beruflichen Vorsorge erfolgt, die aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage zugesprochen worden war. Andernfalls würde die Schlussbestimmung der Änderung des
BVG vom 18. März 2011 gelten, wonach der Invalidenrentenanspruch aus beruflicher Vorsorge gleichzeitig mit demjenigen aus der Invalidenversicherung endet.
Im vorliegenden Fall erwägt das Bundesgericht wie folgt: Die Schlussbestimmung zur 6. IV-Revision enthält abweichende Regeln für eine besondere Versichertenkategorie (Versicherte, die eine Rente aufgrund eines pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerdebildes ohne nachweisbare organische Grundlage bezogen hatten) während einer bestimmten Übergangszeit (Rentenüberprüfung in den Jahren 2012 bis 2014). Diese Schlussbestimmung der Änderung des BVG vom 18. März 2011 geht damit als lex specialis der Bestimmung des Art. 26a BVG vor. Wird eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge aufgrund dieser Schlussbestimmung aufgehoben, endet der Anspruch mit demjenigen der Invalidenversicherung (dazu Schlussbestimmungen der Änderung des IVG vom 18. März 2011). Art. 26a BVG findet diesfalls keine Anwendung (vgl. auch Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 128 Rz. 837), d.h. es bleibt weder der Versicherungsschutz noch der Leistungsanspruch gegenüber der bisherigen Vorsorgeeinrichtung im Sinne dieser Bestimmung aufrechterhalten.
Damit ergebe sich, dass sein Anspruch auf die Rente der beruflichen Vorsorge gleichzeitig mit demjenigen der Invalidenversicherung geendet habe.