Mitteilung über die Benutzung des sM-Clients.
Mitteilung eGov 005 · 17. April 2014 · E-Government
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. eGov 005 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherung BSV
Planung, Prozesse und Ressourcen
Mitteilung eGov Nr. 005 vom 17.04.2014
Geht an:
AHV-Ausgleichskassen
IV-Stellen
Familienausgleichskassen
Betreff : sM-Client Anwendung
Stand der sM-Client Anwendung- zwingende
Benutzung
Die sM-Client-Anwendung steht den AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und Familienaus-
gleichskassen zur Verfügung, um einen einheitlichen Datenaustausch zu gewährleisten. Es wurden seither mehrere Versionen nacheinander publiziert und eingesetzt. Heute stellen wir fest, dass die Benutzung heterogen ist und dass verschiedene Versionen im Einsatz sind, was Klärungen bedingt.
Aktuelle Version 4.1
Vom BSV wurde die Version 4.1 des sM-Client als offizielle Version definiert. Jede Stelle, die eine
ältere Version als 4.1 betreibt, muss bis zum 30. Juni 2014 die Version 4.1 installieren.
Zukünftige Version 5.0
Die Version 5.0 der sM-Client-Anwendung ist in Erarbeitung. Diese wird für das Datenaustauschprojekt der Krankenkassen „Individuelle Prämienverbilligung“ und für die Unterstützung der Version 4.2 der EO-Register-Meldungen gebraucht und befindet sich zur Zeit in der Testphase. Die Testorganisationen sowie Pilotorganisationen dieser Version 5.0 wurden bereits definiert. Eine eGov Mitteilung wird die Bereitstellung dieser Version ankündigen.
Regeln zur Benutzung des sM-Clients
Die Benutzung des sM-Clients für den Datenaustausch innerhalb des Sozialversicherungsumfelds ist obligatorisch. Dies ermöglicht einen einheitlichen Datenaustausch zwischen den verschiedenen Teilnehmern. Diesbezüglich müssen drei Funktionen des sM-Clients zwingend eingesetzt werden:
1. die Triage,
2. die Validierung des Datenschemas und
3. das Ausdrucken von nicht triagierten Meldungen
Informatikumgebungen müssen bis zum 30. Juni 2014 diesbezüglich angepasst werden.
Ausnahmeanträge für Aufgaben laut Art. 71 AHVG können der Koordinations- und Bewilligungsinstanz (KBI) gestellt werden.
Der Bereich PPR/ DAS
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