Mitteilung über die Benutzung des sM-Clients.

Mitteilung eGov 005 · 17. April 2014 · E-Government

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. eGov 005 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherung BSV

Planung, Prozesse und Ressourcen

Mitteilung eGov Nr. 005 vom 17.04.2014

Geht an:

 AHV-Ausgleichskassen

 IV-Stellen

 Familienausgleichskassen

Betreff : sM-Client Anwendung

Stand der sM-Client Anwendung- zwingende

Benutzung

Die sM-Client-Anwendung steht den AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und Familienaus-

gleichskassen zur Verfügung, um einen einheitlichen Datenaustausch zu gewährleisten. Es wurden seither mehrere Versionen nacheinander publiziert und eingesetzt. Heute stellen wir fest, dass die Benutzung heterogen ist und dass verschiedene Versionen im Einsatz sind, was Klärungen bedingt.

Aktuelle Version 4.1

Vom BSV wurde die Version 4.1 des sM-Client als offizielle Version definiert. Jede Stelle, die eine

ältere Version als 4.1 betreibt, muss bis zum 30. Juni 2014 die Version 4.1 installieren.

Zukünftige Version 5.0

Die Version 5.0 der sM-Client-Anwendung ist in Erarbeitung. Diese wird für das Datenaustauschprojekt der Krankenkassen „Individuelle Prämienverbilligung“ und für die Unterstützung der Version 4.2 der EO-Register-Meldungen gebraucht und befindet sich zur Zeit in der Testphase. Die Testorganisationen sowie Pilotorganisationen dieser Version 5.0 wurden bereits definiert. Eine eGov Mitteilung wird die Bereitstellung dieser Version ankündigen.

Regeln zur Benutzung des sM-Clients

Die Benutzung des sM-Clients für den Datenaustausch innerhalb des Sozialversicherungsumfelds ist obligatorisch. Dies ermöglicht einen einheitlichen Datenaustausch zwischen den verschiedenen Teilnehmern. Diesbezüglich müssen drei Funktionen des sM-Clients zwingend eingesetzt werden:

1. die Triage,

2. die Validierung des Datenschemas und

3. das Ausdrucken von nicht triagierten Meldungen

Informatikumgebungen müssen bis zum 30. Juni 2014 diesbezüglich angepasst werden.

Ausnahmeanträge für Aufgaben laut Art. 71 AHVG können der Koordinations- und Bewilligungsinstanz (KBI) gestellt werden.

Der Bereich PPR/ DAS

Für allfällige Fragen wenden Sie sich an [email protected].