IK-Meldungen - Sofortmassnahmen nach der Einführung von AHV21 auf dem Gebiet des Versichertenregisters per 1.1.2024

Mitteilung eGov 048 · 17. Januar 2024 · E-Government

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BSV · Mitt. eGov 048 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

eGov-Mitteilung Nr. 048 vom 17.01.2024

Geht an:

- AHV-Ausgleichskassen

- Software-Lieferanten der Ausgleichskassen (Pools)

Betreff: IK-Meldungen - Sofortmassnahmen nach der Einführung von AHV21 auf dem Gebiet des Versichertenregisters per 1.1.2024

1 Zweck der Mitteilung

Nach der Einführung von AHV21 wurden noch Fehler bei der Verarbeitung gewisser Meldungen an zentrale Register (MZR) festgestellt. Untenstehend werden Fehlerverhalten in gewissen Konstellationen und temporäre technische und organisatorische Massnahmen zur Umgehung der Fehler beschrieben.

Die Kommunikation an die Ausgleichskassen (AK) erfolgt einerseits durch die vorliegende eGov Mitteilung wie auch durch die Softwarelieferanten der Ausgleichskassen (Pools) direkt, da diese die Ausgleichskassen unterstützen.

Für die Korrektur der Fehler braucht es teilweise fachliche Anpassungen welche durch das BSV in Zusammenarbeit mit der ZAS und den am Projekt AHV21 beteiligten Vertretern der Pools und Ausgleichskassen durchgeführt werden müssen.

2 Liste der Sofortmassnahmen

2.1 Rückweisung von IK-Meldungen wegen Verletzung Plausibilität 1202 und 1203 1

Die Plausibilisierungsregeln 1202 und 1203 haben in gewissen Fällen zu Rückweisungen der IK-Meldungen durch die ZAS geführt (MZR 97 und 98). Dabei wurde fälschlicherweise eine nicht korrekt gesetzte auftraggebende AK bemängelt. Die beiden Plausibilisierungsregeln wurden per 10.01.2024 durch die ZAS deaktiviert. Sobald die Plausibilisierungskontrollen angepasst wurden, werden wir Sie wieder informieren.

Die IK-Meldungen (MZR 97 und 98) mit diesen Fehlern müssen erneut übermittelt werden. Die Umsetzung erfolgt in Absprache mit den jeweiligen Software-Lieferanten (Pool).

2.2 Rückweisung von IK-Meldung wegen Verletzung Plausibilität 3006 2

Es hat sich herausgestellt, dass die von der ZAS eingerichtete Plausibilisierungsregel 3006 zu restriktiv ist. Diese Regel prüft das Vorhandensein einer Beitragsperiode im jeweiligen Kalenderjahr (Beginn = Ende = 0).

1 Projekt-interne Referenzen: ADM-293, ADM-296, ADM-298, ADM-305 und betrifft ehemalige Anwendungscodes 38 und 39.

2 Projekt-interne Referenzen: ADM-303, betrifft ehemalige Anwendungscodes 38 und 39.

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Sie wurde daher seit dem 11. Januar 2024 deaktiviert. Falls nötig, wird diese Plausibilisierungsregeln angepasst und wieder aktiviert. Dies betrifft die MZR-Meldungen 71, 75, 79, 92, 94, 97 und 98.

Die IK-Meldungen mit diesen Fehlern müssen erneut übermittelt werden. Die Umsetzung erfolgt in Absprache mit Ihrem Software-Lieferanten (Pool).

2.3 Verarbeitung von Splittingaufträgen (MZR 95)

Die ZAS stösst bei der Bearbeitung gewissen Splittingaufträgen auf Schwierigkeiten. Dies ist insbesondere der Fall, wenn gleichzeitig mehrere Splittingaufträge für die gleiche Person gemeldet werden. Die ZAS ist bei diesen Situationen nicht in der Lage, die Verarbeitung einer Splittingmeldung gemäss Randziffer 2602 der Weisungen WL VA/IK zu gewährleisten: Eine Meldung wird von der ZAS abgelehnt und die andere Meldung erfordert eine manuelle Bearbeitung durch die ZAS.

Ist dies der Fall, muss die AK das Splitting erneut übermitteln. Dabei und grundsätzlich darf nur der Splittingauftrag selbst und keine anderen MZR für die beiden Ehegatten in derselben Übermittlung ausgelöst werden.

2.4 Kassenwechsel mit MZR 03 3

Von der ZAS werden momentan diverse Kassenwechsel-Meldungen zurückgewiesen, weil für die abtretende AK kein Renten-ZIK AK existiert.

Von der abtretenden AK kann im Versichertenregister nur dann ein Kassenwechsel registriert werden, wenn vor diesem Zeitpunkt ein ZIK durch die abtretende AK vorgenommen wurde, damit dieser für die neu zuständige AK durch die ZAS ausgelöst werden kann.

Somit ist bei einer Rückweisung eines Kassenwechsels (MZR 03) zu prüfen, ob die von der Rückweisung betroffene abtretende Kasse vor dem Kassenwechsel bereits einen ZIK durchgeführt hat. Wenn nicht, muss sie diesen vor dem Kassenwechsel noch auslösen.

Dies ist eine temporäre Lösung, das Problem wird durch die ZAS noch analysiert.

Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in Ihrer Durchführungsstelle.

Der Bereich DS/ITM

Für allfällige Fragen wenden Sie sich an [email protected]

3 Projekt-interne Referenz: ADM-304, ADM-307

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