Familienzulagenregister (FamZReg): Internationale Differenzzulagen
Mitteilung eGov 059 · 30. Juni 2025 · E-Government
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. eGov 059 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Direktionsstab DS – IT-Management ITM
eGov-Mitteilung Nr. 059 vom 30.06.2025
Geht an:
• Die Durchführungsorgane nach Art. 14 FamZG (SR 836.2)
Betreff: Familienzulagenregister (FamZReg): Internationale Differenzzulagen
Bei Internationalen Differenzzulagen werden die Familienausgleichskassen dringend gebeten, dem FamZReg den korrekten Wohnsitz des anspruchsbegründeten Kindes mitzuteilen.
Im Herbst 2023 wurden die Teilnehmenden der Betriebsgruppe FamZReg das erste Mal darüber informiert, dass im FamZReg rund 3'500 Internationale Differenzzulagen1 existieren, bei denen für das anspruchsbegründete Kind das Wohnsitzland «100-Schweiz» gemeldet wurde. Bei der Ausrichtung einer Internationalen Differenzzulage an anspruchsberechtigte Arbeitnehmende oder Selbstständigerwerbende, darf der Wohnort des anspruchsbegründeten Kindes auf keinen Fall in der Schweiz liegen. Obwohl viele dieser Fälle bereinigt werden konnten, besteht das Problem bei der Meldung neuer Fälle weiterhin. Die endgültige Lösung für dieses Problem wäre eine Anpassung der Fachanwendungen bei den FAK, um die Eingabe eines Wohnsitzlandes «100-Schweiz» zu verhindern, wenn der Leistungsbezüger den Status eines Arbeitnehmenden oder Selbständigerwerbenden hat.
Bis zur Anpassung Ihrer Fachanwendung bitte wir Sie, bei der Erfassung von Internationalen Differenzzulagen auf das Wohnsitzland zu achten.
Exportierte Familienzulagen werden regelmässig für politische Zwecke sowie für nationale und internationale Statistiken ausgewertet. Das BSV muss häufig die Frage beantworten «wie viele Familienzulagen werden in welches Land exportiert?». Eine fehlerhafte Angabe des Wohnorts des Kindes im FamZReg führt daher zu falschen Informationen. Ausserdem sinkt das Vertrauen in die bereitgestellten Informationen, wenn die Zuweisung des Wohnsitzlandes offensichtlich fehlerhaft ist, wie dies bei Internationalen Differenzzulagen mit Wohnsitz in der Schweiz der Fall ist.
Wir danken Ihnen für Ihre Kenntnisnahme und die Umsetzung in ihrer FAK.
Der Bereich DS/ITM
1 Staatsangehörige der Schweiz, der EU und der EFTA, welche in der Schweiz arbeiten und deren Kinder in einem EU- oder EFTA-Staat wohnen, haben denselben Anspruch auf Familienzulagen wie diejenigen Eltern, deren Kinder in der Schweiz wohnen. Wenn einer der beiden Elternteile einen Anspruch auf Familienzulagen in demjenigen Land geltend machen kann, in welchem sein Kind lebt, dann besteht in erster Linie Anspruch auf diese Familienzulage. Sofern die schweizerische Leistung höher ausfällt als die ausländische Familienzulage, wird die Differenz (= Internationale Differenzzulage) durch eine Schweizerische Familienausgleichskasse ausgerichtet. Effingerstrasse 20, CH-3003 Bern www.bsv.admin.ch