Änderung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen bei Ausbildung im Ausland auf den 1. Januar 2012
Mitteilung FamZ 1 · 27. Oktober 2011 · Familienzulagen
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. FamZ 1 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Familienfragen
26. Oktober 2011
Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 1 Änderung des Anspruchs auf Ausbildungszulagen bei Ausbildung im Ausland auf den 1. Januar 2012
Änderung der Familienzulagenverordnung (FamZV)
Artikel 7 FamZV wurde mit Beschluss des Bundesrates vom 26.10.2011 revidiert und lautet ab
1.1.2012 folgendermassen:
1
Für Kinder mit Wohnsitz im Ausland werden die Familienzulagen nur ausgerichtet, sofern zwischenstaatliche Vereinbarungen das vorschreiben.
1bis
Bei Kindern, welche die Schweiz zu Ausbildungszwecken verlassen, wird während höchstens fünf Jahren vermutet, dass sie weiterhin in der Schweiz Wohnsitz haben. Diese Frist beginnt frühestens mit der Vollendung des 16. Altersjahres zu laufen.
2
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c oder Absatz 3 Buchstabe a AHVG1 oder aufgrund einer zwischenstaatlichen Vereinbarung obligatorisch in der AHV versichert sind, haben auch ohne staatsvertragliche Verpflichtung Anspruch auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz im Ausland.
Erläuterungen
Artikel 7 Absätze 1 und 2:
Die besonderen Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a bis d sind weggefallen, weil sie in der Praxis (abgesehen von seltenen Ausnahmefällen nach Absatz 2) nie zur Anwendung kamen.
bis
Artikel 7 Absatz 1
Die bisherige Praxis hat gezeigt, dass die geltende Regelung bei Kindern, welche die Schweiz zum Zweck der Ausbildung verlassen haben, zu Problemen führt, wenn die Kinder ihre Ausbildung in einem Land absolvieren, mit dem die Schweiz kein Abkommen über die Familienzulagen abgeschlos-
2
sen hat. Die Wegleitung zum Familienzulagengesetz (FamZWL) des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) bestimmt bisher in Rz. 301, dass während des ersten Jahres der Ausbildung im Ausland Anspruch auf die Ausbildungszulagen besteht, während der darauf folgenden Zeit jedoch "in der Regel" (Ergänzung in der seit dem 1.1.2011 geltenden Fassung) nicht mehr.
In verschiedenen Fällen kam es zu Beschwerden von Eltern, denen die Ausbildungszulagen für ihre Kinder nach Ende des ersten Studienjahres im Ausland gestrichen wurden. Bei der Beurteilung durch kantonale Gerichte wurde die Regelung in der FamZWL als zu schematisch bezeichnet und es wurde eine Überprüfung im Einzelfall gefordert.
Um die Durchführung zu erleichtern und eine einheitliche Rechtsanwendung zu gewährleisten, wurde die Frage in der Verordnung geregelt. Die neue Verordnungsbestimmung bedeutet eine Abkehr von der früheren Weisung und entspricht den Vorbehalten von Lehre und Rechtsprechung. Sie stellt die Vermutung auf, dass bei Ausbildungen im Ausland der Wohnsitz in der Schweiz beibehalten wird. Der Anspruch auf die Ausbildungszulagen besteht deshalb weiter. Es findet keine Kaufkraftanpassung statt. Das entspricht der Vermutung von Artikel 26 ZGB, wonach der Aufenthalt an einem Orte zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt keinen Wohnsitz begründet.
1 SR 831.10
2 http://www.bsv.admin.ch/vollzug/documents/index/category:103/lang:deu