Gemeinsame elterliche Sorge – Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch

Mitteilung FamZ 14 · 26. Juni 2014 · Familienzulagen

Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.

BSV · Mitt. FamZ 14 · Deutsch

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Eidgenössisches Departement des Innern EDI

Bundesamt für Sozialversicherungen BSV

Familienfragen

24. Juni 2014

Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 14 Gemeinsame elterliche Sorge – Inkrafttreten der neuen Bestimmungen im Zivilgesetzbuch

Die gemeinsame elterliche Sorge wird ab 1. Juli 2014 zur Regel werden.

Die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches können in der Praxis folgende Auswirkung

auf die laufenden Familienzulagendossiers haben: Die neue Regelung ermöglicht auch bereits Geschiedenen oder Unverheirateten, welche zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen

Bestimmungen nicht die gemeinsame elterliche Sorge inne haben, diese zu beantragen. Wird in einem konkreten Fall die gemeinsame elterliche Sorge erteilt, so kann dies einen Wechsel der Erstanspruchsberechtigung zur Folge haben. Die FAK müssen erst tätig werden, wenn die Eltern sie aufgrund ihrer Meldepflicht über eine allfällige Änderung der elterlichen Sorge informieren (mittels offiziellem Dokument der jeweils zuständigen Behörde).

Erfolgt ein Anspruchswechsel aufgrund der neu erteilten gemeinsamen elterlichen Sorge, so beginnt der Anspruch der neu erstanspruchsberechtigten Person am ersten Tag des darauffolgenden Monats zu laufen, indem die gemeinsame elterliche Sorge erteilt wird. Eine rückwirkende Prüfung des Anspruchs findet nicht statt.

Die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) wird in diesem Punkt per 1. Januar 2015 angepasst.

Die neuen Bestimmungen des Zivilgesetzbuches zur gemeinsamen elterlichen Sorge können unter folgendem Link eingesehen werden: BBl 2013.4763.