Inkraftsetzung Teilrevision Familienzulagengesetz und Familienzulagenverordnung sowie Anpassung der Familienzulagenwegleitung per 01.08.2020
Mitteilung FamZ 35 · 19. Juni 2020 · Familienzulagen
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BSV · Mitt. FamZ 35 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Familienfragen
19. Juni 2020
Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 35 Inkraftsetzung Teilrevision Familienzulagengesetz und Familienzulagenverordnung sowie Anpassung der Familienzulagenwegleitung per 01.08.2020
Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat entschieden, die Teilrevision des Familienzulagengesetzes (FamZG) sowie die entsprechende Änderung der Familienzulagenverordnung (FamZV) auf den 1. August 2020 in Kraft zu setzen.
Mit dieser Reform besteht neu Anspruch auf Ausbildungszulagen für Kinder, die das
15. Altersjahr vollendeten haben und sich in einer nachobligatorischen Ausbildung befinden. Zudem haben arbeitslose Mütter neu Anspruch auf Familienzulagen als Nichterwerbstätige. Die entsprechenden Gesetzesbestimmungen werden in Artikel 1 sowie in Artikel 16a FamZV konkretisiert.
In der FamZV wurde zudem die Bestimmung zur Kaufkraftanpassung (Art. 8 Abs. 2 – 4) revidiert. Ausserdem wurde beim Inhalt des Familienzulagenregisters der Wohnsitzstaat des Kindes ergänzt (Art. 18a Abs. 1 Bst. a) und die Subdelegation der Weisungskompetenz an das BSV präzisiert (Art. 21 Abs. 1 und 2).
Gleichzeitig mit der Inkraftsetzung der Teilrevision des FamZG und der FamZV wird auch die Wegleitung zum Bundesgesetz über die Familienzulagen (FamZWL) aktualisiert. Die angepasste Wegleitung wird voraussichtlich Anfang Juli 2020 auf der Vollzugsseite des BSV publiziert werden (www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > FamZ > Weisungen).
Die Medienmitteilung sowie die angepassten Verordnungsbestimmungen und die dazugehörigen Erläuterungen sind unter www.bsv.admin.ch > Publikationen & Service > Medienmitteilungen abrufbar.