Das Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina tritt per 1. September 2021 in Kraft
Mitteilung FamZ 42 · 4. August 2021 · Familienzulagen
Ohne Status: Das Amt gibt nicht an, ob dieses Dokument gilt.
BSV · Mitt. FamZ 42 · Deutsch
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV
Familienfragen
4. August 2021
Mitteilung über die Durchführung der Familienzulagen Nr. 42 Das Sozialversicherungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina tritt per 1. September 2021 in Kraft
Der sachliche Anwendungsbereich des bisher anwendbaren Sozialversicherungsabkommens mit dem ehemaligen Jugoslawien umfasste auch die Familienzulagen.
Schweizerische Staatsangehörige hatten entsprechend Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG und FLG für ihre Kinder mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina. Bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige hatten einen Anspruch auf Familienzulagen nach FamZG und FLG für ihre Kinder mit Wohnsitz im Ausland. Das neue bilaterale Abkommen regelt in erster Linie die Alters-, Hinterlassenen- und Invaliditätsvorsorge, die Unfallversicherung sowie in beschränktem Umfang auch die Krankenversicherung.
Die Familienzulagen nach FamZG sind nicht mehr im sachlichen Geltungsbereich des neuen Abkommens enthalten. Auf Grundlage des neuen Abkommens besteht dementsprechend kein Anspruch mehr für Kinder mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina sowie in anderen Ländern. Dies gilt für bosnisch-herzegowinische und schweizerische Staatsangehörige. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen.
Die Familienzulagen nach FLG fallen dagegen nach wie vor in den Anwendungsbereich des neuen Abkommens. Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina haben somit weiterhin unabhängig vom Wohnsitz der Kinder Anspruch auf weltweiten Leistungsexport, Schweizer Staatsangehörige jedoch nur für Kinder mit Wohnsitz in Bosnien und Herzegowina.
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