IV-Stellen - Ausgleichskassen / Zuständigkeit und Verfahren
Rundschreiben Nr. 087 · 27. April 2006 · IV
Aufgehoben
Durch RS 186 ersetzt
BSV · RS 087 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 87 vom 22. Juni 1995
IV-Stellen – Ausgleichskassen / Zuständigkeit und Verfahren
Seit dem 1. Januar 1995 werden die Aufgaben der IV gesamtschweizerisch von den IV-Stellen wahrgenommen. Dass sich bezüglich Zuständigkeiten von IV-Stellen und Ausgleichskassen sowie Verfahren Fragen stellen, war vorauszusehen. So gingen uns z.B. Anfragen zubetreffend Zuständigkeit für die Ausstellung des IV-
Rentenausweises, Vergütung der Ausgleichskassen für Inkasso und Betreibung von Rückerstattungsforderungen, Verfügungserlass und Unterschrift u.a.m. Das Bundesamt will die Probleme nur unter Anhörung aller Beteiligten lösen. Es kann aber aus verschiedenen Gründen nicht in kurzen zeitlichen Abständen Zusammenkünfte organisieren. Deshalb gilt vorderhand folgendes:
Das Kreisschreiben über das Verfahren in der IV, inkl. Anhang 4(KSVI), gültig ab 1. Januar 1993, gilt in dieser Fassung weiterhin. Das BSV ist überzeugt, dass
sich die meisten Probleme bei gutem Willen aller Beteiligten in diesem Rahmen lösen lassen. Dies war bei den IV-Stellen, die schon seit längerer Zeit arbeiten, im allgemeinen der Fall. Es gilt nu vorerst, die gesamtschweizerische Erfahrungen abzuwarten. Das BSV wird im Laufe dieses Jahres eine Sitzung einberufen, damit die hängigen Probleme unter Einbezug von Vertretern aller beteiligten Stellen angegangen werden können.
Noch ein Hinweis: Es ist nicht Sache des BSV, bei unterschiedlichen Ansichten zwischen einzelnen Abteilungen der IV-Stelle den Entscheid zu treffen. Dies ist die Aufgabe der Leitung der IV-Stelle.