Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; (Art. 14/1 IVG und Art. 2/3 GgV)

Rundschreiben Nr. 119 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

BSV · RS 119 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 119 vom 21. März 1997 Mittel- und Gegenstände-Liste (MiGeL), Anhang 2 der Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV; (Art. 14/1 IVG und Art. 2/3 GgV)

Die „MiGeL“ ist im Rahmen von medizinischen Massnahmen nach Art. 12 und 13 IVG auch in der Invalidenversicherung anwendbar.

Dies gilt insbesondere für jene Mittel und Gegenstände, die in der IV weder als Hilfsmittel noch als Behandlungsgeräte eingestuft werden können.

Allfällige Limitationen in der MiGeL gelten auch für die Invalidenversicherung.

Die Stiftung „Cerebral“ kann die von ihr abgegebenen Inkontinenzhilfen pauschal in Rechnung stellen. Pro IV-Stelle wird eine Sammelrechnung erstellt.