Neuer Vertrag und Tarif für psychomotorische Therapie (Einführung NFA)

Rundschreiben Nr. 143 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

BSV · RS 143 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 143 vom 17. Dezember 1998

Neuer Vertrag und Tarif für psychomotorische Therapie

Die Abteilung IV des BSV hat mit dem Schweizerischen Verband der Psychomotorik-Therapeutinnen und –therapeuten (ASTP) per 1. Juli 1998 einen neuen Tarifvertrag geschlossen. Er ersetzt die Vereinbarung vom 8.5.1973. Die wichtigste Neuerung ist die Einführung des Taxpunktsystems anstelle des Zeittarifes.

Sämtliche ASTP-Mitglieder unterstehen per 1. Juli 1998 automatisch dem Vertrag und können nach dem neuen Tarif abrechnen. Über die Qualifikation weiterer Therapeutinnen und Therapeuten zum Beitritt zum Vertrag entscheidet die Diplomanerkennungskommission der ASTP. Es wird eine Liste mit den Namen derjenigen Therapeutinnen und Therapeuten geführt, die dem Vertrag beigetreten sind beziehungsweise über die entsprechende Qualifikation verfügen. Diese Liste wird, ähnlich wie bei den Psychotherapeuten, laufend aktualisiert und den IV-Stellen zugeschickt.

Therapeutinnen und Therapeuten, die nicht auf dieser Liste aufgeführt sind, können nicht nach dem neuen Tarif abrechnen. Falls sie im Besitze einer Separatvereinbarung mit dem BSV sind, kann gemäss dieser abgerechnet werden.

Therapeutinnen und Therapeuten, die weder auf der Liste aufgeführt sind, noch eine Separatvereinbarung mit dem BSV haben, können von der IV nicht entschädigt werden. Sie dürfen nicht als durchführende Stelle verfügt werden.

Wird eine Institution als Durchführungsstelle bezeichnet, muss sie über eine Tarifvereinbarung mit dem BSV verfügen. Die bereits bestehenden Vereinbarungen bleiben weiterhin gültig, werden jedoch laufend angepasst.

Sie erhalten in der Beilage zu diesem Rundschreiben den Vertrag mit sämtlichen Anhängen. Für Fragen stehen Ihnen Herr Gebauer (031/322 22 40) zur Verfügung.