Rentenzusprechung bei Geburts- und Frühinvaliden; Weisungsänderung (Aufgenommen im KSIH)
Rundschreiben Nr. 169 · 27. April 2006 · IV
Aufgehoben
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BSV · RS 169 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr.169 vom 21. Februar 2001
Rentenzusprechung bei Geburts- und Frühinvaliden; Weisungsänderung
Bei Geburts- und Frühinvaliden tritt der Versicherungsfall für die Rente in der Regel im Zeitpunkt der Vollendung des 18. Altersjahres ein (falls auch alle übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, wie z.B. Mindestinvaliditätsgrad von 40%). Stehen diese Versicherten im besagten Zeitpunkt jedoch in Eingliederung (z.B. Sonderschule) und haben sie nach Abschluss oder Abbruch der Eingliederungsmassnahmen, d.h. im Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs, während mindestens eines Jahres Taggelder der Invalidenversicherung bezogen und dementsprechend Sozialversicherungsbeiträge entrichtet, besteht nach Abschluss/ Abbruch der Massnahmen ein Anspruch auf eine ordentliche Rente (EVG-Urteil vom 20. November 2000 i.Sa.
N.K., wird demnächst in der AHI-Praxis publiziert).
Entgegen unserem Rundschreiben 115 vom 22. Januar 1997, haben somit Geburts- und Frühinvalide, unabhängig vom Erwerb zureichender beruflicher Kenntnisse, Anspruch auf eine ordentliche Rente, sofern das Mindestbeitragsjahr im Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles erfüllt ist.
Das Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) wird entsprechend angepasst (in Beilage, Änderungen sind fett markiert).