Beiträge an Suchinstitutionen - Invaliditätsausweis (Einführung NFA)

Rundschreiben Nr. 170 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

BSV · RS 170 · Deutsch

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Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Abteilung Invalidenversicherung 3003 Bern ______________________________________________________________ _____________

IV-Rundschreiben Nr.170 vom 20. März 2001

Beiträge an Suchtinstitutionen - Invaliditätsnachweis

Das BSV hat den Suchtinstitutionen erneut dargelegt, unter welchen Voraussetzungen die IV Betriebsbeiträge ausrichten kann (Schreiben vom November 2000, in Beilage). Es hat dort ausgeführt, dass

-- die IV nur Beiträge an die Aufenthaltstage behinderter Menschen im Sinne des IVG bezahlen kann und -- der Nachweis der Behinderung im Sinne des IVG mittels Arztzeugnissen sich nicht bewährt hat.

Weil die IV nur Beiträge an den Aufenthalt behinderter Personen im Sinne des IVG ausrichten darf (Art. 73 IVG), ist sie auf einen Invaliditätsnachweis angewiesen.

Nachdem sich der Weg über Arztzeugnisse als ungangbar erwiesen hat, sieht das BSV nur noch jenen über eine reguläre Abklärung durch die IV-Stellen. Es hat daher die Suchtinstitutionen angehalten, ihre Betreuten zur Anmeldung bei der IV-Stelle zu veranlassen. Damit wird einerseits ein allfälliger Anspruch auf individuelle Leistungen (Eingliederungsmassnahmen, Rente etc.) geprüft. Anderseits ist, falls ein Anspruch bejaht wird, gleichzeitig der Invaliditätsnachweis als Basis für die Betriebsbeiträge erbracht, wie dies auch gegenüber allen übrigen Behinderteninstitutionen mit andern Zielgruppen (z.B. geistig Behinderte) gehandhabt wird.

Es obliegt somit den IV-Stellen, gestützt auf die Anmeldung der Versicherten den Anspruch auf IV-

Leistungen zu prüfen und basierend auf dem Abklärungsergebnis zusprechend oder abweisend zu verfügen. Auf das im Schreiben erwähnte Erfordernis, den

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Invaliditätsgrad in jedem Fall zu prüfen und festzusetzen, kann verzichtet werden.

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Sektion Recht, Invalidität und Verfahren

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