Aenderung der Verordnung über Geburtsgebrechen per 01.01.03
Rundschreiben Nr. 174 · 24. Mai 2013 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 174 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 174 vom 2. Oktober 2002
Aenderung der Verordnung über Geburtsgebrechen per 01.01.03 Art. 13 IVG und Art. 1 Abs. 2 GgV
Die Liste im Anhang zur Verordnung vom 9. Dezember 1985 über Geburtsgebrechen wird wie folgt geändert:
Ziff. 122, 128, 178, 205, 208, 210, 420, 444, 446, 462
122. Enchondromatose
128. fibröse Dysplasie
178. Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollende-
tem vierten Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist
205. Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12
Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind, bei der Odontodysplasie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten
208. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auf-
tretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (beziehungsweise von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt
210. Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische
Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination
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mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vorliegt
420. Frühgeborenen-Retinopathie und Pseudoglioma congenitum
(inkl. Morbus Coats)
444. Angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseiti-
ger Schwerhörigkeit bei einem Hörverlust von mindestens 30 Dezibel im Reintonschwellenaudiogramm bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1 000, 2 000 und 4 000 Hertz
446. Angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit bei einem
Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1000, 2 000 und 4 000 Hertz
462. Angeborene Störungen der hypothalamohypophysären
Funktion (hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus,
Prader-Willi-Syndrom und Kallmann-Syndrom)