Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA. Infocharakter

Rundschreiben Nr. 176 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

BSV · RS 176 · Deutsch

1

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

IV-Rundschreiben Nr. 176 vom 13. März 2003

Bilaterale Abkommen mit der EG und der EFTA

Mit der AHV-Mitteilung Nr. 118 vom 30. September 2002 wurden erstmals verschiedene Fragen zur zeitlichen Geltung des Freizügigkeitsabkommens und zum Ausfüllen der E-Formulare beantwortet. Die Erfahrungen konnten seither vertieft werden. Die vorliegende Information befasst sich erneut mit der zeitlichen Geltung in Bezug auf die Verwendung der E-Formulare und schwergewichtig mit dem Anmeldeformular für eine IV-Rente (E 204). Sie erscheint daher gleichzeitig als AHV-Mitteilung und als IV-Rundschreiben.

1. Zeitliche Geltung

1.1 AHV-Fälle

Könnte aufgrund einer Rentenanmeldung ein Rentenanspruch in einem EU- oder EFTA-Land entstehen und ist die antragstellende Person den bilateralen Abkommen mit der EU oder der EFTA unterstellt (vgl. Rz 1001-1009 und 9002 KSBIL), so ist ab sofort in jedem Fall das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten. Dies gilt auch für Fälle, die zurzeit bei den Ausgleichskassen noch in Bearbeitung sind. Die Erfahrung hat nämlich gezeigt, dass ausländische Versicherungsträger immer die Verfahrenseinleitung verlangen, sobald sie von einer Anmeldung Kenntnis erhalten.

1.2 IV-Fälle

Die gleiche Ausgangslage besteht sowohl bei Neuanmeldungen für IV-Renten als auch bei Fällen, welche zur Zeit in Bearbeitung sind. Auch hier hat die bisherige Erfahrung gezeigt, dass ausländische Versicherungsträger regelmässig die Einleitung des EU/EFTA-Verfahrens verlangen, unabhängig ob der Anspruchsbeginn vor oder nach dem 1.6.2002 liegt. Deshalb ist in jedem IV-Rentenfall grundsätzlich das zwischenstaatliche Verfahren einzuleiten.

Eine Besonderheit besteht allerdings bei Angehörigen aus einem EU- oder EFTA-Land mit A-Abkommen (Belgien, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Norwegen, Portugal und Spanien). Gemäss den bestehenden Sozialversicherungsabkommen mit diesen Ländern sind die ausländischen Beitragszeiten nämlich mitzuberücksichtigen.

Bei der Festsetzung von Renten mit Anspruchsbeginn vor dem 1. Juni 2002 ist neu deshalb auf den 1. Juni 2002 eine Vergleichsrechnung durchzuführen: Einerseits sind die ausländischen Beitragszeiten aufgrund der bestehenden Sozialversicherungsabkommen mit EU- oder EFTA-Ländern heranzuziehen. Die derart ermittelte IV-Rente ist auf jeden Fall bis und mit

__________________________________________________________________ Bereich Eingliederung und Rente Seite 1 von 9

2

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

Mai 2002 zu gewähren. In einer zweiten Berechnung ist zu prüfen, ob die neuen Bestimmungen (= je eine Teilrente aus der Schweiz und dem entsprechenden EU- oder EFTA-Staat) ins

gesamt zu höheren Leistungen führen. Ab 1. Juni 2002 sind diejenigen Renten auszurichten, welche für die versicherte Person günstiger sind. Diese Vergleichsrechnungen sind von den Ausgleichskassen zwingend durchzuführen (Art. 94 Abs. 5 VO 1408/71 und Art. 118 VO 574/72).

Um Doppelzahlungen Schweiz und Ausland zu vermeiden, muss der Verfahrensablauf in solchen Fällen klar geregelt werden. Die Frage wird zur Zeit geprüft. Wir werden die Durchführungsstellen mit einer nächsten Information so bald wie möglich über diesen Verfahrensablauf orientieren.

2. E-Formulare

2.1 Allgemeines

Alle Formulare müssen grundsätzlich von den Ausgleichskassen und von den IV-Stellen EDV-mässig oder maschinell ausgefüllt werden (Rz 2012 KSBIL). Ausnahmen gelten lediglich für die Formulare E 213 (Ausführlicher Aerztlicher Bericht) und E 207 (Angaben über den Beschäftigungsverlauf des Versicherten), sofern dieses von der versicherten Person selbst oder von ihren Hinterlassenen ausgefüllt worden ist. Wurde hingegen ein Anmeldeformular (E 202, E 203 oder E 204) von der versicherten Person ausgefüllt, so sind diese Angaben von der zuständigen Ausgleichskasse oder IV-Stelle zu überprüfen und EDV-mässig oder maschinell auf ein neues Formular zu erfassen.

Bei der Einleitung des Verfahrens sind von allen Formularen und Dokumenten, welche an die SAK weitergeleitet werden, Kopien zu erstellen (Rz 2014 KSBIL). Es gelten die Bestimmungen des Kreisschreibens über die Aktenaufbewahrung in der AHV/IV/EO/EL/FL.

Die Sendungen an die SAK sind wie folgt zu adressieren:

Schweizerische Ausgleichskasse Caisse suisse de compensation

Internationale Verwaltungshilfe Entraide administrative internationale

Postfach 3100 Case postale 3100

1211 Genf 2 1211 Genève 2

Ein besonderes Verfahren gilt für Grenzgänger. Die folgenden Regeln für die Antragsbearbeitung gelten daher nicht für in der Schweiz beschäftigte Grenzgänger. Aufgrund ihres ausländischen Wohnsitzes ist nämlich der ausländische Versicherungsträger für die Einleitung des Anmeldeverfahrens zuständig. In diesen Fällen sind folglich die Formulare E 204, 205, 207 und 213 nicht auszufüllen. Der SAK ist lediglich eine Kopie des schweizerischen Anmeldeformulars zuzustellen (Rz 2030 KSBIL).

3

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

2.2 Formular E 204 „Bearbeitung eines Antrags auf Invaliditätsrente“

2.2.1 Bearbeitung durch IV-Stelle nach Eingang der Anmeldung

Die IV-Stelle füllt nach Erhalt des Antrags das Formular E 204 soweit als möglich aus und leitet das Formular an die zuständige Ausgleichskasse weiter.

Rubrik Bemerkung Zuständig-

keit

Formular- Aufzuführen sind die beteiligten Länder. Als Kenn-Nummer ist IVST

kopf die Sozialversicherungsnummer der versicherten Person im je-

weiligen beteiligten Staat anzugeben, sofern diese bekannt ist.

Unter dem beteiligten Träger ist die Sozialversicherungsanstalt

anzugeben (sofern bekannt), der die Person im Ausland unter-

stellt war.

1 Leer lassen

2 Zwingend: Name (2.1), ev. Geburtsname (2.2) oder frühere Na- IVST men (2.4), Vornamen (2.3), Geschlecht (2.5) und Personenstand

(2.8).

Die Namen und Vornamen des Vaters (2.6) und der Mutter (2.7),

die Angaben betreffend Steuernummer (2.9) und Sofi-Nummer

(2.10) können ausgefüllt werden, sofern Angaben vorliegen,

sonst leer lassen.

3 Zwingend: Staatsangehörigkeit IVST Die D.N.I. kann ausgefüllt werden, sofern eine Kopie des spani-

schen Personalausweises vorliegt, sonst leer lassen.

4 Zwingend: Geburtsdatum (4.1) IVST

Geburtsort (4.2), Provinz oder Departement (4.3) sowie das Ge-

burtsland (4.4) können ausgefüllt werden, sofern Angaben vor-

liegen, sonst leer lassen.

5 Zwingend: Anschrift der versicherten Person (5.1) IVST

Die Bankverbindung (5.2) kann ausgefüllt werden, sofern Anga-

ben vorliegen, sonst leer lassen.

6 Zwingend: AHV-Nummer (6.1) IVST

Geschäftszeichen des bearbeitenden Trägers (6.2) leer lassen.

7 Die Rubriken 7.1 und 7.2 sind zwingend, können aber erst nach IVST Beschlussfassung ausgefüllt werden.

Die Rubriken 7.3 bis 7.11 können ausgefüllt werden, sofern An-

gaben vorliegen, sonst vorläufig leer lassen.

8 Rubrik 8 kann erst bei Beschlussfassung ausgefüllt werden. IVST

4

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

9 Zwingend: bei Invaliditätsrente (9.5) ist Spalte "hat folgende IVST Leistungen beantragt" anzukreuzen.

Die anderen Leistungen können angekreuzt werden, sofern An-

gaben vorliegen, sonst leer lassen.

Die Rubrik 9.16 ist erst nach Verfügungserlass auszufüllen.

(AK) Die Rubrik 9.17 ist erst nach Beschlussfassung auszufüllen.

Die Rubrik 9.18 kann leer gelassen werden.

Die Rubrik 9.19 kann in der Regel zweimal mit "nein" beantwor-

tet werden. Falls die versicherte Person auch einen Antrag auf

Hilflosenentschädigung eingereicht hat, ist die erste Frage mit

"steht noch nicht fest" und die zweite Frage mit "nein" zu beant-

worten.

10 Zwingend: Die Rubriken 10.1 bis 10.3 sind mit "nein" zu beant- IVST worten.

Die Rubrik 10.4 kann von der IV-Stelle leer gelassen werden. (AK) 11 Zwingend: Name, falls zutreffend der Geburtsname sowie frühe- IVST re Namen, die Vornamen, die Anschrift sowie der Tag der Ehe-

schliessung

Die Rubriken 11.6 bis 11.8 können ausgefüllt werden, sofern

Angaben vorliegen, sonst leer lassen.

Die Rubriken 11.9 bis 11.16 können von der IV-Stelle leer gelas- (AK) sen werden.

12 Zwingend: Die Rubrik 12.1 muss ausgefüllt werden. Dabei sind IVST alle Kinder (auch volljährige) einzutragen.

Unter der Rubrik 12.2 ist mit "der bearbeitende Träger" und un-

ter der Rubrik 12.3 mit "hat hinsichtlich des Leistungsanspruchs

noch keine Entscheidung getroffen" zu antworten.

13 Leer lassen

14 Zwingend: Tag der Einreichung des Antrags.Dazu gilt Folgen- IVST des: (AK)

- Wird die ausländische Leistung gleichzeitig mit der

schweizerischen Rente beantragt, ist das für diese

massgebende Antragsdatum einzutragen.

- Wird die ausländische Leistung vor der schweizeri-

schen Rente beantragt, ist das Datum der erstmaligen

Einreichung bei der IV-Stelle bzw. Ausgleichskasse

aufzuführen.

- Gelangt im Zeitpunkt, in welchem eine ausländische

Leistung geltend gemacht wird, bereits eine schwei-

zerische Rente zur Auszahlung, so ist das damalige

Antragsdatum für die schweizerische Rente an-

zugeben.

5

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

Die gleichen Kriterien gelten im übrigen auch für Rubrik 13 des

Formulars E 202.

Der Tag des Rentenbeginns kann erst nach Beschlussfassung

eingetragen werden.

Die Rubrik 14.1 kann ausgefüllt werden, sofern Angaben vorlie-

gen, sonst leer lassen.

15 Zwingend: Leer lassen

16 Zwingend: Leer lassen

17 Zwingend: Leer lassen (AK) 18 Zwingend: wird von SAK ausgefüllt (SAK)

Das Formular E 204 wird nun an die zuständige Ausgleichskasse weitergleitet. Gleichzeitig hat die IV-Stelle dem Arzt das E 213 zuzustellen. Nach Erhalt ist dieses Formular direkt an die SAK weiter zu leiten. (Kopien der Formulare bleiben jeweils bei der IV-Stelle).

2.2.2 Bearbeitung durch die zuständige Ausgleichskasse nach Erhalt der Anmel-

dung von der IV-Stelle

Nach Erhalt des Formulares E 204 durch die IV-Stelle, füllt die zuständige Ausgleichskasse das E 205 aus und holt beim Versicherten das E 207 ein. Das E 204 ergänzt die Ausgleichskasse wie folgt:

10 Zwingend: Die Rubrik 10.4 muss von der Ausgleichskasse AK ausgefüllt werden. Es ist in der Regel mit "nein" zu antworten.

Hat die versicherte Person freiwillige Beiträge geleistet (Vor-

lage eines IK der AK 27), ist mit "ja" zu antworten.

11 Die Rubriken 11.9 bis 11.15 können von der Ausgleichkasse AK ausgefüllt werden, falls der Ehegatte bereits eine Rente be-

zieht. Andernfalls sind die Rubriken leer zu lassen.

Die Rubrik 11.16 kann leer gelassen werden.

17 Anzukreuzen sind die beiliegenden Vordrucke E 205 sowie E AK 207.

Die zu verlangenden Formulare sind in der Regel E205, E 210

sowie der Bescheid.

6

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

2.2.3 Weiterleitung an SAK

Die Ausgleichskasse leitet das ergänzte E 204 zusammen mit den Formularen E 205 und E 207 an die SAK weiter. Kopien aller Formulare bleiben bei der Ausgleichskasse (vgl. auch Ziff. 2.1, 2. Absatz).

Die SAK sendet die Formulare den zuständigen ausländischen Trägern und weist dabei darauf hin, dass die fehlenden Angaben erst nach Abschluss des Prüfungsverfahrens geliefert werden können. Die Weiterleitung an die die zuständigen ausländischen Träger kann

allerdings frühestens nach Eingang des Formulars E 213 bei der SAK erfolgen.

2.2.4 Verfahren nach Erlass eines positiven Beschlusses durch die IV-Stelle

2.2.4.1 Ergänzungen durch die IV-Stelle

Die IV-Stelle hat die aufbewahrte Kopie (Ziff. 2.2.1, letzter Absatz) des E 204 wie folgt zu ergänzen:

7 Zwingend: Die Rubriken 7.1 sowie 7.2 müssen ausgefüllt wer- IVST den. Das Gleiche gilt auch für die Rubriken 7.3 bis 7.11, so-

fern dies nicht bereits bei Antragsstellung erfolgt ist (siehe

oben unter Ziff. 2.2.1).

8 Zwingend: Die Rubrik 8 muss ausgefüllt werden. IVST 9 Zwingend: Die Spalte " Bezieht folgende Leistungen" ist an- IVST zukreuzen.

Die bereits nach der Anmeldung aufgeführten Leistungsbegeh-

ren (vgl. oben Ziff. 2.2.1) sind soweit möglich zu ergänzen

(Rubrik 9.2 bis 9.14). Insbesondere ist aufzuführen, welche

Leistungen seit der Anmeldung zugesprochen worden sind.

Falls Verrechnungsbegehren vorliegen, muss die Rubrik 9.17

ausgefüllt werden.

Das vervollständigte Formular E 204 wird danach an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet. Die IV-Stelle bewahrt eine Kopie auf.

7

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

2.2.4.2 Ergänzungen durch die Ausgleichskasse

Die Ausgleichskasse überträgt die Ergänzungen der IV-Stelle auf ihre Kopie des Formulars E 204, welches sie vor der Beschlussfassung der SAK zugestellt hat, und füllt selbst folgende Rubriken aus:

9 Zwingend: AK

- Rubrik 9.15: Name und Anschrift der zuständigen Aus-

gleichskasse.

- Rubrik 9.16: Ergänzende Angaben

Betr. Leistungen: Aufzuführen ist „9.5“.

Bezugszeichen: Anzugeben ist die AHV-Nummer.

Zeitraum oder Tag des Beginns: Datum des erstmali-

gen Rentenanspruchs.

Betrag: Anzukreuzen ist „monatlich und der Betrag mit

dem Vermerk „CHF“ anzugeben.

- Rubrik 9.17: Falls Ein Verrechnungsbegehren vorliegt,

über welches die IV-Stelle nicht informiert war, muss

diese Rubrik von der Ausgleichskasse ergänzt werden.

12 Zwingend: Werden unter 12.1 Kinder aufgeführt, muss die AK Rubrik 12.3 ausgefüllt werden. Dabei ist unter

„gewährt Leistungen für das/die unter Nr. 12.1 in der/n Zeile/n

Nr/n. .................. aufgeführte/n Kind/er bis einschliesslich

................“

nicht anzugeben, wie lange eine Rente gewährt wird. Vielmehr

sind in solchen Fällen in der Rubrik 12.5 „Bemerkungen“ die

Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderrenten einzu-

setzen (= bis zur Vollendung des 18. Altersjahres des Kindes,

höchstens bis zur Vollendung des 25. Altersjahres für Kinder

in Ausbildung).

14 Unter „Tag des Rentenbeginns im Lande des bearbeitenden AK Trägers“ ist das gleiche Datum wie unter 9.16 anzugeben.

16 Diese Rubrik ist vorläufig leer zu lassen. Zur Zeit steht noch

nicht fest, in welchem Umfang die AHV/IV einen Anspruch

auf ausländische(Nach)zahlungen erheben kann.

Die Ausgleichskasse sendet das ergänzte Formular E 204 unter Beilage des vervollständigten E 205 (falls zusätzliche Versicherungszeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) und einer Verfügungskopie an die SAK. Die Ausgleichskasse bewahrt eine Kopie des bereinigten Formularsatzes auf.

8

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

2.2.5 Verfahren nach Erlass eines negativen Beschlusses der IV-Stelle

2.2.5.1 Ergänzungen durch die IV-Stelle

Die IV-Stelle hat die aufbewahrte Kopie (Ziff. 2.2.1, letzter Absatz) des E 204 wie folgt zu ergänzen:

7 Die Rubriken 7.1 und 7.2 sind leer zu lassen. IVST

Die Rubriken 7.3 bis 7.9. sind auszufüllen, sofern dies nicht

bereits bei Antragsstellung erfolgt ist.

8 Zwingend auszufüllen. IVST 9 Die bereits nach der Anmeldung aufgeführten Leistungsbegeh- IVST ren (vgl. oben Ziff. 2.2.1) sind soweit möglich zu ergänzen

(Rubrik 9.2 bis 9.14). Insbesondere ist aufzuführen, welche

Leistungen seit der Anmeldung zugesprochen worden sind.

Das vervollständigte Formular E 204 wird danach mit einer Kopie der abweisenden Verfügung an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet.

2.2.5.2 Ergänzungen durch die Ausgleichskasse

Die Ausgleichskasse überträgt die Ergänzungen der IV-Stelle auf ihre Kopie des Formulars E 204, welches sie vor der Beschlussfassung der SAK zugestellt hat.

Anschliessend sendet sie das Formular unter Beilage des vervollständigten E 205 (falls zusätzliche Versicherungszeiten seit dem ersten Versand an die SAK vorliegen) und der Kopie der abweisenden Verfügung an die SAK. Die Ausgleichskasse bewahrt eine Kopie des bereinigten Formularsatzes auf(vgl. Ziff. 2.1, 2. Absatz).

2.3 Formular E 205 „Bescheinigung des Versicherungsverlaufes in der Schweiz“

In letzter Zeit sind vermehrt Anfragen zum Formular E 205 eingegangen.

Auf dem E 205 müssen die Versicherungszeiten (= anrechenbare Beitragszeiten gemäss Rz 5020-5042 RWL) und nicht die Beitragsmonate, welche auf dem IK aufgeführt sind, eingetragen werden. Zu den Versicherungszeiten gehören somit u.a. auch die beitragslosen Ehejahre und Zeiten, für welche Erziehungsgutschriften angerechnet werden können. Besonders zu beachten ist:

- Jugendjahre müssen auf dem E 205 immer aufgeführt werden und zwar in den Jahren, in denen die Beiträge tatsächlich bezahlt worden sind (also in den Jahren vor Erreichen des 20.Altersjahres).

9

Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________

- Das Gleiche gilt für die Versicherungszeiten im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls; diese Monate müssen auf dem E 205 effektiv im Jahr des Eintritts des Versicherungsfalls aufgeführt werden. Liegen der Ausgleichskasse noch keine Angaben des Arbeitgebers vor, so empfehlen wir eine Rückfrage beim Arbeitgeber. Nicht von Bedeutung für die Uebertragung auf das E 205 ist das Erwerbseinkommen, sondern nur die Beitragszeit und die Erwerbsart.

- Allfällige Zusatzmonate nach Rz 5045 ff. RWL dürfen auf dem E 205 nicht aufgeführt werden.

2.4 Formular E 213 „Ausführlicher Aerztlicher Bericht“

Das Formular E 213 ist in jedem IV-Rentenfall, in welchem das EU/EFTA-Verfahren eingeleitet wird, vom Arzt ausfüllen zu lassen. Bereits bestehende medizinische Akten ersetzen die Vorlage des E 213 nicht, sie können jedoch dem Formular beigelegt werden.

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird den IV-Stellen empfohlen:

- auf der ersten Seite des Formulars die Rubriken 1.2 und 1.3 vor der Zustellung an den Arzt bereits auszufüllen. Die Rubriken 1.1 und 1.4 sind leer zu lassen (1.4 wird durch SAK ausgefüllt).

- Zusammen mit dem Formular E 213 ist dem Arzt die Tarifregelung für das Ausfüllen des Formulars zuzustellen.

Erhält die IV-Stelle das Formular vom Arzt ausgefüllt zurück, leitet sie es unverzüglich an die SAK weiter. Es ist nicht auszuschliessen, dass das E 213 vor dem E 204, welches die IV-Stelle an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet hat, bei der SAK eintrifft. In einer Begleitnotiz ist daher die SAK zu informieren, welches die zuständige Ausgleichskasse ist.

Ging der Auftrag für das Einholen des Formulars E 213 von einem ausländischen Versicherungsträger aus (Auftrag über die SAK), so hat die IV-Stelle die Arztrechnung zusammen mit dem E 213 an die SAK weiterzuleiten. Diese wird die Vergütung an den Arzt veranlassen. Allfällige Rückfragen im Zusammenhang mit der Arztrechnung (beispielsweise bei unkorrekter Rechnungsstellung) wird die SAK über die IV-Stelle einleiten.