Transportkostenentschädigung nach Art. 8quater und 9bis IVV (Einführung NFA)
Rundschreiben Nr. 181 · 27. April 2006 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 181 · Deutsch
Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________
IV-Rundschreiben Nr. 181 vom 1. Juli 2003
Transportkostenentschädigung nach Artikel 8quater und 9bis IVV
Widerruf der Weisung vom 29. Januar 2003 (IV-Rundschreiben Nr. 175)
Fälle, in denen Transportkostenbeiträge nach Artikel 9bis IVV geltend gemacht werden, sind künftig nicht mehr dem BSV zu unterbreiten.
Rechtliche Konsequenzen des EVG-Urteils vom 11. Juni 2003
Im IV-Rundschreiben Nr. 175 vom 19. Januar 2003 wurde auf ein Urteil des EVG vom 11. Juni 20021 hingewiesen, worin dieses festhielt, dass Artikel 9bis IVV in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung mit der in der Bundesverfassung verankerten Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) nicht vereinbar ist, soweit die Kostenübernahme durch die Invalidenversicherung für Transporte, welche durch die in Art. 9 Abs. 2 IVV aufgezählten Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art bedingt sind, ausschliesslich auf körperlich Behinderte und Sehgeschädigte beschränkt wird.
Insofern als Art. 9 Abs. 2 IVG eine Entschädigung für Massnahmen pädagogisch-therapeutischer Art für sprachbehinderte Versicherte mit schweren Sprachstörungen vorsieht (Art. 8 Abs. 4 Bst. e IVV, auf den Art. 9 Abs. 2 Bst. a IVV verweist) ist das EVG der Ansicht, dass sich mit einer rationalen Auslegung von Art. 9bis IVV – in Anlehnung an die Lösungen, die für Art. 8quater und Art. 11 IVV gelten – die Übernahme der zur Durchführung der Massnahmen erforderlichen Transportkosten für die betroffenen Kinder ebenfalls rechtfertigen lässt.
Demzufolge übernimmt die Versicherung gestützt auf die oben erwähnte Rechtsprechung die Transportkosten für die Durchführung von Massnahmen pädagogisch-therapeutischer (Art. 9 IVV), und zwar für alle Versicherten, die Anspruch auf eine solche Massnahme haben.
Die Transportkosten werden ab dem Urteilszeitpunkt vergütet, d. h. ab
dem 11. Juni 2002.
1 BGE 128 V 217 __________________________________________________________________ Bereich Eingliederung und Rente Seite 1 von 4
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Hingegen bleibt die Kostenübernahme für Transporte, die es der vP ermöglichen, die Volksschule zu besuchen (Art. 9bis Satz 1 in fine IVV), weiterhin auf vP mit einer Körper- oder Sehbehinderung beschränkt.
Transportkostenentschädigung nach Artikel 9bis IVV
Basierend auf der Rechtsprechung des EVG hat das BSV Richtlinien zur Beantwortung der Frage des Anspruchs auf Vergütung der Transportkosten im Rahmen von Art. 9bis IVV erarbeitet. Dabei handelt es sich um Transportkosten zum Besuch von
• Sprachheilbehandlung
• Hörtraining und Ableseunterricht
• sowie zum Besuch der Volksschule
Die nachfolgenden Richtlinien werden bei nächster Gelegenheit in das Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten (KSVR) übernommen.
Richtlinien für die Vergütung von Transportkosten
Falls Anspruch auf Vergütung von Transportkosten besteht, werden diejenigen Kosten vergütet, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ausnahmsweise können die Kosten anderer Transportmittel entschädigt werden.
Vergütet werden die Kosten höchstens bis zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle. Wird eine entferntere Durchführungsstelle gewählt, so haben die Versicherten die entstehenden Mehrkosten selbst zu tragen (Art. 90 Abs. 1 IVV, AHI-Praxis 2000, 32 ff, AHI-Praxis 1993, 42).
Geringfügige Auslagen für Fahrten im Ortskreis werden nicht entschädigt (Art. 90 Abs. 2 IVV). Ebenfalls keinen Anspruch auf Vergütung von Transportkosten haben Versicherte, denen es zumutbar ist, den Weg zur nächstgelegenen Durchführungsstelle oder zur Volksschule zu Fuss zurückzulegen.
Für die Beurteilung des geeigneten Transportmittels muss einerseits dem Umfang an Autonomie der Versicherten Rechnung getragen werden, andererseits muss aufgrund der festgestellten Autonomie geprüft werden, welche tatsächlichen Transportmöglichkeiten gegeben sind und
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ob die Versicherten ohne oder in Begleitung eines Elternteils oder einer Drittperson den Weg zurücklegen können (AHI-Praxis 1993, 40).
Zur Beurteilung der Zumutbarkeit, die öffentlichen Verkehrsmittel zu benutzen, sind die gesamten Umstände des Einzelfalles massgeblich, insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand, ein allenfalls unverhältnismässig grosser Zeitaufwand infolge schlechter Verkehrsverbindungen sowie die Länge des Schulweges (EVG-Urteil vom 13.9.2002, I 506/01).
Für Versicherte mit einer schweren Sprachbehinderung bzw. gehörlose oder hörbehinderte Versicherte
Als Entscheidungshilfe für das im Einzelfall geeignete Transportmittel zur Durchführung von Massnahmen nach Art. 9 Abs. 2 IVV, d.h. zum Besuch von Sprachheilbehandlung, Hörtraining und Ableseunterricht sind folgende Richtlinien anzuwenden:
Für Kinder ab 7 Jahren
• Zumutbar ist ein Weg zu Fuss von 10 – 20 Minuten bzw. rund 1 km.
Für Kinder ab 9 Jahren
• Zumutbar ist ein Weg zu Fuss bis 30 Minuten bzw. rund 2 km zu Fuss oder mit dem Velo.
• Falls das Zurücklegen des Wegs zu Fuss oder mit dem Velo die genannte Zumutbarkeit übersteigt, so ist die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel bis zu einer Reisedauer von maximal 1 Stunde mit einmaligem Umsteigen zumutbar (AHI-Praxis 1993, 39 ff).
• Ab einer Reisedauer von mehr als 1 Stunde oder wenn bei der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel mehrmaliges Umsteigen notwendig wäre, ist das Privatauto oder nötigenfalls das Taxi als das geeignete Transportmittel anzusehen.
Für Jugendliche ab 12 Jahren
• Zumutbar ist ein Weg zu Fuss bis 30 Minuten bzw. rund 2 km zu Fuss oder mit dem Velo.
• Falls das Zurücklegen des Wegs zu Fuss oder mit dem Velo die genannte Zumutbarkeit übersteigt, so ist die Benutzung der öffent-
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lichen Verkehrsmittel bis zu einer Reisedauer von maximal 1 ½ Stunden, auch mit mehrmaligem Umsteigen zumutbar.
• Ab einer Reisedauer von mehr als 1 ½ Stunden ist das Privatauto oder nötigenfalls das Taxi als das geeignete Transportmittel anzusehen.
Für Versicherte mit einer Körper- oder Sehbehinderung
Für Versicherte, die aufgrund einer Körper- oder Sehbehinderung für die Durchführung von Massnahmen nach Art. 9 Abs. 2 IVV sowie zum Besuch der Volksschule auf ein Transportmittel angewiesen sind, ist in der Regel ein Privatauto oder nötigenfalls ein Schultransport, Fahrdienst des SRK bzw. der Spitex oder ein Taxi etc. als das geeignete Transportmittel zu beurteilen.
Transportkostenentschädigung nach Artikel 8quater IVV
Damit eine einheitliche Praxis bei der Vergütung von Transportkosten sichergestellt ist, sind die oben aufgeführten Richtlinien auch für Transporte im Zusammenhang mit der Sonderschulung sinngemäss anzuwenden. Im Sonderschulbereich werden häufig Sammeltransporte durch die Sonderschulen organisiert. Für die Vergütung der Transportkosten eines Sammeltransports gelten die gleichen Anspruchsbedingungen wie bei Privatautos bzw. Taxis.
So haben z.B. Kinder mit Trisomie 21 (Mongolismus) nicht automatisch Anspruch auf Vergütung der Autotransportkosten, denn sie können in der Regel an die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gewöhnt werden; die Erreichung dieses Zieles bildet einen Teil der heilpädagogischen Therapie (ZAK 1970, 163 ff).