Übergangsregelung infolge 4. IV-Revision - Die Anpassung laufender Renten an das neue Recht
Rundschreiben Nr. 183 · 27. April 2006 · IV
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BSV · RS 183 · Deutsch
Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________
IV-Rundschreiben Nr. 183 vom 9. Oktober 2003
Übergangsregelung infolge 4. IV-Revision Die Anpassung laufender Renten an das neue Recht
Mit der Gesetzesänderung, die per 1. Januar 2004 in Kraft tritt, wird bekanntlich die ¾-Rente eingeführt. Die Rentenabstufung erfolgt neu wie folgt:
Invaliditätsgrad Rentenanspruch
mindestens 40 Prozent ¼-Rente
mindestens 50 Prozent ½-Rente
mindestens 60 Prozent ¾-Rente
mindestens 70 Prozent1/1-Rente
Die diesbezügliche Übergangsregelung ist im Kreisschreiben über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) in Teil 5 zu finden. Die Übergangsbestimmungen sind jedoch allgemein gehalten und bedürfen weiterer Erklärungen und Präzisierungen.
1. Revision von Amtes wegen im Jahr 2004
1.1 Grundsatz
Alle laufenden Renten bei einem Invaliditätsgrad zwischen 55 und 69,9 Prozent sind grundsätzlich von Gesetzes wegen einer Revision zu unterziehen. Gemäss Übergangsbestimmung zur Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) sind in erster Priorität die laufenden Renten bei einem Invaliditätsgrad zwischen 662/3 und 69,9 Prozent zu revidieren. Die Umwandlung einer Rente durch die Ausgleichskassen ohne Mitteilung eines Revisionsbeschlusses der IV-Stellen ist dabei nicht zulässig.
Ergibt die Überprüfung eine Änderung des Invaliditätsgrades und besteht gestützt auf die neue Rentenabstufung Anspruch auf eine tiefere oder höhere Rente oder besteht gar kein Anspruch mehr, so ist wie folgt vorzugehen:
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Die Erhöhung der Rente erfolgt im Sinne von Art. 88bis Abs. 1 Bst. b IVV mit Wirkung ab dem 1. Januar 2004.
Beispiel: Rentenrevision im Mai 2004
Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen
61 % 65 % Erhöhung der ½-Rente auf ¾-Rente rückwirkend per 1.1.2004
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (Art. 88bis Abs. 2 Bst. a IVV).
Beispiel: Rentenrevision und Zustellung der Verfügung im Mai 2004
Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen
67 % 61 % Herabsetzung der1/1-Rente auf ¾-Rente per 1.7.2004
Bleibt der Invaliditätsgrad nach Überprüfung unverändert, aber entsteht gemäss der neuen Rentenabstufung Anspruch auf eine tiefere oder höhere Rente, so ist die Erhöhung oder Herabsetzung der Rente im Sinne der obigen Bestimmungen vorzunehmen.
Beispiel 1: Rentenrevision im Mai 2004
Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen
61 % 61 % Erhöhung der ½-Rente auf ¾-Rente rückwirkend per 1.1.2004
Beispiel 2: Rentenrevision und Zustellung der Verfügung im Mai 2004
Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen
67 % 67 % Herabsetzung der1/1-Rente auf ¾-Rente per 1.7.2004
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1.2 Ausnahme
Die für das Jahr 2004 vorgesehenen Revisionen von Renten bei einem Invaliditätsgrad von mehr als 70 Prozent sind auf einen späteren Zeitpunkt festzulegen.
2. Sonderfälle
In den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. März 2003 (4. IV-Revision) hat der Gesetzgeber eine Besitzstandswahrung bei laufenden ganzen Renten für Rentnerinnen und Rentner vorgesehen, die am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr zurückgelegt haben. Dementsprechend werden laufende ganze Renten bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent nach dem 1. Januar 2004 weiter ausgerichtet, sofern Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger zu diesem Zeitpunkt das 50. Altersjahr zurückgelegt haben und die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind. In diesen Fällen sind keine vorgezogenen Revisionen vorzunehmen und es können die nächsten ordentlichen Revisionstermine abgewartet werden.
Auf Grund der vom Gesetzgeber garantierten Besitzstandswahrung werden zudem für diese Kategorie von Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger bei zukünftigen Revisionen, d.h. bei Revisionen nach dem 1. Januar 2004, weiterhin die heute noch gültigen Invaliditätsgrade zur Anwendung gelangen.
Beispiel 1: Rentenrevision im Mai 2005 Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen
67 % 67 % 1/1-Rente wird weiterhin ausgerichtet Beispiel 2: Rentenrevision und Zustellung der Verfügung im Mai 2005 Bisheriger IV-Grad IV-Grad nach Überprüfung Vorgehen
75 % 68 % 1/1-Rente wird weiterhin ausgerichtet
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3. Rentenzusprachen nach dem 1. Januar 2004
Im Hinblick auf die Menge der vorzunehmenden Revisionen empfiehlt es sich, im letzten Quartal des Jahres 2003 wenn möglich keine Rentenverfügungen mehr bei einem Invaliditätsgrad zwischen 60 und 69.9 % zu erlassen, zumal diese ab dem 1. Januar 2004 zu revidieren wären. Ausgenommen davon sind diejenigen Versicherten, die am 1. Januar 2004 das 50. Altersjahr zurückgelegt haben und einen Invaliditätsgrad von mindestens 662/3 Prozent aufweisen.
In Verfügungen, die nach dem 1. Januar 2004 erlassen werden, ist darauf zu achten, dass Rentenansprüche, die noch vor dem 1. Januar 2004 entstanden sind, nach altem Recht und Rentenansprüche, die nach dem 1. Januar 2004 bestehen, nach neuem Recht verfügt werden. Dementsprechend ist den versicherten Personen in den Verfügungen zu erläutern, dass sich die allfällig höheren oder tieferen Renten auf Grund der Gesetzesrevision und nicht einer Änderung des Invaliditätsgrades ergibt.
Beispiel: Rentenzusprache im Januar 2004
Rentenanspruch Vorgehen
Ganze Rente mit Wirkung ab 1.2.2003 bei Ausrichtung der1/1-Rente vom 1.2.2003 bis einem IV-Grad von 69 % 31.12.2003
Ab 1.1.2004 Ausrichtung der ¾-Rente
4. Administrative Vorkehrungen
Zur Erleichterung der Revisionsarbeiten werden den IV-Stellen von Seiten des BSV Listen von allen laufenden Renten mit einem Invaliditätsgrad zwischen 55 und 69,9 Prozent elektronisch zugestellt.
Aus dem Revisionsbeschluss muss zuhanden der Ausgleichskasse eindeutig hervorgehen, dass die Revision aufgrund der 4. IV-Revision vorgenommen wurde.