Aufgabenteilung IV-Stellen - Ausgleichskassen
Rundschreiben Nr. 186 · 27. April 2006 · IV
Aufgehoben
Mit Inkrafttreten WE IV hinfällig
BSV · RS 186 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 186 vom 23. Dezember 2003
Aufgabenteilung IV-Stellen - Ausgleichskassen
Die Aufgabenteilung zwischen den IV-Stellen und den Ausgleichskassen war bis zum 31. Dezember 2002 im Anhang des Kreisschreibens über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) geregelt. Mit der Neuauflage des KSVI infolge des In-Kraft-Tretens des ATSG auf den 1. Januar 2003 wurde der Anhang mit der Regelung über die Aufgabenteilung zwischen IV-Stellen und den Ausgleichskassen ausgegliedert (vgl. AHV-Mitteilung Nr. 130 vom 27. Mai 2003 und Vorwort des ab 1. Januar 2003 gültigen KSVI). Die Aufgabenteilung zwischen IV-Stellen und Ausgleichskassen wird künftig als Separatdruck publiziert. Der vorliegende Separatdruck wurde neu an die Bestimmungen der 4. IV-Revision angepasst.
4. IV-Revision
Absolviert eine invalide Personen eine Eingliederungsmassnahme, so hat die Ausgleichskasse monatlich bei der Eingliederungsstätte eine Taggeldbescheinigung einzuholen. Die Ausgleichskassen konnten dazu das Formular 318.562 (Bescheinigung der IV-Taggelder) oder ein eigenes Formular verwenden. Mit dem In-Kraft-Treten der 4. IV-Revision müsste die Bescheinigung der IV-Taggelder total überarbeitet werden. Wie wir festgestellt haben, wird dieses Formular von den meisten Ausgleichskassen nicht mehr verwendet. Vielmehr gelangen kasseneigene Formulare zur Anwendung. Wir verzichten deshalb auf eine Neuausgabe des Formulars 318.562 auf den 1. Januar 2004. In der Beilage erhalten Sie zur Anregung ein Beispiel, wie ein kasseneigenes Formular aussehen könnte.
Im Weiteren wird das Formular 318.563 (Verfügung) auf den 1. Januar 2004 aufgehoben, da es kaum noch Verwendung findet.
Bis anhin hat die Infostelle AHV/IV Berechnungsblätter zur Ermittlung des „grossen-“ bzw. des „kleinen Taggeldes“ herausgegeben (Formulare 41 und 41.1). Die Informationsstelle hat entschieden, diese Berechnungsblätter nicht mehr den Bestimmungen der 4. IV-Revision anzupassen, da die meisten Ausgleichskassen die Taggelder edv-mässig berechnen.
Diese Information erscheint gleichzeitig als AHV-Mitteilung Nr. 143