Regress gegen haftpflichtige Dritte - Auswirkungen des ATSG
Rundschreiben Nr. 187 · 27. April 2006 · IV
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BSV · RS 187 · Deutsch
Bundesamt für Sozialversicherung Effingerstrasse 20 Geschäftsfeld Invalidenversicherung 3003 Bern ___________________________________________________________________
IV-Rundschreiben Nr. 187 vom 4. Februar 2004
Regress gegen haftpflichtige Dritte - Auswirkungen des ATSG
1. Ausgangslage
Verschiedene Bestimmungen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) haben im Schnittstellenbereich Sozialversicherung – Haftpflichtrecht bei der Schadenerledigung zu Fragen geführt, deren Beantwortung ein vertiefter Austausch von Fachwissen erfordert hat. Der Schweizerische Versicherungsverband (SVV), die Suva und das BSV sind übereingekommen, eine Arbeitsgruppe einzusetzen mit dem Ziel, die Anwendungsprobleme zu situieren und allseits abgestützte sowie praktikable Empfehlungen für die Schadenerledigung auszuarbeiten.
In Regressfällen sind für die IV-Stellen und die Ausgleichskassen die dem IV-Rundschreiben zugrunde liegenden Empfehlungen 1/2003 (ATSG Übergangsrecht) und 7/2003 (Verzicht und Widerruf bei Leistungen der Sozialversicherungen und Koordination mit Haftpflichtansprüchen) verbindlich und gehen den inhaltlich entsprechenden Bestimmungen der Weisungen und Kreisschreiben vor. Die übrigen in der nachfolgend aufgeführten Liste der Empfehlungen können bei Bedarf bei den zuständigen Regressdiensten der kantonalen Ausgleichskassen oder beim Bereich Regress des BSV ([email protected]) bezogen werden.
Nummerierung Datum Titel des SVV
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2. Hinweise auf die Empfehlungen
2.1 Zum Übergangsrecht
Die in Art. 82 ATSG enthaltene Übergangsordnung ist allzu knapp ausgefallen. Damit ist erforderlich, dass Anwendungsfälle auch gestützt auf allgemeine übergangsrechtliche Grundsätze sowie gegebenenfalls in Berücksichtigung der übergangsrechtlichen Bestimmungen der Einzelgesetze zu entscheiden sind. Anknüpfungspunkt für die Anwendung des neuen Rechts bildet im Schnittstellenbereich Sozialversicherung – Haftpflichtrecht der Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses. Liegt dieses zeitlich vor dem 1. Januar 2003, gilt das alte Recht. Für Ereignisse ab 1. Januar 2003 findet das neue Recht Anwendung. Dieses übergangsrechtliche Prinzip wird in Ziffer 2 der Empfehlung unter „Präzisierungen und Ausnahmen“ durchbrochen u.a. für die Überentschädigungsberechnung nach Art. 69 ATSG und den Vergleich gemäss Art. 50 ATSG. Betreffend die Akteneinsicht (Art. 47 ATSG) ändert das ATSG nichts an der bisherigen Praxis. Die IV-Stellen und Ausgleichskassen dürfen die Akten gegenüber haftpflichtigen Dritten und ihren Versicherern ohne Vollmacht der versicherten Person (resp. deren Vertreterin oder Vertreter) nur herausgeben, wenn eine erste Leistungsbekanntgabe erfolgt ist.
2.2 Verzicht und Widerruf bei Leistungen der Sozialversicherungen und Koordination mit Haftpflichtansprüchen
Bekanntlich subrogiert der Sozialversicherer im Umfang seiner Leistungen mit Eintritt des schädigenden Ereignisses in die Haftpflichtansprüche der geschädigten Person. Diese verliert insoweit die Verfügungsmöglichkeit über ihre Ansprüche und kann nicht mehr wählen, ob sie die Schadenersatzforderung oder die Sozialversicherungsleistung geltend machen will. In solchen Fällen ist ein Verzicht auf Sozialversicherungsleistungen grundsätzlich unzulässig.
Liegt in Regressfällen eine Ausnahme gemäss Empfehlung vor, so ist die Verzichtserklärung der versicherten Person (resp. deren Vertreterin oder Vertreter) unverzüglich mit den Akten dem zuständigen Regressdienst zuzustellen.
Unter regressrechtlichen Gesichtspunkten ist ein Rückzug der Anmeldung zum Leistungsbezug einer Nichtanmeldung gleichzustellen.
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ATSG 2003 / 01
01.01.2003
Übergangsrecht
Die SLK empfiehlt in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Suva, folgende Regeln zum zeitlichen Anwendungsbereich des ATSG einzuhalten:
1. Grundsatz
Das ATSG gilt für alle Unfälle, welche sich ab dem 1. Januar 2003 ereignen; hingegen gilt das bisherige Recht für alle Unfälle und daraus resultierende Rückfälle (sowie Spätfolgen), welche sich bis zum 31. Dezember 2002 ereignet haben.
Diese Regel gilt vorbehältlich von Ziff. 2 allgemein. Für Unfälle, welche sich bis zum 31. Dezember 2002 ereignet haben, gilt somit das Haftungsprivileg.
2. Präzisierungen und Ausnahmen
Auch wenn sich der Unfall bis zum 31. Dezember 2002 ereignet hat, so gilt das ATSG für:
Überentschädigungsberechnungen (ATSG 69),
welche ab dem 1. Januar 2003 vorgenommen werden. Dies gilt für Unfälle, die sich bis 31. Dezember 2002 ereignet haben
- mit Berechnung/Verfügung nach dem 1. Januar 2003 oder
- mit Revision infolge veränderter Verhältnisse (ATSG 17 Abs. 2),
die nach dem 1. Januar 2003 vorgenommen wird;
Widerruf (ATSG 23)
eines Verzichtes auf Sozialversicherungsleistungen, wenn der Verzicht ab dem 1. Januar 2003 erklärt wird;
Rückforderungen (ATSG 25)
von unrechtmässig bezogenen Leistungen (inkl. Begriff der "grossen Härte" nach ATSV 5), wenn sie ab dem 1. Januar 2003 vorgenommen werden;
Vergleiche (ATSG 50),
welche ab dem 1. Januar 2003 vereinbart werden;
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Akteneinsicht ( ATSG 47),
soweit keine überwiegenden Privatinteressen entgegenstehen, sind die den Rückgriff der Sozialversicherungen durchführenden Stellen ermächtigt, auf ein schriftliches und begründetes Gesuch hin im Einzelfall den haftpflichtigen Dritten und ihren Versicherern Daten bekannt zu geben, Akteneinsicht zu gewähren oder Aktenmaterial zuzustellen,
- wenn die Sozialversicherung gegenüber haftpflichtigen Dritten oder ihren Versicherern einen Rückgriffsanspruch für erbrachte Leistungen geltend macht und die Daten zur Abklärung des Rückgriffsanspruchs erforderlich sind; und
- wenn das Regressverfahren noch nicht abgeschlossen ist;
verfahrensrechtliche Entscheidungen,
welche ab dem 1. Januar 2003 getroffen werden.
Die Solidarität
gilt für alle Unfälle, welche sich ab dem 1. Januar 2003 ereignen. Für Unfälle vor dem 31. Dezember 2002 gilt nach Meinung der SLK keine Solidarität; anderer Meinung sind BSV und SUVA.
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ATSG 2003 / 04
30.10.03
Verzicht und Widerruf bei Leistungen der Sozialversicherungen und Koordination mit Haftpflichtansprüchen
Die SLK empfiehlt in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherung und der Suva für den Verzicht und Widerruf von Leistungen der Sozialversicherung gemäss Art. 23 ATSG folgende Anwendungsgrundsätze:
1. Ausgangslage
Mit Eintritt des schädigenden Ereignisses subrogiert die Sozialversicherung in der Höhe ihrer Leistungen in die Haftpflichtansprüche der geschädigten Person, die insoweit die Verfügungsmöglichkeit über ihre Ansprüche verliert. Die geschädigte Person kann daher nicht mehr wählen, ob sie die Schadenersatzforderung oder die Sozialversicherungsleistung geltend machen will1.
Der Verzicht auf Sozialversicherungsleistungen kann in der Praxis in zweifacher Hinsicht erfolgen: Einerseits kann die versicherte Person ein schriftliches Gesuch mit Verzicht auf noch nicht festgesetzte oder festgesetzte aber noch nicht bezahlte Leistungen gemäss Art. 23 ATSG einreichen (Fall 1) und anderseits kann sich diese nicht zum Leistungsbezug anmelden (Fall 2).
2. Fall 1: Leistungsverzicht gemäss Art. 23 ATSG
Ein Leistungsverzicht ist grundsätzlich unzulässig.
Nach der bisherigen Rechtsprechung (BGE 124 V 178 und EVGE 1969, 211 ff.) konnte nur ausnahmsweise auf Leistungen der Sozialversicherungen verzichtet werden, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorlag und der Verzicht keine Interessen der anderen beteiligten Sozialversicherungen beeinträchtigte. Wie das EVG mit Urteil H167/01 vom 10. Januar 2003 entschieden hat, ist diese äusserst restriktive Praxis auch mit dem in Art. 23 ATSG normierten Grundsatz weiterzuführen: Die berechtigte Person kann auf Versicherungsleistungen verzichten (Abs. 1), sofern damit nicht schutzwürdige Interessen
1 Rumo-Jungo, Haftpflicht und Sozialversicherung, Freiburg Schweiz 1998, N 1113 ff.
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von anderen Personen, von Versicherungen oder Fürsorgestellen beeinträchtigt werden oder eine Umgehung gesetzlicher Vorschriften bezweckt wird (Abs. 2).
Ausnahme: Ein Leistungsverzicht ist namentlich zulässig in folgen-
den Einzelfällen:
1. bei Leistungen im Bereiche der anspruchsbegründenden Schwel-
lenwerte:
a. Invaliditätsgrad bei 10% für den Anspruch einer IV-Rente nach UVG
b. Invaliditätsgrad bei 40% für den Anspruch auf eine Viertelsrente nach IVG
2. bei versicherten Personen, die einen Anspruch auf eine nicht exportierbare Leistung2 haben und mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit Auswanderungs- bzw. Rückwanderungsabsichten hegen.
Der Leistungsverzicht setzt in jedem Fall eine Vereinbarung zwischen sämtlichen beteiligten Parteien, d.h. der versicherten (= geschädigten), der haftpflichtigen Person, resp. deren Haftpflichtversicherung und der beteiligten Sozialversicherungen voraus (siehe Urteil 4C.59/1994 vom 13. Dezember 1994, abgedruckt in Pra 1995 Nr.172).
Ist bei Bestehen von Haftpflichtansprüchen wirksam auf Sozialversicherungsleistungen verzichtet worden, ist ein späterer Widerruf ausgeschlossen3.
3. Fall 2: Keine Anmeldung zum Bezug von Leistungen
An die entsprechenden Schadensposten sind die beanspruchbaren Sozialversicherungsleistungen anzurechnen.
Analog zur Überentschädigungsberechnung gemäss Art. 69 ATSG4 ist eine Anrechnung der beanspruchbaren Sozialversicherungsleistungen an den Haftpflichtschaden vorzunehmen (siehe Urteil 4C.59/1994 vom
2 Hilflosenentschädigung der AHV/IV, sowie Viertelsrente der IV ausserhalb EU-Raum. In Abweichung von Art. 28 Abs. 1ter IVG wird die Viertelsrente in den EU-Raum exportiert.
3 Kieser, ATSG, Schulthess 2003, Rz 16 zu Art. 23.
4 Kieser, ATSG, Schulthess 2003, Rz 19 zu Art. 69.
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13. Dezember 1994, abgedruckt in Pra 1995 Nr.172). Die Haftpflichtversicherung schätzt die pro Schadensposten maximal mögliche Leistung. Die Schätzung ist bei späterer Anmeldung für die Sozialversicherung nicht verbindlich.
4. Übergangsrecht
Die Empfehlung gilt für alle pendenten Fälle.