Änderung der Rechtsprechung betr. Rundungsverbot des ermittelten Invaliditätsgrades. Urteil vom 19. Dezember 2003 (U 27/02) (Aufgenommen in Rz 3078 KSIH)
Rundschreiben Nr. 193 · 27. April 2006 · IV
Aufgehoben
Intégrée au ch. 3078 CIIAI
BSV · RS 193 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 193 vom 13. April 2004
Änderung der Rechtsprechung betreffend Rundungsverbot des er-
mittelten Invaliditätsgrades. Urteil vom 19. Dezember 2003 i.S. R. (U 27 / 02)
In einem die Unfallversicherung betreffenden Fall hatte das EVG im Urteil vom 19. Dezember 2003 i.S. R. (U 27 / 02) darüber zu befinden, ob der von der Unfallversicherung ermittelte Invaliditätsgrad von 19,05 % auf 19 % abgerundet und so von der bisher geltenden Rechtsprechung gemäss BGE 127 V 129 abgewichen werden kann. In Erwägung 3.2 dieser neusten Rechtsprechung wurde festgehalten, dass an der Absolutheit des Rundungsverbots nicht mehr festgehalten werden kann, da nicht gänzlich ohne Auf- und Abrunden auszukommen ist und in Zukunft auf ganze Prozentzahlen auf- oder abgerundet werden soll.
Das Auf- oder Abrunden hat nach den anerkannten Regeln der Mathematik zu erfolgen. Bei einem Ergebnis bis x,49...% ist auf x% abzurunden und bei Werten ab x,50...% auf x+1% aufzurunden.
Beispiel: 49,4999% = 49% IV-Grad
49,5000% = 50% IV-Grad
Da seit 1. Januar 2004 die massgebenden Eckwerte für alle Rentenstufen in der IV ganze Prozentzahlen sind (Art. 28 Abs. 1 IVG), gilt die in U 27 / 02 erwogene Rundungsregel per sofort auch für die Invalidenversicherung.