Voller oder halber Ansatz der Hilflosenentschädigung (HE) für volljährige Versicherte (Widerruf durch IV-RS Nr. 243)

Rundschreiben Nr. 196 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

Abrogée par la lettre-circulaire n 243

BSV · RS 196 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 196 vom 16. April 2004

Voller oder halber Ansatz der Hilflosenentschädigung (HE) für volljährige Versicherte

Gestützt auf Artikel 42ter Absätze 1 und 2 IVG haben volljährige Versicherte bei einem Aufenthalt zu Hause einen Anspruch auf den vollen Ansatz der Hilflosenentschädigung (HE) oder bei einem Aufenthalt in einem Heim auf den halben Ansatz. Nicht vorgesehen hat der Gesetzgeber die gleichzeitige Auszahlung des vollen Ansatzes für Tage an denen sich eine volljährige Person zu Hause aufhält und des halben Ansatzes, an denen sie sich im Heim aufhält.

Mit der Anhebung der HE bezweckte der Gesetzgeber eine Besserstellung von erwachsenen Behinderten, welche nicht im Heim leben. Damit soll diesen Personen ermöglicht werden, über ihre Wohn- und Betreuungssituation selbst bestimmen zu können. Die erhöhten Ansätze sollen es den Betroffenen ermöglichen, möglichst lange selbständig zu wohnen und einen allfälligen Heimantritt zu vermeiden. Für anspruchsberechtigte Personen mit Behinderungen, welche in Heimen leben, wird der halbe Ansatz ausgerichtet. Ein Ausbau ist hier nicht angezeigt, da die Pflege und Betreuung durch die Heime erbracht und in erster Linie über die Kollektiven Leistungen der IV entschädigt werden.

Der volle Ansatz der HE kommt zur Anwendung, wenn die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohnt (KSIH Rz 8003). In Konkretisierung dieser Randziffer bedeutet dies, dass der volle Ansatz der HE nur für diejenigen Personen in Betracht fällt, die vollumfänglich zu Hause wohnen. Volljährige Versicherte, die teils zu Hause und teils in einem Heim leben, haben keinen Anspruch auf vollen Ansatz der HE.

Bereits anders entschiedene Fälle sind anlässlich der nächsten Revision anzupassen.

Diese Erläuterung wird im Rahmen des nächsten

Nachtrages des KSIH in Rz. 3008 ff. integriert.

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