Ergotherapie und psychomotorische Therapie zur Unterstützung der Sprachheilbehandlung (Art. 12 Abs. 1 IVG)

Rundschreiben Nr. 197 · 13. Mai 2013 · IV

Aufgehoben

BSV · RS 197 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 197 vom 23. April 2004

Ergotherapie und psychomotorische Therapie zur Unterstützung der Sprachheilbehandlung (Art. 12 Abs. 1 IVG)

Ob Ergotherapie oder psychomotorische Therapie eine Sprachheilbehandlung wesentlich unterstützen kann, ist nicht ausgewiesen. Wissenschaftliche Studien, welche die Wirksamkeit dieser Therapien bei Sprachgebrechen belegen, sind den einschlägigen Fachkreisen nicht bekannt.

Von logopädischer Seite wird darauf hingewiesen, dass sich eine allgemeine Ergotherapie oder psychomotorische Therapie aus spezifischer sprachpathologischer Sicht erübrigt und allfällig erforderliche (psycho)motorische und wahrnehmungstherapeutische Massnahmen kompetent in der logopädischen Behandlung von Sprachgebrechen erbracht werden können.

Ergotherapie und psychomotorische Therapie gelten daher künftig, und entgegen der Rz 13 KS Sprachgebrechen und Rz 1043.7 KSME, nicht mehr als Unterstützungsmassnahmen zur Sprachheilbehandlung. Noch geltende Kostengutsprachen sind nicht zu verlängern.

Die Rz 13 des Kreisschreibens Sprachgebrechen und Rz. 1043.7 KSME werden gemäss den obigen Ausführungen im Rahmen des nächsten Nachtrages angepasst.