Gutachten / Sachverständige (Art. 44 ATSG) (Neuregelung IVV und KSVI per 1.3.2012)

Rundschreiben Nr. 200 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

BSV · RS 200 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 200 vom 18. Mai 2004

Gutachten / Sachverständige (Artikel 44 ATSG)

1. Begriff des Gutachtens nach Artikel 44 ATSG

Als Gutachten im Sinne von Artikel 44 ATSG ist jede Aussage eines Sachverständigen zu betrachten, welche unter Zugrundelegung spezieller Sachkunde abgegeben wird und damit zur Abklärung ganz bestimmter Tatsachen beiträgt. Dabei erfasst Artikel 44 ATSG nicht nur die für die Invalidenversicherung sehr wichtigen medizinischen, sondern beispielsweise auch betriebswirtschaftliche oder berufskundliche Gutachten.

Nicht als Gutachten im Sinne von Artikel 44 ATSG erfasst wird der normale ärztliche Bericht, wie ihn die IV-Stelle vom behandelnden Arzt einverlangt. Auch gilt Artikel 44 ATSG nicht für verwaltungsinterne Sachverständige wie die Personen des Abklärungsdienstes einer IV-Stelle oder des regionalen ärztlichen Dienstes.1

Nach geltender Rechtsprechung gewährleistet das Bundesrecht den Versicherten keinen Anspruch, von einem versicherungsexternen Gutachter untersucht zu werden. Diese Rechtsprechung dürfte auch im Rahmen von Artikel 44 ATSG Bestand haben, da dieser Artikel keinen unbedingten Anspruch auf Beizug eines versicherungsunabhängigen Gutachters einräumt.

2. Daten, welche bekanntzugeben sind

2.1 Name des/der Sachverständigen

Artikel 44 ATSG bestimmt, dass der Name der begutachtenden Person an die Partei (will heissen den Versicherten bzw. dessen Vertreter) bekannt zu geben ist. Um allfällige Verwechslungen zu vermeiden, empfiehlt es sich mit dem Namen auch gleich die (Geschäfts-)Adresse des Sachverständigen anzugeben.

1 Die Formulierung „unabhängiger Sachverständiger“ schliesst verwaltungsinterne Personen aus (vgl. Andrea Freivogel, Zu den Verfahrenbestimmungen des ATSG)

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2.2 Fachgebiet des Begutachters oder der Begutachterin

Die Partei kann eine sachverständige Person grundsätzlich auch ablehnen, wenn ihr die erforderliche Kompetenz zur Erstellung des in Frage stehenden Gutachtens abgeht. Artikel 44 ATSG verlangt nach seinem Wortlaut zwar nicht, dass das Fachgebiet bzw. die Spezialausbildungen eines Gutachters oder einer Gutachterin aufzuführen sind. Es empfiehlt sich jedoch, die entsprechenden Angaben der Partei zu machen.

2.3 Fragekatalog

In Artikel 44 ATSG ist explizit nicht vorgesehen, dass die zu stellenden Gutachterfragen der versicherten Person zur Kenntnis gebracht werden müssen. Die betroffene Partei hat daher weder einen Anspruch auf Einsicht in den Fragekatalog an den Gutachter noch einen Anspruch, von sich aus Zusatzfragen an den Gutachter oder die Gutachterin zu stellen. Der Entscheid über die zu stellenden Fragen, und damit über den Inhalt der Begutachtung ist Sache der Verwaltung. Stellt die versicherte Person von sich aus noch zusätzliche Fragen, so entscheidet die IV-Stelle darüber, ob sie diese an die begutachtende Stelle weiterleiten, und damit ebenfalls in Auftrag geben will.

Entsprechend den obigen Ausführungen kommt daher die IV-Stelle nur für die Kosten der Beantwortung derjenigen Fragen auf, welche sie in Auftrag gegeben hat.

3. Vorgehen

Die IV-Stelle gibt der Partei in der Regel gleichzeitig mit der Mitteilung, dass eine Begutachtung notwendig ist, den Namen des beteiligten Sachverständigen bekannt. Gleichzeitig ist die Partei darauf hinzuweisen, dass ihr gemäss Artikel 44 ATSG das Recht zusteht, die Person des Gutachters aus triftigen Gründen abzulehnen und Gegenvorschläge zu machen.

Der Partei wird hierzu eine Frist von 10 Tagen gesetzt, innert welcher Sie eine solche Ablehnung des Gutachters schriftlich einzureichen oder mündlich vor Ort vorzubringen hat.2 Diese Frist kann auf Ersuchen hin verlängert werden (da es sich nicht um eine gesetzliche Frist handelt).

2 vgl. die Bestimmungen zur medizinischen Begutachtung in Rz 2074 KSVI __________________________________________________________________ Bereich Aufsicht Seite 2 von 5

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4. Triftige Ablehnungsgründe

Als triftige Ablehnungsgründe gelten zunächst die Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe nach Artikel 22 und 23 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) sowie nach Artikel 36 Abs. 1 ATSG.3

Allerdings sind wegen der herausragenden Bedeutung der Unabhängigkeit der Sachverständigen im Sozialversicherungsverfahren triftige Gründe auch in weiteren Fällen zu bejahen, etwa wenn es dem Gutachter oder der Gutachterin im konkreten Fall an der erforderlichen Kompetenz fehlt oder wenn die begutachtende Person aus persönlichen Gründen nicht als geeignet erscheint.

Nicht als triftiger Grund gelten dagegen etwa die Notwendigkeit des Beizuges eines Dolmetscher zur Erstellung des Gutachtens, weil der Sachverständige die Muttersprache des Versicherten nicht spricht; ebenso wenig die Tatsache, dass dieselbe Person sich bereits einmal in einer anderen Sache betreffend die gleiche Partei geäussert hat.4 Auch die Herkunft beziehungsweise Ethnie eines Gutachters kann normalerweise nicht als triftiger Grund für eine Ablehnung betrachtet werden.5

5. Mitteilung des Entscheides betreffend Ablehnung des Gutach-

ters oder der Gutachterin

Lehnt eine Partei innert Frist einen Gutachter ab, so hat die IV-Stelle zu prüfen, ob triftige Gründe für diese Ablehnung vorliegen.

5.1 Wenn keine triftigen Gründe vorhanden sind

Liegen keine triftigen Gründe vor, so hält die IV-Stelle an der vorgesehenen Begutachtung fest und teilt dies der Partei mittels Verfügung mit.6 Diese Zwischenverfügung ist in der Regel selbständig anfechtbar.7 Aus diesem Grund ist sie mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen, aus

3 vgl. hierzu etwa das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes Basel-Stadt vom 27. August 2003 (Aktenzeichen: IV 2003/24) sowie Kieser, ATSG-Kommentar, Artikel 44 Rz 11

4 vgl. das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes Basel-Stadt vom 27. August 2003 (Aktenzeichen: IV 2003/24)

5 vgl. hierzu die Rechtsprechung des Bundesgerichtes in AHI 2001 S. 116 Erw. 4a oder etwa auch die Urteile des EVG vom 14. November 2002 (I 151/01) und vom 14. Februar 2002 (I 712/00)

6 vgl. Artikel 49 Abs. 1 ATSG

7 vgl. hierzu die Ausführungen bei Kieser, ATSG-Kommentar, Artikel 44 Rz 15 sowie die Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes Basel-Stadt vom 27. August 2003 (Aktenzeichen: IV 2003/24), wonach eine solche Zwischenverfügung immer dann selbständig anfechtbar ist, wenn sie geeignet ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Dies ist etwa bei der Gel- __________________________________________________________________ Bereich Aufsicht Seite 3 von 5

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welcher hervorgeht, dass der Entscheid innert 30 Tagen beim zuständigen kantonalen Versicherungsgericht mittels Beschwerde angefochten werden kann.8

5.2 Beim Vorliegen triftiger Gründe

Liegen hingegen triftige Gründe vor, so hat die IV-Stelle einen anderen Sachverständigen mit der Begutachtung zu beauftragen. Die IV-Stelle teilt der Partei hierfür den des neuen Sachverständigen mit, wobei wiederum gemäss dem obenerwähnten Verfahren unter Ziffer 3 eine 10- tägige Frist zur Ablehnung dieses neuen Gutachters zu laufen beginnt.

5.3 Gegenvorschläge der Partei

Es gilt zu beachten, dass von einer Partei gemachte Gegenvorschläge zwar unvoreingenommen zu prüfen, dass solche hingegen für die Verwaltung nicht bindend sind, da der Partei keine freie Arztwahl zusteht. Mit anderen Worten kann die IV-Stelle auch bei vorhandenen Gegenvorschlägen weiterhin eine andere Person mit der Begutachtung beauftragen.

5.4 Verpasste Frist zur Ablehnung eines Gutachters oder einer Gut-

achterin

Macht eine Partei die Ablehnung eines Gutachters oder einer Gutachterin erst nach Ablauf der gesetzten Frist geltend, obliegt es der IV-Stelle zu prüfen, ob nicht doch offensichtlich triftige Gründe vorliegen. Nur wo dies nicht der Fall ist, soll mittels Verfügung (vgl. Ziffer 5.1) an der vorgesehenen Begutachtung festgehalten werden. Liegen hingegen offensichtlich triftige Gründe vor, so soll nicht mit dem Hinweis auf die verpasste Frist an dem Sachverständigen festgehalten werden9, sondern

tendmachung von Ausstandsgründen (z.B. Befangenheit) unbestritten, wurde hingegen bei Einwänden zur fachlichen Qualifikation eines Sachverständigen von der Rechtsprechung bisher verneint. Da diese Praxis der Unterscheidung zu unbilligen Resultaten führt, sprechen sich sowohl Kieser wie das Sozialversicherungsgericht dafür aus, die Verfügung betreffend Festhalten an der Person eines Sachverständigen immer als selbständig anfechtbar zu betrachten.

8 vgl. Artikel 49 Abs. 1 und Artikel 56 Abs. 1 i. V. m. Artikel 52 Abs. 1und Artikel 57 ATSG sowie die Ausführungen im Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 22. Mai 2003 (Aktenzeichen: IV.2003.00100)

9 Denn das entsprechende Gutachten hätte sodann bei einer gerichtlichen Überprüfung wohl kaum einen Beweiswert und wäre somit unnütz. __________________________________________________________________ Bereich Aufsicht Seite 4 von 5

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die IV-Stelle soll eine Begutachtung bei einer anderen Fachperson anordnen.

5.5 Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

Es steht der IV-Stelle beim Festhalten an der vorgesehenen Begutachtung durch einen Sachverständigen (nach Ziffer 5.1) gemäss den allgemeinen Regeln10 offen, der Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Allerdings ist in einem solchen Falle zu bedenken, dass das hierauf erstellte Gutachten bei einem Obsiegen der Partei im Verfahren um die Ablehnung des Gutachters praktisch wertlos würde, da auf die Feststellungen eines befangenen Gutachters nicht abgestellt werden kann. Aus diesem Grunde sollte der Entzug der aufschiebenden Wirkung nur in klaren Fällen angewendet werden.

6. Gutachten in einer MEDAS bzw. in einer anderen vergleichba-

ren Institution

Aufgrund des klaren Wortlautes des Gesetzes findet Art. 44 ATSG nur in denjenigen Fällen Anwendung, in denen ein Gutachten bei einem oder einer Sachverständigen in Auftrag gegeben wird. Hingegen kann Art. 44 nicht zur Anwendung gelangen, wenn nicht eine natürliche Person, sondern eine ganze Institution wie eine MEDAS beauftragt wird.

Dies führt dazu, dass für ein Gutachten in einer MEDAS beziehungsweise einer vergleichbaren Institution Art. 44 ATSG keine Anwendung findet.11 Deshalb kommen der versicherten Person in diesen Fällen auch keine Mitwirkungsrechte (Gutachterablehnung, Gegenvorschläge, Fragen stellen) zu.

Die Rz 2082 ff. des KSVI wird gemäss den Ausführungen in Ziffer 2.3 und 6 im Rahmen des nächsten Nachtrages angepasst.

10 vgl. Artikel 66 IVG i.V.m. Artikel 97 AHVG und Artikel 55 Abs. 2 VwVG sowie Rz 1009 ff. des Kreisschreibens über die Rechtpflege

11 vgl. hierzu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichtes des Kantons Zürich vom 19. März 2004 (Aktenzeichen: IV.2003.00289) __________________________________________________________________ Bereich Aufsicht Seite 5 von 5