Lebenspraktische Begleitung (IpB): Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV (1. keine Gültigkeit mehr aufgrund Änderung der Rechtsprechung 2. Aufgenommen im KSIH)

Rundschreiben Nr. 201 · 27. April 2006 · IV

Aufgehoben

1. Plus valable en raison d'une modification de la jurisprudence 2. Intégrée à la CIIAI

BSV · RS 201 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 201 vom 19. Mai 2004

Lebenspraktische Begleitung (lpB): Art. 42 Abs. 3 IVG, Art. 38 IVV

Das vor Inkrafttreten der 4. IV-Revision geltende System der Hilflosenentschädigung (HE) stellte in erster Linie auf die Beeinträchtigung körperlicher Funktionen ab. Psychisch und leicht geistig behinderte Personen hatten deshalb häufig keinen Anspruch auf HE. Mit Einführung der lpB soll die Situation der psychisch und leicht geistig behinderten volljährigen Versicherten verbessert werden.1 Bei Versicherten, die dauernd auf lpB im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen sind, gilt die Hilflosigkeit als leicht (Art. 37 Abs. 3 Bst. e IVV).

Bei ersten Anwendungsfällen kamen die Fragen auf, ob auch andere als nicht psychisch oder geistig behinderte Personen Anspruch auf lpB haben können, und ob die lpB nur gewährt wird, wenn die versicherte Person alleine wohnt.

1. Anspruch auf lpB haben nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung

Nach der geltenden Rz 8042 des KSIH ist es möglich, dass auch andere als psychisch und geistig Behinderte einen Bedarf an lpB geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen. Rz 8042 KSIH wird nun wie folgt geändert:

“Die versicherte Person ist in ihrer Gesundheit beeinträchtigt. Anspruch auf lebenspraktische Begleitung haben nur Personen mit einer psychischen oder geistigen Beeinträchtigung. Hirnorganische Schädigungen, die sich nur auf körperliche Funktionen auswirken, vermögen nie eine lebenspraktische Begleitung zu begründen“.

1 Botschaft über die 4. IV-Revision des IVG vom 21. Februar 2001, BBl 2001 IV S.3245 f

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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2. Bei der Bemessung der Hilflosigkeit auf Grund lpB ist objektiv vom Zustand der versicherten Person auszugehen (Rz 8081 KSIH)

Rz 8081 des KSIH gilt für die lpB sinngemäss. Dementsprechend ist es unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält - abgesehen davon, dass die versicherte Person ausserhalb eines Heimes wohnen muss (Rz 8005, 8007 und 8043 KSIH) - und ob die versicherte Person auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder Eltern zählen kann. Ebenfalls unerheblich ist, ob die versicherte Person die lpB tatsächlich in Anspruch nimmt. Die versicherte Person muss nicht alleine wohnen.

In Rz 8051 des KSIH ist der letzte Satz („Es muss sich um eine tatsächliche Begleitung handeln“) ersatzlos zu streichen.

Rz 8042, 8051 KSIH werden im nächsten Nach-

trag angepasst

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