Hilfsmittel (Nicht mehr aktuell)
Rundschreiben Nr. 207 · 26. April 2006 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 207 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 207 vom 29. September 2004
Hilfsmittel
1. Recarositz „Orthopäd“
Prinzipiell gelten Recarositze nicht als Hilfsmittel im Sinne der IV, da sie serienmässig für Nichtbehinderte hergestellt werden.
Bei anspruchsberechtigten Personen, welche einen speziellen Autositz benötigen, ist zuerst die Möglichkeit einer Aufpolsterung des Sitzes gemäss Ziff. 10.05 HVI zu prüfen. Sollte dies nicht möglich sein und sich ein Recaro-Sitz „Orthopäd“ als die günstigste Alternative erweisen, kann dieser in Einzelfällen gemäss Ziff. 13.02* HVI von der IV bezahlt werden. Bedingung ist in jedem Fall, dass sich die Situation der versicherten Person damit wesentlich verbessert und sie Anspruch auf Leistungen gemäss Ziff. 13.02* HVI hat.
2. Rehab-Kinder-Autositze
Da auch nichtbehinderte Kinder bis zum 7. Altersjahr in einem Kindersitz transportiert werden müssen, ist bei Anspruchsberechtigung gemäss Ziff. 15.10 HVI den Versicherten eine Kostenbeteiligung von CHF 200.-- aufzuerlegen (bis und mit 6 Jahren).
3. IV-Besitzstand
Für versicherte Personen im AHV-Alter, welche über eine Besitzstandsgarantie der IV verfügen, bleibt der Anspruch auf Leistungen in Art und Umfang bestehen (vgl. Art. 4 HVA). Bestimmungen für IV-Versicherte gelten deshalb bei diesen Personen auch im AHV-Alter (z.B. Abgeltungsregelung bei Verlust von Hörgeräten).
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4. Traktorsitze
Bei neu angeschafften Traktoren ab Werk sowie bei solchen ab 100 PS ab Jahrgang 1990 werden von der IV keine Kosten für Sitze übernommen. Traktoren ab 100 PS sind in der Regel mit Gesundheitssitzen mechanisch oder pneumatisch standardmässig ausgerüstet. Bei einem Neukauf der unteren und mittleren Preisklasse ab Werk ist es möglich und zumutbar, einen guten Sitz zum Traktor zu bestellen (Schadenminderungspflicht).
Bei vorhandenen Traktoren, welche mit einem Gesundheitssitz nachgerüstet werden müssen, ist der versicherten Person eine Kostenbeteiligung von pauschal CHF 600.-- aufzuerlegen.
Pro Betrieb werden in der Regel höchstens zwei Sitze abgegeben. Zusätzliche Sitze können nur finanziert werden, wenn sie für die Verwertung der Arbeitsfähigkeit der versicherten Person nötig und von erheblicher Bedeutung sind.
Allfällige Zusprachen erfolgen gemäss Ziff. 13.02* HVI.
Versicherten mit Hüftendoprothesen sind keine Traktorsitze zu finanzieren, da ein guter Standardsitz das implantierte Hüftgelenk in der Regel nicht gefährdet. Ausnahme: bei einer gelockerten Prothese, die nicht operiert werden kann, kann eine spezielle Sitzanpassung nötig sein.
5. Ueberpreisige Hörgeräte
Aufgrund der kürzlich gefällten EVG-Urteile, in welchen den versicherten Personen überpreisige Hörgeräte höchstrichterlich zugesprochen wurden, ist ab sofort wie folgt vorzugehen:
Erhebt die versicherte Person Einsprache auf eine Verfügung und verlangt die volle Kostenübernahme eines Hörgerätes in einer höheren als der verordneten Indikationsstufe, so sind diese Fälle inkl. dem vollständigen Dossier dem BSV, Geschäftsfeld Invalidenversicherung, Ressort Eingliederung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern einzureichen. Das BSV prüft diese Einzelfälle und wird bei Bedarf die Akten der Audiologie-Kommission zur Beurteilung zustellen. Die Kommission erstellt ein Gutachten, aufgrund dessen anschliessend der Einspracheentscheid von der IV-Stelle zu verfassen ist.
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6. Automatikgetriebe gemäss Ziff. 10.05 KHMI
Gemäss Ziff. 10.05 HVI nur invaliditätsbedingte Abänderungen von Motorfahrzeugen übernommen werden können, ist beim Kauf eines Autos mit serienmässig eingebautem Automatikgetriebe keine Leistung durch die IV zu erbringen. Einzig in denjenigen Fällen, in denen ein Wagen gemäss Auflage des Strassenverkehrsamtes mit einem Automatikgetriebe ausgerüstet sein muss, können die Kosten für den Umbau übernommen werden.
Wird ein Automatikgetriebe gemäss Ziff. 10.05.5 KHMI finanziert, können im Falle einer Anspruchsberechtigung gemäss Ziff. 10.01*-10.04* KHMI nur Amortisationsbeiträge für Automobile ohne Automat vergütet werden (Anhang 2 KHMI).
7. Augenprothesen
Ziff. 5.01.2 KHMI wird aufgehoben. Dafür wird Ziff. 5.01.1 KHMI wie folgt ergänzt: „Augenprothesen aus Kunststoff dürfen im Einzelfall aufgrund medizinischer Verordnung zugesprochen werden“.
Da die Preisdifferenz zwischen Glas- und Kunststoff-Prothesen minim ist (CHF 600.-- für Glasprothesen alle 2 Jahre, CHF 2000.-- für Kunststoffprothesen alle 6 Jahre), war diese Ziffer mit unverhältnismässigem Abklärungsaufwand verbunden.
Folgende Ziffern im KHMI werden ergänzt und abgeändert: Ziff. 15.10 HVI: Ergänzung Ziff. 15.10.01 KHMI: Bei Versicherten bis und mit 6 Jahren wird eine Kostenbeteiligung von CHF 200.-- auferlegt. Ziff. 10.05 HVI: Aenderung Ziff. 10.05.5 KHMI: Automatikgetriebe werden bei serienmässig damit ausgestatteten Autos nicht von der IV übernommen. Einzig bei invaliditätsbedingtem, vom Strassenverkehrsamt vorgeschriebenen Umbau von Handschaltung auf Automatik werden die Kosten durch die IV bezahlt. Ziff. 5.01 HVI: Streichung Ziff. 5.01.2 KHMI, Ergänzung Ziff. 5.01.1 KHMI: Augenprothesen aus Kunststoff dürfen im Einzelfall aufgrund medizinischer Verordnung zugesprochen werden. __________________________________________________________________ Bereich Aufsicht Seite 3 von 3