Höhe der Hilflosenentschädigung bei Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (s. IV-RS Nr. 243)

Rundschreiben Nr. 214 · 26. April 2006 · IV

Aufgehoben

BSV · RS 214 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 214 vom 27. Januar 2005

Höhe der Hilflosenentschädigung bei Durchführung von Eingliede-

rungsmassnahmen

Nach Art. 35bis Abs. 1 IVV wird die Hilflosenentschädigung nicht gewährt, wenn sich eine volljährige versicherte Person während mindestens 24 Tagen im Monat in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen aufhält.

Hält sich eine versicherte Person weniger als 24 Tage im Kalendermonat in einer Institution auf, hat sie zwar Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, allerdings nur auf die Hälfte des Ansatzes. Die Frage der Höhe der Hilflosenentschädigung - voller oder halber Ansatz – beurteilt sich nach Art. 42ter Abs. 1 und 2 IVG. Danach erhalten versicherte Personen, die sich in einem Heim aufhalten, den halben Ansatz. Der volle Ansatz der Hilflosenentschädigung fällt nur für diejenigen versicherten Personen in Betracht, die vollumfänglich zu Hause wohnen (vgl. Rundschreiben Nr. 196 vom 16. April 2004).