Beschwerdelegitimation(Aufgenommen in Rz 2049.1 KSRP)
Rundschreiben Nr. 215 · 26. April 2006 · IV
Aufgehoben
Intégrée au ch. 2049.1 CCONT
BSV · RS 215 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 215 vom 25. Februar 2005
Beschwerdelegitimation
Das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) hat in einem Urteil vom 19. November 20041 festgehalten, dass eine IV-Stelle nicht zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist, wenn sie die angefochtene Verfügung nicht selbst erlassen hat und auch nicht am erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren beteiligt war.
Das EVG setzt damit die Rechtsprechung2 ausser Kraft, wonach eine IV-Stelle auch zur Beschwerde berechtigt ist, wenn die IV-Stelle für Versicherte im Ausland die Verfügung erlassen hat. Diese Rechtsprechung stellte auf die Überlegung ab, dass gemäss Art. 40 Abs. 2 IVV die IV-Stelle für die Bearbeitung des Dossiers zuständig ist und die Verfügungen von den IV-Stellen für Versicherte im Ausland erlassen werden (Art. 40 Abs. 2 IVV in fine).
Künftig sind nur noch jene IV-Stellen zur Beschwerde vor den kantonalen oder eidgenössischen Gerichten berechtigt, welche die Verfügung erlassen haben.
Dieser Grundsatz wird in das Kreisschreiben über die Rechtspflege aufgenommen.
1 BGE I 376/2003 vom 19. November 2004
2 Urteile I 87/1999 vom 28. August 2001, I.232/2003 vom 22. Januar 2004 ___________________________________________________________________ Bereich Aufsicht Seite 1 von 1