Hilfsmittel (Nicht mehr aktuell)
Rundschreiben Nr. 221 · 26. April 2006 · IV
Aufgehoben
BSV · RS 221 · Deutsch
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IV-Rundschreiben Nr. 221 vom 9. Juni 2005
Unter anderem auf Anregung von Seiten der IV-Stellen soll dieses Rundschreiben einige Unsicherheiten im Hilfsmittelbereich klären. Nachfolgend haben wir deshalb diverse Informationen zusammengefasst.
KSHA, Preislimiten
Bekanntlich wird Versicherten im AHV-Alter ohne IV-Besitzstand prinzipiell ein Beitrag von 75% des Nettopreises (= „IV-Preis“ inkl. MwSt) an die Hilfsmittel gewährt. Im Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die AHV (KSHA) sind einige dieser Preislimiten bereits mit den entsprechenden 75% aufgeführt. Offenbar werden diese Limiten nicht von allen IV-Stellen gleich interpretiert, deshalb halten wir Folgendes fest:
KSHA Ziff. 5.56.2, Perücken
Der Betrag von Fr. 1000.-- ist als Kostenbeitrag (Höchstgrenze) zu verstehen. In der IV werden Fr. 1500.--/Kalenderjahr bezahlt. Die Fr. 1000.-- sind aufgrund Berücksichtigung einer allfälligen Beteiligung durch die EL bei weniger als 75% des IV-Betrages angesetzt. Den Versicherten kann der vollständige bezahlte Betrag bis zur Limite von Fr. 1000.-- durch die AHV rückvergütet werden.
KSHA Ziff. 11.57.3, Lupenbrillen
Im Gegensatz zum alten KSHA sind hier neu die Preislimiten von 75% betragsmässig aufgeführt. Wie im Text zu Ziff. 11.57.3 geschrieben steht, sind beim Eingang von Rechnungen nur 75% des Nettopreises zu bezahlen, maximal bis zu der im KSHA aufgeführten Limite je nach Art der Lupenbrille.
Beispiel: Kostet eine monokulare Lupenbrille im Fachhandel Fr. 500.--, vergütet die AHV der versicherten Person einen Betrag von Fr. 375.-- (75% des Verkaufspreises, Limite von Fr. 590.-- damit nicht überschritten).
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KSHA Ziff. 9.51.3
Diese Randziffer ist fehlerhaft: „...Diese rechnet die Mehrkosten direkt mit dem BSV ab...“. Natürlich sollte anstelle BSV „IV-Stelle“ erwähnt sein.
Zudem handelt es sich bei den Stellen, welche über eine Berechtigung zur mietweisen Abgabe von Spezialrollstühlen verfügen korrekterweise nicht um die SAHB, sondern um die IV-Depots, welche lediglich von der SAHB im Auftrag des BSV verwaltet werden.
KHMI Anhang 1, Ziff 6.2/6.4
Die Grenzwerte der Ziffern 6.2 (existenzsicherndes Einkommen pro Monat) und 6.4 (monatlicher Höchstbeitrag Dienstleistungen Dritter) wurden per 1.1.2005 auf Fr. 1613.-- erhöht (anderthalbfacher Mindestbetrag der ordentlichen Altersrente).
KHMI Anhang 1, Ziff. 4
Es wird eine neue Ziff. 4.2 erstellt: Bei der Abgabe von Kinderbuggys (anstelle eines Rollstuhls bei Kleinkindern) geht eine Kostenbeteiligung von Fr. 300.-- zu Lasten der versicherten Person (resp. deren Eltern), solange das Kind das Alter von 2 ½ Jahren noch nicht überschritten hat. Diese Regelung basiert auf KHMI Rz 1030.
KHMI 5.07.19 - Korrektur/Anpassung französische und italienische Version, Anpassung deutsche Version
Diese Ziffer entspricht in der französischen und italienischen Version nicht der deutschen Ausgabe. Der deutsche Text wird zudem leicht modifiziert. Nachfolgend die entsprechenden Anpassungen:
Anpassung KHMI Ziff. 5.07.19, 2. Absatz, deutsche Version
Bei Verlust oder Beschädigung eines Hörgerätes erfolgt die Vergütung an den Akustiker gemäss Abgeltungsregelung der Paritätischen Vertrauenskommission. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht....
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Complément au chiffre 5.07.19 CMAI, 2è paragraphe version française Si l’appareil est perdu ou endommagé, le remboursement à l’acousticien s’effectue selon le règlement de la commission paritaire de confiance. Dans le cadre se son devoir de diligence, …
Complemento/modifica del N. 5.07.19 CMAI, secondo paragrafo versione in italiano
In caso di smarrimento o danneggiamento di un apparecchio acustico, il rimborso all’audio-protesista avviene conformemente al regolamento della commissione paritetica di fiducia. L’assicurato, conformemente all’obbligo di ridurre il danno, …
Blindenführhunde - Ablauf Abgabe
Im Anhang zu diesem Rundschreiben liegt der Ablauf einer Blindenführhundeabgabe bei. Zu beachten ist insbesondere, dass die IV-Stelle der Führhundeschule umgehend zu melden hat, sollte die versicherte Person die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllen oder ihr Antrag um Abgabe eines Hundes bereits von einer anderen Schule abgelehnt worden sein.
Aufgrund verschiedentlich nicht korrekt ausgestellter Verfügungen machen wir darauf aufmerksam, dass als Durchführungsstelle auf der Verfügung die Schule (und nicht der IV-Experte) genannt werden muss. Als Vorlage für die Verfügung ist der IV-Textkatalog beizuziehen; aufzuführen sind insbesondere der Name des Hundes, die Miet- (ab Datum Abgabe Hund), Futter- und Einführungskosten.
Die Verfügung kann erst dann erstellt werden, wenn die IV-Stelle den „Kontrollbericht über ein Führhundegespann“ mit Bestätigung des Bestehens der Schlusskontrolle vom IV-Experten erhält.
Cochlea Implantate (CI) und BAHA im AHV-Alter
Es treten leider immer wieder Unsicherheiten in Bezug auf die Versorgung mit implantierten oder knochenverankerten Hörhilfen von Versicherten im AHV-Alter auf. Deshalb wiederholen wir an dieser Stelle das Nachfolgende.
Ist eine versicherte Person bereits im IV-Alter mit Hörgeräten versorgt worden, hat sie im AHV-Alter Besitzstand. Verschlechtert sich das Gehör nun im AHV-Alter und wird eine implantierte oder knochenverankerte Hörhilfe notwendig, so hat die versicherte Person im Rahmen der Be-
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sitzstandsgarantie Anspruch auf vollständige Vergütung der äusseren Komponente (Sprachprozessor) durch die Versicherung.
Benötigt eine im AHV-Alter erstmals hörgeräteversorgte Person (kein Besitzstand) ein CI oder ein BAHA, so hat sie Anspruch auf 75% des Betrages für die äussere Komponente dieser Versorgung.
Implantierte und knochenverankerte Hörhilfen sind im KSHA nicht explizit aufgeführt. Da die äusseren Komponenten jedoch in die Kategorie der Hörgeräte fallen, sind sie diesen prinzipiell gleichgestellt.
Expertisen ORL-Expertenärzte
Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen hat Anfang 2003 im Zusammenhang mit der Einführung des Tarmed die Expertenempfehlungen von 2001 in Bezug auf die Verrechnung von Erst- und Schlussexpertisen geändert/ergänzt. Offenbar sind die Richtlinien der zu verrechnenden Taxpunktwerte nicht allen IV-Stellen bekannt. In der Beilage senden wir Ihnen deshalb das Informationsschreiben von Prof. Dr. Probst, Präsident der Audiologie-Kommission, mit den modifizierten Empfehlungen zu.
Bezüglich Sprachaudiometrie mit Störlärm bei der Schlussexpertise ist zu erwähnen, dass dieser Test seit Sommer 2003 auch in französisch und italienisch zur Verfügung steht (WIN-Test). Die Schlussexpertise mit der Position „Störlärm bei Sprachaudiogramm“ kann nach Ermessen des ORL-Experten durchgeführt werden (gilt für IV und AHV).
Folgende Ziffern werden in den Kreisschreiben ergänzt/abgeändert:
KSHA Ziff. 9.51.3:
Wird aus invaliditätsbedingten Gründen ein Spezialrollstuhl benötigt, verweisen die Mietstellen die Versicherten an das nächste IV-Depot (s. Anhang Ziff. 3). Dieses rechnet die Mehrkosten direkt mit der zuständigen IV-Stelle ab. Sämtliche IV-Depots sind den Mietstellen gemäss diesem Kreisschreiben gleichgestellt.
KHMI Anhang 1, Ziff. 6.2 und 6.4: Fr. 1613.--
KHMI Anhang 1, Ziff. 4.2 (neu), Kostenbeteiligung:
Kinderbuggys (anstelle Rollstuhl) für Kinder bis 2 ½ Jahre - Fr. 300.--
KHMI d, Ziff. 5.07.19, 2. Absatz:
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Bei Verlust oder Beschädigung eines Hörgerätes erfolgt die Vergütung an den Akustiker gemäss Abgeltungsregelung der Paritätischen Vertrauenskommission. Im Rahmen der Schadenminderungspflicht...
KHMI f, Ziff. 5.07.19, 2. Absatz:
Si l’appareil est perdu ou endommagé, le remboursement à l’acousticien s’effectue selon le règlement de la commission paritaire de confiance. Dans le cadre de son devoir de diligence,…
KHMI i, Ziff. 5.07.19, 2. Absatz:
In caso di smarrimento o danneggiamento di un apparecchio acustico, il rimborso all’audio-protesista avviene conformemente al regolamento della commissione paritetica di fiducia. L’assicurato, conformemente all’obbligo di ridurre il danno,…
Anhänge:
- Ablauf Blindenführhundeabgabe
- Aenderungen zu den Empfehlungen für IV-Expertenärzte der Audiologie-Kommission