Rückerstattung von Dienstleistungen Dritter
Rundschreiben Nr. 223 · 26. April 2006 · IV
Geltend
BSV · RS 223 · Deutsch
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Rundschreiben Nr. 223 vom 11. Juli 2005
Rückerstattung von Dienstleistungen Dritter
Gesetzliche Grundlagen: IVG Art. 21bis, Abs. 2
IVV Art. 14, lit.c
HVI Art. 9
KHMI 1.8, Rz 1036-1043
Aufgrund unterschiedlicher Interpretationen und Verfügungen betreffend Dienstleistungen Dritter wiederholen wir nachfolgend einige elementare Grundsätze:
Eine versicherte Person (vP) kann zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit, für den Weg zur Arbeit/Schulung/Ausbildung oder zur Aufrechterhaltung des Kontakts mit der Umwelt Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels beantragen. Ebenfalls hat eine vP, welche zwar die für ein Hilfsmittel notwendigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, dieses aber wegen der Art des Gebrechens gar nicht einsetzen kann, Anspruch auf Dienstleistungen Dritter.
Im Rahmen solcher Dienstleistungen Dritter besteht Anspruch auf maximal Fr. 1613 pro Monat (2005). Diese Limite ist als Kostenbeitrag zu verstehen und kann in keinem Fall überschritten werden. Es können deshalb keine zusätzlichen Kosten (z.B. Reisekosten, Mahlzeiten des Dienstleisters) geltend gemacht werden. Die vP - und nicht der Leistungserbringer - reicht eine Rechnung ein, welche die effektiv erbrachten Dienstleistungen ausweist. Die Vergütung erfolgt an die vP.
Für Sehbehinderte kann die Übertragung von Musiknoten in Braille als Dienstleistung Dritter notwendig sein, da Musiknoten (noch) nicht mittels Scanner verwertbar übertragen werden können. Es handelt sich dabei jedoch um Ausnahmefälle, da Übertragungen in der Regel über ein Lese-/Schreibsystem mit Scanner, Braillezeile und/oder Sprachausgabe erfolgen können.
Solche Dienstleistungen Dritter können jedoch keinesfalls im Rahmen von beruflichen Maßnahmen erbracht werden.
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