Untersuchungshaft, Straf- und Massnahmenvollzug Meldepflicht Textbaustein 7195 (Aufgenommen in Rz 6001 ff KSIH)

Rundschreiben Nr. 225 · 26. April 2006 · IV

Aufgehoben

Intégréé au ch. 6001 ss. CIIAI

BSV · RS 225 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 225 vom 19. September 2005

Untersuchungshaft, Straf- und Massnahmevollzug

Meldepflicht Textbaustein 7195

1. Sistierung während Untersuchungshaft

Artikel 21 Abs. 5 ATSG sieht vor, dass die Auszahlung von Geldleistungen ganz oder teilweise eingestellt werden kann, wenn sich eine versicherte Person im Straf- oder Massnahmevollzug befindet.

Diesbezüglich hat sich die Frage gestellt, ob an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden kann, wonach die Rente auch während der Untersuchungshaft sistiert wird, oder ob eine solche Sistierung unter Artikel 21 Abs. 5 ATSG nicht mehr zulässig sei.

Vor in Kraft treten des ATSG kannte einzig das Militärversicherungsgesetz eine Bestimmung über die Sistierung der Renten bei strafrechtlichem Freiheitsentzug (alt Art. 13 Abs. 1 MVG). Es sind keine publizierte EVG-Entscheide zu diesem MVG-Artikel bekannt. Artikel 21 Abs. 5 ATSG entspricht alt Art. 13 Abs. 1 MVG. Den Materialien zum ATSG kann entnommen werden, dass lediglich der Wortlaut von alt Art. 13 Abs. 1 MVG übernommen werden sollte, die Handhabung der Norm jedoch weiter nach bisheriger IV-Rechtsprechung erfolgen sollte (BBl 1994 V 9371 und BBl 1999 V 45672). Die Untersuchungshaft ergibt auch unter der Herrschaft des ATSG in gleicher Weise Anlass zur Rentensistierung, wie jede andere Form des von einer Strafbehörde angeordneten Freiheitsentzugs (BGE 116 V 323).

1 Vertiefte bundesrätliche Stellungnahme vom 17. August 1994 zum Bericht der Kommission des Ständerates vom 27. September 1990 über den Allgemeinen Teil Sozialversicherung: Der von uns vorgeschlagene Wortlaut hat seine Grundlage in Einklang mit der Rechtsprechung (BGE 113 V 273, 114 V 143) in Artikel 13 des neuen MVG vom 19. Juni 1992.

2 Bericht der Kommission des Nationalrates für Soziale Sicherheit im Bericht vom 26. März 1999:Inhaltlich kann sich die Kommission dem Vorschlag des Bundesrates zur Einfügung einer Kürzungsregelung im Falle des Straf- oder Massnahmevollzugs anschliessen, denn das MVG kennt heute in Artikel 13 eine entsprechende Regel und es würde der neueren Rechtsprechung entsprechen, eine solche Klausel generell aufzunehmen: nach der neueren Rechtsprechung des EVG muss bei Strafgefangenschaft der Rentenanspruch sistiert werden.....(BGE 113 V 273, BGE 114 V 143, BGE 116 V 20).

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Geschäftsfeld Invalidenversicherung

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2. Meldepflicht während Untersuchungshaft, Straf- und Mass-

nahmevollzug im In- und Ausland

Die Mitteilungspflicht in Textbaustein 7195 wird im nächsten Update des IV-Texthandbuches im Januar 2006 wie folgt angepasst:

Das ist insbesondere notwendig bei

• ...

• ...

• ...

• Untersuchungshaft, Straf- und Massnahmevollzug im In- und Ausland

Es ist aufgefallen, dass in den Rentenverfügungen nicht immer über die Mitteilungspflicht während eines Freiheitsentzuges aufgeklärt wird. Wir bitten alle IV-Stellen die obige Anpassung bereits ab Erhalt dieses Rundschreibens vorzunehmen und diese in allen Rentenverfügungen aufzuführen.

Bei im Ausland inhaftierten Versicherten wird die jeweilige schweizerische Auslandvertretung im Rahmen ihrer Gefangenenbetreuungsaufgaben direkt nach einem allfälligen Rentenbezug nachfragen und dies der zuständigen IV-Stelle melden.

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