Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zwischen der Schweiz und den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2006

Rundschreiben Nr. 235 · 26. April 2006 · IV

Aufgehoben

Per 1.4.2012 durch neue Verordnungen ersetzt; s. IV-RS Nr. 309

BSV · RS 235 · Deutsch

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IV-Rundschreiben Nr. 235 vom 13. März 2006

Anwendung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 zwi-

schen der Schweiz und den zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ab dem 1. April 2006

Das Abkommen zwischen der Schweiz einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit wurde auf die zehn neuen EU-Mitgliedstaaten ausgedehnt. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und 574/72 sind deshalb im Verhältnis zwischen der Schweiz und Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowenien, der Slowakei, der Tschechischen Republik, Ungarn und Zypern ab dem 1. April 2006 anwendbar.

Die bestehenden EU-Formulare gelten auch im Verkehr mit den neuen EU-Ländern.

Personen, die in einem der obgenannten zehn neuen Mitgliedstaaten leben, können ab dem 1. April 2006 der freiwilligen Versicherung nicht mehr beitreten. Solche, die ihr zu diesem Zeitpunkt bereits angehören, können ihr höchstens bis zum 31. März 2012 weiterhin angeschlossen bleiben. Personen, die am 1. April 2006 das 50. Altersjahr bereits vollendet haben, können die Versicherung bis zu ihrem Eintritt in das ordentliche Rentenalter weiterführen.

Das KSBIL gilt uneingeschränkt auch für diese EU-Länder. Die Änderungen in der WVP und der WFV werden Ihnen per 1. April zur Verfügung stehen.